Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0438-L/08
Dienstgeberbeitragspflicht für im Ausland beschäftigte Dienstnehmer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-L/08vom 29.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch ICON
Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4030 Linz,
Voest-Alpine-Straße 1, vom 19. Oktober 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 29. September 2000 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer
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1994 - 1999
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154.981,--
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11.262,91
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1994 - 1999
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21.090,--
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1.532,67
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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1994 - 1999
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2.249,--
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163,44
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin durchgeführten
Lohnsteuerprüfung über die Kalenderjahre 1994 bis 1999 wurde unter
anderem die Feststellung getroffen, dass die Bezüge von allen
Dienstnehmern, die im Ausland beschäftigt wurden, nicht in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden, wobei
auch keine Unterscheidung getroffen wurde, ob die Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfrei waren, ob die
Mitarbeiter nur zu Reparatur- und Servicearbeiten ins Ausland geschickt wurden
o.ä. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass diese Bezüge
beitragspflichtig seien, und errechnete auf Grund dieser Feststellung eine
Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von 4.562.239 ATS
und an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 486.639 ATS.
Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an und schrieb der Berufungswerberin
wegen dieser sowie anderer Feststellungen mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
29.9.2000 insgesamt Lohnsteuer von 154.981 ATS, Dienstgeberbeitrag von
4.583.329 ATS und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von 488.888 ATS zur
Nachentrichtung vor.
Gegen diesen Bescheid wurde ausschließlich wegen der
Nachforderung des Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag
für die Bezüge der im Ausland beschäftigten Mitarbeiter Berufung
erhoben, wobei die Berufungswerberin diese im Wesentlichen auf die
Erklärung stützte, dass sie mit diesen Dienstnehmern
Dienstverträge für den ausschließlichen Arbeitseinsatz im
Ausland abgeschlossen hätte und in keinem Fall eine Entsendung ins Ausland
vorgelegen wäre.
Mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
10.1.2006, RV/0383-L/04, wurde der Berufung in folgender Weise teilweise
stattgegeben: Ausgeschieden wurden aus der Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zunächst die Arbeitslöhne derjenigen
Arbeitnehmer, bei denen eine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinn des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorlag. Weiters wurde
festgestellt, dass hinsichtlich der übrigen Arbeitnehmer keine Entsendung
ins Ausland vorgelegen sei, da die Dienstverhältnisse für den
ausschließlichen Arbeitseinsatz im Ausland abgeschlossen wurden und auch
die Anwendung inländischer Rechtsvorschriften auf die
Arbeitsverhältnisse nicht vereinbart waren. Aufgrund dieser Feststellung
wurden auch die Bezüge der Dienstnehmer, die nicht dem
österreichischen Sozialrecht unterlegen sind, aus der Bemessungsgrundlage
ausgeschieden. Ausgehend von der Annahme, dass der Dienstgeberbeitrag - wenn
auch innerstaatlich als Steuer einzustufen - europarechtlich als Sozialbeitrag
anzusehen ist, wurde jedoch aus den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 abgeleitet, dass für die im
EWR-Raum beschäftigten Dienstnehmer, die auf Grund der Artikel 14 und 17
der VO weiterhin dem österreichischen Sozialrecht unterlegen sind, die
Dienstgeberbeitragspflicht zu Recht angenommen wurde. Hinsichtlich des auf die
Arbeitslöhne dieser Personen vorgeschriebenen Dienstgeberbeitrages wurde
die Berufung abgewiesen. Der vorgeschriebene Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
wurde jedoch zur Gänze gestrichen, da für diesen die Anknüpfung
an die VO nicht gesehen wurde.
Mit Erkenntnis vom 19. März 2008, Zl.
2006/15/0115, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und begründete dies im Wesentlichen
folgendermaßen: Die belangte Behörde habe für die nicht im
EU/EWR-Raum tätigen Dienstnehmer eine Beitragspflicht nach § 41
FLAG verneint, sie habe auch für sämtliche vom gegenständlichen
Verfahren betroffenen Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Entrichtung des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag mit der Begründung verneint, dass keine
Entsendung vorgelegen sei. Für die im EU/EWR-Raum tätigen Dienstnehmer
hätte sie eine Beitragspflicht nur deshalb angenommen, da sich aus Artikel
14 und vor allem aus Artikel 17 der VO ergebe, dass diese Arbeitnehmer den
Rechtsvorschriften Österreichs unterlägen. Damit hätte sie den
normativen Inhalt der Verordnung verkannt. Zum Inhalt der Artikel 13ff der VO
gehöre es, die Kumulierung von Rechtsvorschriften (mit der Wirkung
mehrfacher Beitragsleistung) zu vermeiden. Die genannten Regelungen schaffen
aber nicht für sich eine Abgabe- oder Beitragspflicht, die nach nationalem
Recht nicht bestehe und nach nationalem Recht nicht Voraussetzung für einen
Anspruch auf Familienleistungen (hier insbesondere Anspruch auf
Familienbeihilfe) darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer
auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Nach Absatz 3 dieser Gesetzesstelle ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Nach Absatz 4
gehören jedoch unter anderem nicht zur Beitragsgrundlage: ..... lit.c) die
im § 3 Abs. 1 Z 10, 11, 13 bis 21 des
Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge.
In diesem Sinn kann zunächst als unbestritten
angesehen werden, dass die Arbeitslöhne derjenigen Arbeitnehmer, bei denen
eine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinn des § 3
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorgelegen ist, nicht in die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen waren.
Da nach der hier maßgeblichen Gesetzesstelle
Dienstnehmer, die zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wurden, den im
Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmern gleichgestellt sind, war
hinsichtlich der übrigen Arbeitnehmer zu klären, ob in diesen
Fällen eine "Entsendung" ins Ausland vorgelegen ist. Nach den
erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (549 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP) wird ein Dienstnehmer
dann als zur Dienstleistung ins Ausland entsendet gelten, wenn das
Dienstverhältnis im Inland eingegangen worden ist und darauf
inländische Rechtsvorschriften anwendbar sind. Die Löhne, die an nur
kurzfristig im Inland beschäftigte, jedoch im Ausland ansässige
Dienstnehmer gezahlt werden, sollen dagegen nicht der Beitragspflicht
unterworfen werden. Aus diesen Gesetzesmaterialien ist abzuleiten, dass dann,
wenn ein Dienstverhältnis ausschließlich für eine Tätigkeit
im Ausland eingegangen worden ist und darauf ausländisches Recht anzuwenden
ist, keine Beitragspflicht besteht.
Die Frage, welche Rechtsordnung auf ein
Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt bis 30.11.1998 das Gesetz
über das Internationale Privatrecht. Danach sind Arbeitsverträge nach
dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit
gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der
Arbeitnehmer vorübergehend an einen Arbeitsort in einem anderen Staat
entsandt wird. Davon kann durch Vereinbarung (=Rechtswahl) in
eingeschränktem Ausmaß abgegangen werden. Eine derartige Rechtswahl
muss jedoch ausdrücklich getroffen werden. Für nach dem 30.11.1998
geschlossene Arbeitsverhältnisse gilt das "Übereinkommen über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht" (EVÜ). Auch
danach ist - bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswahl - für
Arbeitsverhältnisse das Recht des Staates maßgeblich, in dem der
Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er
vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Eine vorübergehende
Entsendung liegt vor, wenn eine beiderseitige Rückkehrabsicht besteht. Der
gewöhnliche Arbeitsort stellt auf den faktischen örtlichen Schwerpunkt
der Tätigkeitsverrichtung ab.
Wie bereits im Berufungsverfahren zu RV/0383-L/04 zu Recht
festgestellt wurde, geht aus den streitgegenständlichen
Dienstverträgen hervor, dass diese für den ausschließlichen
Auslandsarbeitseinsatz abgeschlossen wurden. Eine ausdrückliche
Vereinbarung über die Anwendung österreichischen Rechts liegt nicht
vor. Damit bestand jedoch nach den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen des FLAG keine Verpflichtung, von den auf diese Personen
entfallenden Arbeitslöhnen den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
abzuführen.
Da im Sinn des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom
19. März 2008, 2006/15/0115, auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 keine Abgabe- oder Bertragspflicht schafft, die
nach nationalem Recht nicht besteht, wurde der Dienstgeberbeitrag auch für
die im EU-/EWR-Raum tätigen Dienstnehmer zu Unrecht vorgeschrieben. Die im
angefochtenen Bescheid zur Nachentrichtung geforderten Dienstgeberbeiträge
waren daher um 4.562.239 ATS (331.550,84 €) zu vermindern, die
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag um 486.639 ATS
(35.365,44 €).
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 29.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-L/08
- Stammnummer
- 38387
- Gültig
- 29.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF