Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3336-W/08
Nichtgewährung erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3336-W/08vom 22.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, vom 6. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 8. Februar 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab 1. Jänner 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte am 8. Jänner 2008 einen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für ihre Tochter B, geb. 1991. Als Grund wurden
Nierenarterienverengung (Verkalkung), hoher Blutdruck angegeben, weiters ein
Hinweis auf eine seit 1995 erfolgte Operation.
Mit Gutachten des Bundessozialamtes vom 31. Jänner
2008 wurde nach einer Untersuchung von Atiker am 28. Jänner 2008 und unter
Berücksichtigung zahlreicher vorgelegter Befunde festgestellt, dass
aufgrund von Hypertonie bei Zustand nach Nierenarterienstenose links, ein
Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH mehr als 3 Jahre anhaltend vorliege.
Richtsatzposition: 323 GdB: 030% ICD:
I15.0 Rahmensatzbegründung: Oberer Rahmensatz, da Re-Senose nach
zwei Interventionen dokumentiert.
Die Untersuchte sei voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die geringgradige
Mitral- und Aorteninsuffizienz erreichten jeweils keinen GdB.
Unter Hinweis auf dieses Gutachten wies das Finanzamt den
Antrag der Berufungswerberin mit Bescheid vom 8. Februar 2008 ab.
Dagegen erhob diese mit Schreiben vom 3. März 2008
Berufung und führte aus, dass das Gutachten vom 29. Jänner 2008
fehlerhaft sei. Es sei darin nicht vermerkt worden, dass ihre Tochter links eine
vaskuläre Schrumpfniere habe. Zusätzlich habe sich anlässlich
einer Untersuchung vom 26. März 2007 eine Nierenfunktion von links/rechts
im Verhältnis 31:69% gezeigt. Eine Kopie der letzten Befunde
(Arztbrief des St. Anna Kinderspitals vom 5.
Februar 2008) werde dazu vorgelegt.
Atiker leide bereits seit ihrem 4. Lebensjahr an dieser
Krankheit und sei mittlerweile 16 Jahre alt. Aufgrund ihrer Krankheit leide sie
an Depressionen, doch leider sei es aus finanziellen Gründen nicht
möglich sie in eine psychische Betreuung zu schicken. Nach Meinung der
Berufungswerberin sie es für eine Jugendliche ihres Alters sehr
mühsam, dauerhaft seit dem 4. Lebensjahr jeweils alle 3-4 Monate zu einer
Kontrolle zu fahren. Außerdem nehme sie seit Jahren Medikamente. Die
Berufungswerberin akzeptiere nicht, dass eine Krankheit, vor allem die
Nierenkrankheit, die die Psyche und somit den Alltag ihrer Tochter belaste, in
einem Gutachten mit einem Grad der Behinderung von nur 30% bewertet
werde.
Das Finanzamt beauftragte aufgrund der Berufung das
Bundessozialamt mit einer neuerlichen Untersuchung des Kindes, die am 2. April
2008 von einem anderen Facharzt durchgeführt wurde. Mit Gutachten vom 3.
April 2008 bestätigte das Bundessozialamt den bisherigen Grad der
Behinderung mit 30 vH.
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf das der
Entscheidung angeschlossene Gutachten vom 3. April 2008 mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2008 ab.
Der Berufungswerberin beantragte die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass das
Gutachten des Bundessozialamtes vom 3. April 2008 wiederum nicht auf die
vaskuläre Schrumpfniere links ihrer Tochter eingegangen seil
Das Finanzamt ließ daraufhin ein drittes Gutachten
vom Bundessozialamt erstellen. Dieses Gutachten vom 4. Juni 2008 lautet wie
folgt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
B.Vers.Nr.:
XXXXXUntersuchung am: 2008-06-04
09:45 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: deutscher Reisepaß
Anamnese:
89 Nierenarterienstenose li.
festgestellt, 95 aortorenaler Bypaß mit iliacainterponat, 00 Dilatation,
wegen Bypaßstenose, wegen Restenose 08-5 Stentimplantation
postinterventionell gutes ERgebnis , dzt. ohne antihypertensive Therapie,
nächste Kontrolle 16.7.08 vorgesehen. seit 95 wurde auch eine
Minderfunktion bei vaskulärer Schrumpfniere li. mit kompensatorischer
hypertrophe Niere re. festgestellt. sie habe auch immer wieder
Nervenzusammenbrüche - Depressionen dzt. nicht. es steche dann auch dann in
der Herzregion immer wieder bei bekanntem Mitralklappenprolaps I° und
geringer zentraler Aorteninsuffizienz. Hauptschule beendet beginnt mit
Einzelhandelkaufmannlehre im August. in Deutschland geboren Eltern aus
Türkei , eine dreijährige Schwester
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien -
Frequenz)
plavix,
Thrombo-ass,
Untersuchungsbefund:
16 jährige AW in
gutem AEZ 1, 63 m 50 kg RR 1 20/80 Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion
unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HT
rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonsorer KS Abdomen: BD im TN , Hepar am RB,
keine pathologischen Resistenzen, blande NVH WS: im Lot, FBA; 0 cm,
altersentsprechend frei beweglich Extremitäten: keine Ödeme ,
altersentsprechend frei beweglich, Haut : unauffällig Gang :
unauffällig
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
unauff.
Relevante vorgelegte
Befunde:
2008-02-05 ST.ANNA
Z.n. aortorenaler Bypass wegen
Stenose der A. renalis links 95, Z.n. Pseudoaneurysma in der re. Leiste., Z.n.
Ballondilatation bei Restonierung im Bypassbereich 00-12, renale Hypertonie,
vaskulär. Schrumpfniere li,
2008-05-19 AKH, NEPHROLOGIE
PTA der li.
Nierenarterienstenose , arterielle
Hypertonie
2008-04-02 FLAG DR.
SEBALD
Z.n.
Nierenarterienstenose 30%
Diagnose(n):
Zustand nach rezidivierender
Nierenarterienstenose li.
Richtsatzposition: 323 Gdb:
030% ICD: I15.0
Rahmensatzbegründung:
oberer Rahmensatz dieser
Position,da kompensierte Schrumpfniere li. und gutem Ergebnis nach Stent
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
keine Änderung zum
Vorgutachten, nach neuerlicher Intervention auch der Blutdruck ohne Medikation
zufriedenstellend. die Nierenfunktion bei kompensatorische hypertropher rechter
Niere im Normbereich.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
ab 12 95
erstmals Nierenleiden
dokumentiert
erstellt am
2008-06-04 von Wächter Alexander
Arzt für Allgemeinmedizin
Mit Schreiben vom 8. Juli und 19. August 2008 wurde das
Gutachten der Berufungswerberin übermittelt, jeweils verbunden mit der
Aufforderung, bekannt zu geben, ob das Gutachten anerkannt werde, oder ob die
Vorlage der Berufung an den UFS beantragt werde.
Die beiden Schreiben wurden jeweils nachweislich von der
Berufungswerberin übernommen. Da in weiterer Folge seitens der
Berufungswerberin keine Reaktion erfolgte, legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§
8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine
andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der von der
Berufungswerberin vorgebrachten Umstände ein drittes Gutachten erstellt,
dass auch unter Berücksichtigung der von der Berufungswerberin
vorgebrachten Umstände (vaskulären Schrumpfniere links und psychische
Verfassung), den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH bescheinigt. Von der
Berufungswerberin wurde kein Einwand gegen dieses Gutachten vorgebracht.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Grund
die Schlüssigkeit und Richtigkeit der Gutachten des Bundessozialamtes in
Zweifel zu ziehen, weil die Leiden und der Grad der Behinderung daraus
einwandfrei hervorgehen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
Unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
abzuweisen.
Wien, am 22.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3336-W/08
- Stammnummer
- 38322
- Gültig
- 22.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF