Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0553-S/02
Dienstgeberbeitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-S/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Harald Schitter, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann betreffend
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1996
bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ( BW ) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Die Herren M. L. und J. L. sind geschäftsführende
Gesellschafter und zu je 50 % an dem Unternehmen beteiligt.
Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens durch das
Finanzamt für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000 wurden die
Geschäftsführerbezüge der Herren M. L. und J. L. für die
Jahre 1996 bis 2000 dem Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag unterworfen.
Dagegen richtet sich die
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur
Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen obliegt gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) idF BGBl. Nr. 1993/818 allen
Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen.
Nach Abs. 2
FLAG sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist
der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG
1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Zufolge des durch
das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, neu formulierten
§ 41 Abs. 2
FLAG 1967 und der nunmehrigen Definition des " Arbeitslohnes " in
§ 41 Abs. 3 FLAG gehören sohin die Einkünfte von
Personen, die an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 wesentlich, nämlich zu mehr als 25 %
beteiligt sind, deren Beschäftigung aber sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EStG 1988 aufweist, zur
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
sind ua. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt wird.
Wenn der
Gesetzgeber in den Personenkreis des § 22 Z 2 EStG 1988 sämtliche
mit mehr als 25% und damit auch mit mehr als 50 % Beteiligte aufnimmt, hat er
hierbei bewusst dem Kriterium der Weisungsgebundenheit -ansonsten ein
wesentliches Kriterium eines Dienstverhältnisses- eine nur untergeordndete
Bedeutung beigemessen.
Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene an
einer Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendem Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Der Formulierung
im § 22 Z 2 EStG 1988 "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses"
ist somit das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die
Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft im Ausmaß von 50% oder mehr oder aufgrund der
Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im Übrigen nach dem
Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss.
Soweit die
Eingliederung der Gesellschafter- Geschäftsführer in den betrieblichen
Organismus bestritten und dazu das Fehlen einer festen Arbeitszeit, einer
Urlaubsregelung und somit das Fehlen der Voraussetzungen des § 47 EStG 1988
ins Treffen geführt wird, ist zu entgegnen, dass diese Argumente im
Hinblick auf die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende
Weisungsgebundenheit nicht überzeugen.
"Es mag zutreffen,
dass die Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen
unterliegen; es mag auch zutreffen, dass sie Hilfskräfte heranziehen, dass
sie frei ihre Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub festlegen, - aber -
wie oben ausgeführt, kommt es auf diese aus dem Beteiligungsverhältnis
resultierende Weisungsfreiheit nicht an" (vgl.VwGH 20. 11. 1996,
96/15/0094).
Selbst wenn kein
Anspruch auf jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen
dieser Ansprüche insofern unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben
ist.
Der VwGH stellt im
Erkenntnis vom 18. 9. 1996, Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte
im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt
werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesellschafter-
Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig
wird.
Entscheidend dafür, ob ein Dienstverhältnis
vorliegt oder nicht, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
Tätigkeit der Geschäftsführer.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt bei der Abgrenzung
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit neben dem
Merkmal der Eingliederung der Gesellschafter- Geschäftsführer in den
Organismus der Kapitalgesellschaft auch der Frage nach dem Vorliegen bzw. dem
Fehlen des Unternehmerwagnisses große Bedeutung zu.
Ein gegen die Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis
liegt nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es dabei
nicht an.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann
(vgl.VwGH 24.2.1999, 98/13/0014).
Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht
die Frage, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einkommensschwankungen trifft.
Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist,
dass der Arbeitnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes
Entgelt enthält.
Aus den
Prüfungsergebnissen des Finanzamtes I. Instanz ist klar ersichtlich, dass
die Herren M. L. und J. L., im Prüfungszeitraum 1996 bis 2000,
unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, einen der
Höhe nach gleich bleibenden laufenden monatlichen
Geschäftsführerbezug von je S 20.000.- (1.453,46€) erhalten
haben.
In Anbetracht der
gleich bleibenden Entlohnung
über
den gesamten Prüfungszeitraum kann vom Fehlen eines Unternehmerwagnisses
ausgegangen werden.
Darüber hinaus wurde im
Zuge des Lohnsteuerprüfungsverfahrens festgestellt, dass ein
Unternehmerrisiko bei den Geschäftsführern-Gesellschaftern auch auf
der Ausgabenseite nicht gegeben
ist: So wurden
die
Arbeitsgeräte und die
Arbeitsmaterialien
durch die
Gesellschaft zur Verfügung gestellt.
Der
Einwand der Bw , die Geschäftsführer-Gesellschafter erledigten
einen Teil ihrer Arbeit in ihren Privaträumen, kommt hier in diesem
Zusammenhang unter Brücksichtigung des Gesamtbildes der Tätigkeit
nicht wirklich zum Tragen und ist von untergeordneter
Bedeutung.
Den Geschäftsführern stand ein
Firmen-PKW zur Verfügung.
Darüber hinaus ergaben die Ermittlungen der Rechtsmittelbehörde, dass
die damit in Zusammenhang stehenden Spesen und Auslagen über das
Firmenkonto abgerechnet und durch die BW ersetzt wurden.
Die BW vertritt in
ihren Ausführungen zur Berufung die Ansicht, ein Unternehmerrisiko der
Geschäftsführer sei zum einen schon deshalb gegeben, weil diese zur
persönlichen Haftung herangezogen werden könnten.
Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist zunächst, dass
sich das für die Abgrenzung relevante Merkmal" Unternehmerwagnis " auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter beziehen
muss.
Nicht relevant ist somit jenes " Unternehmerwagnis ", das
ein Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung trägt, hängt
doch dieses Wagnis primär nicht mit den Einkünften aus der
Geschäftsführung, sondern mit der Beteiligung und dem daraus
resultierenden Einkünften aus Kapitalvermögen zusammen (vgl. VwGH
24.1.1990, Zl.86/13/0612).
Der Einwand der BW, die
Gesellschafter-Geschäftsführer würde schon deshalb das
Unternehmerrisiko mittragen, weil sie für einen der GmbH gewährten
Kredit mit ihrem Vermögen gegenüber der Bank haften, muss daher
verworfen werden, weil die Übernahme einer derartigen Haftung mit der
Stellung der Gesellschafter und nicht mit jener als Geschäftsführer
zusammenhängt.
Der
unabhängige Finanzsenat sieht diese Ermittlungsergebnisse als klare
Indizien für ein Fehlen eines Unternehmerrisikos bzw. Unternehmerwagnisses
der Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen der
Finanzbehörde I. Instanz (Fehlen des Unternehmerrisikos, Betriebsmittel
werden zur Verfügung gestellt, laufende, gleichbleibende Gehaltszahlungen,
kein ausgabenseitiges Risiko) lassen die Einkünfte der Herren M. L. und J.
L. aus ihrer Geschäftstätigkeit für die Bw als "
Arbeitslöhne " im Sinne der Bestimmungen des § 41 FLAG 1967
erscheinen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass - wenn die
Geschäftsführer ihre Arbeitskraft schulden, die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko erfolgt, und sie - wenn auch aufgrund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden - in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft eingegliedert sind - die Gehälter und sonstigen
Vergütungen unabhängig vom Beteiligungsausmaß (somit auch bei
100%iger Beteiligung) in die Beitragsgrundlage gemäß
§ 41 FLAG 1967 einzubeziehen sind.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Dienstnehmereigenschaft des Gesellschafter-GeschäftsführersUnternehmerrisikoEntlohnungDienstnehmereigenschaftGesellschafter-Geschäftsführer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-S/02
- Stammnummer
- 3831
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF