Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0368-S/07
Schenkung eines Kommanditanteiles und von Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0368-S/07vom 19.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren
Mitglieder Dr. Bruno Hübscher, Mag. Gottfried Warter und Dr. Martin
Neureiter über die Berufung des Bw, vertreten durch Winner & Wieser
KEG, 5700 Zell am See, Saalfeldener Straße 14, vom 30. April
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 26. März
2007 betreffend Schenkungssteuer nach der am 10. Dezember 2008 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 14. März 2006 hat der
Berufungswerber (kurz: Bw) mit seinen Eltern einen
"Abtretungsvertrag" vereinbart. Die
für das gegenständliche Berufungsverfahren wesentlichen Teile lauten
wie folgt:
"Erstens
PRÄAMBEL
Im Firmenbuch des
Landesgerichtes Salzburg ist zu Firmenbuchnummer (FN) ...g
die ,P-GmbH&CoKG'
mit dem Sitz in der politischen
Gemeinde M eingetragen.
Persönlich haftende
Gesellschafterin und somit Komplementärin dieser Gesellschaft ist
die ,P-GmbH.', protokolliert zu
Firmenbuchnummer ...v mit dem Sitz in
der politischen Gemeinde M. Diese ist
am Vermögen, am Gewinn und/oder Verlust, sowie am Liquidationserlös
dieser Gesellschaft nicht beteiligt.
Beschränkt haftende
Gesellschafter und somit Kommanditisten der Gesellschaft sind unter
anderem
a. Frau A,
geb. 1940 mit einer Vermögenseinlage im
Betrag von ATS 250.000,-- (€ 18.168,21). Dies entspricht einer
Beteiligung am Vermögen und am Gewinn und/oder Verlust, sowie am
Liquidationserlös dieser Kommanditgesellschaft im Ausmaß von
25%.
b. Herr
W, geb. 1939 mit einer Vermögenseinlage
im Betrag von ATS 250.000,-- (€ 18.168,21). Dies entspricht einer
Beteiligung am Vermögen und am Gewinn und/oder Verlust, sowie am
Liquidationserlös dieser Kommanditgesellschaft im Ausmaß von
25%.
Im Grundbuch 5....
MH, BG S,
ist unter EZ 2
das Grundstück 589/4 im Ausmaß von
2.216 m² sowie unter EZ 1
das Grundstück 592/6 im Ausmaß von
486 m² eingetragen.
Hälfteeigentümer
dieser Betriebsliegenschaften sind jeweils Herr W,
geb. 1939 sowie Herr ............ (der
Bw). Die Liegenschaftsanteile stellen
steuerliches Sonderbetriebsvermögen dar.
Beide
Vermögenseinheiten (KG-Anteile und Liegenschaftsanteile) stehen in
wirtschaftlichem Zusammenhang.
Zweitens
ABTRETUNGSVEREINBARUNG
a. Frau A,
geb. 1940, tritt hiermit ihren Kommanditanteil
an der ,P-GmbH&CoKG'
FN ...g,
lautend auf Vermögenseinlage im Betrag
von ATS 250.000,-- (€ 18.168,21) an ihren Sohn ......... (der Bw)
im Schenkungswege ab und dieser erklärt die Vertragsannahme.
b. Herr W,
geb. 1939 tritt hiermit seinen Kommanditanteil
an der ,P-GmbH&CoKG'
FN ...g,
lautend auf Vermögenseinlage im Betrag
von ATS 250.000,-- (€ 18.168,21) an seinen Sohn ......... (der
Bw) im Schenkungswege ab und dieser erklärt die
Vertragsannahme.
Mit erfolgter Abtretung
sind Frau A und Herr W
am Gewinn und/oder Verlust, am Vermögen
und am Liquidationsergebnis dieser Kommanditgesellschaft nicht mehr
beteiligt.
Herr W,
geb. 1939 schenkt und übergibt seine
ideellen Hälfteanteile an den im Grundbuch 5.... MH,
BG S,
eingetragenen Liegenschaften EZ 2,
bestehend aus Gst 589/4 im Ausmaß von
2.216 m², sowie EZ 1,
bestehend aus Gst 592/6 im Ausmaß von
486 m², mit allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör
seinem Sohn ......... und dieser erklärt die Vertragsannahme und
übernimmt die Anteile in sein volles und unwiderruflichen
Eigentum.
Drittens
GEGENLEISTUNG
Die Abtretung der
vorgenannten Kommanditanteile und der Liegenschaftsanteile erfolgt
ausdrücklich im Schenkungswege und ist seitens der annehmenden Partei
keinerlei Gegenleistung an die abtretenden Parteien zu erbringen.
..........................
"
Für den Erwerbsvorgang vom Vater setzte das Finanzamt
eine Schenkungssteuer in Höhe von € 7.653,22 fest. Das Finanzamt
ging bei seiner Berechnung davon aus, dass der Kommanditanteil mit 0,00 zu
bewerten sei, da der Kommanditist nur im Umfang seiner Kommanditeinlage haften
würde. Unter Berücksichtigung der Grundstücke mit dem
steuerlichen Wert von € 167.111,18 und nach Abzug der Freibeträge
gemäß
§§ 14 Abs. 1 sowie 15a ErbStG ermittelte das
Finanzamt einen steuerpflichtigen Erwerb gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2 ErbStG in Höhe von
€ 73.661,18. Der ,Zuschlag' gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wurde vom steuerlichen Wert der
Grundstücke bemessen.
Innerhalb offener Frist wurde dagegen Berufung erhoben und
wie folgt eingewendet:
Wie aus der Bilanz zum 31.12.2005 zu entnehmen sei, habe
der Vater sein fixes (+€ 18.168) sowie sein variable Kapitalkonto
(+€ 47.794) an den Sohn übergeben. Beide Kapitalkonten
würden einen positiven Buchwert ausweisen. Es sei lediglich der
Einheitswert des Betriebsvermögens der KG auf Grund der steuerlichen
Bewertungsmethoden negativ. Wirtschaftlich betrachtet sei der Wert des
KG-Anteils - und somit der Haftungswert - weit positiv, dies werde teilweise
durch den positiven Buchwert des Kapitalkontos (+€ 65.962)
dokumentiert. Es werde daher beantragt, dass den nach Bewertungsgesetz negativ
errechneten Teilwert des KG-Anteiles mit dem wirtschaftlich
zusammenhängenden Liegenschaftsvermögen aufzurechnen.
Die Parteien seien im Rahmen der Unternehmensnachfolge
immer davon ausgegangen, dass mit dem KG-Anteil auch die betrieblich genutzte
Liegenschaft im Sonderbetriebsvermögen als wirtschaftlichen Einheit
mitübertragen wird. Dies werde mit dem Notariatsakt dokumentiert. Zudem sei
die Ermittlung des Teilwertes des Unternehmens unrichtig.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und führte zur Begründung aus, dass die
Bewertung der Mitunternehmeranteile ohne Berücksichtigung der
mitübertragenen und im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter
befindlichen Liegenschaft zu erfolgen habe. Die Saldierung des negativen Wertes
des KG-Anteiles mit der mitübertragenen Liegenschaft sei nicht
zulässig, da sich der negative Wert des KG-Anteils nicht aufgrund
steuerlicher Bewertungsvorschriften, sondern aus der Wertermittlung nach
tatsächlichen Vermögensverhältnisses der KG ergebe. Der
übertragene KG-Anteil sei mit 0,00 zu bewerten, weshalb die Wertermittlung
des Anteils nicht relevant sei.
Dagegen wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und eine
mündliche Verhandlung vor dem Senat anzuberaumen. Ergänzend wurde
vorgebracht, dass der KG-Anteil und der Hälfteanteil an der Liegenschaft
als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien. Eine Übergabe bzw.
Übernahme wäre nur als Einheit möglich gewesen.
Das Finanzbehörde I. Instanz legte die Berufung und
den Verwaltungsakt vor.
In der am 10. Dezember 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Der Vertreter des Bw brachte vor, dass bei der Bewertung
der Baulichkeiten der Teilwert des Gebäudes aus dem Einheitswert des
Betriebsvermögens auszuscheiden und dafür der dreifache Einheitswert
anzusetzen wäre.
Hinsichtlich des grundsätzlichen Problems bei der
Aufrechnung zwischen dem Kapitalkonto und der im Sonderbetriebsvermögen
übertragenen Liegenschaft führte der Vertreter des Bw aus:
Nach dem Wissensstand der Kanzlei habe es bis zum Jahr 2005
bei mehreren gleich gelagerten Sachverhalten keinerlei Probleme bei der
Bewertung der übertragenen Betriebsvermögensanteile gegeben. Es sei
regelmäßig eine Aufrechnung des negativen Kapitalkontos mit den
positiven Werten der Grundstücke vorgenommen worden und erst von diesem
Wert sei sodann die Schenkungssteuer festgesetzt worden. Das am 23. Februar 2006
ergangene Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis Zl. 2005/16/0245 sei deswegen nicht
auf den gegenständlichen Fall anzuwenden bzw. nicht mit diesem
vergleichbar, da die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein negatives
Kapitalkonto mit einem Wert von € 0,00 festzusetzen sei, da keine Haftung
des Übernehmers des Kommanditanteiles bestanden habe, auch ein
buchmäßig negatives Kapital betroffen habe. Dies unterscheide sich
vom gegenständlichen Fall darin, dass hier ein positives Kapitalkonto mit
einem Wert von ca. € 65.000,00 übergeben worden sei. Aus dem
Aspekt, dass derartige Vermögensübertragungen von
Gesellschaftsanteilen mit Sonderbetriebsvermögen auch bis 2005
regelmäßig anerkannt worden seien, sehe der Vertreter des Bw auch ein
Problem im Zusammenhang mit Treu und Glauben für derartige
Rechtsvorgänge. Weiters führte der Vertreter des Bw aus, dass die
Betrachtung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einerseits das negative
Kapitalkonto und andererseits der positive Einheitswert des Grundstückes
jeweils getrennt zu betrachten seien, auch der Bestimmung des
§ 15a ErbStG widerspreche, da in dieser Befreiungsbestimmung
wiederum beide Teile zu erfassen seien.
Der Vertreter des Finanzamtes führte, was die
Saldierung zwischen negativem Kapitalkonto und Wert der Liegenschaft betrifft,
aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass bei diesem negativen
Kapitalkonto eine Entreicherung des Erwerbers nicht eingetreten sei. Diese
Übertragung sei neutral zu sehen. Insofern sei diese Situation sehr wohl
vergleichbar mit dem in Berufung gezogenen Fall. Das Kapitalkonto als solches
sei positiv gewesen. Durch die Anwendung der entsprechenden
bewertungsrechtlichen Bestimmungen sei ein rechnerisch negatives Kapital zu
Stande gekommen und auch in diesem Fall sei keine Entreicherung des
Berufungswerbers eingetreten.
Was die Bestimmung des § 15a betrifft, so sei dazu
auszuführen, dass es richtig sei, dass diese auch Liegenschaften im
Sonderbetriebsvermögen umfasse, allerdings sei festgeschrieben, dass
Vermögensbeteiligungen zunächst ohne das Sonderbetriebsvermögen
zu ermitteln seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 unterliegen
der Schenkungssteuer unter Anderem Schenkungen unter Lebenden.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 15.06.2007, G 23/07 ua.,
kundgemacht unter BGBl. I 2007/39, wurde
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 mit Wirkung
vom 01.08.2008 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (vgl.
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG).
Im gegenständlichen Fall ist die Steuerschuld im Jahre
2006 entstanden, weshalb die aufgehobene Gesetzesstelle
(§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955) weiterhin
anzuwenden ist.
B) Nach
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als
Schenkung im obigen Sinne auch jede Schenkung nach bürgerlichem
Recht.
Unstrittig liegt auf Grund des vorliegenden
Abtretungsvertrages eine Schenkung vor.
Strittig ist lediglich die Bewertung der einzelnen
Schenkungsgegenstände, somit der Ansatz in der Bemessungsgrundlage.
1.) KG-Anteil, Grundstücke im
Sonderbetriebsvermögen:
Die Bewertung richtet sich gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG 1955 - soweit in Abs.2 nichts
Anderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Unstrittig ist die Bewertung der Grundstücke im
Sonderbetriebsvermögen mit dem anteiligen 3fachen Einheitswert, sohin mit
€ 167.111,18.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch die
Erkenntnisse vom 17.03.1986, 84/15/0113, oder vom 21.10.1982, 81/15/0002) ist
für die Bewertung eines Anteiles an einer Personengesellschaft nicht der
Einheitswert maßgebend. Vielmehr ist, wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil
an einer Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen
betreibt, dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der
Gesellschaft zu behandeln.
Laut Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2000, 2000/16/0066 bis
0071, ergibt sich die Höhe des Betriebsvermögens aus der Summe der im
Gesamthandeigentum der Gesellschaft stehenden und im einzelnen mit dem Teilwert
bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter, zuzüglich der mit dem
Einheitswert zu bewertenden Betriebsgrundstücke abzüglich der mit dem
Teilwert zu bewertenden Verbindlichkeiten.
Das Gesellschaftsvermögen einer KG steht im
Gesamthandeigentum der Gesellschafter. Das bedeutet, dass das
Gesellschaftsvermögen ein vom Privatvermögen der Gesellschafter streng
abgegrenztes Sondervermögen, eben dieses Gesamthandvermögen,
darstellt, über welches die Gesellschafter nur als Gemeinschaft
verfügen können.
Abweichend von den ertragsteuerlichen Regelungen, wonach
ein Wirtschaftsgut abgabenrechtlich dem wirtschaftlichen Eigentümer (§
24 Abs. 1 lit. d BAO) zuzurechnen ist, ist für den Bereich der
Erbschaftssteuer das bürgerlich-rechtliche Eigentum maßgeblich.
Wirtschaftsgüter sind daher bei der Wertermittlung des
Betriebsvermögens nicht nur zu berücksichtigen, wenn sie dem
Unternehmen dienen; sie müssen auch im Gesellschaftsvermögen
stehen.
Laut Aktenlage werden die im Abtretungsvertrag als
Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Liegenschaften von der KG für
betriebliche Zwecke genutzt (Vermietung an die KG). Zivilrechtlicher und
wirtschaftlicher Eigentümer waren der Vater und der Bw je zur Hälfte
gewesen. Diese alleine konnten über die Nutzung der Grundstücke
bestimmen (Individualeigentum).
Bei der Teilwertermittlung des Betriebsvermögens
konnten demnach die im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter stehenden
Grundstücke nicht berücksichtigt werden, da diese nicht in die
Gesellschaft eingebracht worden waren, sondern der KG lediglich ein
Nutzungsrecht eingeräumt worden war (vgl.
Dorazil, ErbStG, § 19 Tz. 3.6 und
3.7).
Unstrittig ist, dass der Kommanditanteil einen positiven
Buchwert aufweist. Für die von der KG vorgenommenen Zubauten wurde vom
Lagefinanzamt ein eigener Einheitswert festgestellt und der KG zugerechnet
(EW-AZ 012-2-2374/0, Superädifikat). Durch die Anwendung der
bewertungsrechtlichen Vorschriften (Ersatz der Buchwerte der
Gebäudeeinrichtungen durch den dreifachen Einheitswert des
Superädifikates) ergibt sich ein negativer Wert.
Wie auch der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom
23.02.2006, 2005/16/0245, ausgeführt hat, stellt der im Kapitalkonto
ausgewiesene, so genannte Kapitalanteil der Gesellschafter einer
Personengesellschaft kein selbständiges Recht dar. Dem Kapitalkontostand
kommt vielmehr nur die beschränkte Funktion zu, die Berechnung des
Vorzugsgewinnes und des Auseinandersetzungsguthabens zu ermöglichen
(vergleiche das Erkenntnis vom 11.07.2000, 99/16/0440 bis 0443).
Der Kommanditist haftet, soweit er eine Einlage bei der
Gesellschaft hält, überhaupt nicht, denn die im
Gesellschaftsvermögen vorhandene Einlage ersetzt seine Haftung. Der Erbe
eines Kommanditisten haftet nicht persönlich, wenn der ererbte
Kommanditanteil im Zeitpunkt des Erbanfalles im Wert unter der Haftsumme liegt,
soweit nicht die Einlage rückständig ist
(Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht
², 1292, 1293, 1311 und 1312).
Im gegenständlichen Fall wird der Berufungswerber
nicht zur Zahlung und zum Ausgleich des ,rechnerisch' negativen Kapitalkontos
verpflichtet. Die Einlage ist laut Aktenlage nicht rückständig.
Der Bw hat durch den Erwerb des Kommanditanteiles
jedenfalls keine Lasten übernommen oder einen Vermögensverlust
erlitten, weshalb der Kommanditanteil - wie im berufungsgegenständlichen
Bescheid - mit Null zu bewerten ist (vgl. Unabhängiger Finanzsenat,
Berufungsentscheidungen vom 28.07.2005, RV/0460-L/02; vom 07.08.2006,
RV/0282-L/05; und vom 02.04.2008, RV/0078-F/07).
In diesem Punkt war das Berufungsbegehren
abzuweisen.
2.) Freibetrag gemäß
§ 15a
ErbStG:
Die im Berufungsfall maßgebende Norm des
§ 15a ErbStG lautet auszugsweise:
" § 15a (1)
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person
ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat ..., bleiben
nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365.000,-- Euro (Freibetrag) steuerfrei.
(2) Zum Vermögen
zählen nur
1. inländische
Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen;
...
(3) Der Freibetrag
(Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von
Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers) ist
1. ein Anteil von
mindestens einem Viertel des Betriebes,
...
(4) Der Freibetrag steht
beim Erwerb
1. eines Anteiles eines
Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens
zu;
...
Bei einem Erwerb durch
mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1
bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des
Freibetrages zu.
(5) Die Steuer ist
nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem
Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben
wird.
(6) Abs. 5 gilt
nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3
steuerbegünstigten Erwerb darstellt ..."
Der Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG
ist ein sachlicher Freibetrag für die Übertragung von im Abs. 2
angeführten Vermögen. Die Befreiung bezieht sich deshalb auch auf die
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 bzw. 5 ErbStG (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 15a ErbStG Rz 2).
Im angefochtenen Bescheid wurde der anteilig zustehende
Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG in Höhe von
€ 91.250,00 nur bei der Berechnung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2, jedoch nicht bei der
Berechnung des 'Zuschlags' gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG von der
Bemessungsgrundlage abgezogen.
In diesem Punkt war der Berufung stattzugeben.
C) Steuerberechnung
|
Gemäß
§ 8 Abs. 2 ErbStG vom
gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von € 73.661,00 (wie Bescheid)
|
4.311,00 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 2 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
Wert der Grundstücke in Höhe von € 73.661,00
|
1.473,22 €
|
Schenkungssteuer lt. Berufungsentscheidung
|
5.784,22 €
|
Schenkungssteuer lt. Bescheid vom
26. März 2007
|
7.653,22 €
|
Minderung
|
1.869,00 €
Dem Berufungsbegehren war daher insgesamt teilweise
stattzugeben.
Salzburg, am
19. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0368-S/07
- Stammnummer
- 38314
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF