Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0123-W/05
Arbeitskräftegestellung oder Erbringung der Leistung durch einen polnischen Unternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0123-W/05vom 18.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith
Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Mag.
Gertraud Lunzer und Mag. Harald Österreicher im Beisein der
Schriftführerin FOI Andrea Newrkla über die Berufung des Bw, vertreten
durch Keber & Keber Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1010 Wien,
Börsegasse 9/2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Hofrat Mag. Georg Hänsel,
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 99 EStG 1988 für die
Jahre 1999 bis 2001 nach der am 11. Dezember 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) betreibt ein Elektroinstallationsunternehmen.
Tz 13
Anlässlich einer BP wurde festgestellt, dass in den Betriebsausgaben
folgende Fremdleistungen des polnischen Rechnungslegers Z (Bezeichnung)
enthalten sind: (TZ 13).
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
verrechnete
Arbeitstunden
|
1.820
|
3.834
|
2.360
|
Stundensatz
lt. Rechnung
|
ATS
235,00
|
ATS
300,00
|
ATS
320,00
|
Gesamtrechnungssumme
(Zahlungsbetrag Honorar)
|
ATS
427.700,00
|
ATS
1.150.200,00
|
ATS
755.200,00
a) Folgende
Unterlagen wurden der BP vorgelegt:
Pro
Jahr eine Gesamtrechnung (Summe und Details siehe
oben) Kassa-Ausgangsbelege (datiert;
Leistungszeitraum von bis und Stundenanzahl; Zahlungsbetrag)
Weitere
Unteralgen wie zum Beispiel:
Namen
der Arbeiter - dazugehörige
Zeitaufzeichnungen
welche
Baustelle
wie sich Summe im Detail
ermittelt (wer vom Leihpersonal wo.......usw.)
wurden
keine vorgelegt, ebenso wenig schriftliche Verträge hinsichtlich dieser
Geschäftsbeziehung.
Lt.
BP wäre davon auszugehen, dass diese Form der Verrechnung auf detaillierten
Zeit-/Personenaufzeichnungen (auch zwecks Rechnungskontrolle) aufbaut.
b)
Von der BP wurde die Existenz der Firma Z = Rechnungsaussteller in Polen
überprüft. Lt. Handelsregisterauskunft existierte dieses Unternehmen
im Prüfungszeitraum nicht mehr. Es wurde 1991 gegründet -
Registrierung Nr. x Einzelunternehmen - und am 1.1.1992 aus dem Handelsregister
gelöscht.
Als
Bestätigung (ausländischer
Besteuerungsnachweis) wurde vom Bw eine beglaubigte Übersetzung aus
dem Polnischen vorgelegt:
Standesamt
Kr M und A Z Eintragung in die Evidenz der Wirtschaftstreibenden
Nr. y Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit 99-01
(=Prüfungszeitraum).
c)
In Rechnung gestellte Arbeiten: Auf Grund der von der BP vorgenommenen
Kalkulation sei davon auszugehen, dass die betreffenden Arbeiten/Leistungen)
tatsächlich (z.B. von polnischen Staatsbürgern) erbracht
wurden.
Tz 14: In
freier Beweiswürdigung werde von der BP jener Sachverhalt als erwiesen
angenommen, der andere Möglichkeiten als weniger wahrscheinlich
ausschließe.
Es sei davon
auszugehen, dass ein Anwendungsfall der beschränkten Einkommensteuer gem.
§ 98 EStG 1988 vorliege (seitens der/des Empfänger/s der Zahlung
für in Rechnung gestellte Arbeiten) - Basis - die inländischen
Einkünfte (=jene lt. Faktura).
Gem. § 99
EStG 1988 sei diese mittels Abzugsteuer zu erheben.
Gem. § 100
EStG 1988 liege es auf Grund der zuvor dargestellten Situation im Ermessen der
Finanzverwaltung, den Gläubiger der geschuldeten Beträge (=jener
Unternehmer, für dessen Unternehmen die Arbeiten im Inland ausgeführt
wurden und von dem die entsprechende Ausgabenposition im Rahmen der
Gewinnermittlung angesetzt wurde) als Steuerschuldner in Anspruch zu
nehmen.
In der frist-
und formgerechten Berufung wird eingewendet, der Bw habe im BP-Verfahren den
Nachweis erbracht, dass jene Bauleistungen, für welche die Abzugsteuer
vorgeschrieben wurde, von einem in Polen ansässigen Unternehmen erbracht
worden seien.
In Tz 14 des
BP-Berichtes werde ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass ein
Anwendungsfall des § 98 EStG 1988 vorliege.
Weiters werde
festgestellt, dass die Steuer gem. § 99 EStG 1988 mittels Abzugsteuer zu
erheben sei.
In diesen
Feststellungen der BP werde offenbar übersehen, dass § 99 EStG 1988
keine Grundlage für die Erhebung von Abzugsteuer für im Inland
erbrachte Bauleistungen ausländischer Unternehmer biete.
Die
bekämpfte Inanspruchnahme für Haftungsteuer gem. § 99 EStG 1988
sei somit schon nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig.
Nur der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls nach den
Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Polen das
Besteuerungsrecht an den entsprechenden Einkünften Polen zuzuweisen
wäre, so dass selbst für den Fall, dass grundsätzlich eine
Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 zu erheben wäre, ein
tatsächlicher Einbehalt auf Grund der zwischenstaatlichen Regelung zu
unterbleiben hätte.
In der
Stellungnahme zur Berufung führt die BP aus:
Zu
Berufungsausführungen: "...im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens
habe ich den Nachweis erbracht, dass jene Bauleistungen, für welche mir in
den bekämpften Bescheiden die Haftung für Abzugssteuer gern § 99
EStG vorgeschrieben wurde, von einem in Polen ansässigen Unternehmen
erbracht wurden.."
BP:
Nachgewiesen ist lediglich, dass für Arbeitsstunden Beträge bar
bezahlt wurden und darüber händische Kassaquittungen und im Nachhinein
Jahresabrechnungen ausgestellt wurden. Dass die bezahlten Leistungen auch
tatsächlich erbracht wurden, hat die BP trotz Fehlens jeglicher
Vereinbarungen bzw. Leistungsaufstellungen (siehe Tz. 13 und unten) als
glaubhaft angenommen.
Da
das geprüfte Unternehmen selbst Elektroinstallationen (Bauleistungen)
erbringt, war anzunehmen, dass das zusätzliche Leihpersonal (die
Verrechnung erfolgte nach Stunden siehe Tz 13 BP-Bericht) ebenfalls zur
Erbringung von Bauleistungen hinzugezogen wurde. - It. Besprechung am 15.12.2003
ist jeweils der Vorarbeiter des Bw anwesend -(siehe Tz 13/13a
BP-Bericht).
Es
ist hingegen nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Rechnungsaussteller um ein
in POLEN ansässiges UNTERNEHMEN handelt (s. Tz 13 b/BP-Bericht). Das
rechnungsausstellende Unternehmen XY in Polen erfasst zu Nr. x wurde bereits
1992, somit mehrere Jahre bevor die gegenständlichen Rechnungen gelegt
wurden, gelöscht (Kopie der KSV Auskunft wurde bei der Besprechung am
15.12.12003 übergeben).
Das
Unternehmen "M und A Z , Nr. y ist nicht ident mit
demRechnungsaussteller (siehe Sachverhalt
Tz 13 und Tz 13 b BP-Bericht).
Zu
Berufungsausführungen "In TZ 14 des BP-Berichtes wird ohne nähere
Erläuterung davon ausgegangen, dass ein Anwendungsfall des § 98 EStG
vorliege. Weiters wird festgestellt, dass die Steuer gern § 99 EStG
mittels Abzugssteuer zu erheben sei. "..offenbar übersehen, dass
§ 99 EStG keine Grundlage für die Erhebung von Abzugssteuer für
im Inland erbrachte Bauleistungen ausländischer Unternehmer bietet." werde
auf Tz 13 verwiesen sowie folgendes ausgeführt:
BP:
Mangels des Nachweises der Identität des Rechnungsausstellers mit der in
Polen ansässigen und steuerlich erfassten Firma (siehe oben) kommt das DBA
mit Polen nicht zur Anwendung. Voraussetzung für die DBA Anwendung
wäre der Nachweis, dass die rechnungsausstellende Firma in Polen steuerlich
erfasst ist (zum Zeitpunkt der Leistung/Rechnungsausstellung).
Da
die Voraussetzungen für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit
Polen nicht erfüllt sind, kommt lt. BP nunmehr innerstaatliches Recht zur
Anwendung.
Zu
Berufungsausführungen "..offenbar übersehen, dass § 99 EStG keine
Grundlage für die Erhebung von Abzugssteuer für im Inland erbrachte
Bauleistungen ausländischer Unternehmer bietet." "..Inanspruchnahme
für Haftungssteuer nach § 99 EStG ist schon nach innerstaatlichem
Recht rechtswidrig"
BP:
Bezugnehmend auf Tz 13/Sachverhalt sowie Tz 13a
-
es gibt, abgesehen von den Stundenverrechnungen keine weiteren Unterlagen wie
z.B.: Namen der Arbeiter mit dazugehörenden
Zeitaufzeichnungen;
Aufzeichnungen,
auf welcher Baustelle in welchem Ausmaß der Einsatz des Leihpersonals
erfolgt ist; Detailangaben dazu, wie sich die Summe genau ermittelt bzw.
welche Arbeiten auf welcher Baustelle ausgeführt wurden (lediglich
BAR - Zahlungsbelege mit Angabe von-bis, z.B. 1.3.2000-14.4.2000 640 Std a
300,00 ATS = 192.000 ATS; KA-Auszug 14.4.2000; Baustellenbezeichnung
Sternwartestr.; Inz.d.str. ohne Detailzuordnung).
-
es wurden auch keinerlei schriftliche Verträge hinsichtlich dieser
Geschäftsbeziehung vorgelegt
wird
von der BP im Rahmen der freien Beweiswürdigung jene Möglichkeit als
erwiesen angenommen, die andere Möglichkeiten als weniger wahrscheinlich
ausschließt.
Es
wird Leihpersonal auf Stundenbasis verrechnet, ohne dass ein
Dienstverhältnis zum geprüften Unternehmen begründet wird. (Der
Rechnungsaussteller blieb auch weiterhin Arbeitgeber der zur Verfügung
gestellten, nach Stunden verrechneten, Arbeitnehmer).
In
die Entscheidung der Betriebsprüfung wurden, wie zuvor dargestellt, mangels
weiterer nach außen zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachter Nachweise, die
Art der Verrechnung sowie das Gesamtbild der Geschäftsbeziehung,
miteinbezogen.
Aufgrund
der Beweislage wird von Seiten der BP nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages
(Anwendungsbereich für im Inland erbrachte Bauleistungen ausländischer
Unternehmer) ausgegangen, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung die
Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung
als wahrscheinlicher erwiesen angenommen.
Gemäß
§ 98 EStG unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§1
Abs 3 EStG) Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur
inländischen Arbeitsausübung.
Es
besteht in diesen Fällen auch dann Steuerpflicht, wenn keine
inländische Betriebstätte unterhalten wird und kein ständiger
Vertreter im Inland bestellt ist.
Da
(wie zuvor ausgeführt) das DBA mit Polen in diesem Fall nicht zur Anwendung
kommt, bleibt das innerstaatliche Besteuerungsrecht aufrecht.
In
derartigen Fällen ist von der Bruttovergütung, die vom
österreichischen Unternehmer für diese Personalgestellung gezahlt
wird, gemäß
§ 99 Abs 1 Z 5 die Einkommensteuer i.H.v. 20%
einzubehalten und abzuführen. (siehe Tz 15
BP-Bericht).
In
der mündlichen Verhandlung am 10.4.2008 wurde ergänzend vorgebracht,
dass die in Rede stehenden Leistungen seien von der Firma A Z erbracht
worden.Ein entsprechender Beweisantrag, A Z dahingehend zu vernehmen, sei schon
wiederholt gestellt worden. Es sei unerheblich, auf welchem Briefpapier die
Rechnungen ausgestellt worden seien. Dass A Z als Rechnungsaussteller
aufscheine, sei auf Grund der vorgelegten Rechnungen unbestritten. Dass die
Rechnungsausstellung möglicherweise nicht ganz korrekt erfolgt sei,
könne nicht dazu führen, dass dem Bw die Abzugsteuer vorgeschrieben
werde. Es werde nochmals der Antrag auf Einvernahme des Zeugen A Z zum Beweis
dafür, dass die gegenständlichen Leistungen von ihm im Rahmens seines
Unternehmens erbracht worden seien, gestellt.
Die
auf den fakturierten Rechnungen ausgewiesene Bezeichnung lautet übersetzt:
"Bauunternehmen für Renovierungen Bautechnik".
Über
Vorhalt, wonach nach Auskunft des IKSV die Fa. Za tatsächlich existiert und
1992 wieder gelöscht worden sei, wurde eingewendet, dass die Auskünfte
des IKSV nicht immer treffsicher seien.
Dem Vorbringen
des steuerlichen Vertreters, wonach A Z persönlich die Leistungen erbracht
habe, wurde vom Vertreter des Finanzamtes entgegengehalten, dass von der
Betriebsprüfung bzw. vom Finanzamt ausdrücklich eine
Ansässigkeitsbestätigung der rechnungsausstellenden Firma abverlangt,
eine solche jedoch nicht beigebracht worden sei. Auch sei keine
Ansässigkeitsbescheinigung einer anderen Firma (etwa des A Z) dem Finanzamt
vorgelegt worden.
Nachdem es sich
im Zuge der Betriebsprüfung herausgestellt habe, dass die
rechnungsausstellende Firma in den Berufungsjahren nicht mehr existent war, sei
hinterfragt worden, ob es polnische Gesteller gegeben habe. Auf Grund der im
Betriebsprüfungsbericht näher bezeichneten Hinweise, insbesondere der
Tatsache, dass die Abrechnung auf Stundenbasis erfolgt ist, sei das Finanzamt zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeiten durch eine Personalgestellung und zwar
durch polnische Arbeiter verrichtet worden seien.
Der steuerliche
Vertreter wendete ein, die Auffassung des Finanzamtes, die Rechnungen seien von
einer anderen Firma ausgestellt worden, werde bestritten. Tatsache sei, dass die
Leistungen von der Firma A Z erbracht wurden und diese auch die Rechnungen
gelegt habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Bw. keine
Ansässigkeitsbescheinigung beigebracht habe, es werde ausdrücklich auf
die Bestätigung des Bürgermeisters (des Stadtamtes) verwiesen, wonach
A Z und M Z in den Jahren 1999 bis 2001 eine wirtschaftliche Tätigkeit in
Polen ausgeübt hätten.
Selbst wenn man
zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich um eine Personalgestellung handle,
wäre nach dem DBA Österreich-Polen in der für die Berufungsjahre
geltenden Fassung Voraussetzung für eine Besteuerung, dass das polnische
Unternehmen in Österreich eine Betriebsstätte unterhalte.
Finanzamtsvertreter
verweist auf Artikel 7, DBA. Da das polnische Unternehmen keine
Betriebsstätte unterhalte, sei nach innerstaatlichem Recht
vorzugehen.
Steuerlicher
Vertreter verwies darauf, dass nach dem OECD-Musterabkommen Voraussetzung
für eine Besteuerung das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland
sei.
Finanzamtsvertreter
hielt dem entgegen, dass der Nachweis einer entsprechenden Bescheinigung
betreffend die Ansässigkeit der gestellenden Person in Polen Voraussetzung
für die Anwendung des DBA mit Polen sei.
Der steuerliche
Vertreter erwiderte, dass allein maßgebend sei, ob ein polnischer
Unternehmer die Leistungen erbracht hat, nicht aber ob eine
Ansässigkeitsbestätigung beigebracht werde.
Vertreter des
Finanzamtes verwies nochmals darauf, dass der Firmenwortlaut lt. fakturierten
Rechnungen nicht ident sei mit der Firma A Z, die laut Ausführungen des
steuerlichen Vertreters die Leistungen erbracht hat.
Der
am 2.7.2008 als Zeuge einvernommene A Z hat ausgesagt, Dienstleistungen im
Baubereich (insbesondere Fliesenlegen, Verputzen und Aufstellen von
Rigipswänden) zu Gunsten des Bw erbracht zu haben. Die Arbeiten habe er
persönlich erledigt. Derzeit hätte er keine Angestellte, und auch in
den Streitjahren hätte er keine gehabt.
Ursprünglich
sei er alleiniger Firmeninhaber gewesen und habe er das Unternehmen 3 bis 4
Jahre betrieben, anschließend (etwa 1998/1999) habe er gemeinsam mit
seiner Gattin eine Gesellschaft gegründet, die mit dem Firmenwortlaut Ha
ins Firmenbuch eingetragen wurde. Der Tätigkeitsbereich beider Unternehmen
war aber der Gleiche.
Der
Firmenwortlaut wie er auf der Rechnung ausgewiesen ist, sei in Polen nicht
eingetragen gewesen. Eingetragen wurde die Firma Ha.
Bei
der Bezeichnung ZRB würde es sich nicht um den Firmenwortlaut, sondern um
die Tätigkeitsbezeichnung der Firma handeln.
Über
die Aufträge des Bw habe es keine schriftlichen Verträge gegeben. Es
sei damals in Polen nicht üblich gewesen, in dieser Branche schriftliche
Verträge abzuschließen.
Über
Befragen konnte der Zeuge nicht angeben, auf welchen Baustellen er gearbeitet
hat, diese hätten alle 2 bis 3 Wochen gewechselt.
Das
Werkzeug habe der Bw zur Verfügung gestellt, ebenso das Material. Beim
Werkzeug habe es sich im Wesentlichen um einen Fliesenschneider und um eine
Spachtel gehandelt.
Für
seine Arbeit sei er selbst verantwortlich gewesen. Wäre etwas nicht in
Ordnung gewesen, hätte er dies nachträglich verbessern
müssen.
Meistens
sei er gemeinsam mit dem Bw zur Baustelle gefahren und dieser Bw habe ihm
gesagt, was zu tun wäre. Habe der Auftrag etwa gelautet, das Badezimmer zu
verfliesen, habe er sich das angeschaut, einen mündlichen Kostenvoranschlag
erstellt und das fertige Werk pauschal in Rechnung gestellt.
Die
Arbeiten seien immer von ihm persönlich und allein erledigt worden.
Wenn
der Investor (Auftraggeber des Bw) die Arbeit für in Ordnung befunden hat,
sei zunächst der Bw entlohnt worden und dieser habe dann seine Arbeit
entlohnt. Wenn etwas nicht in Ordnung war oder etwas geändert werden
musste, habe er das erledigen müssen.
Die
im Akt aufliegenden Rechnungen seien von ihm ausgestellt und die Leistungen von
ihm erbracht worden.
Er
habe in der besagten Zeit in Adr gewohnt. Der Betriebssitz habe sich 1991 bis
2001 in Adr1 befunden.
Außer
dem genannten Wohn- und Betriebssitz in Polen habe er weder einen Wohnsitz noch
einen weiteren Firmensitz unterhalten. Damals sei er verheiratet gewesen und
habe mit seiner Gattin und den 2 Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt.
Er
könne nicht sagen, ob es möglich ist, für die besagten Jahre eine
Ansässigkeitsbescheinigung von Polen vorzulegen. In Polen sei es
üblich, dass die Unterlagen 5 Jahre nach Einstellung der Tätigkeit
ausgelagert werden.
Das
Stadtamt entspreche in Österreich dem Rathaus (Magistrat). Im Stadtamt
werde die wirtschaftliche Tätigkeit nur registriert. In Österreich
habe er in der besagten Zeit keine Betriebstätte und auch keinen
ständigen Vertreter gehabt.
Weiters
gab der Zeuge an, nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass er ein Angestellter
des Bw gewesen sei. Er hätte jederzeit die Arbeit beenden und nach Polen
zurückgehen können.
Er
habe dem Bw niemals Arbeitskräfte überlassen, da er keine Angestellten
hatte.
Anlässlich
der Firmengründung mit der Gattin habe er ein neues Briefpapier drucken
lassen. Für die Tätigkeit auf der Baustelle habe er aber weiterhin das
Briefpapier, wie es im Akt vorhanden ist, verwendet. In Polen sei es vollkommen
egal, auf welchem Briefpapier die Rechnung ausgestellt wird. Er müsse die
Leistungen ohnehin ins Steuerbuch eintragen. Dabei sei es egal, welchen
Briefkopf die Rechnung aufweist. Meine Gattin hätte ein eigenes Briefpapier
verwendet, weil sie einen anderen Steuersatz hatte. Sie habe auch ein eigenes
Steuerbuch gehabt. Gemeinsam sei nur die VAT (Umsatzsteuer) gewesen.
Mit Schreiben
vom 15.7.2008 wurde dem Bw die aus den Angaben in den einzelnen
Zahlungsbestätigungen errechnete Stundenanzahl (an einzelnen Tagen wurde
eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von mehr als 24 Stunden bzw.
eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zwischen 20 und 24 Stunden
errechnet) vorgehalten und mitgeteilt, dass auf Grund dieser Abrechnungen nicht
davon ausgegangen werden könne, dass die abgerechneten Leistungen durch
eine Person allein erbracht wurden, zumal überdies bei der Umrechnung auf
die tägliche Arbeitszeit Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt
wurden.
Aus den
Zahlungsbestätigungen sei auch zu ersehen, dass alle Beträge durch
einen Herrn Golemo, quittiert und kassiert wurden. Es könne somit davon
ausgegangen werden, dass Herr Golemo als Mitarbeiter der Fima Z tätig war
und die Angaben des Herrn Z in der Vernehmung am 2.7.2008 nicht den Tatsachen
entsprechen.
Ein weiteres
Indiz dafür, dass Herr Go als Mitarbeiter der Firma Z tätig war, sei
aus dem Tätigkeitsbericht für das ägyptische Konsulat zu ersehen.
In diesem Bericht scheine Herr Go als Mitarbeiter auf. Herr Z, der lt. eigener
Aussage die Leistungen erbracht haben soll, scheine hingegen nicht auf. Dieser
Umstand lege den Schluss nahe, dass die Leistungen nicht durch Herrn Z sondern
durch Herrn Go erbracht worden sind. Es könne somit nicht ausgeschlossen
werden, dass tatsächlich eine Personalgestellung vorliegt.
In der am
11.12.2008 fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung legte der
steuerliche Vertreter die Vorhaltsbeantwortung bzw. ergänzende
Stellungnahme zum Schreiben des UFS vom 15.7.2008 vor.
In dieser wird
ausgeführt:
1.
Der Zeuge A Z habe in seiner Vernehmung vom 2.7.2008 ausgeführt, dass die
von ihm geleisteten Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages nach vorheriger
Angabe eines Angebotes (Kostenschätzung) durchgeführt worden seien.
Die Bezahlung sei erst nach Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber des Bw
erfolgt.
Eine
Abrechnung auf Stundenbasis sei nicht erfolgt, sondern seien im Vorhinein
vereinbarte Pauschalvergütungen abgerechnet worden.
Warum
in der Abrechnung das Pauschalentgelt durch einen Stundensatz dividiert worden
sei, entziehe sich der Kenntnis des steuerlichen Vertreters. Möglicherweise
bestünden polnische Bestimmungen, die dies erforderlich machten. Ein
Hinweis auf die tatsächlich aufgewendete Zeit für die Erbringung der
Werkleistungen könne aus dieser Stundenabrechnung nicht abgeleitet
werden.
Unverständlich
sei, warum der Zeuge Z zu diesem Themenkomplex nicht befragt worden sei. Die
neuerliche Einvernahme des Zeugen Z werde beantragt.
2.
Bei den im Vorhalt angesprochenen Zahlungsbestätigungen handle es sich um
einen vom Bw geführten Paragonblock über Kassaausgänge und nicht
um von einem Dritten ausgestellte Quittungen. Es sei nicht nachvollziehbar,
warum sich aus diesem Paragonblock ergeben sollte, dass die Fa. Z eine
Personalgestellung in der Person des Herrn Go betrieben hätte.
3.
Zum wiederholten Mal sei darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass
eine Personalgestellung durch die Fa Z vorgelegen hätte (was nicht der Fall
war) in rechtlicher Hinsicht die Geltung des DBA Österreich-Polen in den
Jahren 1991 bis 2001 geltenden Fassung das österreichische
Besteuerungsrecht eingeschränkt hätte.
Für
ein Besteuerungsrecht Österreichs an den Einkünften aus einer
allfälligen Personalgestellung durch ein polnisches Unternehmen - und damit
für die Einbehaltung einer Abzugsteuer gem. § 99 EStG 1988 - wäre
das Vorliegen einer DBA-rechtlichen Betriebstätte des personalgestellenden
Unternehmens notwendig gewesen. eine derartige Betriebstätte der Fa ZAK
habe weder nach innerstaatlichem Recht und schon gar nicht nach DBA-Recht
vorgelegen.
Die
Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung sei in den Jahren 1999 bis 2001
keine materiellrechtliche Voraussetzung für eine dem DBA entsprechende
Entlastung von der Abzugsteuer gewesen."
Seitens des
Finanzamtvertreters wurde eingewendet, dass lt. vorliegenden Zahlungsbelegen
nach Stunden abgerechnet und kein pauschales Werk in Rechnung gestellt worden
sei.
Über
Befragen durch die Vorsitzende gab der steuerliche Vertreter an, dass er nicht
wisse, wer Herr Golemo sei. Vermutlich handle es sich um einen Mitarbeiter des
Bw, weil dieser die im Akt aufliegenden Kassaausgänge ausgestellt
habe.
Bei den im
Montagebericht ausgewiesenen Personen handle es sich offensichtlich um
Mitarbeiter des Bw. Herr Z scheine deshalb im Montagebericht nicht auf, weil es
sich um ein Subunternehmen handle. Im Übrigen handle es sich bei den in
Rechnung gestellten Leistungen um Elektrikerarbeiten, die Herr Z nicht erbracht
habe.
Der steuerliche
Vertreter verwies weiters auf die Berufungsentscheidung des UFS vom xyz.
Vom Vertreter
des Finanzamtes wurde ergänzend ausgeführt, dass als Voraussetzung
für eine Steuerentlastung die Ansässigkeit des Gestellers in Polen
nachgewiesen werden müsste, und zwar unabhängig davon, ob das
Unternehmen des Herrn ZAK in Österreich eine Betriebsstätte unterhalte
oder nicht.
Abschließend
wurde vom steuerlichen Vertreter die EAS-Auskunft des BMF, GZ A-384/6-IV/4/02
vom 14.10.2002 vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die BP ging
davon aus, dass die fakturierten Leistungen durch die Gestellung von
Arbeitskräften erbracht wurden.
Unter
Arbeitskräftegestellung versteht man die Zurverfügungstellung von
Arbeitnehmern eines Unternehmers (Gestellers) an Dritte (Gestellungsnehmer).
Entscheidend für die Arbeitskräftegestellung ist, dass
-
der Gesteller Arbeitgeber bleibt,
-
er jedoch kein Werk schuldet, sondern lediglich die Bereitstellung von
Arbeitnehmern mit der vereinbarten Qualifikation,
-
er nicht für die tatsächliche Leistung der von ihm gestellten
Arbeitnehmer haftet,
-
die Arbeiten unter Leitung und Verantwortung des Gestellungsnehmers
durchgeführt werden und
-
der Gestellungsnehmer ausschließlich das Gefahrenrisiko trägt.
Die BP
stützt ihre Rechtsansicht vor allem darauf, dass das rechnungsausstellende
Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr existent war,
weiters auf den Umstand, dass kein fertiges Werk sondern nach Stunden
abgerechnet worden ist und dass im Montagebericht an das ägyptische
Konsulat zwar die Personen Go, Ro und Pa aufscheinen, nicht jedoch der Zeuge A
Z.
Dass die
Leistungen erbracht und die abgerechneten Beträge bezahlt wurden, wird auch
seitens der BP nicht bestritten.
Der Zeuge A Z
hat in seiner Vernehmung am 2.7.2008 angegeben, dass die in Rechnung gestellten
Leistungen von ihm persönlich erbracht wurden. Es handelte sich dabei im
Wesentlichen um Verfliesungen und Verputzarbeiten. Ebenso hat er versichert,
dass er im Rahmen seines Unternehmens weder derzeit Angestellte beschäftigt
noch in den streitgegenständlichen Jahren Arbeitnehmer beschäftigt
hat. Der Zeuge hat anlässlich seiner Vernehmung einen glaubwürdigen
und überzeugenden Eindruck hinterlassen, so dass es für den
erkennenden Senat nicht ersichtlich ist, warum seine Aussage nicht der Wahrheit
entsprechen sollte. Aus welchen Gründen das Finanzamt die Angaben des
Zeugen Z in Zweifel zieht, ist auch an Hand der Aktenlage nicht nachvollziehbar
bzw. konnten dessen Angaben vom Finanzamt nicht widerlegt werden.
Die Aktenlage
selbst bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass A Z tatsächlich in
den strittigen Jahren über Arbeitnehmer verfügt haben
könnte.
Insoweit sich
die BP auf den Montagebericht an das ägyptische Konsulat bezieht, ist
auszuführen, dass sich daraus keine Hinweise darauf ergeben, dass die
Personen Go, Ro und Pa, die im Montagebericht angeführt sind, Mitarbeiter
des Zeugen A Z gewesen sein sollen. Wie sich aus der Anmeldung zur
Sozialversicherung ergibt, war Herr Pa jedenfalls ein Angestellter des
Bw.
In welchem
Verhältnis Go und Ro zum Bw standen, konnte zwar nicht festgestellt werden,
der Senat geht aber davon aus, dass sie nicht Angestellte des Zeugen Z sind bzw.
waren, zumal im Monatagebericht an das ägyptische Konsulat
ausschließlich Elektrikerarbeiten verrechnet wurden und das Unternehmen
des Zeugen Z ausschließlich Bauarbeiten erbracht hat.
Dazu kommt,
dass auf den vorgelegten Kassaausgangsbelegen der Ausgang der darin
angeführten Beträge zu Gunsten des A Z von Herrn Go quittiert wird.
Auch daraus ist ersichtlich, dass Go kein Angestellter der Firma Z gewesen sein
kann. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass Go ein Mitarbeiter des Bw. war
bzw. ist, zumal Go offensichtlich vom Bw. beauftragt wurde, die
Kassaausgänge (z.B. auch an den Zeugen Z) auszustellen. Diese Vermutung
wird erhärtet dadurch, dass Herr Go im Montagebericht des Bw. an das
ägyptische Konsulat aufscheint. In Anbetracht dieser Umstände ist nach
Auffassung des Senates 1 - ungeachtet der Tatsache, dass Herr Go
sozialversicherungsrechtlich nicht als Dienstnehmer des Bw. angemeldet war -
davon auszugehen, dass die im Montagebericht angeführten Personen als
Arbeiter für das Unternehmen des Bw. beschäftigt waren.
Weitere
Montageberichte liegen nicht vor.
Auch die von
der BP als Hauptargument für eine Arbeitskräftegestellung
herangezogenen Abrechnung nach Arbeitsstunden liefert in Wahrheit keinen Hinweis
für eine Arbeitskräftegestellung. Wie der steuerliche Vertreter in der
mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 zutreffend ausgeführt hat, hat
der Zeuge Z im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, ein Pauschalhonorar
vereinbart zu haben. Der Senat geht auf Grund der Aussage des A Z davon aus,
dass in dem Pauschalhonorar auch eine gewisse Stundenanzahl kalkuliert war. Es
lag im Risikobereich des Zeugen Z, ob er mit den veranschlagten Stunden das
Auslangen fand oder ob weitere Arbeitsstunden notwendig waren. In keinem Fall
wurde dem Zeugen Z mehr als das vereinbarte Honorar bezahlt. Dies kann auch
daraus abgeleitet werden, dass fallweise notwendige Verbesserungen
durchzuführen waren und der Zeuge Z erst dann das Entgelt ausbezahlt
erhielt. Auf Grund der Vereinbarung eines Pauschalhonorars lässt sich auch
erklären, warum eine unter Zugrundelegung der Kassaausgangsbelege
durchgeführte Umrechung vereinzelt eine tägliche Arbeitszeit von mehr
als 24 Stunden Arbeitszeit pro Tag ergeben hat. Aus der Tatsache, dass
das vereinbarte Pauschalentgelt in den Abrechnungen nach Stunden ausgewiesen
ist, kann nicht zwingend der Schluss gefolgert werden, dass eine
Arbeitskräftegestellung vorgelegen hat. Der Berufungssenat ist in
Anbetracht der oben dargelegten Erwägungen jedenfalls zu der
Überzeugung gelangt, dass A Z die dem Bw. in Rechnung gestellten Leistungen
eigenverantwortlich und ohne Mitarbeiter erbracht hat.
Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitskräftegestellung ist es ist im
gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung, dass das rechnungsausstellende
Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bereits aus dem
Handelsregister gelöscht war, zumal A Z ausgesagt hat, dass er zu dieser
Zeit gemeinsam mit seiner Gattin einen Betrieb unterhalten hat und dass die
Leistungen im Rahmen dieses Unternehmens erbracht wurden. Gegenteilige
Feststellungen sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Auch ist es nicht von
Bedeutung, welches Briefpapier der Zeuge Z für die Rechnungslegung
verwendet hat. Wesentlich ist, dass keine Anhaltspunkte für eine
Arbeitskräftegestellung gefunden werden konnten.
Unter Beachtung
der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (z.B. VwGH vom 25.4.1996, Zl. 95/16/0244, vom 19.2.2002,
Zl. 98/14/0213 und vom 9.9.2004, Zl. 99/15/0250), erscheint dem Berufungssenat
jedenfalls die Variante, dass Adam ZAK die in Rede stehenden Leistungen im
Rahmen seines Unternehmens persönlich, eigenverantwortlich und ohne
Mitarbeiter erbracht hat, wahrscheinlicher als die Annahme des Finanzamtes, es
sei vom Vorliegen einer Arbeitskräftegestellung auszugehen.
Wenn auch nicht
bestritten werden kann, dass die Art und Weise, wie die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Bw. und dem Zeugen Z gestaltet ist, insbesondere angesichts der
fehlenden schriftlichen Dokumentation der Aufträge und durchgeführten
Arbeiten, im Geschäftsleben eher ungewöhnlich ist , kann dennoch nicht
von einer Personalgestellung ausgegangen werden. Auf die Frage, ob das
Doppelbesteerungsabkommen zwischen Österreich und Polen anzuwenden und ob
insbesondere eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, braucht daher
nicht mehr eingegangen werden.
Der
angefochtene Bescheid war aufzuheben.
Wien,
am 18. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0123-W/05
- Stammnummer
- 38301
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF