Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0547-K/08
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-K/08vom 31.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Andreas BW vom 19.3.2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes FA betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
für das Jahr 2004 vom 16.2.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 17.11.2005 wurde der Bw. aufgefordert,
bis 21.12.2005 die Einkommensteuererklärung 2004 beim Finanzamt abzugeben.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16.2.2006 wurde gegen den Bw.
Einkommensteuer in Höhe von 4.216,52 € festgesetzt.
Mit Bescheid vom 16.2.2006 wurden gegen den Bw.
Anspruchszinsen in Höhe von 55,68 € für den Zeitraum 2004
festgesetzt. Die Anspruchszinsen wurden für die Zeit 1.10.2005 -16.2.2006
vorgeschrieben.
In Punkt 3 der Berufung vom 19.3.2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 berief der Bw. auch gegen den
Anspruchszinsenbescheid 2004. Er bemängelte, dass ihm für die Zeit
1.10.2005 - 16.2.2006 Anspruchszinsen 2004 vorgeschrieben worden seien, obwohl
ihm in der erstmaligen Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen eine Frist bis
21.12.2005 gesetzt worden sei. Daraus ist ersichtlich, dass der
Anspruchszinsenbescheid insoweit angefochten wird, soweit Anspruchszinsen
für den Zeitraum 1.10.2005-21.12.2005 festgesetzt wurden. Der Bw. begehrte
erkennbar, dass der Zeitraum, für den Anspruchszinsen festgesetzt werden,
auf die Zeit 22.12.2005-16.2.2006 eingeschränkt werde. Der Bw. vertritt
somit die Ansicht, dass Anspruchszinsen für die Zeit vor Ablauf der Frist
zur Beantwortung des Vorhaltes vom 17.11.2005 nicht festzusetzen sind (Vorhalt
vom 2.6.2008, insoweit nicht bestritten).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.6.2006 wurde u.a. die
Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid 2004 abgewiesen. Mit Schreiben vom
8.7.2006 brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Zur Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid 2004:
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus
Abgabenbescheiden ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres, somit ab 1. Oktober 2005
bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides (im vorliegenden
Fall: 16.2.2006) zu verzinsen. Abgabennachforderungen, die Anspruchszinsen
auslösen, können sich auch aus erstmaligen Abgabenfestsetzungen
ergeben. Existiert, wie hier im vorliegenden Fall, kein Vorsoll, dh keine Schuld
im Zusammenhang mit einem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid oder mit einer
bisher festgesetzten Abgabe, so ist die Bemessungsgrundlage der Anspruchszinsen
ident mit der festgesetzten Abgabenschuld (§ 205 Abs 1 BAO; Ritz, BAO-
Kommentar, § 205 TZ 8,10).
Dies ist mit dem erstinstanzlichen Anspruchszinsenbescheid
geschehen. Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen laut bekämpftem
Bescheid war die festgesetzte Abgabenschuld für Einkommensteuer 2004 in
Höhe von 4.216,52 €.Diese
Festsetzung der Anspruchszinsen entsprach dem
Gesetz.Wann der Bw. den ersten
Bedenkenvorhalt zur Feststellung des Abgabenanspruches erhalten hat und welche
Frist dem Bw. in diesem Vorhalt gesetzt worden ist, ist ohne Bedeutung.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 31. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-K/08
- Stammnummer
- 38410
- Gültig
- 31.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF