Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2200-W/08
Das Erfüllen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ist vom Stpfl nachzuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2200-W/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. etwa VwGH vom 20. April 2004, 2003/13/0154, m.w.N.).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 24. April 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Werbungskosten für
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung anzuerkennen sind.
Der Bw. sollte dem Finanzamt im Zuge eines
Vorhaltsverfahrens die Gründe,
warum die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des
Beschäftigungsortes unzumutbar sei, bekannt geben. Wenn der
(Ehe)Partner am Familienwohnsitz nachhaltige Einkünfte erziele, sollte ein
Nachweis über die Höhe dieser Einkünfte erbracht werden.
Falls eine Landwirtschaft bestehe, sollte der Bw. einen Grundbuchsauszug
und eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass der Grundbesitz
bewirtschaftet werde und inwiefern diese Bewirtschaftung für das
Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sei. Der Bw. sollte
weiters angeben, ob unterhaltsberechtigte Kinder im Familienhaushalt seien? Wenn
ja, sollte der Bw. eine Familienstandsbescheinigung, Ausbildungsnachweise bzw.
sonstige Beschäftigungsnachweise aller Kinder vorlegen. Weiters
wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert, eine genaue Aufstellung der einzelnen
Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und
Rückreise, Streckenangaben und verwendetem Verkehrsmittel,
beizubringen. Der Bw. sollte einen belegmäßigen Nachweis der
entstandenen Kosten für Familienheimfahrten erbringen. Bei Verwendung von
öffentlichen Verkehrsmitteln sollten die Tickets etc. vorgelegt werden. Bei
Benützung eines eigenen Kfz wurde der Bw. aufgefordert, eine Kopie des
Zulassungsscheines, Belege über die Anschaffungskosten des Kfz,
Treibstoffrechnungen, Mautbelege, Nachweise über die jährlich
zurückgelegten Kilometer (z.B. Servicerechnungen, Begutachtungsprotokolle)
etc. vorzulegen. Außerdem wurde um Bekanntgabe, ob der Bw. allenfalls mit
seinem Auto allein gefahren sei oder ob er auch Mitreisende hatte, ersucht. Wenn
ja, dann sollte der Bw. bekannt geben, welche Kosten von dem oder den
Mitreisenden getragen worden seien. Sämtliche Unterlagen seien
gegebenenfalls in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Darüber hinaus wurde der Bw. um einen
belegmäßigen Nachweis der Kosten für den Haushalt am
Beschäftigungsort ersucht. Auch sollte der Bw. einen Nachweis für das
Vorliegen eines Mehraufwandes erbringen (Mietvertrag, Besitzurkunden, etc. des
beibehaltenen eigenen Haushaltes).
Das Finanzamt
begründete den Einkommensteuerbescheid wie
folgt: Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in
gegenständlichem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die
geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden. Ab der Volljährigkeit des Kindes darf gem. § 34
Abs. 7 Z 5 EStG 88 keine Unterhaltsleistung für im Ausland lebende
Kinder berücksichtigt werden. Da die Kinder bereits volljährig
sind, konnten keine Unterhaltsleistungen mehr anerkannt werden.
Der Bw. erhob Berufung mit
folgender Begründung: Vom Finanzamt sei festgestellt worden,
dass der Unterhaltsabsetzbetrag für im Ausland lebende Kinder nicht mehr
zustehe. Die Volljährigkeit sei in Tunesien allerdings erst mit 20 Jahren
erreicht, sh. LStR 1404. Das heißt, dass dem Bw. für seinen Sohn
(geb. 1988) weiterhin der Unterhaltsabsetzbetrag von € 600,00 zustehe.
Weiters seien die Doppelte Haushaltsführung (€ 3.120,00) und die
Familienheimfahrten (€ 1.285,50) zu berücksichtigen.
In einem
diesbezüglichen Vorhalt forderte das Finanzamt den Bw. auf, einen
belegmäßigen Nachweis der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit
des Sohnes mittels Studienbestätigung für das Kalenderjahr 2007 zu
erbringen, sowie eine Familienstandsbescheinigung bzw. Meldebestätigung der
jeweiligen Gemeinde vorzulegen. Aufwendungen für Familienheimfahrten
eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeits- bzw. Tätigkeitsort zum
Familienwohnsitz seien laut Finanzamt nur dann im Rahmen der durch
§ 20 Abs. 1 Zi. 2 lit. e EStG 88 gesetzten Grenzen
Werbungskosten, wenn die Voraussetzung einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dies sei insbesondere dann der
Fall,
- wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes steuerlich relevante Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 2.200,00
jährlich erzielte.
- wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz
unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen UND eine
(Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar sei.
Laut Angaben des Bw. übe seine Gattin am
Familienwohnsitz keine Erwerbstätigkeit aus, und
die Unterhaltsverpflichtung für Kinder
reiche als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit nicht
aus.
Das Finanzamt beabsichtige daher, mangels Vorliegens der
Voraussetzungen die Kosten für Familienheimfahrten und Doppelte
Haushaltsführung nicht zu berücksichtigen. Der Bw. wurde
im Zuge dieses ausführlichen Vorhalts um
eine allfällige schriftliche Stellungnahme bzw. um belegmäßige
Nachweise
über das Vorliegen obgenannter Voraussetzungen und der
beantragten Kosten ersucht.
Daraufhin legte der Bw. lediglich eine
Aufenthaltsbescheinigung für seinen Sohn BeBe (kurz X.) der Republik
Tunesien, eine Bestätigung über die Mietzahlungen hins. des
Schlafstellenvertrages des Bw. (€ 3.120,00 für das
Berufungsjahr), 4 Kassaeingangsbelege hins. vier Hin- und Retour-Flüge
Wien-Tunesien-Wien sowie eine Schulbesuchsbescheinigung für seinen Sohn X.
[Bl. 17 ff/ Hauptakt 2007]) vor.
Das Finanzamt erließ
eine Berufungsvorentscheidung (Abänderung des Bescheides zu Gunsten des
Bw.) mit folgender Begründung: Der Vorhalt vom 06.06.2008
bezüglich des Nachweises betreffend der beruflichen Veranlassung der
Familienheimfahrten sowie der Kosten für Familienheimfahrten bzw. Doppelte
Haushaltsführung sei nicht beantwortet
worden. Gem. § 16 EStG gehörten Fahrtkosten, die sich aus
der Beibehaltung des Wohnsitzes in einem außerhalb der üblichen
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Ort ergeben, zu den
nichtabzugsfähigen Kosten des § 20 EStG 1988, wenn die Wahl des
Wohnsitzes durch persönliche Gründe bedingt ist. Laut Angaben des Bw.
übe seine Gattin am Familienwohnsitz keine Erwerbstätigkeit aus.
Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder
reiche als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht aus, und eine Unzumutbarkeit der
(Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen
sei in gegenständlichem Fall nicht gegeben. Die beantragten Kosten
für Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten konnten mangels
Vorliegens der Voraussetzungen nicht gewährt werden.
Der Bw. stellte einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz und führte ergänzend
aus: Es seien die Doppelte Haushaltsführung und die
Familienheimfahrten nicht berücksichtigt worden. Eine Verlegung des
Familienwohnsitzes sei im Jahr 2007 nicht zumutbar, da sein Sohn BeBe (idF X.)
im Jahr 2007 die Maturaklasse Wirtschaft 3 in Tunesien besuche und deswegen
wäre eine Übersiedelung aus wirtschaftlichen und schulischen
Gründen völlig unzumutbar gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Ehefrau des Bw. bezieht in Tunesien kein Einkommen. Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch keine Landwirtschaft von
ihr betrieben wird.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind iR der durch
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt.
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten
für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten bzw. in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei
Jahren angesehen werden können. Es ist dabei auf die Verhältnisse des
Einzelfalles und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen
(Sailer u.a., Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008, S 182).
Da die Ehefrau des Bw. in Tunesien weder eigene
Einkünfte hat (der diesbezügliche Vorhalt blieb von Seiten des Bw.
unbeantwortet) noch - außer dem nach österreichischem Recht bereits
volljährigen Sohn X. - andere Unterhaltsberechtigte und auch keine
Betreuungsbedürftigen im Haushalt in Tunesien wohnen, sind die
Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung nicht erfüllt. Angemerkt wird, dass der Sohn X. des
Bw. nach österreichischem Recht bereits volljährig ist, und es
jedenfalls zumutbar wäre, dass er seine Ausbildung außerhalb eines
allfälligen Familienhaushalts in Österreich fertig absolviert, bzw.
allenfalls auch nach Österreich mitübersiedelt.
Angemerkt wird, dass trotz
Aufforderung durch das Finanzamt im Zuge
eines ausführlichen Vorhalts unter Darlegung der Rechtsansicht des
Finanzamtes vom Bw. keine Nachweise
vorgelegt wurden (beispielsweise wurden keine Nachweise für das
nunmehr vom Bw. behauptete "Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen"
erbracht, die für das Aufrechterhalten der doppelten Haushaltsführung
ausschlaggebend seien), durch die das Vorliegen der gesetzlich geforderten
Voraussetzungen für eine allfällige, auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten nachgewiesen worden
wären.
Es wurde lediglich behauptet, dass wegen des Schulbesuchs
des im Berufungsjahr 19-jährigen (nach österreichischem Recht
erwachsenen) Sohnes X. (Geburtsdatum 1988) eine Übersiedlung aus
wirtschaftlichen und schulischen Gründen nicht zumutbar gewesen
wäre.
Darüber hinaus hat auch die Berufungsvorentscheidung
Vorhaltscharakter.
Das vom Bw. im Zuge des Vorhalts vom 21.4.2008 gebrachte
Argument "Hausbau" (s. Bl. 6/ Hauptakt 2007; Antwort auf Vorhalt vom 21.4.2008)
bekräftigt die Ansicht des Finanzamtes, dass private Gründe für
das Aufrechterhalten der auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung
(der Bw. arbeitet seit 1992 laut Aktenlage bei einer Firma in Österreich)
vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa die
Erkenntnisse vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, vom
27. Mai 2003, 2001/14/0121, vom 20. April 2004,
2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046). Der Grund,
warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten
berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine
Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 16 Abs. 1 Z. 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die
VwGH-Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich
veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall
verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit
zu suchen. Die berufliche Veranlassung von
Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung
zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. etwa
VwGH vom 20. April 2004, 2003/13/0154, m.w.N.). In
gegenständlichem Fall wurde die berufliche
Veranlassung der vom Bw. beantragten Werbungskosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten vom Bw. nicht
nachgewiesen.
Beispielsweise bekräftigt das Argument "Hausbau" des
Bw., das im Zuge eines oben angeführten Vorhaltsverfahrens angeführt
wurde, die Ansicht, dass der Aufrechterhaltung dieser auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung eine private
Veranlassung zugrunde liegt.
Darüber hinaus wird in
diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht des Bw. auf Grund der BAO
hingewiesen. Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können (§ 115 BAO), doch
befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht (VwGH 23.2.1994,
92/15/0159). Zu dieser Mitwirkungspflicht gehören unter anderem die
Darlegung des Sachverhaltes und die Darstellung von Beweisen und Unterlagen zur
Sachverhaltsermittlung (§ 138 BAO).
Grundsätzlich ist der UFS übereinstimmend mit der
herrschenden Lehre und Rechtsprechung der Ansicht, dass es im allgemeinen -
selbst einer Familie mit mindestens einem Kind - zugemutet werden kann,
innerhalb von zwei Jahren einen gemeinsamen Haushalt am Arbeitsort des Bw. zu
gründen, zumal die Ehegattin des Bw. keine eigenen Einkünfte in
Tunesien erzielt, und der Bw. bereits seit 8.4.1992 als Restaurantfachmann in
Österreich arbeitet (Bl. 15 / HA, Bestätigung des Arbeitgebers). Auch
die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem (nach österreichischem
Recht bereits erwachsenen) 19-jährigen Sohn (nach tunesischem. Recht ist
der Sohn 1 Jahr später, nämlich mit 20 Jahren erwachsen) reicht allein
nicht aus für die Begründung einer allfälligen Unzumutbarkeit
hinsichtlich der Verlegung des Familienwohnsitzes an einen Ort in üblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort des Bw.
Auch die Höhe des Einkommens (€ 24.373 im Jahr
2007) ließe die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich zu.
Dies wurde ohnehin vom Bw. nicht bestritten.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt wurden
keine vom Finanzamt geforderten
Beweise für das Vorliegen einer
beruflichen Veranlassung für das Aufrechterhalten der langjährigen
doppelten Haushaltsführung (seit 1992; somit also 15 Jahre
[Berufungsjahr 2007]) und demnach auch der
beruflichen Veranlassung von Familienheimfahrten erbracht. Es liegen
daher diesbezüglich keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988
vor.
Insgesamt war dem Bw. die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung
bzw. in übliche Entfernung zu seiner Beschäftigung
zuzumuten, weshalb die Voraussetzungen
für die Anerkennung von Werbungskosten für doppelte
Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten iSd § 16 EStG 1988 iVm
§ 20 EStG 1988 idgF nicht
vorliegen.
Aus angeführten Gründen ist die Berufung daher
bezüglich doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten
abzuweisen.
Die Anerkennung von Unterhaltsleistungen iHv € 600,00
durch das Finanzamt im Zuge der BVE bleibt unverändert.
Es war daher im Sinne der BVE wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt (3 Seiten)
Wien, am 30. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2200-W/08
- Stammnummer
- 38380
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF