Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2338-W/08
Anerkennung von Literatur als Werbungskosten bei ursächlichem sowie direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2338-W/08vom 19.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vom Bw. geltend gemachten Ausgaben für EDV-Zeitschriften werden als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 anerkannt, zumal der Bw. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat, dass diese insofern weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben, dass eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung nur mehr als völlig untergeordnet und der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht entgegenstehend zu beurteilen war (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 5.7.2004, Zl 99/14/0064, und die diesbezüglichen Ausführungen).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NN, vom
13. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 6. November 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der
Berufung wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob Ausgaben für Zeitschriften als Werbungskosten anzuerkennen sind. Das
Finanzamt (FA) stellte in einem Vorhaltsverfahren folgende Ermittlungen
an:
Die folgenden
Positionen der Steuererklärung seien in einer detaillierten Aufstellung,
aufgeschlüsselt nach ihren Einzelbelegen, saldiert so zu erfassen, sodass
die beantragten Summen schlüssig nachvollzogen werden könnten.
In
der Vorhaltsbeantwortung legte der Bw. folgende Aufstellung und die vom FA
geforderten Belege vor:
|
Gewerkschaftsbeiträge,
etc.
|
717
|
287,76
|
Arbeitsmittel
|
719
|
1.121,81
|
Fachliteratur
|
720
|
201,34
|
Personenversicherungen
|
455
|
1.169,46
|
Kirchenbeitrag
|
458
|
225,06
Fachliteratur
|
Video (4x
€ 12,55)
|
50,20
|
|
Konsument
|
39,24
|
|
WCM
|
29,90
|
|
TV
Media
|
54,90
|
|
PC-Praxis
|
11,00
|
|
Computermagazin.
|
3,50
|
|
PC-Chip
|
12,60
|
|
Summe
Fachliteratur
|
|
201,34
Das
FA anerkannte die Kosten für "Fachliteratur" nicht und begründete den
Bescheid wie folgt: Die Kosten für Wirtschaftsmagazine
gehören zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der
privaten Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um
typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die ähnlich wie
Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel
losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw.
Berufung mit folgender
Begründung: Die Fachliteratur und -zeitschriften im Wert von
€ 201,37 (gemeint: € 201,34 lt. Aufstellung) seien mit der
Begründung, dass Wirtschaftsmagazine nicht als Werbungskosten anzuerkennen
seien, da diese eine breite Öffentlichkeit ansprechen, nicht gewährt
worden. Der Bw. sei bei Fa.X als Produktmanager für Unterhaltungselektronik
tätig. Unter anderem umfasse diese Tätigkeit neben Einkauf und Verkauf
sowie Marketingaufgaben, welche auch die Mitbewerb- und Marktbeobachtung
umfasse, von Unterhaltungselektronik und Multimediaprodukten, auch die Beratung
der angeschlossenen 900 Mitgliedsbetriebe betreffend Geschäftseinrichtung,
Sortiment, Trends, Marketing, Werbung usw. Hierzu benötige der Bw. neben
ausgezeichneten und aktuellen Produktkenntnissen auch Kenntnisse über
Trends, Markt- und Wirtschaftsentwicklungen. Diese seien nicht durch
Fachbücher sondern nur durch das Lesen von Wirtschafts-, Fach- und
Testzeitschriften usw. zu erlangen. Das Lesen dieser Zeitschriften sei für
ihn unerlässlich, um sich fachlich auf dem aktuellen Wissensstand zu
halten.
Das FA führte in der
Berufungsvorentscheidung aus wie
folgt: Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen
(§ 16 Einkommensteuergesetz 1988) von den Kosten der
Lebensführung (§ 20 EStG 88) sei eine typisierende
Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche
Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich
angesehen werden müsse. Zur typisierenden Betrachtungsweise bei der
Abgrenzung beruflichen Aufwandes von privatem Aufwand (im anderen Zusammenhang),
habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran
festgehalten, dass die Anschaffung von Literatur, die von allgemeinem Interesse
oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sei,
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung seien. Die Eignung
von Zeitungen/Zeitschriften, fallweise auch berufliche Informationen zu bieten,
ändere nichts daran, dass dafür getätigte Aufwendungen
grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen seien. Bei
Wirtschaftsmagazinen handle es sich nicht um typische Fachliteratur. Diese
Betrachtung gelte - von bestimmten Sonderfällen (Journalist und Redakteur)
abgesehen - auch beim Bezug mehrerer Zeitungen oder Wochen - (Monats-)Magazinen.
Es entspreche nämlich nicht der Lebenserfahrung, dass allgemeine
Informationen nur aus einer oder mehreren bestimmten Zeitungen/Zeitschriften,
berufsspezifische Informationen hingegen ausschließlich aus anderen
Zeitungen/Zeitschriften entnommen werden würden.
Der Bw. stellte einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte aus: Das FA lehne die angegebene
Fachliteratur und -zeitschriften im Wert von € 201,37 (gemeint €
201,34 lt. Aufstellung) mit der Begründung, dass Wirtschaftsmagazine nicht
als Werbungskosten anzuerkennen seien, da diese eine breite Öffentlichkeit
ansprechen, als abzugsfähig ab. Die eingereichten Rechnungen umfassten
Fach-, Wirtschafts- und Testzeitschriften usw. Der Bw. sei bei Fa.X als
Produktmanager für Unterhaltungselektronik tätig. Unter anderem
umfasse diese Tätigkeit neben Einkauf und Verkauf sowie Marketingaufgaben,
welche auch die Mitbewerb- und Marktbeobachtung umfasse, hinsichtlich
Unterhaltungselektronik und Multimediaprodukten, auch die Beratung der
angeschlossenen 900 Mitgliedsbetriebe betreffend Geschäftseinrichtung,
Sortiment, Trends, Marketing, Werbung usw. Hierzu benötige der Bw.
neben ausgezeichneten und aktuellen Produktkenntnissen auch Kenntnisse über
Trends, Markt- und Wirtschaftsentwicklungen. Diese seien nicht durch
Fachbücher sondern nur durch das Lesen von Fach-, Test- und
Wirtschaftszeitschriften usw. zu erlangen. Das Lesen dieser Zeitschriften sei
für den Bw. unerlässlich, um sich fachlich auf dem aktuellen
Wissensstand zu halten.
Das FA gebe in der Bescheidbegründung zur BVE an, dass
die angeführten Zeitschriften von allgemeinem Interesse und nicht von
berufsspezifischem Interesse seien. Dem müsse der Bw.
widersprechen. Beispiele: E&W: Österreichs lnsiderblatt
für die Elektrobranche Video: Fachmagazin für TV, Heimkino und
Video WCM: Das österreichische Computerfachmagazin Diese und
andere Zeitschriften seien doch eindeutig nicht allgemeiner Natur sondern
für einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt. Die
ebenfalls von ihm abonnierte Zeitschrift Konsument sei wegen der darin
veröffentlichten Testberichte, Kundenreklamationen und Streitfälle,
sowie der darin veröffentlichten Rückrufaktionen beruflich
unerlässlich.
Der Bw. führte als Begründung der beruflichen
Notwendigkeit für ihn als Productmanager für Unterhaltungselektronik,
PC und Multimedia Folgendes aus und legte die diesbezüglichen Rechnungen
vor: Video: Fachmagazin voll mit Produktinformations und
Testberichten, Vorinformationen, Branchen- und Herstellernews
Vergleichstabellen, usw aus der Unterhaltungselektronik-Branche speziell zu den
Themen TV, Homecinema, DVD, Sat-Empfang usw.
WCM (Wiener Computer Magazin):
Österreichisches Fachmagazin voll mit
Produktinformations- und Testberichten, Vorinformationen, Branchen- und
Herstellernews, Vergleichstabellen, usw aus dem Bereich PC, Multimedia,
Imaging (Digital Foto und Video) sowie Software.
Die weiters angegebenen Rechnungen zu
PC-Zeitschriften betreffen Zeitschriften mit für den Bw. beruflich
wichtigen Inhalten bzw. Artikeln und Berichten über Tests oder Berichten
usw.
Die Zeitschriften habe der Bw. nicht abonniert sondern
kaufe diese bei Bedarf.
Computer Magazin Excel April 2006 (Rechnung
29.04.2006):
Sonderheft voll mit Anleitungen, Hilfen, Tips, Tricks und
Vorlagen zur Excel Tabellenkalkulation.
PC-Praxis DVD und Chip DVD (Rechnung
08.04.2006):
Diese Zeitschriften enthielten Berichte und Tests zum Thama
DVD Player und Recorder im Bereich PC und Heimkino sowie Berichte zur aktuellen
Situation betreffend Kopierschutz sowie Berichte zum Thema legale und illegale
Kopie.
PC und Chip (Rechnung 25.3.2006): Vermutlich
(Aufgrund des Zeitpunktes) enthielten diese Zeitschriften Berichte zum Thema PC
Multimedia Datensicherung, Aufnahme und Brennen von DVD´s sowie legaler
und illegale Kopie.
Dieses Thema habe Anfang 2006 die Branche beherrscht, nicht
zuletzt aufgrund des HDCP Kopierschutzes usw.
Konsument:
Dieses allgemein bekannte Konsumentenmagazin hat fast immer
auch Testberichte und Vergleichstest aus dem Berufsbereich des Bw.
Es ist aber besonders wichtig Aufgrund der darin
enthaltenen Informationen über Rückrufaktionen von Herstellern bei
erheblichen Produktmängeln sowie der Berichte über die
Fälle des Vereines für Konsumenteninformation und auch der
abgedruckten Kundenleserbriefe. Mit dem Konsument Abo habe der Bw. auch Zugriff
auf den vollen Online Bereich mit den erweiterten Informationen.
TV-Media:
Allgemein bekannte TV-Programmzeitschrift, aber mit
erheblichem Anteil an Test- und Produktberichten und auch über Branchennews
und Veranstaltungen sowie News aus der UE Branche. Die TV Media ist zudem sehr
gut gefüllt mit Werbeeinschaltungen des Mitbewerbes, welche für
die zu seinen Aufgaben gehörenden Marktbeobachtung sehr hilfreich
seien.
TV Media veranstaltet aber auch gemeinsam mit dem ORF
zum Beispiel die jährliche Wahl zum österreichischen Fernseher des
Jahres, über welche nur in TV-Media und E-Media in gedruckter Form
berichtet wird. Die Jury besteht neben bekannten Mitarbeitern des ORF und
Prominenten auch zur Hälfte aus Spezialisten und Vertretern der
Unterhaltungselektronikbranche. Die Teilname als Jurymitglied für Fa.X
zählt ebenfalls zu den Aufgaben des Bw.
Den Berufungspunkt betreffend die Zeitschriften Konsument
und TV-Media (in Summe € 94,14) hat der Bw. die Berufung
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Aus der genannten Norm ergibt sich das sogenannte Aufteilungsverbot,
welches darin besteht, dass Aufwendungen mit
einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind
(vgl. etwa VwGH 10. September 1998, 96/15/0198).
Im Berufungsfall konnte der Bw. nachweisen bzw. glaubhaft
machen, dass die entsprechende Literatur (im vom Bw. eingeschränkten
Berufungsumfang) zur Gänze in einem
ursächlichen und direkten Zusammenhang mit
seiner beruflichen Tätigkeit steht. Sie
dient als Grundlage und unerlässliches
Material für den ihm erteilten beruflichen Auftrag. Weiters machte
der Bw. glaubhaft, dass nach Art, Inhalt und Bedeutung weder außerhalb der
Berufssparte des Bw. die Literatur anzutreffen,
noch für einen Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt ist.
In seinem Erkenntnis vom 10. September 1998,
96/15/0198, hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise darauf hingewiesen,
dass Tageszeitungen bei Personen, deren Berufsausübung unter
berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende
Auseinandersetzung mit Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringt,
die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und
ausländischer) Zeitungen oder sonstiger Printmedien zum Ausdruck kommt, die
Abzugsfähigkeit der dafür entstandenen Aufwendungen nicht mit dem
Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 verweigert werden kann. Vor diesem Hintergrund
hätte sich nach Ansicht des VwGH die belangte Behörde mit den
detaillierten Angaben der damaligen Beschwerdeführerin zur Prüfung der
Frage auseinandersetzen müssen, ob die verwendeten Zeitschriften und
Bücher (oder allenfalls ein Teil dieser Druckwerke) nicht auch im
Beschwerdefall insofern weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten
gedient haben, dass eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich
ihrer Anschaffung nur mehr als völlig untergeordnet und der
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht entgegenstehend zu beurteilen war
(vgl. VwGH 5.7.2004, 99/14/0064).
Im
gegenständlichen Fall hat der Bw. durch seine Angaben im
Verwaltungsverfahren dargetan, dass die gegenständliche Literatur nicht zum
Zweck erworben worden ist, sein diesbezügliches persönliches
Bildungsniveau zu halten, sondern um seine beruflichen Aufgaben erfüllen zu
können.
Die vom Bw. geltend
gemachten Ausgaben (im vom Bw. eingeschränkten Umfang) in Höhe von
€ 107,20 für Zeitschriften
(Video, Comuputermagazin, WCM [Wr. Computermagazin], PC-Praxis, PC-Chip)
werden als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 anerkannt: Der Bw. hat
glaubhaft gemacht, dass diese insofern weit überwiegend berufsspezifischen
Aspekten gedient haben, dass eine allfällige private Mitveranlassung
hinsichtlich ihrer Anschaffung nur mehr als völlig untergeordnet und der
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht entgegenstehend zu beurteilen war
(vgl. o.a. Erkenntnis des VwGH v. 5.7.2004, a.a.O., und die diesbezüglichen
Ausführungen).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2338-W/08
- Stammnummer
- 38308
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF