Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3525-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe - Grad der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3525-W/08vom 19.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend erhöhte Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. September 2002 bis 31. Oktober 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte bereits in den Vorjahren den Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter. Mit Gutachten vom 25.
Februar 2004 wurde der Behinderungsgrad mit 40 % festgestellt. Die
Berufungswerberin (Bw.) stellte im September 2007 einen neuerlichen Antrag auf
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für ihre Tochter Z.,
geb. 1996, rückwirkend auf fünf Jahre. Im Zuge des Antragverfahrens
wurde Z. im Bundessozialamt Wien untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
A.Z.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2007-10-29 15:15 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass A.Z.
Anamnese:
Asthma
bronchiale seit 2002 bekannt - Stat Aufnahmen im WSP 2006 zuletzt - Beh. Arzt
Sp Kinderlungenambulanz Beschwerden:
nächtliche Atemnot und thorakale Schmerzen am Tag werden angegeben vermehrt
in Herbst Winter und Frühjahr, Schule: 5 Schulstufe turnt mit; Allergie:
Hausstaubmilbe gebessert; Familie: Bruder hat Asthma bronchiale
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Singulair
Tbl 3x tgl Sultanol DA Seretide Discus junior 1-0-1
Untersuchungsbefund:
Gewicht
etwa 40 kg Größe 150 cm AZ normal EZ normal Pulmo:
Vesikuläratmen keine pathologischen Rasselgeräusche sonorer
Klopfschall Basen verschieblich Cor: reine rhythmische Herztöne keine
Lippenzyanose Nasenatmung derzeit nicht behindert
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-12-30
Sp KINDERABTEILUNG
Stat.
Aufenthalt vom 28.12 bis 30.12.06 - Exazerbation eines Asthma bronchiale - keine
Sauerstoffgabe notwendig - 1 x orales Cortison
2006-03-22
Sp KINDERABTEILUNG
Stat.
Aufenthalt wegen Pneumonie und Asthma bronchiale vom 15.3. bis 22.3.06 - keine
Sauerstoffgabe notwendig - Infekt - antibiotische Therapie
2005-12-20
Sp KINDERABTEILUNG
Stat
Aufenthalt 14.12. bis 20.12.05 wegen Asthma bronchiale (Anfall) - initial
Sauerstoffgabe notwendig
2003-09-19
Sp KINDERABTEILUNG
Stat
Aufenthalt vom 18.9. bis 22.9.03 wegen akuter Bronchitis
2003-11-20
Sp KINDERABTEILUNG
Stat
Aufnahme vom 19.11. bis 22.11.03 wegen allergischem Asthma bronchiale - im
Röntgen vermehrte Peribronchitische Streifenzeichen - erhöhte
Entzündungsparameter
2005-11-14
Sp KINDERABTEILUNG
Stat.
Aufnahme vom 13.11.05 bis 16.11.05 wegen Asthma bronchiale - erhöhte
Entzündungsparameter - Spirometrie war unauffällig -
2002-10-17
Sp KINDERAMBULANZ
Stat.
Aufenthalt vom 12.10. bis 17.10.02 wegen Asthma bronchiale - O2 Sättigung
87-90%, giemen - orales Cortison
2002-10-18
Sp KINDERABTEILUNG
Stat
Aufenthalt vom 12.10 bis 17.10 02 - Nachtrag wegen IgE 1160 und Hausstaubmilbe
RAST 6
2001-05-18
Sp KINDERABTEILUNG
Stat
Aufenthalt vom 16.5. bis 18.5. 02 wegen Rhinopharyngitis - geröteter Rachen
und Rhinitis sonst unauffällig
Diagnose(n):
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
287 Gdb: 050% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS
da keine zumindest mittelgradige pulmonale Funktionseinschränkung vorliegt,
jedoch gehäufte Spitalsaufenthalte. Derzeit klinisch unauffälliger
Untersuchungsbefund
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Ich
stimme mit dem Vorgutachten in GdB und Richtsatzposition überein und halte
eine Rückdatierung bis 2005-11, wie bereits gewährt, für
gerechtfertigt.
Für
die davor liegende Zeit stimme ich mit dem Gutachten vom 2004-03-10 überein
und halte eine Richtsatzposition 286 mit GdB 40% für angemessen.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-11-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-10-29 von N.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2007-10-31
Leitender
Arzt: F.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 15. November
2007 für den Zeitraum September 2002 bis Oktober 2005 unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG mit der Begründung
ab, dass der Behinderungsgrad erst ab November 2005 über 50 %
betrage.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte aus, dass noch am gleichen Tag nach der Kontrolle (gemeint ist
offensichtlich der Untersuchung der Bundessozialamt) im Spital aufgenommen
worden sei. Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde Z. ein weiteres Mal im
Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Betr.:
A.Z.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2008-02-05 13:30 im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Berufung
gegen das Datum der rückwirkenden Zuerkennung im Gutachten 2007/10 (Pos
287,50%,Asthma bronchiale).Erstvorstellung 02/2004, Einstufung gemäß
Pos 286 40% (Befunde seit 2002/10 vorgelegt). Neuerliche Vorstellung 02/2006 und
Zuerkennung von GdB 50% Pos 287, rückwirkend ab 2005/11.Neuerliche
Vorstellung zuletzt 10/2007 (20 Monate später) und Antrag auf frühere
rückwirkende Anerkennung - das letzte Gutachten schloss sich allerdings dem
zuerkannten Datum 2005/11 an. In der nunmehr 2. Berufung gegen das Datum der
rückwirkenden Zuerkennung wird geltend gemacht, dass ab 09/2002 mehrere
stationäre Aufenthalte wegen Asthma bronchiale notwendig waren (diese
Befunde wurden im Gutachten aus 2004 bereits vorgelegt). AZ und Therapie
unverändert zum Vorgutachten.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Singulair, Seretide, Sultanol
Untersuchungsbefund:
Guter
AZ, interner Status unauffällig. Pulmo unter Inhalation frei, diskret
verlängertes Exspirium, keine Dyspnoe, keine RGs.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersgemäß
Relevante
vorgelegte Befunde:
2008-02-05
Es werden keine weiteren Befunde vorgelegt, als diese schon für Gutachten
ab 02/2004 zur Verfügung standen
Diagnose(n):
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
287 Gdb: 050% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
zufriedenstellender Verlauf
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-11-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Vorgelegte
Befunde belegen Schwere der Erkrankung gem GdB 50% ab 2005/11.
Keine
Änderung zu Vorgutachten
erstellt
am 2008-02-19 von H.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2008-02-20
Leitender
Arzt: F.
Das Finanzamt erließ am 3. März 2008 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit der Begründung
abwies, dass der Behinderungsgrad laut fachärztlichem
Sachverständigengutachten erst ab November 2005 50 v.H. betrage. Die Bw.
brachte gegen die Berufungsvorentscheidung fristgerecht "Berufung" ein, die vom
Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr.
150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung ist das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9 Abs. 1) sowie die
so genannte "Richtsatzverordnung" zwingend vorgesehen.
Der unabhängige Finanzsenat hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO)
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf
dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Im gegenständlichen Fall wurde die Tochter der Bw.
zwei Mal untersucht. Wie aus den im Sachverhaltsteil wiedergegebenen
Sachverständigengutachten hervorgeht, stellten beide untersuchenden
Ärzte in ihren Gutachten den Grad der Behinderung übereinstimmend mit
50 vH fest, dies aber erst ab 1. November 2005. Diese Einstufung nahmen die
begutachtenden Ärzte auf Grund der oben wiedergegebene Anamnese und
Untersuchungen vor.
Die Einstufung des Behinderungsgrades ist nach der
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
BGBl. Nr. 150, vorzunehmen, die für Erkrankungen an Asthma
bronchiale folgende Einstufungen vorsieht:
|
|
Art der
Erkrankung
Asthma
bronchiale:
|
Grad der
Behinderung in Hundertsätzen
|
285.
|
Leichte Fälle
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
|
0
- 20
|
286.
|
Schwerere
Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit
eventueller geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30
- 40
|
287.
|
Schwere Fälle
mit dauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - bei längerem
Bestehen des Leidens - und mittelgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung
|
50 - 70
v.H.
|
288.
|
Schwerste
Fälle mit hochgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
80 - 100
v.H.
Die beiden im Verwaltungsakt
einliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes kommen bezüglich der Feststellung des Behinderungsgrades
zu einheitlichen Untersuchungsergebnissen. Der unabhängige Finanzsenat geht
daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellung
des Grades der Behinderung mit 50 v.H. rückwirkend erst ab 1. November
2005 gemäß den vorliegenden schlüssigen ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, und dass davor noch keine
Behinderung, die das Ausmaß von 50% erreicht hat, vorgelegen ist, was aus
den relevanten ärztlichen Befunden ersichtlich ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe liegen daher für den Streitzeitraum
nicht vor, weshalb die Berufung abzuweisen ist.
Wien, am 19.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3525-W/08
- Stammnummer
- 38316
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF