Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0510-S/07
Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Antrag auf Herabsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO abgewiesen wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-S/07vom 22.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. A, in B, vertreten durch
Fritzenwallner - Gandler Wirtschafttreuhand und Steuerberatungs GmbH,
5741 Neukirchen, Schlosserfeld 344, vom 13. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 15. Mai 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 7. Mai 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Fa. A durch ihre
ausgewiesene Vertreterin die Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2007
betreffend die Abweisung des Herabsetzungsantrages eines ersten
Säumniszuschlages vom 9. Februar 2007 in der Höhe von €
504,74.
In der
Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß BAO-Kommentar Ritz
zu § 217 Abs. 7 TZ 43 ff bei Fahrlässigkeit bzw. bei grobem
Verschulden von Arbeitnehmern kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen
gegeben sei. Im vorliegenden Fall wird die Buchhaltung der Bw außer Haus
in C bei D erstellt. Der Wareneinkauf erfolgte auch bei der
gegenständlichen Rechnung vom 25. Oktober 2006 über einen so genannten
"Streckengroßhandel". Dies bedeute, dass die Rechnung nicht der Bw,
sondern direkt in das Buchhaltungsbüro nach C zugestellt wird. Dort erfolgt
dann unverzüglich die Erfassung der Rechnungen, die die Bw erst sporadisch,
aber auf alle Fälle nach Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
übersandt erhält. Laut dem Geschäftsführer sei es ihm gar
nicht bewusst gewesen, dass in der UVA 10/2006 die Vorsteuer für diesen
Einkauf in Abzug gebracht worden war. Auch eine Plausibilitätsberechnung
betreffend der Vorsteuer sei ihm auf Grund des laufenden großen
Wareneinkaufs nicht möglich.
Erst mit der
Übermittlung der berichtigten UVA habe ihm das Buchhaltungsbüro den
Fehler mitgeteilt, und erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm bewusst geworden, dass
diese Vorsteuer
überhaupt geltend gemacht wurde. Gemäß
Rz 46 zu § 217 trifft den Klienten hier nur dann ein grobes Verschulden,
sofern ihm ein grobes Auswahl - oder Kontrollverschulden anzulasten ist
(Vergleiche dazu § 308 z.B. Stoll BAO, 2985 ff).Da das
Buchhaltungsbüro in Wels für zahlreiche große E laufend die
Buchhaltung erstellt und dort auch über qualifiziertes Personal
verfügt, könne von einer ordnungsgemäßen Erstellung dieses
Buchhaltungsbereiches ausgegangen werden. Weiters wurden bisher auch keine
Buchhaltungsfehler festgestellt. Aufgrund der laufenden Judikatur sowie der
Fachliteratur (siehe Ritz und Stoll) treffen den Geschäftsführer der
Bw hier kein grobes Verschulden, sodass die Aufhebung des Abweisungsbescheides
vom 27. März 2007 beantragt und ersucht wird, den Säumniszuschlag in
der Höhe von ,3 504,74 nicht festzusetzen.
Dieser Antrag
auf Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2007 wurde mit Bescheid des
Finanzamtes St. Johann, Tamsweg Zell am See mit Bescheid vom 15. Mai 2007 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen
unter Hinweis auf den Abweisenden Bescheid vom 27. März 2007
ausgeführt, dass die Lieferung des Leasingobjektes am 25. Oktober 2006
erfolgte. Da der Leasingvertrag lt. Mitteilung vom 4. Dezember 2006 in Kraft
gesetzt wurde, müssten also schon vorher Verhandlungen über die
Finanzierung des gegenständlichen Leasingobjektes stattgefunden haben.
Außerdem sei eine Vorteuer in Höhe von € 25.236,88 absolut kein
vernachlässigbarer Betrag und spreche für eine mangelnde Kommunikation
mit der Buchhaltungsstelle. Gerade die ins Treffen geführte
Rechnung, mit angestrebter Leasingfinanzierung hätte ein erhöhtes
Maß an Sorgfalt und Überwachung bei der Abrechnung mit der
Abgabenbehörde bedurft.
Im
gegenständlichen Fall sei das Verschulden des Vertreters
(Buchhaltungsbüro ist kein Arbeitnehmer) einem Verschulden des Vertretenen
gleichzusetzen, zumal dem Vertretenen gegen den Vertreter, sollte sich dieser
wirklich schuldhaft verhalten habe, ein Schadenersatzanspruch
zustehe. Der Spruch des Abweisungsbescheides vom 27. März 2007
erweise sich somit als richtig.
Dagegen erhob
die Bw durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 das Rechtsmittel
der Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass in Bezug
auf den dargelegten Sachverhalte aufgrund der laufenden Rechtsprechung der
UFS-Entscheidungen kein grobes Verschulden vorliege. Laut VwGH vom 12. 5. 1999,
99/01/0189 ist ein grobes Verschulden bzw. eine grobe Fahrlässigkeit nur
dann gegeben, wenn eine auffallende Sorglosigkeit des Steuerpflichtigen
vorliege. Aufgrund des professionell geführten Buchhaltungsbüros, des
geschilderten Belegverarbeitungslaufes habe die Bw von der Erstellung einer
ordentlichen Buchhaltung ausgehen können. Eine auffallende Sorglosigkeit
liege aufgrund der Judikatur nicht vor.
Die bisher
gestellten Anträge wurden aufrechterhalten.
Mit
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 25. Juni 2007 wurde die Bw
aufgefordert,
den Vertrag
betreffend die Erstellung der Buchhaltung und der Umsatzsteuervoranmeldungen mit
der Buchhaltungsfirma vorzulegen.
Bezüglich
der gegenständlichen Rechnung vom 25. Oktober 2006 wurde die Bw
aufgefordert bekannt zu geben, ob die Bw die Vorsteuer auf Grund der
vorliegenden Rechnung der Firma F in der ursprünglichen
Umsatzsteuervoranmeldung 10/2006 geltend gemacht hat oder ob diesbezüglich
eine Rechnung der Buchhaltungsfirma an die Bw vorhanden ist.
Dieses
Ergänzungsersuchen wurde mit Schriftsatz der Vertreterin der Bw vom 11.
Juli 2007 beantwortet und der Buchhaltungsrahmenvertrag sowie die Rechnung vom
25. Oktober 2006 (in Kopie) vorgelegt. Zur gegenständlichen Rechnung wurde
ausgeführt, dass diese an die Buchhaltungsfirma fakturiert worden war. Die
Bw erklärt dazu, dass diese Rechnung - sowie der laufende Wareneinkauf - in
Form eines Streckengroßhandels an die Firma der Bw weiterfakturiert werde
(siehe beiliegenden Ausdruck "Rechnung zum Buchen").
Vorgelegt
wurden auch Saldomitteilung, mit Datum vom 17. November 2006, die die Bw von
ihrer Buchhaltungsfirma erhalten hat.
Diese Berufung
wurde sodann seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS-Außenstelle Salzburg vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus den
anlässlich des Ergänzungsersuchens vorgelegten
Buchhaltungsverträgen ist zu entnehmen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen
(Ust-VA) von der Buchhaltungsfirma über EDV erstellt werden und diese mit
den Datenträgern der Bw rechtzeitig übersendet werden, sodass die
Zahlung an das Finanzamt sicher bis zum 15. des Monat erfolgen kann.
Zur vorgelegten
gegenständlichen Rechnung (im Ergänzungsverfahren) ist festzustellen,
dass diese den Vermerk "Gebucht 31. Okt. 2006" enthält sowie den Vermerk
"NUR ZU IHRER INFORMATION DIESE RECHNUNG NICHT BUCHEN U: NICHT ZAHLEN; ES FOLGT
EINE G FAKTURA" enthält. Der von der Bw angeführte Vermerk
"Rechnung zum Buchen" ist nicht zu ersehen.
Dazu ist auch
auf die im Vorverfahren, mit dem Antrag vom 5. März 2007 der
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO erfolgte, vorgelegte gegenständliche
Rechnung (ebenfalls in Ablichtung) zu verweisen, die den Vermerk "GEBUCHT
08.Nov. 2006" aufweist, sowie den handschriftlichen Vermerk "Storno" und im
übrigen den Informationshinweis und Hinweis auf eine weitere Rechnung
seitens der Buchhaltungsfirma.
Aus der
vorgelegten Saldomitteilung vom 17. November 2006 ist zu ersehen, dass die
gegenständliche Rechnung am 31. Oktober gebucht und am 6. November 2006
wieder storniert wurde.
Aus dem
Abgabenkonto der Bw ist zu ersehen, dass Rückblickend bis in das Jahr 2005
überwiegend Umsatzsteuervoranmeldungen mit Zahllasten verbucht wurden
(Geringe Gutschriften lediglich für November 2005 und September 2006).
Erhebliche Gutschriften scheinen nur jeweils im Oktober (für 10/2005 iHv
ca. € 20.000,--) der Jahre auf, wobei die Gutschrift für den
gegenständlichen Zeitraum 10/06 außerordentlich hoch ist (für
10/2006 iHv ca. € 46.000,--). Bei Abzug der gegenständliche zu Unrecht
geltend gemachten Vorsteuer hätte die Gutschrift rd. € 21.000,--
betragen und somit Vorjahresniveau erreicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 299
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei
oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Vorweg ist
darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn §
217 Abs. 7 BAO darstellt (hier im Zusammenhang mit § 299 BAO) die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine
Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Zur beantragten
Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2007 ist auf den Kommentar zur
Bundesabgabenordnung (Ritz, 3 Aufl. zu § 299 Tz 13) zu verweisen, wonach
die Aufhebung die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraussetzt; die bloße
Möglichkeit reicht nicht aus.
Es obliegt
daher der Bw nachzuweisen, dass sie an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2006 kein grobes Verschulden
trifft, sodass mit Gewissheit die Unrichtigkeit des Spruches des Bescheides vom
27. März 2007 angenommen werden kann.
Ebenfalls
vorweg ist dem Finanzamt beizupflichten, dass es sich bei der Buchhaltungsfirma
nicht um eine Angestellte der Bw handelt sondern um einen Vertreter handelt,
sodass ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen
gleichzusetzen ist.
Unbestreitbar
ist, dass die Buchhaltungsfirma einen Fehler begangen hat, indem sie die
gegenständliche Rechnung am 31. Oktober 2007 verbuchte und bereits am 8.
November 2007 wieder storniert hat und dennoch die Voranmeldung, welche erst am
14. Dezember 2006 (mit diesem Datum erfolgte die Gutschrift) eingereicht wurde,
nicht berichtigte. Dazu hat die Bw bisher nicht Stellung bezogen, sodass nicht
beurteilt werden kann, welchen Grad des Verschuldens die Buchhaltungsfirma (als
Vertreter) trifft. Dass die Rechung im Oktober gebucht wurde und wieder
storniert wurde (hier jedoch mit dem Datum 6. November) ist auch aus den
vorgelegten Saldomitteilungen (vom 17. November 2006). Auch dieser Zeitpunkt
liegt lange vor der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung.
Dem vorbringen
der Bw, dass es dem Geschäftsführer gar nicht bewusst war, das in der
UVA 10/2006 die gegenständliche Vorsteuer in Abzug gebracht wurde und ihm
auch eine Plausibilitätsrechnung der Vorsteuer auf Grund der laufenden
großen Wareneinkaufs nicht möglich gewesen sei, kann nicht gefolgt
werden. Die Vorsteuer für den Monat 10/06 führte allein
aufgrund des gegenständlichen Erwerbsvorganges zu einer mehr als doppelt so
hohen Steuergutschrift als die im Verhältnis zu den anderen Monaten hohen
Gutschrift für den Zeitraum 10/2005. Das die Bw (vertreten durch ihren
Geschäftsführer) nichts von dieser außergewöhnlich hohen
Steuergutschrift bemerkt habe will ist daher nicht glaubhaft. Somit geht auch
der Einwand betreffend eine Plausibilitätsprüfung, bei einem
einmaligen Ankauf im Wert von rd. € 130.000,--, wobei der Gegenstand im
Oktober 2006 geliefert wurde, ins Leere. Dabei ist auch zu beachten dass kurz
nach der Festsetzung der gegenständlichen Steuergutschrift
unverzüglich die Rückzahlung (nämlich am 19. Dezember 2006) des
bestehenden Guthabens durch die Bw in Höhe von rd. € 43.000,--
erfolgte, wodurch die hohe Gutschrift nicht verborgen geblieben sein konnte. Die
ihm Vorjahr erfolgte Rückzahlung für den Oktober 2005 betrug lediglich
rd. € 17.000; alle anderen Monate zwischen Okt. 2005 und Okt. 2006 ergaben
Zahllasten bzw. lediglich geringe Gutschriften (siehe Feststellungen aus dem
Akteninhalt). Hinzu kommt, dass die Bw mit Schreiben vom 4. Dezember 2006
somit rechtzeitig vor Einreichung der gegenständlichen UVA Kenntnis davon
erhalten hat, dass dieses Geschäft ein Leasinggeschäft und kein
Kaufgeschäft ist. Wenn die Bw das Zustandekommen des
Leasinggeschäftes, was für die Bw ja nicht überraschend sein
konnte, nicht unverzüglich ihrer externen Buchhaltungsfirma mitteilte, dies
wurde im Vorbringen zumindest bisher nicht behauptet, kann der Nachweis nicht
grob fahrlässig gehandelt zu haben nicht als erbracht angesehen werden. Es
hat daher insbesondere nach Kenntnisnahme des Leasinggeschäftes
genügend Zeit bestanden die am 14. Dezember 2006 eingereichte UVA zu
berichtigen bzw. berichtigen zu lassen allenfalls von einer gänzlichen
Rückzahlung des Guthabens Abstand zu nehmen. Demnach liegt
zusammenfassend sowohl ein Verschulden der Buchhaltungsfirma (Verbuchung und
Stornierung der Rechnung ohne Berichtigung der UVA) als auch der Bw selbst
(Erkennbarkeit der hohen Vorsteuer samt Rückzahlung und die rechtzeitige
Kenntnis, dass es sich um ein Leasinggeschäft handelte) an der fehlerhaften
Umsatzsteuervoranmeldung für 10/06 vor. Aufgrund der Darstellungen der Bw
und des Festgestellten Sachverhaltes kann somit nicht unter Ausschluss jeden
Zweifels auf das Fehlen eines groben Verschuldens geschlossen werden (siehe
insbesonders den zeitlichen Ablauf). Darauf, dass die amtswegige
Ermittlungspflicht in den Hintergrund tritt wurde bereits oben
hingewiesen.
Damit wurde
aber auch nicht im Sinne des § 299 BAO der erforderliche Nachweis erbracht,
dass mit Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der Spruch des zur
Aufhebung beantragten Bescheides rechtswidrig war. Dass der Spruch
möglicherweise rechtswidrig ist reicht für eine Aufhebung nicht
aus. Eine Ermessensentscheidung hatte daher nicht zu erfolgen.
Auf das von der
Bw. angeführte VwGH Erkenntnis (welches im Rechtsinformationssystem nicht
gefunden werden konnte) brauchte daher nicht eingegangen werden.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
22. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-S/07
- Stammnummer
- 38341
- Gültig
- 22.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF