Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0478-F/08
Begräbniskosten sind nur dann als ag. Belastung berücksichtigbar, wenn sie im Nachlass keine Deckung finden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0478-F/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 7. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes z vom 28. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Mai 2008 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2007 durchgeführt und
hiebei ua außergewöhnliche Belastungen in Höhe von €
4.000,00 abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von € 2.954,35
berücksichtigt. Bei den geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen handelte es sich um Begräbniskosten, welche in der von der
Berufungswerberin (Bw) vorgelegten Rechnung vom 27. März 2007 dokumentiert
waren.
Obgenannter Bescheid wurde mit Bescheid vom 7. Juli 2008
gemäß
§ 299 Abs. 1 BA0 aufgehoben.
Im neu zu erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli
2008 wurden nunmehr keinerlei außergewöhnliche Belastungen mehr
berücksichtigt und hiezu ausgeführt, dass sowohl die Rechnung
betreffend Errichtung einer Grabstätte als auch der Beleg über deren
Bezahlung auf Herrn st lauten würden. Da die Ausgaben nicht von der Bw
selbst beglichen wurden, könnten diese von ihr auch nicht steuerlich
geltend gemacht werden.
Die Bw berief gegen obgenannten Bescheid rechtzeitig mit
ihrer Eingabe vom 10. Juli 2008 und führte hiezu aus, dass die Rechnung
bezüglich Errichtung der Grabstätte auf den Namen ihres Vaters laute,
weil er Auftraggeber war. Die Abbuchung sei jedoch von ihrem Konto vorgenommen
worden.
Laut Aktenvermerk des Referenten des Finanzamtes vom 25.
August 2008 beträgt laut Erbschaftssteuerbescheid vom 8. März 2007 der
steuerpflichtige Erwerb der Bw € 15.224,89. Die Begräbniskosten seien
daher durch die Nachlassaktiva klar gedeckt. Eine Kopie des in Rede stehenden
Erbschaftssteuerbescheides befindet sich im Akt.
Mit Berufungsvorenscheidung vom 26. August 2008 wurde die
Berufung somit als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass
gemäß
§ 549 ABGB Begräbniskosten zu den bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten gehörten. Sie seien demnach vorrangig aus einem
vorhandenen (verwertbaren)
Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass
zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so würden hiefür die
zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten haften. Finden die
Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, komme die
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in
Betracht. Insoweit fehle es an der Zwangsläufigkeit.
Laut Erbschaftssteuerbescheid vom 8. März 2007
betreffend des Erwerbs von Todes wegen nach g seien die Nachlassaktiva hoch
genug, um die strittigen Begräbniskosten, die wie o.a. vorrangig daraus zu
bestreiten sind, abzudecken. Die Begräbniskosten in Höhe von €
4.680,00 stellten daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 dar.
Mit Eingabe vom 24. September 2008 beantragte die Bw die
Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung und führte hiezu
aus:
"Anbei erhalten Sie das Protokoll des Notars sowie die
Rechnung des Grabsteines. Aus dem Nachlassprotokoll ist ersichtlich, dass die
Kosten des Grabsteines meiner Mutter aus dem Nachlass nicht gedeckt sind. Das
Protokoll wurde am 14. 12. 2006 von mir unterzeichnet, zu diesem Zeitpunkt waren
mir die Kosten des Grabsteines nicht bekannt und wurden darum auch nicht im
Protokoll berücksichtigt.
Ich stimme daher Ihrer Begründung in der
Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2008 nicht zu und stelle hiermit den
Antrag die Kosten des Grabsteines in meiner Arbeitnehmerveranlagung 2007 als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."
Diese Eingabe wird als Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet.
Im vorgelegten Protokoll wird auf Seite 3 ua.
ausgeführt, dass die zu Punkt 24. der Todesfallaufnahme angeführte
Lebensversicherung bei der Österreichischen Beamtenversicherung nicht in
den Nachlass gehöre, da ein namentliches Bezugsrecht besteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
- Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
- Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst
(Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen
vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 5) vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der
Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 7.300 Euro 6 %, mehr als
7.300 Euro bis 14.600 Euro 8 %, mehr als 14.600 Euro bis
36.400 Euro 10 %, mehr als
36.400 Euro 12 % (Abs. 4, 1. und 2. Satz).
Die Bw hat in ihrer "Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2007" Grabmalkosten als
außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht.
Begräbnis- bzw. Grabmalkosten können nach
herrschender Lehre, Judikatur und Verwaltungspraxis eine
außergewöhnliche Belastung, die unter Berücksichtigung des in
§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 dargestellten Selbstbehaltes anzuerkennen sind,
darstellen.
Aus der oben zitierten gesetzlichen Grundlage des § 34
Abs. 1 EStG 1988 ergibt sich, dass
Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen sind, wenn sie
zwangsläufig erwachsen.
Dies gilt auch für Begräbnis- und Grabmalkosten,
wobei sich die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen aus der sittlichen
Pflicht des Erben, dem Verstorbenen ein angemessenes Begräbnis
auszurichten, ergibt (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 34 Tz
78, Stichwort "Begräbniskosten").
Wie das Finanzamt richtigerweise darlegt, können diese
Kosten nur insoweit eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie
nicht durch das Nachlassvermögen gedeckt sind.
Für Begräbniskosten haftet in erster Linie der
Nachlass (§ 549 ABGB). Begräbniskosten
einschließlich der Errichtung eines Grabmals kommen
nach ständiger Rechtsprechung (VwGH v. 16.12.1955, Zl. 0555/55, v.
18.05.1959, Zl. 0034/59, v. 04.02.1963, Zl. 0359/62 und v. 25.09.1984,
84/14/0040) als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn
sie
mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des
Bestellers des Begräbnisses belasten.
Abzugsfähig sind jedoch nur jene Begräbniskosten,
die in den Nachlassaktiven nicht gedeckt
sind, da - wie bereits ausgeführt - gemäß
§ 549 ABGB die Begräbniskosten zu den
bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses
gehören, die bevorzugt - aus dem
vorhandenen
(verwertbaren), zu Verkehrswerten
angesetzten Nachlassvermögen - zu
bestreiten sind. Dass der Reinnachlass überschuldet
ist, genügt nicht, die Begräbniskosten müssen die Summe der
Nachlassaktiven übersteigen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34, Anmerkung 78, Stichwort
"Begräbniskosten").
Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen
Nachlassaktiven Deckung, kommt eine Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht und es fehlt insoweit
an der Zwangsläufigkeit.
Als Vermögenserwerb sind auch Auszahlungsbeträge
aus Lebensversicherungen anzusehen (siehe § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG; iErg glA
Doralt § 34 Rz 78: "Der Nachlaßdeckung wird der Fall gleichzuhalten
sein, wenn der Erblasser zugunsten einer dritten Person eine Lebensversicherung
abgeschlossen hat.") (Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 90).
Wie das Finanzamt bereits in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2008 ausgeführt hat, sind laut
Erbschaftssteuerbescheid vom 8. März 2007 betreffend des Erwerbs von Todes
wegen nach g die Nachlassaktiva hoch genug (steuerpflichtiger Erwerb in
Höhe von 15.224,89 €), um die strittigen Begräbniskosten
abzudecken.
Somit war der Berufung aufgrund vorstehender
Ausführungen kein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0478-F/08
- Stammnummer
- 38408
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF