Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1730-W/04
1. Widerruf des Verzichts auf Kleinunternehmerregelung 2. Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1730-W/04vom 22.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.R., vertreten durch st.V., vom
11. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vom
30. Juli 2004 betreffend Berichtigung der Bescheide gem. § 293b BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 sowie betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die berichtigten Bescheide gem.
§ 293b BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001
sowie der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte im Zuge der
Vorlage der Umsatzsteuererklärung 1994 mit Eingabe vom 1. April 1996,
auf die Anwendung des § 6 Z. 18 UStG zu verzichten und ihre
Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu
versteuern.
Die Bw. erzielte nach der Aktenlage im
streitgegenständlichen Zeitraum neben nichtselbständigen
Einkünften Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
Sopranistin.
Die Bw. legte am 15. März 2001, 7. November
2001, 25. Februar 2003 und 26. Mai 2004 die
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 vor, wobei darin
die jeweils erzielten Umsätze als Sopranistin als steuerfrei
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 behandelt wurden
und Vorsteuern nicht zum Ansatz kamen.
Das Finanzamt erließ am 20. April 2001,
5. Dezember 2001 und 17. April 2003 die Umsatzsteuerbescheide für
die Jahre 1999 bis 2001, wobei die in den jeweiligen
Umsatzsteuererklärungen enthaltenen Angaben erklärungsgemäß
übernommen wurden.
Nach Einreichung der Steuererklärung für das Jahr
2002 bzw. im Zuge der Durchführung der Veranlagung für dieses
Kalenderjahr wurde diese unrichtige Vorgehensweise seitens des Finanzamtes
erkannt und der Bw. mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 vorgehalten, sie habe
mit Schreiben vom 1. April 1996 auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer verzichtet. Diese Erklärung binde den Unternehmer
mindestens für fünf Kalenderjahre. Falls der Unternehmer nach Ablauf
dieser Frist wieder auf die Steuerbefreiung übergehen wolle, müsse er
die Verzichtserklärung ausdrücklich widerrufen. Der Widerruf sei nur
mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an möglich und müsse bis
spätestens 31. Jänner dieses Kalenderjahres eingebracht werden,
ansonsten gelte der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch nach Ablauf der
fünf Jahre weiter. Da bis dato aber kein Widerruf der
Verzichtserklärung abgegeben worden sei, gelte der Verzicht auf die
Steuerbefreiung auch weiterhin und die Bw. werde ersucht, innerhalb einer
näher bezeichneten Frist entsprechend berichtigte
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002
einzureichen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes räumte die Bw. zwar
ein, dass es bis 31. Jänner 1999 keinen formellen Widerruf für
die am 1. April 1996 abgegebene Verzichtserklärung auf die
Kleinunternehmerbefreiung mit fünfjähriger Bindungswirkung, d.h.
für die Jahre 1994 bis 1998 gebe. Da es sich hier aber nur um einen
formellen Mangel handle, die Bw. jedoch in der Steuererklärung 1999
eindeutig wieder von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht habe, werde
um Nachsicht bezüglich des Terminsäumnisses gebeten. Das Finanzamt
habe, nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens vom 28. März
2001, die Angaben 1999 ohne Hinweis auf die fehlende Verzichtserklärung
festgesetzt, somit wäre die nachträgliche Festsetzung von
Umsatzsteuern 1999, 2000 und 2001 für die Bw. unbillig. Für das Jahr
2002 müsste jedoch die Frist bis 31. Jänner 2002 durch die Abgabe
der Steuererklärung 1999, die nach Auffassung der Bw. auch als
Verzichtserklärung gewertet werden könne, mit 15. März 2001
gewahrt sein.
Das Finanzamt erließ sodann am 30. Juli 2004
gemäß
§ 293b BAO berichtigte Umsatzsteuerbescheide für
die Jahre 1999 bis 2001 und den Umsatzsteuerbescheid ( Erstbescheid ) für
2002, wobei die erzielten Umsätze der Umsatzsteuer unterzogen wurden,
jedoch Vorsteuern mangels Erklärung nicht zum Ansatz kamen. Der am
30. Juli 2004 gleichfalls erlassene Umsatzsteuerbescheid 2002 setzte
gleichermaßen Umsatzsteuer für die erzielten Umsätze fest, wobei
auch hier keine Vorsteuern zum Ansatz kamen. Das Finanzamt verwies in seiner
Begründung auf § 293b BAO und führte aus, dass die
Berichtigung im Ermessen der Abgabenbehörde läge. Dies gelte sowohl
für amtswegige Berichtigungen als auch für Berichtigungen auf Antrag
der Partei. Für Berichtigungen gemäß
§ 293b BAO
würde primär maßgebend sein, dass dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug
einzuräumen ist; dies gelte unabhängig davon, ob die Berichtigung sich
zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde.
In der gegen die Umsatzsteuerbescheidberichtigungen
gemäß
§ 293b BAO für die Jahre 1999, 2000 und 2001
sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 gerichteten Berufung führte die
Bw. begründend aus: Der Berichtigungstatbestand nach § 293b BAO
verlange offensichtliche Unrichtigkeiten, die aus der Übernahme aus
Abgabenerklärungen beruhen. Nach Ansicht der Bw. seien die
Abgabenerklärungen nicht offensichtlich unrichtig, es sei nur
verabsäumt worden, bis 31. Jänner 1999 den formellen Widerruf
für die am 1. April 1996 abgegebene Verzichtserklärung auf die
Kleinunternehmerbefreiung mit fünfjähriger Bindungswirkung abzugeben.
Da es sich nur um einen formellen Mangel handle, die Bw. jedoch in der
Steuererklärung 1999 eindeutig wieder von der Kleinunternehmerregelung
Gebrauch gemacht habe, die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt worden seien
und somit auch der Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend
machen habe können, werde für den Fall, dass sich das Finanzamt der
Berufung nicht anschließen könne, um Nachsicht gemäß
§ 236 BAO ersucht.
Weiters wurden dem Finanzamt für die Berufungsjahre
die folgenden Vorsteuerbeträge bekannt gegeben:
1999: ATS 8.336,56 = € 605,84 2000:
ATS 10.107,31 = € 734,53 2001: ATS 11.361,51 =
€ 825,67 2002: € 884,20.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. September 2004 lediglich insoweit statt, als die im Zuge der
Berufungserledigung der Abgabenbehörde erster Instanz bekannt gegebenen
Vorsteuern antragsgemäß Berücksichtigung fanden. Den
Berufungseinwendungen betreffend Bescheidberichtigung gemäß
§ 293b BAO sowie Widerruf des Verzichts auf die
Kleinunternehmerregelung wurde hingegen nicht Folge geleistet.
Die Bw. stellte sodann am 4. Oktober 2004 den Antrag
auf Vorlage ihrer Berufung an die zweite Instanz und begründete diesen wie
folgt: Die Bw. habe ab 1994 auf die umsatzsteuerliche Befreiung für
Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
verzichtet. Ab dem Veranlagungsjahr 1999 (nach fünfjähriger
Bindungsfrist) sollte von der Umsatzsteuerbefreiung wieder Gebrauch gemacht
werden, weshalb ab diesem Jahr dementsprechende Umsatzsteuererklärungen
eingereicht worden seien. Die Bw. habe ab diesem Jahr auch keine Umsatzsteuer
mehr in ihren Rechnungen ausgewiesen.
Da die Verzichtserklärung zur Umsatzsteuerbefreiung
bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden Jahres abgegeben werden
kann, sei die Bw. auch beim Widerruf dieser Verzichtserklärung davon
ausgegangen, dass dieser bis zur Rechtskraft des Bescheides erfolgen könne.
Allerdings sehe § 6 Abs. 3 UStG 1994 vor, dass der Widerruf bis
spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären sei.
In der Bescheidbegründung des Finanzamtes werde
angeführt, dass das Gesetz selbst sich nicht über die Form des
Widerrufes äußere und werde richtigerweise dargelegt, dass dieser
contrarius actus zur Verzichtserklärung den selben Regeln unterliegt, wie
diese, somit Schriftlichkeit erfordere. Allerdings sehe § 6 Abs. 3
UStG 1994 keine Ausdrücklichkeit vor, was heißen soll, dass nicht
auch eine konkludente Handlung als dem Gebot der Schriftlichkeit entsprechen
könne, weshalb davon auszugehen sei, dass mit Einreichung der
Umsatzsteuererklärung 1999 am 15. März 2001 ein Widerruf
schriftlich erklärt worden sei.
Hätte das Finanzamt schon im Zuge des
Ergänzungsersuchens vom 28. März 2001 auf die formale Problematik
des Widerrufes hingewiesen, respektive den Umsatzsteuerbescheid 1999 bereits so
festgesetzt, wie sie ihn nunmehr berichtigt hat, dann hätte die Bw.
zumindest für das Jahr 2002 und Folgejahre der Form rechtzeitig
entsprechend können. Es sei somit im Verschulden sowie der Verursachung der
Behörde gelegen, dass dies nicht geschah und die Behörde diesen
Umstand bereits in obzitierten Ergänzungsersuchen für das Jahr 1999
würdigen hätte können.
Weiters werde begründet, dass bei aktenwidrigen
Sachverhaltsannahmen eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliege, die der
Behörde die Möglichkeit eröffnet, Bescheide gemäß
§ 293b insoweit zu berichtigen. Der Auffassung der Bw., wonach es sich
nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit handle, sei nicht Folge geleistet
worden. Hiezu führt die Bw. aus, § 293 b BAO sei auf die
Beseitigung von typischerweise bei sogenannten Soforteingabefällen
unterlaufenen Unrichtigkeiten zugeschnitten. Auch die Finanzverwaltung
führte im zu § 293b ergangenen Erlass an, dass "angesichts der
angespannten Personalsituation in der Finanzverwaltung (kann) es im Zuge der von
den Abgabenbehörden des Bundes zu bewältigenden Massenverfahren
vorkommen (kann), dass im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben der Parteien Unrichtigkeiten, selbst wenn diese offensichtlich sind,
aus den Abgabenerklärungen (...) in Bescheide übernommen werden." Die
Berichtigungen seien gemäß dem zitierten Erlass im Streben nach
Gleichmäßigkeit der Besteuerung durchzuführen.
Bei der Bw. habe es sich aber keinesfalls um einen
bloßen Eingabefall gehandelt, da für das Jahr 1999 das Finanzamt um
Ergänzung in verschiedenen Punkten ersucht hat (Ergänzungsersuchen
datiere vom 28. März 2001, die nachträgliche Bescheidberichtigung
sei im Jahr 2004 erfolgt ). Die Bescheide könnten nach Auffassung der Bw.
somit keinesfalls durch § 293b berichtigt werden. Hier sei der
Rechtssicherheit und dem Vertrauen in die Behörde, die über Jahre
hinweg die Umsatzsteuerbefreiung wie erklärt akzeptiert habe,
gegenüber der formellen Rechtmäßigkeit der Vorzug zu geben,
deshalb, weil es sich nur um einen Formfehler handle und der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur zum Nachteil der
Steuerpflichtigen gegeben wäre, da diese in ihren Rechnungen keine
Umsatzsteuer ausgewiesen habe, deshalb sich auch niemand eine Vorsteuer aus
diesen Rechnungen erstatten lassen hätte können. Somit wäre die
Bw. nach dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip eindeutig
benachteiligt, was zweifelsohne unbillig wäre, wenn die Härte des
Gesetzes materiell Unrecht setzte.
Weiters werde zu § 293b explizit ausgeführt,
dass die Ermessensentscheidung zur Berichtigung dann ihre Grenze findet, "in
denen die steuerlichen Folgen der Unrichtigkeit geringfügig sind" oder eine
Berichtigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben spräche. Da es - wie
bereits ausgeführt - zu keiner Bereicherung von Steuerpflichtigen
führe, wenn Umsatzsteuer nicht ausgewiesen und auch nicht als Vorsteuer dem
Rechnungsempfänger rückerstattet werde und darüber hinaus
aufgrund der ergangenen Bescheide davon ausgegangen werden habe können
(zumal für 1999 durch das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen gestellt
wurde), dass die Erklärungen korrekt seien, sei von der Berichtigung
gemäß
§ 293b im Rahmen der Ermessensübung Abstand zu
nehmen. Vielmehr werde dem Steuerpflichtigen die Vermutung nahe gelegt, dass
hier die Behörde auf Kosten des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie
unter bewusster Akzeptanz von materiell ungerechten Berichtigungen zu Lasten des
Steuerpflichtigen, diese Berichtigungen aus bloß fiskalistischen
Gründen vornehmen wolle, wenn trotz aller oben angeführter Gründe
Bescheide nach § 293b berichtigt würden. Zusammenfassend sei
festzuhalten, § 293b sei jedenfalls eng auszulegen, da ansonsten
über Jahre hinweg überhaupt keine Rechtssicherheit gegeben wäre.
§ 293b BAO sei nicht anzuwenden, da es sich um keine offensichtliche
Unrichtigkeit aus der Übernahme von Abgabenerklärungen handle und
selbst wenn diese gegeben wäre, von einer Berichtigung Abstand zu nehmen
wäre, da keine steuerlichen Folgen der Unrichtigkeit gegeben seien sondern
eine Berichtigung nur fiskalischen Zwecken genügen würde und
darüber hinaus der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sein
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 6 Z 18 UStG 1972
lautete in der für das Jahr 1994 anzuwendenden Fassung:
"Von
den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind
steuerfrei:
...
18.
die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer,
dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum
300.000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die
Umsätze aus den Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige
Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich."
§ 6a UStG 1972
lautete in der für das Jahr 1994 anzuwendenden Fassung:
"§
6a. Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Z 18 befreit sind, kann
bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Z 18 verzichtet. Die
Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären."
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG
1994 lautet in der für das Jahr 2002 maßgebenden Fassung:
"Von
den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind
steuerfrei:
...
27.
die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der
im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum
22.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die
Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige
Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die
Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und
5 besteuert werden;
..."
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
lautet in der für das Jahr 2002 maßgebenden Fassung:
"(3)
Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27
befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem
Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6
Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer
mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn
eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis
zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären."
§ 28 UStG 1994 lautet
auszugsweise:
"§ 28.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den
betreffenden Bestimmungen in Kraft. Bescheide gemäß Art. 28
Abs. 1 des Anhangs können von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; anlässlich des Beitritts
Österreichs zur Europäischen Union kann die Vergabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Amts wegen erfolgen.
(2)
Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des
Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ist das im Zeitpunkt des
maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin
anzuwenden.
(3)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 223/1972, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 29,
außer Kraft. Andere Rechtsvorschriften, die von diesem Bundesgesetz
abweichende Regelungen zum Inhalt haben, sind nach den oben bezeichneten
Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden. Das gilt nicht für folgende
Rechtsvorschriften: ...
...
(8)
Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, so treten an die Stelle dieser
Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
..."
Aktenkundig ist die Erklärung der Bw. vom
1. April 1996, auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6
Z. 18 UStG 1972 ab dem Kalenderjahr 1994 zu verzichten und ihre
Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu
versteuern.
Eine Erklärung der Bw., auf die Steuerbefreiung
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 zu verzichten
und ihre Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu
versteuern, ist den Finanzamtsakten nicht zu entnehmen. Offensichtlich sind
beide Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens von einer Weitergeltung
der Optionserklärung ausgegangen, wie sich aus den ab 1995 gelegten
Steuererklärungen und deren Beilagen ergibt.
Diese Vorgangsweise entsprach
auch der damaligen Verwaltungspraxis und Lehre:
So hat der Berufungssenat VII
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
mehrfach entschieden (21.5.1997, 18.6.1997, FJ-LS 1998/25), dass eine nach
§ 6a UStG 1972 (in der Fassung Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818)
abgegebene Erklärung, auf die Steuerbefreiung nach § 6 Z 18 leg. cit.
zu verzichten, auch für den Geltungszeitraum des UStG 1994 Bindungswirkung
entfalte:
"Nach
Verwaltungspraxis und hL (vgl Ruppe, UStG 1994, § 28 Tz 15) wirken
Erklärungen und Anträge zu Bestimmungen des UStG 1972 im zeitlichen
Wirkungsbereich des UStG 1994 fort, sofern die Bestimmungen inhaltlich
übernommen wurden. Dies ist auch hier der Fall (§ 6a UStG 1972
entspricht § 6 Abs 3 UStG 1994).
§
28 Abs 6 UStG 1994 regelt, daß auf Grund des UStG 1972 ergangene
Bescheide, die auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 betreffen, weiter
gelten. Wenngleich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich der
Weitergeltung von Parteierklärungen fehlt, sieht der erkennende Senat keine
Veranlassung, von der bisherigen Verwaltungspraxis abzuweichen. Es kann dem
Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit dem Inkrafttreten des UStG 1994
bewirken zu wollen, daß alle zuvor zum erst knapp vorher eingefügten
§ 6a UStG 1972 ergangenen Parteierklärungen im Geltungsbereich des
UStG 1994 unwirksam sein sollen."
In diesem Sinne hat die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auch
in einem weiteren veröffentlichten Verfahren entschieden (27.9.1999, FJ-LS
2001/36).
Der Unabhängige Finanzsenat folgt der vorab
dargestellten Rechtsauffassung, die auch von den Parteien nicht in Zweifel
gezogen wird.
Fest steht also, dass die Bw. mit Schriftsatz vom
1. April 1996 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem Jahr
1994 verzichtet hat und in der Folge bishin zum Veranlagungsjahr 1998
entsprechende Umsatzsteuererklärungen eingereicht hat. In den
Umsatzsteuererklärungen ab 1999 wurde in den jeweiligen Formularen nicht
mehr auf die Verzichtserklärung verwiesen und die Umsätze als
steuerfrei gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994
behandelt. In den Jahren 1999 bis 2001 wurden diese Angaben aus der
Steuererklärung in den jeweiligen Umsatzsteuerbescheid
übernommen.
Erst im Zuge der Durchführung der Veranlagung für
das Kalenderjahr 2002 wurde diese unrichtigen Vorgehensweise durch das Finanzamt
erkannt und der Bw. vorgehalten, dass bis dato von ihr kein Widerruf der
Verzichtserklärung abgegeben worden sei. In der Folge wurden die Jahre 1999
bis 2001 gemäß
§ 293b BAO berichtigt und die Umsätze
nach den allgemeinen Regeln des UStG besteuert. Ebenso erfolgte entsprechend die
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2002, Vorsteuern wurden mangels
Bekanntgabe in diesen Bescheiden nicht berücksichtigt.
Der Streit geht gegenständlich zum Einen darum, ob die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 durch das Finanzamt zu
Recht gemäß
§ 293b BAO berichtigt wurden, zum Anderen
darum, ob in den Berufungsjahren ein wirksamer Widerruf der
Optionserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
vorgelegen ist.
Gemäß
§ 293b kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von amtswegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeit aus Abgabenerklärungen beruht.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung (vgl. VwGH vom
16. Dezember 2003, Zl. 2003/15/0110 und 22. April 2004,
Zl. 2004/15/0043) setzt diese Bestimmung voraus, dass die
Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei
diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann
zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer
Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen
müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die
Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in
einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches
Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen.
Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die
übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor
allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vorn herein die
Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtauffassung
unrichtig ist, so liegt aus Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche
Unrichtigkeit vor (vgl. nochmals die obzitierte h.g. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest, dass die Bw.
mit Schreiben vom 1. April 1996 den Verzicht auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer erklärt hat, die den Unternehmer mindestens
für fünf Kalenderjahre bindet, es liegt demnach
unbestrittenermaßen eine Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 vor. Nach der vorzitierten
Gesetzesbestimmung kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6
Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 befreit sind, bis zur Rechtskraft des
Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf
die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 verzichtet. Die
Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Hinsichtlich
der geforderten Schriftlichkeit des Widerrufes führt z.B. Ruppe (Kommentar
zum UStG 1994, 2. Auflage, § 6 Tz. 483) aus, dass der
Widerruf als contrarius actus denselben Regeln wie die Verzichtserklärung
selbst unterliegt und somit schriftlich der zuständigen Abgabenbehörde
gegenüber zu erklären ist. Entgegen der Meinung der Bw. kann in der
Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, in der die Umsätze
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 als steuerfrei
erklärt werden, eine solche ausdrückliche Widerrufserklärung
nicht erblickt werden, da eine solche als contrarius actus zur
Verzichtserklärung wohl den selben Regeln wie die Verzichtserklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 1. Satz UStG 1994 unterliegt,
für die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. August 1985,
Zl. 93/13/0216 unmissverständlich ausgesprochen hat, dass die Abgabe
einer Umsatzsteuererklärung eine derartige Verzichtserklärung nicht
ersetzen kann (vgl. auch Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 6,
Tz. 483 und 474).
Vor diesem Hintergrund erscheint dem UFS die Auffassung der
Bw., wonach der Widerruf durch eine entsprechend gestaltete Steuererklärung
auch konkludent erfolgen könne, nicht vertretbar und demnach als
offensichtliche Unrichtigkeit einer Berichtigung nach § 293b BAO
zugänglich. Im übrigen kommt auch dem Hinweis darauf, dass ab 1999
Umsatzsteuer nicht verrechnet worden sei, in dem Zusammenhang keine
entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da allein das Vorliegen einer
Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3
UStG 1994 die Nichtanwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 6
Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 bedingt hat und dies mit fünfjähriger
Bindungswirkung. Zudem war die Tatsache, dass von der Bw. Umsatzsteuer nicht in
Rechnung gestellt wurde, für das Finanzamt ohne Durchführung
entsprechender Erhebungsschritte nicht erkennbar.
Feststeht, dass sich ein
schriftlicher Widerruf der
Verzichtserklärung - wie von Lehre und Rechtsprechung einhellig gefordert -
nicht im Veranlagungsakt befindet. Unter Berücksichtigung der dargelegten
Sach- und Rechtslage erfolgte somit die Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide
1999 bis 2001 nach Auffassung des UFS zu Recht. Die Zweckmäßigkeit
der erfolgten Berichtigung ergibt sich aus dem Ziel des § 293b BAO,
welches die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei im Hinblick auf die
Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu den
§§ 299 und 303 BAO dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen
ist. Billigkeitsgründe, die einer Berichtigung tatsächlich
entgegenstehen, wurden nach Ansicht des UFS nicht dargelegt. Auch kommt dem
Einwand, das Finanzamt habe, nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens
vom 28. März 2001, die Abgaben 1999 ohne Hinweis auf die fehlende
Verzichtserklärung festgesetzt und wäre daher die nachträgliche
Festsetzung von Umsatzsteuer 1999-2001 für die Bw. unbillig, keinerlei
Relevanz zu, zumal sich besagtes Ergänzungsersuchen laut Aktenlage
ausschließlich auf die Einkommensteuererklärung 1999 bezogen hat.
Demzufolge vermag auch der Hinweis, wonach es sich deshalb auch um keinen
Eingabefall handle, nicht zu überzeugen, da sich - wie schon erwähnt -
das behördliche Vorhaltsverfahren nicht auf die Umsatz- sondern die
Einkommensteuerveranlagung 1999 beschränkt hat. Ein Ermessensmissbrauch der
Behörde wäre nur dann gegeben, wenn sich diese bei der
Ermessensübung nicht von den Intentionen des Gesetzes leiten ließe
und Umstände als wesentlich in Betracht zöge, die nach dem
anzuwendenden Gesetz irrelevant sind. Derartiges lässt sich im
Berufungsfall nicht feststellen. Was schließlich die von der Bw.
angesprochene Überlegung betrifft, die Vorgangsweise des Finanzamtes
verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, so ist darauf hinzuweisen, dass
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (18. Dezember 1996, 94/15/0151)
der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt. Die
Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müßten besondere
Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung
durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen (VwGH vom 9. Juli
1997, 96/13/0185), wie dies z. B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger
von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise
aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser
Vorgangsweise herausstellt( VwGH vom 18. Dezember 1996, 94/15/0151). Derartige
oder vergleichbare Sachverhalte liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
Das Behördenhandeln zeigte sich vielmehr als von den gesetzesimmanenten
Grundgedanken geprägt, einen rechtsrichtigen Zustand herzustellen.
Das Berufungsbegehren erweist sich daher dem Grunde nach
sowohl hinsichtlich der Bescheidberichtigung betreffend die Jahre 1999-2001 als
auch hinsichtlich des Widerrufs der Optionserklärung gemäß
§ 6 Abs 3 UStG 1994 als unbegründet. Die im Zuge des
Berufungsverfahrens geltend gemachten Vorsteuern wurden - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2004 - berücksichtigt,
sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 22.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1730-W/04
- Stammnummer
- 38360
- Gültig
- 22.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF