Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3670-W/08
Anspruchszinsen - Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3670-W/08vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch
Dr. Gerhard Stetina, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Opernring 23, vom
10. April 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
10. März 2008 betreffend Anspruchszinsen 2003, 2004 und 2005 (§
205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 10. März 2008 setzte das Finanzamt
Anspruchszinsen für das Jahr 2003 in Höhe von € 1.084,74,
für das Jahr 2004 in Höhe von € 401,40 und für das Jahr
2005 in Höhe von € 821,18 fest.
Mit den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendet
die Berufungswerberin die Unrichtigkeit der gleichzeitig bekämpften
Stammabgabenbescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 (strittig
waren die von der abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen
Feststellungen in Bezug auf Lebenshaltungskosten, ungeklärte
Bankeingänge und Kassaeinlagen) ein, weswegen die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen in gleichem Ausmaß verfehlt wären.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 7. Oktober 2008 wurde rechtzeitig am 9. November 2008
der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dem Bestreiten der Anspruchszinsen lediglich aus dem Grund
einer Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er im anhängigen Abgabenberufungsverfahren
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer
rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher
erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen (hier angefochtenen)
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Derartige weitere Anspruchszinsenbescheide mit Gutschriften
sind am 19. Dezember 2008 aufgrund der teilweise stattgebenden
Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 vom 12.
Dezember 2008 (RV und miterledigte Geschäftszahlen) ergangen.
Die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen
Anspruchszinsenbescheide 2003, 2004 und 2005 vom 10. März 2008 erweisen
sich daher als rechtmäßig und bleiben unverändert.
Wien, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3670-W/08
- Stammnummer
- 38403
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF