Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0289-W/07
Doppelte Haushaltsführung kann im Hinblick auf die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch einen Ehepartner im Ausland gerechtfertigt sein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-W/07vom 22.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung kann gerechtfertigt sein. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ist der Berufung in Hinblick auf die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Ehefrau des Berufungswerbers und "sonstige Familienmitglieder" sowie der behaupteten beengten wirtschaftlichen Situation stattzugeben (vgl. VwGH vom 20. April 2004, 2003/13/0154, und 18. Oktober 2005, 2005/14/0046; VwGH 22.11.2006, 2004/15/0138).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw., vertreten durch Stb, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, betreffend Einkommensteuer
2003 und 2005 entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuerbescheid 2003 wird Folge gegeben.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuerbescheid 2005 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2003 Aufwendungen für
Familienheimfahrten nach Serbien (für 1999-2002 Anregung zur
Wiederaufnahme; dieser wurde mit Schreiben vom 30.12.2004 nicht entsprochen,
Bl. 3/1999).
Da die Gattin des Bw. kein eigenes Einkommen bezieht,
wurden die geltend gemachten Ausgaben nicht berücksichtigt.
Die
Arbeitnehmerveranlagung 2005 wurde erklärungsgemäß
durchgeführt. lm Rahmen der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurden
Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten nach
Serbien geltend gemacht. Die Gattin des Bw. bezieht kein eigenes
Einkommen.
Ad
ESt 2003:
Der Bw., welcher zeitweilig in Österreich arbeitet,
hat eine Familienhauswirtschaft in seinem Heimatort.
Dort hat er einen
landwirtschaftlichen Besitz, der von seiner Ehefrau während seiner
Beschäftigung in Österreich bewirtschaftet werden muss.
Die
Republiksanstalt für Geodäsie, die Dienststelle für
Immobilienkataster Z., stellte folgende Bescheinigung aus: "Es wird
bestätigt, dass auf den Bw. unbewegliche Güter von einer
Gesamtfläche 1.4191 ha (fruchtbar 1.3754, unfruchtbar 0,0437 ha)
mit einem Gesamt-Katastereinkommen von 317,21 Dinar eingetragen sind."
Der
Einkommensteuerbescheid 2003 wurde wie folgt begründet:
Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurden zuerst Ihre
steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet,
Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand
der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen des Bw. angewendet
(Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen,
ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine
niedrigere Steuer ergibt. Da dies gegenständlich zutrifft, wurde der Tarif
auf ein Einkommen von 13.734,11 € angewendet.
Familienheimfahrten
eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten
für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in
gegenständlichem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die
geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Gegen
den Einkommensteuerbescheid 2003 erhob der Bw. Berufung mit folgender
Begründung:
Wie aus den beigeschlossenen (zweisprachigen)
Unterhaltsbescheinigungen hervorgeht, muss der Bw. am Familienwohnsitz in
Serbien-Jugoslawien mangels Beschäftigung bzw. eigenen Einkommens nicht nur
seine Ehefrau, sondern auch seinen über 80-jährigen Vater, seine
Tochter und deren Kind, sohin sein Enkelkind, erhalten.
Abgesehen davon,
dass von Gesetzes wegen (AufenthaltsG 1992, FremdenG 1997) weder der alte,
kranke Vater des Bw., noch die volljährige Tochter des Bw., noch deren mj.
Kind einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft haben - ein solcher
Anspruch besteht lediglich für den (drittstaatsangehörigen) Ehepartner
und die (drittstaatsangehörigen) mj. Kinder eines sog. "Ankerfremden" -,
wäre dem Bw. die Finanzierung des Unterhaltes für diese Personen in
Österreich aufgrund der Höhe seiner jährlichen Einkünfte
nicht möglich. Der Bw. kann seine Familienangehörigen, zu deren
Erhaltung er aufgrund deren Einkommens- und Vermögenslosigkeit gesetzlich
verpflichtet ist, nur am Hauptwohnsitz in Serbien-Jugoslawien erhalten, zumal
dort die Lebenshaltungskosten lediglich einen Bruchteil jener in Österreich
ausmachen.
Aufgrund der obigen ergänzenden Darlegung wurde vom Bw.
beantragt, die geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die
regelmäßigen Familienheimfahrten im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung (auch) für das Kalenderjahr 2003 entsprechend zu
berücksichtigen.
Das
Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE)
wie folgt:
Bei der
Beurteilung, ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Ausland beruflich
veranlasst ist oder ob der Familienwohnsitz aus privaten Gründen in
unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort beibehalten wird, ist u.a.
die Einkommenssituation des Ehegatten zu berücksichtigen (§ 16
Einkommensteuergesetz 1988).
Keine privaten Gründe liegen vor, wenn
der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte erzielt
(VwGH vom 24.4.1996, 96/15/006, vom 28.5.1997, 96/13/0129, vom 17.2.1999,
95/14/0059).
Im ggst. Falle werden aus der Bewirtschaftung der
Landwirtschaft keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt. Die aus
dieser Bewirtschaftung hervorgehenden Güter tragen zur Versorgung der
Familie bei; diese Tatsache stellt aber einen privaten Grund dar, der nicht
geeignet ist, die Abzugsfähigkeit der aus der doppelten
Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten zu rechtfertigen.
Die als
Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen finden daher keine
steuerliche Anerkennung als Werbungskosten.
Der
Bw. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7.1.2005 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ergänzend aus:
Unter Hinweis auf das
gesamte bisherige Vorbringen des Berufungswerbers, die bislang vorgelegten
Urkunden und Unterlagen, sowie die hiemit beigeschlossenen Urkunden und
Unterlagen, sowie unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2003,
Zl. 2001/14/0121, wird die Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7.1.2005 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Die Ehefrau des Bw. hat bis zu dessen Tod (9.11.2004)
den alten Vater des Bw., welcher bis zu seinem Tod am Familienwohnsitz im
Haushalt des Bw. gelebt hat, gepflegt. Zudem muss die Ehefrau des Bw. für
die Dauer der beschäftigungsbedingten Abwesenheit des Bw. in
Österreich den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz des Bw. in
Jugoslawien bewirtschaften.
Ad
ESt 2005:
Der Einkommensteuerbescheid 2005 wurde
folgendermaßen begründet:
Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - wurden zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den
Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge
berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen
ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das
Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer
Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge
gemäß
§ 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der
Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies zutrifft, wurde der
Tarif auf ein Einkommen von 13.088,55 € angewendet.
Der Bw. erhob
gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 Berufung mit folgender
Begründung:
Mit
Einkommensteuerbescheid 2005 wurde
über Antrag des Bw. eine Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2005 durchgeführt, hierbei wurden
jedoch weder die im Kalenderjahr 2005
entstandenen (erhöhten) Werbungs- bzw. Fahrtkosten für die
regelmäßigen
F
amilienheimfahrten
des Bw. zu seiner Familie (Ehefrau, Tochter, Enkel) nach
Serbien-Jugoslawien, noch die
(Miet)Aufwendungen für die
Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich berücksichtigt,
wobei diese Steuererleichterungen in dem vom Bw. selbst ausgefüllten
Antragsvordruck gar nicht entsprechend geltend gemacht worden sind.
Mit
Rücksicht auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wurden die
nachstehenden Urkunden vorgelegt, und zwar:
Wie aus den vorgelegten
(zweisprachigen) Unterhaltsbescheinigungen hervorgeht, musste der Bw. am
Familienwohnsitz in Serbien-Jugoslawien mangels Beschäftigung bzw. eigenen
Einkommens nicht nur seine Ehefrau, sondern auch seine Tochter und deren Kind,
sohin sein Enkelkind, welche als Familienangehörige in seinem Haushalt
leben, erhalten.
Abgesehen
davon, dass von Gesetzes wegen (AufenthaltsG 1992, FremdenG 1997) weder die
bereits volljährige Tochter des Bw., noch deren mj. Kind einen Anspruch auf
Erteilung einer (Erst)Aufenthalts- bzw. (Erst)Niederlassungsbewilligung zum
Zweck der Familiengemeinschaft haben - ein solcher Anspruch besteht lediglich
für den (drittstaatsangehörigen) Ehepartner und die
(drittstaatsangehörigen) mj. Kinder eines sog. "Ankerfremden" -, wäre
dem Bw. auch die Finanzierung des Unterhaltes für diese (insgesamt vier)
Personen in Österreich aufgrund der Höhe seiner jährlichen
Einkünfte nicht möglich. Der Bw. kann diese seine
Familienangehörigen, zu deren Erhaltung er aufgrund deren Einkommens- und
Vermögenslosigkeit gesetzlich verpflichtet ist, nur am Familienwohnsitz in
Serbien-Jugoslawien erhalten, zumal dort die Lebenshaltungskosten lediglich
einen Bruchteil jener in Österreich ausmachen. Die Verlegung des
Familienwohnsitzes aus Serbien-Jugoslawien nach Österreich wäre
für den Bw. daher mit erheblichen wirtschaftlichen bzw. finanziellen
Nachteilen verbunden.
Wie aus der
2003 vorgelegten Bestätigung des
Vermieters hervorgehe, zahle der Bw. für die Unterkunft am
Beschäftigungsort in Österreich eine
monatliche Miete von €
123,00. Unter dem Titel der
Kosten der doppelten Haushaltsführung
wird daher zusätzlich zu den beantragten Kosten für
Familienheimfahrten die Berücksichtigung eines Betrages von gesamt
€ 1.476,00
an (Miet)Aufwendungen für
die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich geltend
gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. e leg. cit. sind nicht abzugsfähig Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1
Z. 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen (nach
§ 124a Z. 3 EStG 1988 für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1995 enden).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa die
Erkenntnisse vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, vom
27. Mai 2003, 2001/14/0121, vom 20. April 2004,
2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046). Der Grund,
warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten
berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine
Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 16 Abs. 1 Z. 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die
VwGH-Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich
veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall
verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit
zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten
Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom
Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
20. April 2004, 2003/13/0154, m.w.N.).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich die
Berufung im Ergebnis als (teilweise) begründet. Auch eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung kann gerechtfertigt sein. Ausgehend von
dieser Rechtsauffassung ist der Berufung in Hinblick auf die Führung eines
landwirtschaftlichen Betriebes durch seine Ehefrau und der behaupteten beengten
wirtschaftlichen Situation grundsätzlich
(teilweise; das Jahr 2005 betreffend)
stattzugeben (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom
20. April 2004, 2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005,
2005/14/0046; VwGH 22.11.2006, 2004/15/0138).
Im Jahr 2003 sind daher folgende Werbungskosten
anzuerkennen:
Werbungskosten für die regelmäßigen
Familienheimfahrten in Höhe von € 2.100,00 laut Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 (Blatt 41 ff/Hauptakt (HA) 2003), die laut
Aktenlage nachgewiesen wurden (Bl. 9 ff/2003).
Im Jahr 2005 sind daher folgende Werbungskosten
anzuerkennen:
Der Bw. hat für rd. 2 Monate im Jahr 2005
Arbeitslosengeld erhalten. Für diesen Zeitraum des Bezugs des
Arbeitslosengeldes sind keine Werbungskosten anzuerkennen, da das
Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit.a
EStG 1988 erfasst ist, weshalb auch die mit ihm im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2006, Zl.
2005/14/0127). Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in
Höhe der monatlichen Miete von € 123,00 sind daher für diesen
Zeitraum von 2 Monaten des Bezugs des Arbeitslosengeldes
nicht anzuerkennen.
Kosten für doppelte Haushaltsführung sind
für 10 Monate im Jahr 2005, also mit € 1.230,00 (monatliche Miete
€ 123,00 laut Berufung s. Bl. 9/HA 2005) sowie Werbungskosten für
Familienheimfahrten von € 2.421,00 (somit doppelte Haushaltsführung
und Familienheimfahrten in Summe € 3.651,00) anzuerkennen. Angemerkt wird,
dass diese Kürzung der Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. des
Mietaufwandes um 2 Monatsmieten auf Grund der Höhe des Einkommens des Bw.
im Jahr 2005 keine steuerlichen Konsequenzen herbeiführt.
Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber
angemerkt, dass das Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl I 100/2005) erst ab 1.1.2006
gültig ist, und daher die restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen in
den gegenständlichen Berufungsjahren eine Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung darstellen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (4 Seiten)
Wien, am 22.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-W/07
- Stammnummer
- 38310
- Gültig
- 22.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF