Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3353-W/08
Abweisung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3353-W/08vom 23.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, vom 21. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 8. Juli 2008 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 sowie ab 1.
Juli 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte am 6. Mai 2008 einen Antrag
auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für ihren Sohn B, geb. 2002. Als Grund wurde
"Psorias. Dermotit. angegeben.
Mit Gutachten des Bundessozialamtes vom 13. Juni 2008 wurde
nach einer Untersuchung von B am 11. Juni 2008 und unter Berücksichtigung
vorgelegter Befunde festgestellt, dass aufgrund von Psoriasis vulgaris, ein
Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH mehr als 3 Jahre anhaltend vorliege.
Richtsatzposition: 699 GdB: 030% ICD:
L40.9 Rahmensatzbegründung: Unterer Rahmensatz, da geringe
Ausprägung gegeben.
Die Untersuchte sei voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im vergleich zum
Letztgutachten (vom 19. März 2007) sei eine dramatische Verbesserung im
Ausprägungsgrad eingetreten, daher sei die Neueinschätzung
erforderlich gewesen.
Unter Hinweis auf dieses Gutachten wies das Finanzamt den
Antrag der Berufungswerberin mit Bescheid vom 8. Juli 2008 ab.
Die Berufungswerberin brachte am 21. Juli 2008 einen neuen
gleichlautenden Antrag auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ein,
der vom Finanzamt als Berufung gewertet wurde.
Das Finanzamt beauftragte aufgrund der Berufung das
Bundessozialamt mit einer neuerlichen Untersuchung des Kindes, die am 8.
September 2008 von einem anderen Facharzt durchgeführt wurde. Mit Gutachten
vom 8. September 2008 bestätigte das Bundessozialamt den Grad der
Behinderung mit 30 vH. Eine rückwirkende Beurteilung für den Zeitraum
Dezember 2005 bis Dezember 2006 sei nicht möglich, weil die vorgelegten
Befunde keinen Aufschluss auf die Schwere der Erkrankung geben
würden.
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf das der
Entscheidung angeschlossene Gutachten vom 8. September 2008 mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2008 ab.
Der Berufungswerberin brachte 18. September 2008 wiederum
einen gleichlautenden Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ein, der vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§
8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine
andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall wurden aufgrund des Antrages und der
Berufung zwei Gutachten von zwei Fachärzten für Haut und
Geschlechtskrankheiten erstellt. Beide bescheinigen den Gesamtgrad der
Behinderung mit 30 vH. Von der Berufungswerberin wurden in ihren Eingaben keine
konkreten Einwände gegen diese Gutachten vorgebracht.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Grund
die Schlüssigkeit und Richtigkeit der Gutachten des Bundessozialamtes in
Zweifel zu ziehen, weil die Leiden und der Grad der Behinderung daraus
einwandfrei hervorgehen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
Unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
abzuweisen.
Wien, am 23.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3353-W/08
- Stammnummer
- 38351
- Gültig
- 23.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF