Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0112-W/08
Doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-W/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
27. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 16. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2004
bis 2005 entschieden:
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist deutscher Staatsbürger
und seit 1.1.2004 in Österreich berufstätig. Der Bw. war im Zeitraum
5.1.2004 bis 22.7.2004 in Wohnsitz1 als Nebenwohnsitz gemeldet und mit seiner
Familie seit 9.8.2004 bis 30.6.2005 im gemeinsam gemieteten Haus in Wohnsitz2
wohnhaft.
Lt. vorgelegter Scheidungsvereinbarung vom 30.11.2005 lebte
der Bw. seit dem 1.2.2005 ebendort mit seiner Gattin getrennt und hat lt.
Berufungseinwendung ab 1.7.2005 seinen Wohnsitz nach Wohnsitz3 verlegt
(Mietvertrag vom 1.6.2005). Die Ehe soll lt. vorgelegter Scheidungsvereinbarung
vom 30.11.2005 nach Ablauf eines Jahres einvernehmlich geschieden werden.
Der ursprüngliche Familienwohnsitz des Bw. lag im
Zeitraum 16.12.1998 bis 3.8.2004 in Deutschland (FamilienwohnsitzDalt), der neue
Wohnsitz der Gattin und 3 Kinder ist seit 1.7.2005 in FamilienwohnsitzDneu. Der
Bw. ist weiters seit 15.12.2005 in Wohnsitz3 gemeldet.
Der Bw. macht für die strittigen Jahren 2004 und 2005
folgende Aufwendungen geltend:
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2004
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2005
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Doppelte
HH
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€ 2.800,00
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7-10:
€ 8.800,00 (monatl. € 400,00)
11-12
€ 1.500,00 (monatl. € 738,23)
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Familienheimfahrten
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15 Fahrten á
1.840 km = € 9.936,00
|
15
Fahrten á 1.440 km = € 6.739,20
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Arbeitszimmer
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€ 3.150,00
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Umzugskosten
|
€
10.000,00
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Weiters:
Büromaterial
|
€
150,00
|
€
150,00
|
Tel.,
Internet
|
€
840,00
|
€
840,00
|
Fachlit.
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€
300,00
|
€
300,00
|
Afa
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€
933,33
|
€
783,33
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Rechtskosten
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|
€
1.791,40
|
Fahrtspesen
|
|
€
323,00
Zum Nachweis der Aufwendungen legte der Bw. einen
Mietvertrag vom 1.6.2005, Meldebestätigungen der Ehegattin und 3 Kinder vom
deutschen Wohnsitz bis 3.8.2004 sowie eine handschriftliche Skizze über das
Arbeitszimmer in der Wohnung Wohnsitz2 vor. Das Arbeitszimmer sei ca.
18 m² (von 160 m²) groß gewesen und daher 11,25 %
von den Mietkosten (€ 2.800,00) geltend gemacht worden. Die
Tätigkeit des Bw. würde Präsentationen, Vorträge und
Ansprachen vorbereiten und Literaturstudien beinhalten. Der Familienstand 2004
sei verheiratet und ab 2005 geschieden.
Die geltend gemachten Aufwendungen wurden im Zuge der
Veranlagung der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 mit folgender
Begründung nicht anerkannt:
"Alleinverdiener
ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauern
getrennt lebt (§ 33 Abs. 4 EStG). Im gegenständlichen Fall
hat die Ehegattin durch Begründung eines Wohnsitzes im Inland am 9.8.2004
auch die unbeschränkte Steuerpflicht begründet. Da die Ehegattin sohin
im Kalenderjahr 2004 nicht mehr als sechs Monate unbeschränkt
steuerpflichtig war, fehlt eine Anspruchsvoraussetzung für den
Alleinverdienerabsetzbetrag. Weiters hat die Ehegattin durch Abmeldung am
30.6.2005 die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht aufgegeben. Somit fehlt
eine Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag, da die
Ehegattin im Jahr 2005 nicht mehr als sechs Monate unbeschränkt
steuerpflichtig war.
Auf Grund des
Nachzuges der Familie nach Österreich im 8/2004 stellen Aufwendungen
für Heimfahrten und doppelte Haushaltsführung bis Juli 2004
grundsätzlich Werbungskosten dar. Die Heimfahrten wurden mit dem
monatlichen Höchstbetrag von € 201,75 (größtes
Pendlerpauschale) anerkannt. Die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung konnten jedoch mangels Nachweis nicht angesetzt werden. Ab
August 2004 sei zudem eine berufliche Veranlassung dieser Kosten nicht
ersichtlich. Die Umzugskosten stellen mangels Nachweis der Belege keine
Werbungskosten dar, weil nicht bekannt gegeben worden ist, welcher Umzug
finanziert und außerdem kein Nachweis über die Aufgabe des
diesbezüglichen Wohnsitzes erbracht wurde. Eine behördliche Abmeldung
ist nach Ansicht des Finanzamtes nicht ausreichend, weil allfällige
Wohnrechte weiter bestehen können. Folgende geltend gemachte Werbungskosten
(lt. nachgereichter Aufstellung) stehen wegen des nicht erbrachten Nachweises
als Werbungskosten nicht zu: Büromaterial, Telefon, Internet,
Fachliteratur, AfA und Rechts- und Beratungskosten.
Die Trennung vom
Ehepartner ab Juli 2005 und die Rückkehr der Gattin und der Kinder nach
Deutschland stellt keinen Grund für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung dar, weil es sich dabei um eine ausschließlich
privat veranlasste Wegverlegung des Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom
Arbeitsort handelt. Auf Grund der in der Vorhaltsbeantwortung vom 10.1.2007
angegebenen Tätigkeiten, die im Arbeitszimmer anfallen und der beruflichen
Tätigkeit als Dienstnehmer, wobei trotz Hinweis im Ersuchen um
Ergänzung vom 1.12.2006, keine Angaben gemacht wurden, dass das
Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt
und alle anderen geltend gemachten Werbungskosten (lt. nachgereichter
Aufstellung) konnten mangels Nachweises nicht anerkannt werden."
In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass
unter Verweis auf die Berufungsentscheidung des UFS v. 5.9.2006, RV/1190-W/06
der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG
hinsichtlich der Voraussetzung "unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte"
gemeinschaftswidrig angewendet worden wäre.
Weiters wären die Kosten der doppelten
Haushaltsführung entsprechend den LStR anzuerkennen und könnten vom
Bw. nachgewiesen werden.
Auch wären die Familienheimfahrten anzuerkennen, da
dass Pendlerpauschale nicht Entfernungen von 1.840 km berücksichtigen
würde; ebenso die sonstigen Aufwendungen und würden die Belege im Zuge
des Berufungsverfahrens vorgelegt werden.
Bezügl. der Afa-Position würde es sich um
Einlagen handeln, da die Güter nicht im Berichtsjahr angeschafft worden
wären. Die Umzugskosten seien anzuerkennen, da die Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes nicht erforderlich wäre.
Das FA ersuchte den Bw. in der Folge um Stellungnahme zu
folgenden Punkten:
Doppelte Haushaltsführung: Für den
Zeitraum von Jänner bis Juli 2004 sei der Nachweis der Kosten erforderlich,
der bis dato laut Aktenlage nicht erbracht worden wäre. Mit 3.8.2004 sei
die Abmeldung Ihrer gesamten Familie vom deutschen Wohnsitz in
FamilienwohnsitzDalt am Rhein erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt wäre somit
abgesehen vom Nachweis der Kosten für den Wohnsitz in Österreich noch
ein Nachweis eines zweiten Wohnsitzes, zu dem die Heimfahrten erfolgt
wären, notwendig. Weiters würde um nähere Informationen zur
Trennung von Ihrem Ehepartner ab dem 1.7.2005 (laut Schreiben vom 10.1.2007)
gebeten.
Heimfahrten: Die Anerkennung als Werbungskosten
sei davon abhängig, ob erstens eine tatsächlich doppelte
Haushaltsführung vorliegt, und, ob zweitens die doppelte
Haushaltsführung grundsätzlich den abzugsfähigen Werbungskosten
zugeordnet werden darf.
Umzugskosten: Diese stehen als Werbungskosten
entgegen Ihrer in der Berufung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nur dann
zu, wenn der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird (vgl. RZ 392 2. Absatz LStR
2002). Es seien daher nicht nur die beantragten Kosten belegmäßig
nachzuweisen, sondern auch die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes zu beweisen,
wobei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Wohnsitzes und der im
Zusammenhang mit der Übersiedelung erbrachten Leistung bestehen
müsste.
Sonstige Werbungskosten: Die unter diesem Titel
geltend gemachten Aufwendungen für Büromaterial, Telefon und Internet,
Fachliteratur, Absetzung für Abnutzung, Rechts- und Beratungskosten, sowie
Fahrtspesen seien belegmäßig nachzuweisen und der Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit darzulegen.
Die Berufung wurde mangels Beantwortung des
Vorhalteverfahrens teilweise abgewiesen und in der Folge die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Lt. Aktenlage
wurde im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für das Jahr 2006 eine
"scheidungserleichternde" Vereinbarung vom 30.11.2005 vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Kosten der doppelten Haushaltsführung und
Familienheimfahrten) Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck
gebracht, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern
durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen im
Erkenntnis des VwGH vom 9.10.1991, 88/13/0121). In dem zitierten Erkenntnis wird
weiter ausgeführt: Familienwohnsitz ist jener Ort, en dem der
Steuerpflichtigen mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen
gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen
bildet (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten
dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten.
Solche Umstände müssen aus Umständen resultieren, die von
erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher
Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen z.B. für die Wohnung am
Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung
beruflich bedingt ist. Diese ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn
die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit aufweist. Eine berufliche Veranlassung in diesem
Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus
privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der
Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am Beschäftigungsort einen
zweiten Hausstand führt (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083, mit weiteren
Nachweisen).
Die Aufwendungen sind privat veranlasst, wenn der
Steuerpflichtige am Beschäftigungsort einen Wohnsitz beibehält, den
Familienwohnsitz jedoch an einen auswärtigen Ort verlegt (VwGH 15.12.1994,
93/15/0083). Wird der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des
Steuerpflichtigen wegverlegt, weil die Ehegattin am neuen Wohnort eine
Beschäftigung aufnimmt, so ist die Verlegung des Wohnsitzes beim
Steuerpflichtigen nicht beruflich veranlasst (VwGH 14.9.1993,
92/15/0054).
Umzugskosten stellen Werbungskosten dar, wenn der Umzug
beruflich veranlasst ist, wenn z.B. eine Anstellung außerhalb des
bisherigen Wohnortes angetreten wird. Die berufliche Veranlassung eines Umzuges
endet jedoch mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsplatz, auch
wenn es sich nur um eine Zwischenwohnung handelt, die genutzt wird, bis die
endgültige (größere) Wohnung zur Verfügung steht. Zu den
Umzugskosten gehören jedenfalls die Reisekosten, Frachtkosten und
Mietzinsmehraufwendungen (für die bisherige Wohnung bis zum nächsten
Kündigungstermin). Aufwendungen für die Auflösung der beruflich
bedingten doppelten Haushaltsführung sind ebenfalls abzugsfähig.
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind bei einem
steuerlich anerkannten Doppelwohnsitz insoweit abzugsfähig, als sie
innerhalb angemessener Zeiträume erfolgen. Bei einen verheirateten
Steuerpflichtigen sind idR wöchentliche Familienheimfahrten zu
berücksichtigen (VwGH 11.1.1984, 81/13/0171). Als Fahrtkosten sind jene
Aufwendungen anzuerkennen, die tatsächlich anfallen (wie Bahnkarten,
Kfz-Kosten). Die Kosten sind allerdings der Höhe nach begrenzt, d.h. sie
sind nur insoweit abzugsfähig, als sie das höchste Pendlerpauschale
nicht übersteigen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988).
Die Berücksichtigung eines Mehraufwandes durch
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten kommt nach der oben
angeführten Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Begründung
des zweiten Haushaltes (Familienwohnsitz) am Arbeitsort beruflich veranlasst
ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bw. ist seit 1.1.2004 in Österreich tätig und
bezog lt. Aktenlage und Meldeamtbestätigung mit 5.1.2004 einen
(Neben)Wohnsitz in Wohnsitz1. Der Familienwohnsitz des Bw. wurde in der Folge
mit Umzug der Ehegattin samt den 3 Kindern nach Österreich lt. Abmeldung
vom deutschen Wohnsitz am 3.8.2004 durchgeführt. Der Familienwohnsitz wurde
somit mit 9.8.2004 nach Wohnsitz2 verlegt und stellt insofern einen privaten
Umzug dar, da die berufliche Veranlassung eines Umzuges mit dem Einzug in die
erste Wohnung am neuen Arbeitsplatz endete.
Die Wohnungskosten für den Zeitraum 1-7/2004 sind
mangels Nachweis jedoch nicht anzuerkennen, die geltend gemachten 15
Familienheimfahrten von je 1.840 km (a 0,36 €) nach Deutschland sind
anzuerkennen, da es sich um grundsätzlich privat veranlasste Fahrten
handelt, der Höhe nach jedoch nur mit dem großen Pendlerpauschale
begrenzt möglich. Die Kosten für Familienfahrten sind somit iHv €
201,75 monatlich, insgesamt € 1.412,25 anzuerkennen.
Die Aufwendungen für Mietkosten für den Zeitraum
8/2004 bis 5/2005 betreffend den Familienwohnsitz in Wohnsitz2 sind mangels
doppelter Haushaltsführung nicht absetzbar, ebenso die Mietaufwendungen
betreffend die weitere Wohnung Wohnsitz3 für den Zeitraum 6-12/2005 auf
Grund der Trennung des Bw. von seiner Ehegattin ab 2 bzw. 6/2005 nicht als
doppelte Haushaltsführung anzuerkennen. Der (Familien)Wohnsitz der
Ehegattin und 3 Kinder wurde lt. Trennungsvereinbarung vom 30.11.2005 wiederum
nach Deutschland verlegt. Nach Ansicht des Senates ist daher lediglich der
Zeitraum 1-7/2004 insgesamt als vorübergehende doppelte
Haushaltsführung zu beurteilen.
Die geltend gemachten Umzugskosten für das Jahr 2004
sind weiters nicht anzuerkennen, das sie einerseits nicht nachgewiesen und
andrerseits lt. Berufungseinwendung im Zusammenhang mit der Verlegung des
Familienwohnsitzes von Deutschland nach Wohnsitz2 im Zeitraum 8/2004 stehen.
Dazu ist auszuführen, dass die berufliche Veranlassung eines Umzuges
bereits mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsplatz endet, auch
wenn es sich nur um eine Zwischenwohnung handelt, die genutzt wird, bis die
endgültige (größere) Wohnung zur Verfügung steht. Da der
Bw. bereits seit 1-7/2004 eine Wohnung am neuen Arbeitsplatz inne hatte, ist die
Anerkennung der Umzugskosten der Familie des Bw. an den Wohnsitz nach Wohnsitz2
nicht anzuerkennen.
ad Arbeitsmittel, Telefonkosten, Internet, Literatur, Afa
und Rechts- und Beratungskosten) Werbungskosten müssen wie
Betriebskosten nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Soweit ein
Nachweis durch Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
können Zahlungen u.U. durch Eigenbeleg glaubhaft gemacht werden.
Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmittel
sind Werbungskosten, wenn die berufliche Veranlassung die Anschaffung (und
Beibehaltung) des Wirtschaftsgutes bewirkt. Eine Bestätigung des
Arbeitsgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zur
Tätigung von Aufwendungen oder Ausgaben ist keine Voraussetzung für
deren Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein Indiz für die
berufliche Veranlassung darstellen. Aufwendungen oder Ausgaben erhalten nicht
dadurch Werbungskostencharakter, dass im Interesse oder auf Weisung des
Arbeitgebers getätigt werden.
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung
durch den Bw zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß
auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die
Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer abzusetzen (§ 7 Abs1 EStG 1988).
Telefonkosten für berufliche Gespräche sind
Werbungskosten, wobei jedes Gespräch gesondert zu beurteilen ist. Es
widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand von seiner
Wohnung - selbst wenn er dort seinem Beruf nachgeht - ausschließlich oder
überwiegend berufliche Telefonate führt (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216).
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines
Internetanschlusses sind als Werbungskosen absetzbar. Internetkosten unterliegen
nicht dem Aufteilungsverbot. Angesichts der zahleichen für die private
Anschaffung eines Internets maßgeblichen Gründe, die in vielen
Fällen zum überwiegenden Teil privater Natur sind, ist bei der
Prüfung, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt, ein strenger
Maßstab anzuwenden. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen
Lebens kann davon ausgegangen werden, dass die private Nutzung des beruflich
verwendeten Internets überwiegt.
Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten
Aufwendungen mangels Nachweises grundsätzlich nicht anzuerkennen. Die
Aufwendungen wurden in keinster Weise dargelegt noch glaubhaft gemacht, z.B. die
berufliche Notwendigkeit des Einsatzes und Nutzung z.B. eines Internets z.B.
durch den Arbeitgeber bestätigt. Bei den Rechts- und Beratungskosten
dürfte es sich zudem um private Kosten handeln. ad Arbeitszimmer)
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d sind
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann
abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet (z.B. Gutachter, Schriftsteller,
Persönlichkeitstrainer, Heimarbeiter).
Der Bw. ist technischer Berater als Angestellter der
Biotechnologie- und Pharmaindustrie ist benötigt nach eigenen Angaben das
Arbeitszimmer zur Vorbereitung von Vorträgen und zum Literaturstudium. Der
Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. liegt somit außerhalb des
Arbeitszimmers und ist daher als nicht beruflich veranlasst zu beurteilen.
ad Alleinverdienerabsetzbetrag)
Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag
jährlich zu, wenn sein (Ehe)Partner nicht mehr als € 2.200,- bzw.
€ 4.400,- erzielt. Alleinverdiener ist, ein verheirateter Steuerpflichtiger
mit oder ohne Kind, der mehr als sechs Monate verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Bei
EU-Bürgern ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht
erforderlich. Der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2004 war daher
anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 30.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-W/08
- Stammnummer
- 38407
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF