Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0480-G/08
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-G/08vom 23.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Alexander Haas, Rechtsanwalt, 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 1,
vom 12. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung
vom 9. Dezember 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22. Jänner 2002 hat der
Berufungswerber gemeinsam mit DS von JF das neu vermessene Grundstück 68/9
GB x im Ausmaß von 378 m² um den Kaufpreis von € 17.012,71
erworben.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2002 wurde dem Berufungswerber
vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von € 297,72
vorgeschrieben. Im Zuge der vom Finanzamt durchgeführten
Ermittlungen beim Bauträger und bei der Baubehörde wurde dem Finanzamt
ein zwischen der L GmbH und dem Berufungswerber am 4. Dezember 2001
abgeschlossener Bauträgervertrag vorgelegt. Gegenstand dieses Vertrages war
die Lieferung und Herstellung eines "L. - Baumeisterhauses". Für
den vorliegenden Vertragsgegenstand wurde ein Gesamtfixpreis von €
150.578,11 vereinbart. Der Kaufpreis für das mit gesondertem Vertrag
erworbene Grundstück Nr. 68/9 ist nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen des gesonderten Kaufvertrages fällig.
Als spätester Übergabetermin wurde der 30. März 2003
vereinbart. Mit tatsächlicher Übergabe trat der Vertragspartner in die
allenfalls vom Bauträger abgeschlossenen Verträge zur Versorgung des
Vertragsgegenstandes mit Telefon, Wasser und Energie aller Art, sowie Entsorgung
des Vertragsgegenstandes (Kanal, Müll etc.), sowie
Versicherungsverträge ein.
In Erfüllung der Aufklärungspflicht wurde der
Berufungswerber laut Punkt VII des Vertrages ausdrücklich darüber
aufgeklärt, dass nach jüngeren Erkenntnissen des VwGH nicht
auszuschließen ist, dass unter Anwendung einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der Erwerb des
Grundstückes von einem Dritten im Zusammenhang mit dem von L.
herzustellenden Gebäude als wirtschaftliche Einheit betrachtet und der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird.
Die Vertragspartner nahmen zur Kenntnis, dass eine
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis des Kaufpreises für das
Grundstück und des Werklohnes für die Errichtung des Gebäudes
erfolgen kann. Das Bauansuchen wurde von den Bauwerbern am 17. Jänner 2002
gestellt, welchen in weiterer Folge mit Bescheid vom 13. Februar 2002 die
Baubewilligung erteilt wurde. Im Einreichplan vom 17. Jänner 2002 für
die Errichtung eines Doppelwohnhauses wurde der Vermerk BV: xx Haus angebracht.
Ein Schreiben der Firma L. Haus vom 8. Jänner 2002
betreffend Eigenheim in W weist folgenden Inhalt auf: "Sehr geehrter Herr R,
sehr geehrte Frau S! Damit Sie es glauben können, übersende ich Ihnen
Ihren unterfertigten Bauträgervertrag und den Kaufvertragsentwurf für
das Grundstück". Gegenüber dem Finanzamt gab der Berufungswerber
bekannt, auf das gegenständliche Projekt durch einen Schaukasten in der
Gemeinde aufmerksam geworden zu sein. Ein Grundstücksvorvertrag sei nicht
abgeschlossen worden, wohl aber habe er einen Bauträgervertrag
unterschrieben. Von der Firma L. Haus seien ihm für die Planverfassung und
die Abwicklung der Bauverhandlung Kosten in Rechnung gestellt worden.
Am 9. Dezember 2003 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
2.932,82 fest. Die Wiederaufnahme wurde im Wesentlichen mit dem Neuhervorkommen
des Abschlusses des Hauskaufvertrages vor dem Erwerb des Grundstückes
begründet.
In der gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Fa.
L. als Organisator angesehen werden könne. Der Verkäufer der
gegenständlichen Liegenschaft sei eine von der Firma L. völlig
unterschiedliche Person. Diese sei weder an der Bauträgerfirma als
Gesellschafter beteiligt noch würde dieser durch die Bebauung der
Liegenschaft irgendein Vorteil zukommen.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages habe sich
das Grundstück in unbebautem Zustand befunden. Die Abgabenbehörde
ziehe allein aus dem Abschluss des Bauträgervertrages vor dem
Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei. Bei dieser
Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma L. häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines Gesamtkonzeptes sei
daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für den Berufungswerber
sei bereits seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück vom
Verkäufer erwerben zu wollen. Rein aus organisatorischen Gründen sei
das Grundstück erst nach Abschluss des Bauträgervertrages erworben
worden. Aus keiner Bestimmung des Grundstückskaufvertrages gehe eine
Verpflichtung der Käufer, auf dem Grundstück ein Haus der Firma L.
errichten zu lassen, hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im
Bauträgervertrag sei für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrag beziehen würden. Die Käufer
des Grundstückes hätten auch einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma L. genieße am Markt
einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
sowohl in den Innen - als auch in den Außenbereichen deutlich voneinander
unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten der
Bauwerber aufzeigen würde. So seien neben Einfamilienhäusern auch
Doppelhäuser errichtet worden.
Ein Hinweis auf den Bauträgervertrag im
Grundstückskaufvertrag wäre nach Ausführung des Berufungswerbers
gar nicht möglich gewesen, da Grund - und Gebäudeverkäufer in
keinerlei Beziehung zueinander gestanden seien. Die Firma L. sei nicht
als Organisator im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb ein
vereinbarter Fixpreis auch nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft
führen könne.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990,
90/16/0155, 0165).
Bestand im abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Tatsachen
lediglich ein Verdacht, wird also bloß vermutet, dass der Sachverhalt in
Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde
und der Behörde bekannt geworden ist, ohne dass mit dem für
möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm entsprechenden Rechtsfolgen
verbunden werden, so bedeutet der spätere Nachweis des bis dahin lediglich
vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht, aber nicht von der Kenntnis, der
Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAO Kommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die Abgabenbehörde
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht vollständig
ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für ausreichend und weitere
Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder bedeutungslos hält.
Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer
Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt einen
Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher unbekannt gebliebene
Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen Ausmaß erst später
bewusst und bekannt werden (z.B. VwGH 14.3.1990, 88/13/0011).
Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen
ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund
(Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932
und 2934 mwN). Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht
erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne
Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht
geltend gemacht werden konnten.
Der Tatbestand des
§ 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu
Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig.
Dies gilt selbst dann, wenn für die
Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon
früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die Behörde
diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat
(Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2934
mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die
Aktenlage gedeckt, dass im Grundstückkaufvertrag vom 22. Jänner 2002
keinerlei Bezug auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte
Erteilung eines Auftrages an die Firma L GmbH zur Errichtung eines Wohnhauses
genommen wurde.
Das Finanzamt gelangte erst nach Erlassung des ersten
Bescheides vom 15. Februar 2002 auf Grund von späteren, umfangreichen
Ermittlungen beim zuständigen Gemeindeamt und bei der Bauträgerfirma
Kenntnis von der im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehenden
unwiderruflich erfolgten Erteilung des Auftrages des Berufungswerbers zur
Errichtung eines Wohnhauses und der fehlenden Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers.
Dabei handelt es sich zweifelsohne um das neue Hervorkommen
von Tatsachen oder Beweismittel, wie es die o.a. gesetzliche Bestimmung
erfordert, da erst dadurch die Möglichkeit geschaffen wurde, bisher
unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen.
Auch wenn das Finanzamt die Möglichkeit einer Bebauung
der Liegenschaft mit einem Wohnhaus durch den Bauträger in Erwägung
ziehen hätte können, brachten im gegenständlichen Fall erst die
nach Erlassung des Erstbescheides vom 15. Februar 2002 durchgeführten
Ermittlungen den Nachweis dafür, dass die Auftragserteilung zur Errichtung
eines Wohnhauses bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages erfolgt
ist. Entgegen den Berufungsausführungen bedeutet dieser spätere
Nachweis daher eine Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Damit ist die Frage des Vorliegens eines
Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens hat von Amts wegen
die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das Verfahren wieder aufzunehmen, ist den
Umständen nach angemessen, weil dem Berufungswerber hätte bekannt sein
müssen, dass in einem Fall wie diesem auch der Kaufpreis für das
Einfamilienhaus der Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist. In diesem Zusammenhang
ist auf Punkt VII des Bauträgervertrages hinzuweisen, wonach die
Berufungswerber ausdrücklich darüber aufgeklärt wurden, dass es
nach jüngeren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes unter Anwendung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht auszuschließen ist, dass
die Hauserrichtungskosten in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
miteinbezogen werden.
Die nicht erfolgte Anzeige des Vertrages über die
Errichtung eines Wohnhauses durch den Berufungswerber verhindert allfällige
Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen
Kaufpreises für das Wohnhaus folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit.
Die Zweckmäßigkeitserwägungen
berücksichtigen die gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der
Allgemeinheit an der Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, das heißt der
Einhaltung der Gesetze (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Der Berufung war daher aus den dargelegten Gründen der
Erfolg zu versagen.
Graz, am 23.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-G/08
- Stammnummer
- 38373
- Gültig
- 23.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF