Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1399-L/08
Familienbeihilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1399-L/08vom 19.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
14. Dezember 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gem. § 308 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14.12.2004 den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Gewährung der
Familienbeihilfe für die drei Kinder des Berufungswerbers abgewiesen. Gegen
die Versäumung einer Frist sei gem. § 308 Abs. 1 BAO
auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleide, die Wiedereinsetzung in den zu vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Das Abwarten einer
Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof stelle zweifelsfrei kein Ereignis
im Sinne des Gesetzes dar.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 12.1.2005 wird wie
folgt begründet. Der Berufungswerber habe im Jahr 2001 gegen den Bescheid
des Finanzamtes berufen und auf ein gleichgelagertes laufendes Verfahren beim
Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Er habe gebeten, die Entscheidung solange
auszusetzen. Grundsätzlich nehme der Berufungswerber an, dass Bescheide
einer Behörde korrekt und richtig ausgestellt würden. Dass die
Entscheidung betreffs Anerkennung als Berufsausbildung (der Unabhängige
Finanzsenat habe diese Ansicht bestätigt) solange dauere, sei nicht im
Verantwortungsbereich des Berufungswerbers gelegen. Was die Unterbrechung bzw.
Aussetzung eines Verfahrens betreffe, sei es nicht unüblich, dass dies bis
zur Entscheidung des Höchstgerichtes immer wieder geschehe. Der
Berufungswerber lege einen Bescheid des Finanz und Steueramtes Linz bei, in dem
ihm mitgeteilt werde, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt werde. Der Berufungswerber sei der Meinung,
dass das was für Ämter bzw. für Behörden möglich sei
auch für "normale Bürger" möglich sein sollte. Er verweise noch
einmal auf die bisherigen Vorbringen, vorgelegten Urkunden und Unterlagen und
auf die oben erwähnte Berufungsentscheidung des "Unabhängigen
Finanzsenates". Durch die Bitte das Verfahren auszusetzen, dürfte eine
Versäumung der Frist nicht eingetreten sein. Trotzdem habe er
sicherheitshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gestellt und halte diese Anträge aufrecht.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 8.2.2005 unter Hinweis auf § 308 Abs. 1 BAO als
unbegründet abgewiesen. Unvorhergesehen sei ein Ereignis, das die
Partei nicht einberechnet habe und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme
auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten
habe können. Unabwendbar sei ein Ereignis hingegen dann, wenn es die Partei
mit dem einen Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht
verhindern habe können, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, aaO,
§ 308 Tz. 9f, mwN). Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum
seien nach der ständigen Judikatur des VwGH keine tauglichen
Wiedereinsetzungsgründe (zB VwGH vom 15. Juni 1993, 93/14/0011;
vom 18. Dezember 1996, 95/16/0311; vom 26. Februar 1997,
97/12/0003; vom 22. November 1999, 96/17/0415; siehe dazu auch Stoll,
BAO, 2984). Der Einschreiter vermeine nun einen geeigneten
Wiedereinsetzungsgrund darin zu erblicken, dass er im Jahre 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes berufen und auf ein gleichgelagertes laufendes
Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof verwiesen habe. Er führe weiters aus,
dass er gebeten hätte die Entscheidung solange auszusetzen. Was die
Unterbrechung bzw. Aussetzung eines Verfahrens betrifft, sei es nicht
üblich, dass dies bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes immer
wieder geschehe. Hierzu sei vom Einschreiter ein Bescheid des Finanzrechts- und
Steueramtes des Magistrates der Landeshauptstadt x beigelegt worden, aus welchem
ersichtlich sei, dass das Rechtsmittelverfahren gegenüber der Firma xx
Gesellschaft mbH betreffend Getränketeuer-Rückzahlung für den
genannten Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der
Beschwerdesache 2004/16/0199-2 ausgesetzt werde.
§ 281 BAO bestimme: (1) Ist wegen
einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder
schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein
Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist, so kann die Abgabenbehörde die Entscheidung
über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe
aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78)
entgegenstehen. (2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das
Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das
ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. (3) Von der
Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheide (Abs. 1)
verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung
des Berufungsverfahrens beantragt.
Die Aussetzung gemäß
§ 281 liege im
Ermessen der Behörde (zB VwGH 6.4.1995, 93/15/0060); die Partei habe somit
keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung (zB VwGH 20.2.1998, 96/15/0169). Durch die
Erlassung eines Aussetzungsbescheides erlösche nicht nur die
Entscheidungspflicht über die Berufung (zB VwGH 27.9.1994, 94/17/0328),
sondern auch das Recht über sie zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall sei einerseits keine Anregung
auf Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 281 BAO aktenkundig,
andererseits sei vom Finanzamt bzw. von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
keine Aussetzung des Verfahrens durchgeführt worden.
Durch die in den Ausführungen im Antrag auf
Wiedereinsetzung dargelegte Begründung betreffend (späte)
Kenntnisnahme der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 27.3.2003,
Zl. 99/15/0080-9), in einem gleichgelagerten Fall werde jedoch ein die
Wiedereinsetzung rechtfertigender Grund nicht dargetan. Auch der Umstand,
auf einen Antrag auf Familienbeihilfe zu verzichten um nicht provozierend zu
wirken, sei nicht geeignet, darin Gründe für eine Wiedereinsetzung im
Sinne des § 308 BAO zu erblicken. In Summe sei keiner der
angeführten Gründe, sowohl im Erstantrag vom 17.12.2003, als auch in
der Berufung vom 12.1.2005 geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des
§ 308 BAO darzustellen.
Den Vorlageantrag vom 8.3.2005 begründet der
Berufungswerber wie folgt: "Ich halte mein bisheriges Vorbringen sowie
die Einwendungen aufrecht und möchte noch ergänzen. Mir wurden
mehrmals Anträge auf Familienbeihilfe bzw. Sonderausgaben betreffend
auswärtiger Ausbildung abgelehnt. Nun bin ich auch davon ausgegangen, dass
die Behörde ihre Entscheidungen, vor allem was den Ermessensspielraum
betrifft, nicht zum Nachteil des Antragstellers trifft. Offensichtlich ist dies
in meinem Fall geschehen, sonst hätte der "Unabhängige Finanzsenat"
nicht zu meinen Gunsten entschieden und dies rückwirkend ab 1995. Aufgrund
Ihrer damaligen Ablehnung die auswärtige Ausbildung nicht anzuerkennen,
wurde mir die Familienbeihilfe abgelehnt. Durch die Entscheidung des
"Unabhängigen Finanzsenates" hat sich die Situation so verändert, dass
die Familienbeihilfe gewährt werden müsste. Dies ist ein
unvorhergeschehenes Ereignis, da wir nicht annehmen mussten, dass die zu
entscheidende Behörde willkürlich entscheidet. Es liegt sicher kein
grobes Verschulden meinerseits vor, außer man bewertet mein Vertrauen in
die Behörde als grobes Verschulden. Ich halte alle gestellten
Anträge aufrecht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung
einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag einer Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ziel der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die
einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden
versäumt hat. Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung
sind daher - neben der Versäumung einer Frist und einem hiedurch
entstandenen Rechtsnachteil - ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
und kein grobes Verschulden auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers (zB.
Ritz,
BAO 2. Auflage, § 308 Tz 1f.).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Unabwendbar ist ein Ereignis hingegen dann, wenn es die Partei mit den einem
Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern
konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah
(Ritz, aaO,
§ 308 Tz 9f., mwN).
Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind nach der
ständigen Judikatur des VwGH keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe
(zB VwGH vom 15. Juni 1993, 93/14/0011; vom
18. Dezember 1996, 95/16/0311; vom 26. Februar 1997,
97/12/0003; vom 22. November 1999, 96/17/0415; siehe dazu auch
Stoll, BAO, 2984).
Ein lediglich minderer Grad des Versehens ist der leichten
Fahrlässigkeit iSd. § 1332 ABGB gleichzusetzen. Keine
leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt
(zB. VwGH vom 15. Juni 1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt,
wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH vom 15. Mai 1997, 96/15/0101).
Wie auch vom Finanzamt zutreffend ausgeführt wurde,
kann im gegebenen Fall kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand erblickt werden, zumal das Abwarten einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes in einem gleichartigen Fall einen derartigen Grund
nicht darstellt.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 19.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1399-L/08
- Stammnummer
- 38321
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF