Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1503-W/03
Umsatzhinzuschätzung wegen ungedeckter Lebenshaltungskosten und sonstiger finanzieller Unterdeckung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1503-W/03vom 29.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WPStbGes, vom
8. April 2003 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998, 2000 und 2001 des
Finanzamtes Z vom 6. März 2003 nach der am 10. November 2008
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erklärte innerhalb des
Streitzeitraumes folgende Einkünfte:
|
Einkünfte
aus
|
Gewerbebetrieb
|
|
in
öS
|
1998
|
-292.272,00
|
1999
|
-251.108,00
|
2000
|
-274.108,00
|
2001
|
-192.947,00
Für die (noch)
anhängigen Streitjahre gab der Bw in seinen Umsatzsteuererklärungen
folgende, jeweils zu 20% steuerpflichtige Umsätze an:
|
|
Umsatz
aus Lief.
|
Eigen-
|
Gesamt-
|
in
öS
|
und
so. Leist.
|
verbrauch
|
umsatz
|
1998
|
199.725,35
|
8.000,00
|
207.725,35
|
2000
|
385.045,50
|
10.833,33
|
395.878,83
|
2001
|
437.599,26
|
10.416,67
|
448.015,93
Aufgrund eines Schreibens der
Gewerbebehörde betreffend etwaige Flaschenwasch- bzw
lagerungstätigkeiten und wegen Zweifeln an der Deckung der
Lebenshaltungskosten führte das Finanzamt eine Nachschau beim Bw durch,
worüber am 18. November 2002 eine Niederschrift aufgenommen wurde.
Demnach werde die Flaschenwaschanlage in A für eigene Zwecke bzw für
seinen Bruder C verwendet. Eine gewerbliche Nutzung liege zur Zeit noch nicht
vor. Die Flaschensammlung erfolge erst seit ca 8 Monaten. Ab 2003 solle mit der
Reinigung dieser Flaschen begonnen werden. Diese Flaschen sollten dann
gewerblich veräußert werden. Für die Flaschensammlung erfolge
keine Verrechnung, es würden auch keine ungereinigten Flaschen verkauft
oder unentgeltlich weitergegeben.
Auf Basis der Lebenshaltungskosten schätzte das
Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bw für 1998 mit
120.000 öS, für 1999 mit 130.000 öS, für 2000 mit
140.000 öS und für 2001 mit 150.000 öS und erließ
an den Bw in wiederaufgenommenen Verfahren entsprechende, mit 6. März 2003
datierte Einkommensteuerbescheide für diese Jahre. Daraus wurden die
nachfolgenden Umsatzhinzuschätzungen ermittelt (Berechnung: ESt-Akt
Bl 29/2001; für 1999 geringfügig).
Für das Jahr 1998 erhöhte das Finanzamt den
erklärten Umsatz aus Lieferungen und sonstigen Leistungen um eine
Hinzuschätzung iHv 330.000 öS , sodass sich ein mit 20% zu
versteuernder Gesamtumsatz von 537.725,35 öS ergab. Das Finanzamt
erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen entsprechenden, mit
6. März 2003 datierten Umsatzsteuerbescheid 1998 an den Bw (ESt-Akt
Bl 14f/1998).
Für das Jahr 2000 erhöhte das Finanzamt den
erklärten Umsatz aus Lieferungen und sonstigen Leistungen um eine
Hinzuschätzung iHv 200.000 öS, sodass sich ein mit 20% zu
versteuernder Gesamtumsatz von 595.878,83 öS ergab. Das Finanzamt
erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen entsprechenden, mit
6. März 2003 datierten Umsatzsteuerbescheid 2000 an den Bw (ESt-Akt
Bl 21f/2000).
Für das Jahr 2001 erhöhte das Finanzamt den
erklärten Umsatz aus Lieferungen und sonstigen Leistungen um eine
Hinzuschätzung iHv 330.000 öS, sodass sich ein mit 20% zu
versteuernder Gesamtumsatz von 778.015,93 öS ergab. Das Finanzamt
erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen entsprechenden, mit
6. März 2003 datierten Umsatzsteuerbescheid 2001 an den Bw (ESt-Akt
Bl 40f/2001).
Mit Schreiben vom 8. April 2003 wurde gegen die o.a.
drei Umsatzsteuerbescheide Berufung erhoben (und auch gegen die o.a.
Einkommensteuerbescheide; ESt-Akt Bl 49ff/2001). Gegen die o.a.
Nettozuschätzungen bei der Umsatzsteuer wurde vorgebracht:
Die
AfA 1998 sei vom Finanzamt unrichtig angesetzt worden.
Für
die Ermittlung hinzugeschätzter Einnahmen zur Deckung der
Lebenshaltungskosten sei von Bruttoeinnahmen und nicht von Nettoeinnahmen
auszugehen.
Das
Finanzamt habe die Zuschüsse von Herrn D und Herrn E zur Deckung der
Lebenshaltungskosten des Bw nicht berücksichtigt:1998: 150.000
öS1999: 40.000 öS2000: 90.000 öS2001: 140.000
öS
Die
Kosten der Lebenshaltung des Bw seien zum Großteil von seinem Bruder C und
seiner Lebensgefährtin G bestritten worden, weshalb die vom Bw selbst
getragenen Lebenshaltungskosten zu reduzieren seien auf:1998: 60.000
öS1999: 65.000 öS2000: 70.000 öS2001: 75.000
öS
Der
Bw habe seine Lebenshaltungskosten nicht durch Gewinne aus dem Gewerbebetrieb
finanziert, sondern durch Vorschüsse bzw Kredite. Gewinne habe der Bw nicht
erzielt.
Beantragt
werde der Ansatz der Bruttohinzuschätzungsbeträge bei der Umsatzsteuer
laut Anlage (vgl übernächster Absatz).
Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 (ESt-Akt Bl 54ff/2001)
wurde die Berufung ergänzt und Bestätigungen von G, c und d
eingereicht sowie die Nachreichung von Bestätigungen hinsichtlich der
übrigen Unterstützungen angekündigt. G bestätigte, datiert
mit 28. April 2003, dass sie den Bw in den Jahren 1998 bis 2001
maßgeblich bei seinen Lebenshaltungskosten - Verpflegung, Unterkunft,
Wäsche - unterstützt habe. c bestätigte, datiert mit 5. Mai
2003, dass er den Bw in den Jahren 1998 bis 2001 maßgeblich bei seinen
Lebenshaltungskosten - Verpflegung, Wäsche - unterstützt habe. d
bestätigte, datiert mit 28. April 2003, dass er dem Bw folgende
Beträge in bar als zinslosen Vorschuß zur finanziellen
Unterstützung gewährt habe:
|
am:
|
öS
|
15.03.1998
|
50.000,00
|
10.09.1998
|
35.000,00
|
30.01.1999
|
28.000,00
|
17.03.2000
|
36.000,00
|
20.07.2000
|
20.000,00
|
04.04.2001
|
29.000,00
|
16.08.2001
|
35.000,00
|
03.12.2001
|
25.000,00
Es ergäben sich laut
Bruttoberechnung zur Deckung der Lebenshaltungskosten Hinzuschätzungen iHv
161.000 öS für 1998, iHv -82.000 öS für 1999, iHv
66.000 öS für 2000 und iHv 130.000 öS für 2001
(ESt-Akt Bl 58/2001). Hierbei waren - wie später vom Finanzamt
aufgegriffen wurde - u.a. folgende zwei Zeilen angeführt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Finanzmittel
HerrD
|
70.000,00
|
10.000,00
|
50.000,00
|
60.000,00
|
Finanzmittel
HerrE
|
80.000,00
|
30.000,00
|
40.000,00
|
80.000,00
Mit Schreiben vom 2. Juni
2003 (ESt-Akt Bl 59ff/2001) wurden Bestätigungen von FrauH und HerrJ
über die dem Bw in den Jahren 1998 bis 2001 gewährten finanziellen
Unterstützungen eingereicht. FrauH bestätigte, datiert mit 3. Mai
2003, dass sie dem Bw in den Jahren 1998 bis 2001 als finanzielle
Unterstützung insgesamt 87.000 öS in folgenden Teilbeträgen
als zinslosen Vorschuß in bar ausgehändigt habe:
|
|
öS
|
10.02.1998
|
15.000,00
|
16.10.1998
|
17.500,00
|
26.08.1999
|
12.000,00
|
30.04.2000
|
7.000,00
|
07.09.2000
|
10.000,00
|
09.06.2001
|
15.500,00
|
27.11.2001
|
10.000,00
HerrJ bestätigte, datiert mit 27. Mai 2003, dass
er dem Bw in den Jahren 1998 bis 2001 als finanzielle Unterstützung
insgesamt 75.000 öS in folgenden Teilbeträgen als zinslosen
Vorschuß in bar ausgehändigt habe:
|
|
öS
|
15.01.1998
|
20.000,00
|
10.09.1998
|
12.500,00
|
18.03.2000
|
7.000,00
|
27.09.2000
|
10.000,00
|
01.03.2001
|
12.500,00
|
15.06.2001
|
13.000,00
Das Finanzamt befragte
diesbezüglich HerrnD (Niederschrift über Nachschau vom 4. Juni
2003) und FrauH (Niederschrift über Nachschau vom 30. Juni 2003) ein
(ESt-Akt Bl 63ff/2001).
Das Finanzamt hielt dem Bw mit Schreiben vom 14. Juli 2003
(ESt-Akt Bl 72ff/2001) die beabsichtigte BVE-Erlassung mit
Gewinnzuschätzungen iHv 366.000 öS (netto 305.000 öS)
für 1998, 43.000 öS für 1999, 207.000 öS (netto
172.500 öS) für 2000 und 334.000 öS (netto
278.333 öS) für 2001 auf Basis folgender Berechnung vor:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Finanzbedarf
Betrieb
|
-290.000
|
-184.000
|
-202.000
|
-145.000
|
Lebenshaltungskosten
|
-120.000
|
-120.000
|
-120.000
|
-120.000
|
Vorsteuerüberhang
|
44.000
|
16.000
|
22.000
|
17.000
|
Finanzmittelzufluss
|
|
300.000
|
170.000
|
|
Finanzmittelabfluss
|
|
-55.000
|
-77.000
|
-86.000
|
Zuschätzung
brutto
|
-366.000
|
-43.000
|
-207.000
|
-334.000
Bei der Schätzung der
Lebenshaltungskosten würden die Ergebnisse der Konsumerhebung für
1999/2000 der Statistik Austria zugrundegelegt und monatliche Ausgaben von
18.600 öS angenommen. Da der Bw laut vorgelegten Bestätigungen
bei den Kosten der Lebenshaltung unterstützt worden sei, ohne dass konkrete
Zahlen bzw Geldbeträge genannt worden seien, gehe das Finanzamt von
geschätzten 10.000 öS aus, die der Bw selbst habe tragen
müssen.
In der Berufung sei eingewendet worden, dass der Bw in den
Jahren 1998 bis 2001 Vorschüsse von d und E erhalten habe. Über
telefonischen Vorhalt sei mit Schreiben vom 20. Mai 2003 eine
Bestätigung von d, datiert mit 28. April 2003, vorgelegt worden, in
der dieser angegeben habe, dem Bw insgesamt 258.000 öS im Zeitraum vom
15. März 1998 bis 3. Dezember 2001 als zinsenlosen Vorschuss zur
finanziellen Unterstützung gewährt zu haben. Bezüglich der
übrigen Unterstützungen sei eine Nachreichung der Bestätigungen
angekündigt worden. Vorgelegt worden sei auch eine - bereits in der
Berufung vom 8. April 2003 als Anlage angeführte - Berechnung der
Deckung der Lebenshaltungskosten des Bw, in der ´Finanzmittel E ´
iHv insgesamt 230.000 öS und ´Finanzmittel Herr.d´ iHv
insgesamt 190.000 öS angeführt seien.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 seien folgende
Bestätigungen über zinsenlose Vorschüsse an den Bw in den Jahren
1998 bis 2002 vorgelegt worden: - von FrauH , datiert mit 3. Mai
2003 über 87.000 öS, - von HerrJ , datiert mit
27. Mai 2003 über 75.000 öS.
Bei einer Nachschau bei d habe dieser angegeben, dass es
über die Geldverleihungen ("zinsenlose Vorschüsse") keine
schriftlichen Vereinbarungen gebe. Es seien auch keine
Rückzahlungsmodalitäten oder Zinsenvereinbarungen getroffen worden.
Ein Nachweis über die Geldflüsse habe nicht erbracht werden
können. Laut d hätte das Geld von seiner Mutter gestammt, die sich im
Altersheim befinde und nicht mehr in der Lage sei, Auskünfte zu
erteilen. Eine Nachschau bei FrauH habe ähnliches ergeben.
Schriftliche Verträge über die finanziellen Vorschüsse
existierten nicht, Vereinbarungen über die Rückzahlung seien nicht
getroffen und eine Verzinsung nicht vereinbart worden. In beiden
Fällen seien noch keine Rückzahlungen getätigt worden.
Es erscheine jedoch ausgeschlossen, dass zwischen Fremden
Darlehen ohne Verzinsung und ohne konkrete Vereinbarungen über die
Rückzahlungsmodalitäten abgeschlossen würden (mit Verweis auf
Wieser, FJ 1998: Beurteilung von
... zwischen Nahestehenden). Auch sei es verwunderlich, dass in der Berufung von
einem E als Darlehensgeber gesprochen werde, dann aber Bestätigungen von
zwei anderen Personen vorgelegt würden. Darüber hinaus sei es auch
nicht erklärbar, warum d "finanzielle Vorschüsse" von insgesamt
258.000 öS bestätige und in der rechnerischen Deckungsrechnung
des Bw für seine Lebenshaltungskosten nur 190.000 öS
angeführt seien. Das Finanzamt gehe daher von reinen
Gefälligkeitsbestätigungen aus, weshalb als Fremdmittel bei der
Berechnung der Deckung der Lebenshaltungskosten nur die nachgewiesenen
Bankkredite berücksichtigt werden könnten.
Mit Schreiben vom 5. August 2003 (ESt-Akt
Bl 75ff/2001) wurde zum Vorhalt vom 14. Juli 2003 Stellung genommen.
Die Konsumerhebung für 1999/2000 der Statistik Austria habe zwar für
Österreich monatlich im Durchschnitt 18.600 öS ergeben. Ein
Durchschnittswert sei jedoch anhand des konkreten Einzelfalles zu adaptieren. So
betrügen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für
Niederösterreich nur 16.842,61 öS. Außerdem hänge die
Höhe der Lebenshaltungskosten wesentlich von der Einkommenssituation ab.
Aufgrund der amtsbekannten Einkommensverhältnisse des Bw müsse
sachgerecht von den Lebenshaltungskosten der niedrigsten Einkommensklasse
ausgegangen werden. Für diese ergebe sich österreichweit ein Wert von
12.500 öS pro Monat. Für Niederösterreich sei dieser Wert
nicht veröffentlicht worden; es sei davon auszugehen, dass der Wert
für Niederösterreich noch niedriger liege. Unter Berücksichtigung
der Verhältnisse des konkreten Einzelfalles sei es daher sachgerecht, die
vom Bw getragenen Lebenshaltungskosten mit den in der Berufung vom 8. April
2003 angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.
Bei FrauH , d und HerrJ handle es sich nicht um
Angehörige des Bw, sodass die Erfordernisse für die Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht anzuwenden seien. Die vom
Finanzamt angegebene Literatur (Wieser)
sei daher für den gegenständlichen Fall nicht
maßgeblich. Zwar sei bei einem rein wirtschaftlich motivierten
Vorgehen eine Vorschussgewährung ohne Vereinbarung einer Verzinsung oder
von konkreten Rückzahlungsvereinbarungen äußerst unüblich.
Der Mensch sei jedoch kein reiner homo
oeconomicus und seine Verhaltensweisen seien durchaus auch von anderen
als von wirtschaftlichen Überlegungen bestimmt. Anderenfalls wären zB
Spenden für gemeinnützige Zwecke nur schwer erklärbar. Der
Umstand, dass der Vorschussgewährung im gegenständlichen Fall keine
wirtschaftlichen Motive zugrunde lägen, ergebe sich auch eindeutig aus den
Niederschriften über die bei Frau H und Herrn Herr.D durchgeführten
Nachschauen. Beide hätten angegeben, dass sie den Bw aus freundschaftlichen
Gründen unterstützt hätten. Weiters sei sehr wohl eine
Vereinbarung über die Rückzahlung dieser Darlehen getroffen worden,
nämlich in der Form, dass die Rückzahlung erfolgen solle, wenn es die
finanzielle Lage des Bw erlaube.
Die Differenz zwischen dem von Herrn Herr.D
bestätigten Betrag iHv 258.000 öS und dem in der Deckungsrechnung
angeführten Betrag iHv 190.000 öS sei zustandegekommen, weil vor
Versendung der Berufung (durch die steuerliche Vertretung) nur eine telefonische
Besprechung mit dem Bw stattfinden habe können. Dabei sei es zu einer
unrichtigen Betragszuordnung und einer teilweise unrichtigen Benennung der
Vorschussgewährenden gekommen, die jedoch auf den gesamten Betrag der
gewährten Vorschüsse keinen Einfluss gehabt habe. Die Korrektur der
unrichtigen Betragszuordnung und die Richtigstellung der
Vorschussgewährenden sei mit den Eingaben vom 20. Mai und 2. Juni
2003 erfolgt.
Das Finanzamt erließ mit 11. August 2003
datierte Berufungsvorentscheidungen zur Einkommensteuer für die Jahre 1998,
1999, 2000 und 2001, jeweils mit einer Einkommensteuerfestsetzung von Null;
hierzu ist kein Vorlageantrag ersichtlich (ESt-Akt Bl 24f/1998, 18f/1999,
30f/2000, 47f/2001). Die Zweitschrift der zusätzlichen Begründung zu
diesen vier und den drei folgenden Berufungsvorentscheidungen ist
Bl 78ff/2001 im ESt-Akt, wonach zwar - wie im Vorhalt vom 14. Juli
2003 angekündigt - die monatlich vom Bw selbst zu tragenden
Lebenshaltungskosten mit 10.000 öS geschätzt wurden, jedoch
ermittelt aus geschätzten 15.000 öS Lebenshaltungskosten
abzüglich 5.000 öS geschätzten
Naturalunterstützungsleistungen. Die im Schreiben vom 5. August 2003
vorgebrachten Argumente zu durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in
Niederösterreich und Zugrundelegung der Werte der untersten
Einkommensklasse seien grundsätzlich zutreffend. Demgegenüber sei
jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Ausgaben in Einzelhaushalten
signifikant über den durchschnittlichen Äquivalenzausgben pro Person
lägen. Der Basisansatz von monatlich 15.000 öS trage nach Ansicht
des Finanzamtes all diesen Überlegungen Rechnung. Dass es sich bei
den Geldverleihern um Personen handle, die zum Bw in einem Naheverhältnis
stünden, zeige etwa das Vorbringen, wonach diese den Bw aus
freundschaftlichen Gründen unterstützt
hätten. Entscheidend für die Nichtanerkennung sei jedoch der
mangelnde Nachweis entsprechender Geldflüsse und der Widerspruch zur
allgemeinen Lebenserfahrung. Weiters habe der Bw während des
Berufungsverfahrens die Angaben zu den Unterstützungen geändert. Es
habe sich um reine Gefälligkeitsbestätigungen von Freunden des Bw
gehandelt.
Das Finanzamt erließ mit 11. August 2003
datierte Berufungsvorentscheidungen zur
Umsatzsteuer
1998 (ESt-Akt Bl 17f/1998; mit 20% zu versteuernder Umsatz:
512.725,35 öS, d.i. 207.725,35 öS + 305.000 öS);
Umsatzsteuer
2000 (ESt-Akt Bl 23f/2000; mit 20% zu versteuernder Umsatz:
568.378,83 öS, d.i. 395.878,83 öS +
172.500 öS);
Umsatzsteuer
2001 (ESt-Akt Bl 42f/2001; mit 20% zu versteuernder Umsatz:
726.348,93 öS, d.i. 448.015,93 öS +
278.333 öS).
Hinsichtlich der drei letztgenannten
Berufungsvorentscheidungen vom 11. August 2003, in denen jeweils auf eine
gesondert zugehende zusätzliche Begründung verwiesen wurde,
eingegangen am 13. August 2008 bzw zusätzliche Bescheidbegründung
eingegangen am 14. August 2008, wurde mit Schreiben vom 15. September
2003 (=Postaufgabe = Montag und somit gemäß
§ 108
Abs 3f BAO rechtzeitig) der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Begründet
wurde dies (zusätzlich zum bisherigen Vorbringen) mit:
Während
das Finanzamt im Vorhalt vom 14. Juli 2003 bei den Lebenshaltungskosten
monatliche Beiträge von dritter Seite (G und c) iHv 8.600 öS
angenommen habe, nämlich 18.600 öS abzüglich
10.000 öS,habe das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung den
für Beiträge von dritter Seite angerechneten Betrag ohne
Begründung auf 5.000 öS reduziert.
Die
Schätzung des Finanzamtes gehe nicht entsprechend auf die Verhältnisse
des konkreten Einzelfalles ein, denn der Bw habe keine Wohnungskosten zu tragen
gehabt, weil die Kosten des Wohnhauses von den Kindern des Bw getragen worden
seien. Der Bw habe im gegenständlichen Zeitraum keinen Urlaub gemacht und
sei Nichtraucher. Laut Konsumerhebung der Statistik Austria seien folgende
Prozentsätze an den Gesamtausgaben für die einzelnen Ausgabenkatogien
bei den niedrigen Einkommensklassen repräsentativ:- Wohnen,
Beheizung, Beleuchtung, Wohnungsausstattung: rd. 35%- Lebensmittel,
Getränke, Tabakwaren: rd. 20%- Bekleidung, Schuhe: rd. 6%-
Erholung, Urlaub: rd. 10%.Wenn man von Ausgaben der niedrigsten
Einkommensklasse iHv 12.500 öS ausgehe und im konkreten Fall keine
Ausgaben für Wohnen und Urlaub angefallen seien und die Kosten für
Lebensmittel, Getränke und Bekleidung etc nur zum Teil vom Bw zu tragen
gewesen seien, seien die in der Berufung vom 8. April 2003 angesetzten
Werte dem konkreten Fall entsprechend. Auf Grund der Beiträge von dritter
Seite sei nämlich ein Abschlag von rd. 58% (Reduktion bei Wohnen etc und
Erholung etc um 100% sowie bei Lebensmittel etc und Bekleidung etc um 50%) von
12.500 öS vorzunehmen. Dies ergebe einen Betrag, der etwa den in der
Berufung vom 8. April 2003 angesetzten Werten entspreche.
Gegen
den insbesondere vom Finanzamt herangezogenen, mangelnden Nachweis
entsprechender Geldflüsse werde auf zwei Beilagen verwiesen, die die
Barabhebungen von den Bankkonten von Frau FrauH und von Herrn d bzw von einem
Sparbuch dessen Mutter enthielten.
Die Beilage betreffend FrauH ,
Barabhebungen Konto für Vorschüsse:
|
|
Datum
|
öS
|
|
28.09.1998
|
15.000,00
|
|
02.11.1998
|
12.000,00
|
|
03.08.1999
|
5.000,00
|
|
15.02.2000
|
10.000,00
|
|
20.04.2000
|
3.000,00
|
|
25.04.2000
|
3.000,00
|
|
14.08.2000
|
5.000,00
|
|
01.09.2000
|
3.000,00
|
|
06.09.2000
|
2.000,00
|
|
15.05.2001
|
3.000,00
|
|
23.05.2001
|
5.000,00
|
|
02.06.2001
|
5.000,00
|
|
12.10.2001
|
7.000,00
|
|
17.10.2001
|
5.000,00
|
|
Gesamt
|
83.000,00
Beilage betr Herr.d,
Barabhebungen Konto / Sparbuch für Vorschüsse:
|
Barabhebungen
Konto
|
Datum
|
öS
|
|
02.01.1998
|
10.000,00
|
|
14.01.1998
|
15.000,00
|
|
06.02.1998
|
10.000,00
|
|
09.03.1998
|
15.000,00
|
|
30.07.1998
|
5.000,00
|
|
04.08.1998
|
5.000,00
|
|
12.08.1998
|
5.000,00
|
|
14.08.1998
|
5.000,00
|
|
27.08.1998
|
5.000,00
|
|
08.10.1998
|
10.000,00
|
|
26.11.1998
|
10.000,00
|
|
07.01.1999
|
5.000,00
|
|
18.01.1999
|
5.000,00
|
|
15.06.2000
|
30.000,00
|
|
30.03.2001
|
60.000,00
|
|
31.05.2001
|
30.000,00
|
|
29.06.2001
|
15.000,00
|
|
03.07.2001
|
5.000,00
|
|
24.07.2001
|
5.000,00
|
|
13.07.2001
|
5.000,00
|
|
09.11.2001
|
20.000,00
|
|
23.11.2001
|
5.000,00
|
|
28.11.2001
|
5.000,00
|
|
30.11.2001
|
5.000,00
|
|
03.12.2001
|
5.000,00
|
|
|
295.000,00
|
|
|
|
Abhebungen
Sparbuch Mutter
|
Datum
|
öS
|
|
30.01.1998
|
10.000,00
|
|
09.03.1998
|
13.000,00
|
|
07.04.1998
|
9.000,00
|
|
10.04.1998
|
7.000,00
|
|
11.11.1998
|
12.000,00
|
|
10.12.1998
|
12.500,00
|
|
07.01.1999
|
11.600,00
|
|
04.02.2000
|
12.400,00
|
|
08.03.2000
|
12.300,00
|
|
19.06.2000
|
12.000,00
|
|
|
111.800,00
|
|
|
|
Auszahlungen
Gesamt
|
|
406.800,00
Sowohl
FrauH als auch d hätten im Zuge der vom Finanzamt durchgeführten
Nachschauen die Vorschussgewährungen bestätigt. Die Annahme des
Finanzamtes, dass es sich dabei um reine Gefälligkeitsbestätigungen
handle, sei daher nur als Vermutung zu qualifizieren.Bei der
Deckungsrechnung seien daher folgende finanzielle Vorschüsse zu
berücksichtigen: 150.000 öS für 1998, 90.000 öS
für 2000, 140.000 öS für 2001.
In der am 10. November 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend vorgebracht, dass im Jahr 1998
Lebensversicherungen der versicherungs.gesellschaft in Höhe von drei mal
71.400 ÖS auf das Konto des Bw überwiesen worden
seien. Vorgelegt wurde die Bestätigung der
Versicherungsgesellschaft, wonach die auf den Bw lautende Versicherung mit 1.
Jänner 1998 in Höhe von 71.400 ÖS ausbezahlt werde, und das
verausgegangene Kündigungsschreiben der Polizze vom 18. November
1997. Die anderen beiden Versicherungen seien ebenfalls auf das Konto des
Bw überwiesen worden, hätten jedoch auf zwei mittlerweile
volljährig gewordene Kinder des Bw (K und L) gelautet. Die
Bestätigungen würden von der versicherungs.gesellschaft nur direkt an
die volljährigen Kinder ausgestellt, was veranlasst werde. Sobald die
Bestätigungen einlangten, würden sie nachgereicht. Es wurde auf
die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage des Bw, dessen Betrieb sich gerade
über Wasser halten könne, verwiesen. Für das Haus des Bw
seien keine Kreditraten mehr nötig, weil es ausbezahlt sei. Die
diesbezüglichen Ausgabenanteile in den Lebenshaltungskosten laut Statistik
Austria seien daher nicht anzusetzen. Die laufenden Kosten des Hauses seien von
den Kindern getragen worden. Die Kinder hätten in dem Haus gewohnt.
Zu den Vorschüssen werde angeboten, dass die
Zuschussgewährenden vor dem UFS aussagen könnten.
Der Vertreter des Finanzamtes fragte, ob es noch
Kontoauszüge gebe, die das Einlangen der Lebensversicherungsbeträge
dokumentierten.
Der Vertreter des Bw antwortete darauf, dass das Konto in
den eingereichten Bestätigungen angegeben sei. Die Überweisungen aus
den Lebensversicherungen der Kinder seien ebenfalls auf dasselbe Konto des Bw
gegangen.
Der Bw sagte, er glaube nicht, die Kontoauszüge noch
zu haben. Er habe zwischenzeitlich die Bank gewechselt.
Der Bw brachte vor, dass er die Prämien für die
Lebensversicherungen der Kinder bezahlt habe, weshalb diese ihm die Auszahlung
überlassen hätten. Im Zeitpunkt der Auszahlung seien die Kinder
bereits volljährig gewessen. Auf Frage des Finanzamtes, ob es
schriftliche Unterlagen gebe, antwortete er, dass die Kinder die
Kündigungen und die Angabe des Kontos, wie bei seiner eigenen Versicherung,
unterschrieben hätten.
Der Vertreter des Bw brachte vor, dass die Kinder zu dem
Zeitpunkt bereits eigene Konten gehabt hätten, sodass sie, wenn sie das
Geld für sich selbst wollen hätten, es sich auf das eigene Konto
hätten überweisen lassen können.
Der Vertreter des Finanzamtes fragte, wieviele Kinder 1998
im Haus gewesen seien. Der Bw antwortete darauf: fünf, davon drei
volljährig und zwei minderjährig.
Auf die Frage des Vertreters des Finanzamtes, wer die
Lebenshaltungskosten der zwei minderjährigen Kinder getragen habe,
antwortete der Bw: Die Kinder, die schon verdient hätten, hätten zum
Haushalt beigetragen; die minderjährigen seien sozusagen mitgelaufen. Die
Gattin sei zwar nicht berufstätig gewesen, sei aber von ihren Eltern auch
mit Naturalien unterstützt worden. Sowohl die Gattin als auch der Bw
stammten aus landwirtschaftlichen Familien. Weiters habe die Gattin zwei weitere
Lebensversicherungen von Kindern ausgezahlt bekommen.
Auf Frage des Vertreters des Finanzamtes gab der Bw an,
dass er und seine Gattin damals bereits geschieden gewesen seien, aber noch im
selben Haus gewohnt hätten. Der Bw sei viel unterwegs gewesen und
hätte sich eine eigene Wohnung nicht leisten können.
Unterhaltszahlungen seien zwar gerichtlich vereinbart gewesen, jedoch nicht in
dieser Höhe zur Auszahlung gekommen.
Auf Frage des Vertreters des Finanzamtes gab der Bw an,
dass die Kinder bei der Scheidung grundsätzlich der Mutter zugesprochen
worden seien und ein Fixbetrag festgesetzt worden sei. Tatsächlich gezahlt
habe er, was ihm möglich gewesen wäre. Man habe gemeinsam versucht,
die Erlagscheine einzuzahlen und das Haus zu halten.
Auf Frage des Vertreters des Finanzamtes gab der Bw an,
dass von den drei volljährigen Kindern der ältere Sohn für einen
Arbeitgeber gearbeitet habe und der jüngere bei der Arbeitsstelle. Diese
beiden hätten zum Haushalt beigetragen. Die Tochter habe damals
studiert.
Auf Frage des Referenten gab der Bw an, dass das Haus vor
ca. 2,5 Jahren verkauft worden sei, als auch die jüngeren Kinder
volljährig geworden seien. Er und seine Gattin seien je zur Hälfte
Eigentümer gewesen.
Auf Frage des Vertreters des Finanzamtes wegen der
ursprünglich nicht einheitlichen Angaben zu den Unterstützern, ob
jetzt die genauen Beträge bekannt gegeben werden könnten, antwortete
der Vertreter des Bw: wie im Vorlageantrag und aus den Bestätigungen
ersichtlich. Herr e sei nur irrtümlich angegeben worden, auch aus der
falschen Schreibweise des Herrn Herr.D in der Berufung werde das
Übermittlungsproblem erkennbar.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor, dass sich
ergeben habe, dass noch mehr Personen im Haushalt zu erhalten gewesen
wären, so dass die bisherigen Zuschätzungen eher zu niedrig
wären.
Der Vertreter des Bw entgegnete, dass die Ex-Gattin des Bw
auch die Familienbeihilfen ausbezahlt bekommen habe, so dass sie dadurch zu den
Lebenshaltungskosten der Kinder beitragen können habe. Die
Lebensgefährtin habe ein Einkommen gehabt, sodass sie den Bw sehr wohl
unterstützen habe können. Dagegen verwies der Vertreter des
Finanzamtes auf das unterdurchschnittliche Einkommen der
Lebensgefährtin.
Der Bw erklärte, dass er dann bei der
Lebensgefährtin gewesen sei, wenn er nicht unterwegs und nicht im
Familienhaus gewesen sei.
Auf Frage des Vertreters des Finanzamtes gab der Bw an,
dass die vorgebrachten Darlehensbeträge bis dato noch nicht
zurückgezahlt worden seien.
Mit Schreiben vom 28. November 2008 wurde von der
steuerlichen Vertretung beim UFS nachgereicht (UFS-Akt Bl 66ff):
Duplikat
des Schreibens der Versicherungsgesellschaft vom 19. Dezember 1997 an k
(Sohn des Bw) mit der Mitteilung, dass der Auszahlungsbetrag von
71.400 öS am 2. Jänner 1998 überwiesen werde.
Duplikat
des Schreibens der Versicherungsgesellschaft vom 22. Dezember 1997 an
Frau.L (Tochter des Bw) mit der Mitteilung, dass der Auszahlungsbetrag von
71.400 öS am 2. Jänner 1998 überwiesen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Schätzung gemäß
§ 184 BAO
ist u.a. vorzunehmen, wenn die Herkunft von Geldmitteln - etwa zur Bestreitung
des Lebensunterhaltes - nicht durch versteuerte und weitere tatsächliche
Zuflüsse gedeckt ist.
Das Finanzamt hat im Vorhalt vom 14. Juli 2003 eine -
gegenüber der vorhergehenden, den angefochtenen Bescheiden
zugrundeliegenden - geänderte Berechnung der Umsatzhinzuschätzungen
vorgenommen. Eine weitere Änderung wurde in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen vorgenommen. Die Änderung zwischen
Vorhalt und Berufungsvorentscheidung (BVE) ist ein Teil des hier zu
entscheidenden Streitpunktes 1 zur
Höhe der zu deckenden Lebenshaltungskosten. Da diese Änderung
keine Auswirkung auf das Berechnungsergebnis hat und die Berechnungsmethode iSd
Vorhaltes vom 14. Juli 2003 und der Berufungsvorentscheidungen insbesondere
den Einwand gegen die Hinzuschätzung von Bruttounterdeckungen beim
(Netto)Umsatz richtigerweise berücksichtigt hat, wird auch für die
Berufungsentscheidung auf den Berechnungsergebnissen laut Vorhalt vom
14. Juli 2003 und Berufungsvorentscheidungen aufgebaut. Neben dem zuvor
angeführten Streitpunkt ist auch über den Streitpunkt
2 betreffend die vom Bw vorgebrachten
Unterstützungszahlungen und über den Streitpunkt
3 betreffend die Auszahlung von
gekündigten Lebensversicherungspolizzen zu entscheiden.
1.
Lebenshaltungskosten:
Die Höhe der Lebenshaltungskosten des Bw, die in die
Deckungsrechnung einfließt, dh insb ohne die durch Auszahlung von
Lebensversicherungen der Kinder gedeckten Beträge (vgl unten), wird jeweils
mit den Beträgen laut Berufungsschrift geschätzt mit folgenden
Auswirkungen und aus danach folgenden Gründen:
|
in
öS, jährlich
|
1998
|
2000
|
2001
|
laut
Vorhalt/BVE
|
120.000,00
|
120.000,00
|
120.000,00
|
laut
Berufungsentscheidung
|
60.000,00
|
70.000,00
|
75.000,00
|
Veränderung
Unterdeckung
|
-60.000,00
|
-50.000,00
|
-45.000,00
Das
Vorbringen des Bw hinsichtlich Naturalunterstützung durch Bruder und
Lebensgefährtin ist schlüssig. Unterdurchschnittliches Einkommen
hindert die Hingabe von Naturalunterstützung, die auch in der -
rationelleren - Miterledigung bei ohnehin anfallenden Haushaltsvorgängen
(eine Portion für den Bw mitkochen, seine Wäsche mitwaschen),
nicht.
Dem
Vorbringen des Bw hinsichtlich sparsamer Lebensführung (unterste
Einkommensklasse laut Konsumerhebung der Statistik Austria, Nichtraucher, kein
Urlaub) ist nicht widersprochen worden.Die Steuererklärungen und
Einkommensteuerveranlagungen laut rechtskräftigen
Berufungsvorentscheidungen für die Streitjahre sind diesbezüglich zwar
keine klaren Beweise, wenn wie hier die Richtigkeit der erklärten Einnahmen
durch Hinzuschätzungen in Zweifel gezogen wird.Eine Indizwirkung ist
der tristen Einkommenslage laut Berufungsvorentscheidungen vom 11. August
2003 zur Einkommensteuer trotz Hinzuschätzungen laut Vorhalt vom
14. Juli 2003 aber nicht abzusprechen.Ein weiteres Indiz für
äußerste Sparsamkeit aus der Aktenlage stellen die Anschaffungskosten
und tatsächliche Nutzungsdauer des jeweiligen betrieblichen Kraftfahrzeuges
laut Anlageverzeichnissen dar: Der 1996 um 131.666 öS angeschaffte LKW
wurde bis 2000 auf den Erinnerungsschilling abgeschrieben; erst im Jahr 2001
erfolgte wieder eine Anschaffung um 38.333 öS.
In der mündlichen Berufungsverhandlung kam aber
zusätzlich hervor, dass im Streitzeitraum noch zwei minderjährige
Kinder und eine studierende Tochter im Haushalt der ehemaligen Gattin des Bw
lebten:
Glaubwürdig
erscheint, dass die beiden verdienenden, volljährigen Kinder zur Deckung
des Haushaltsaufwandes beigetragen haben und durch Naturalunterstützungen
aus der Landwirtschaft der Verwandten der Aufwand für Nahrung gering
war.
Jedoch
erforderte die Lebenshaltung der ehemaligen Gattin und der drei Kinder, die noch
nicht verdient haben, über die Kosten der Nahrung hinaus auch weitere
Ausgaben. Eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten dieser vier Personen allein
durch die Familienbeihilfe wäre unrealistisch. Die Abdeckung des Restes
durch die Beiträge der beiden verdienenden volljährigen Kinder
erscheint nur dann glaubhaft, wenn auch die Auszahlungen aus den
Lebensversicherungen der Kinder zur Absicherung des Lebenshaltungsaufwandes der
Familie dienten (und damit nicht zur Auffüllung der finanziellen
Unterdeckung beim Bw zur Verfügung stehen; vgl Punkt
3).
2.
Unterstützungszahlungen
Auf das Angebot, dass die Zuschussgewährenden vor dem
UFS aussagen könnten, wird nicht zurückgegriffen, weil diese Personen
bereits schriftlich ihre Angaben gemacht haben bzw von einem Organwalter des
Finanzamtes einvernommen worden sind, und eine unmittelbare Aufnahme von
Beweisen im Abgabenverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Für
die Richtigkeit des Vorbringens des Bw, dass ihm d die Beträge laut
Bestätigung vom 28. April 2003, und dass ihm FrauH die Beträge
laut Bestätigung vom 3. Mai 2003, und dass ihm HerrJ die Beträge
laut Bestätigung vom 27. Mai 2003 gegeben hätten, spricht, dass
die drei Personen dies schriftlich bestätigt haben und auf Befragen durch
einen Erhebungsbeamten des Finanzamtes dies d und FrauH nochmals
bestätigten.Das Vorbringen des Bw hinsichtlich Bankabhebungen durch d
und FrauH zeigt lediglich, dass diesen Personen in dem mehrjährigen
Zeitraum, in dem sie den Bw unterstützt hätten, ausreichend Barmittel
für diese Unterstützung zur Verfügung gestanden hätten,
sofern sie diese nicht - etwa für die eigene Lebenshaltung - ausgegeben
hätten.
Gegen
die Richtigkeit des Vorbringens des Bw, dass ihm die genannten Personen die
gegenständlichen Beträge ausgehändigt hätten, spricht
einerseits die Ungewöhnlichkeit der Transaktionen: keine schriftlichen
Vereinbarungen und Barübergaben auch bei Beträgen iHv mehreren
zehntausend Schilling.Andererseits spricht die Auswechslung des
zunächst vorgebrachten Unterstützungsgebers E durch FrauH und HerrJ
gegen die Tatsächlichkeit der behaupteten Bargeldübergaben, sondern
vielmehr für das Vorliegen von Gefälligkeitsbestätigungen. Der
Namen des einen zunächst vorgebrachten Unterstützungsgebers ist von
den beiden Namen der später vorgebrachtenen Unterstützungsgeber sehr
verschieden, sodass eine Verwechslung unwahrscheinlich wäre.
Insgesamt erscheint als wahrscheinlicher, dass das
Vorbringen des Bw hinsichtlich Unterstützungszahlungen nicht richtig ist,
als dass dieses Vorbringen richtig ist. Es wird gemäß
§ 167 Abs 2 BAO davon ausgegangen, dass die vorgebrachten
Unterstützungszahlungen nicht an den Bw geflossen sind.
3. Auszahlung von
Lebensversicherungspolizzen
Aus dem vom Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung
vorgelegten Schriftverkehr mit der Versicherungsgesellschaft geht hervor, dass
am Anfang des Jahres 1998 ein Betrag von 71.400 öS auf das Bankkonto
des Bw überwiesen wurde. Dieser Betrag vermindert daher die finanzielle
Unterdeckung des Jahres 1998.
Die anderen beiden, vom Bw als Zufluss an ihn vorgebrachten
Auszahlungen betrafen Lebensversicherungen, die jeweils auf ein Kind des Bw
lauteten. Wie bereits unter Punkt 1
ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Lebenshaltungskosten der
früheren Gattin des Bw samt drei, noch nicht verdienenden Kindern,
maßgeblich durch Beiträge von zwei bereits verdienenden Kindern
abgedeckt wurden. Unter diesen Umständen ist es nicht glaubhaft, dass
ausgezahlte Lebensversicherungen, die auf Kinder des Bw lauteten, die
finanzielle Unterdeckung des Bw verminderten und nicht der Absicherung des
Haushaltes der früheren Gattin samt Kindern dienten.
Zusammenfassende Berechnung der Hinzuschätzungen und
der Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen laut
Berufungsentscheidung (BE) in öS (die Angabe in € erfolgt auf den
beiliegenden Berechnungsblättern):
|
|
1998
|
2000
|
2001
|
Unterdeckung
lt. Vorhalt/BVE
|
366.000,00
|
207.000,00
|
334.000,00
|
Veränderung
lt. Punkt 1 der BE
|
-60.000,00
|
-50.000,00
|
-45.000,00
|
Veränderung
lt. Punkt 3 der BE
|
-71.400,00
|
|
|
Unterdeckung
lt. BE
|
234.600,00
|
157.000,00
|
289.000,00
|
Umrechnung auf
Netto-Hinzuschätzung
|
195.500,00
|
130.833,33
|
240.833,33
|
erklärter
Umsatz aus Lief.u.sonst.Leistg.
|
199.725,35
|
385.045,50
|
437.599,26
|
Umsatz aus
Lief. und sonst.Leistg. lt. BE
|
395.225,35
|
515.878,83
|
678.432,59
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 29.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1503-W/03
- Stammnummer
- 38390
- Gültig
- 29.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF