Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1398-L/08
Familienbeihilfe wird höchstens 5 Jahre rückwirkend gewährt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1398-L/08vom 19.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
14. Dezember 2004 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für M. für die Zeit von
Jänner 1997 bis Juni 1998 und für D. für die Zeit von November
1997 bis November 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe vom 17.12.2003 für die Tochter des Berufungswerbers
für die Zeit von Jänner 1997 bis Juni 1998 und für den Sohn des
Berufungswerbers für die Zeit von November 1997 bis November 1998
zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolge, weil die Eingabe
nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Die Familienbeihilfe werde
gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.
Mit der Berufung vom 12.1.2005 beantragte der
Berufungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe im Jahr 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes berufen und auf ein gleichgelagertes
laufendes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Er habe gebeten, die
Entscheidung solange auszusetzen. Grundsätzlich nehme der Berufungswerber
an, dass Bescheide einer Behörde korrekt und richtig ausgestellt
würden. Dass die Entscheidung betreffs Anerkennung als Berufsausbildung
(der Unabhängige Finanzsenat habe diese Ansicht bestätigt) solange
dauere, sei nicht im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers gelegen. Was die
Unterbrechung bzw. Aussetzung eines Verfahrens betreffe, sei es nicht
unüblich, dass dies bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes immer
wieder geschehe. Der Berufungswerber lege einen Bescheid des Finanz und
Steueramtes Linz bei, in dem ihm mitgeteilt werde, dass das Verfahren bis zur
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt werde. Der Berufungswerber
sei der Meinung, dass das was für Ämter bzw. für Behörden
möglich sei auch für "normale Bürger" möglich sein sollte.
Er verweise noch einmal auf die bisherigen Vorbringen, vorgelegten Urkunden und
Unterlagen und auf die oben erwähnte Berufungsentscheidung des
"Unabhängigen Finanzsenates". Durch die Bitte das Verfahren auszusetzen,
dürfte eine Versäumung der Frist nicht eingetreten sein. Trotzdem habe
er sicherheitshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gestellt und halte diese Anträge aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 werden die Familienbeihilfe und die
erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Der Berufungswerber hat die Familienbeihilfe für seine
beiden Kinder mit Antrag vom 17.12.2003 geltend gemacht. Eine rückwirkende
Gewährung der Familienbeihilfe wäre daher - bei Vorliegen aller
Voraussetzungen - ab Dezember 1998 möglich. Mit der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
27.1.1998 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
16.12.1996 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für M. für die Zeit ab Jänner 1997 als
unbegründet abgewiesen. Mit diesem Zeitpunkt endete aber auch die vom
Berufungswerber angeführte, jedoch nicht aktenkundige Aussetzung der
Entscheidung über die Berufung.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 19.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1398-L/08
- Stammnummer
- 38315
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF