Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0674-L/07
Ausbildung zur Parelli Natural Horsemanship Trainerin als Berufsausbildung i.S.d. FLAG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0674-L/07vom 18.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kreil und die weiteren Mitglieder
HR Dr. Christiane Kestler, Mag.pharm. Martin Daxner und Mag. Waltraud Schirz
über die Berufung der Bw., vom 6. Juni 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 9. Mai 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2005 nach der
am 2. Dezember 2008 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Familienbeihilfe ist für den Zeitraum Jänner 2005 bis Februar 2007 zu
gewähren. Hinsichtlich des Zeitraumes März 2007 bis April 2007 wird
die Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin, S, geboren am xx,
betreibt seit mehreren Jahren eine Ausbildung zur Parelli Natural Horsemanship
Trainerin. Im November 2006 stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter Sieglinde ab
Jänner 2005 wegen Berufsausbildung. Das Finanzamt wies den Antrag mit
Bescheid vom 9.5.2007 mit der Begründung ab, dass die wesentlichen Merkmale
einer Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes bei dieser
Ausbildung nicht vorlägen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß Folgendes ausgeführt: Die Ausbildung der Tochter sei
in mehrere Levels aufgeteilt, welche jeweils mit einer Abschlussprüfung
enden. Nach erfolgreicher Absolvierung der Abschlussprüfung im dritten
Level bestehe die Möglichkeit, sich an der University of horsemanship in
den USA zu bewerben. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, sich an
der Andrea Kutsch Akademie als offizieller Kollaborationspartner der
Universität Zürich zu einer vergleichbaren Ausbildung einzuschreiben,
die sich im Zulassungsstadium einer Anerkennung als Privatuniversität
befinde, und mit dem Bachelor abgeschlossen werde. Der Beruf werde in
Österreich bereits ausgeübt und es werden Einkommen aus Gewerbebetrieb
erzielt. Die Voraussetzungen für den Beruf seien weltweit standardisiert.
Die Dauer der Ausbildung gehe aus einem festgelegten Katalog an Levels und
jeweils abzulegenden Abschlussprüfungen hervor. Sie erfolge aufgrund von
theoretischen und praktischen Lerninhalten, sei entsprechend der
fortschreitenden Ausübung aufbauend. Eine Ausübung des Berufes sei
ohne die spezifische Ausbildung über mehrere Jahre nicht möglich. Als
Zugangsvoraussetzung für eine Universitätsstudium in den USA sei es
erforderlich, sich die Grundlagen in einem Homestudy-Verfahren anzueignen,
welche durch ständige professionelle Begleitung und entsprechende
Abschlussprüfung belegt werden müsse. Da das angestrebte Berufsbild
ein Maß an Einfühlungsvermögen erfordere, seien diese
Zugangsvoraussetzungen schon insofern erforderlich, um den weltweiten Andrang zu
dieser Ausbildung bewältigen zu können. Der Umstand, dass für
diese neue Berufssparte keine standesrechtliche Vertretung eingerichtet sei,
dürfe den Berufstätigen nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr
dürften Personen, die berufliche Nischen besetzen, nicht schlechter
gestellt werden als Personen in traditionellen Berufen. Überdies hätte
selbst in einem VfGH-Erkenntnis die entsprechende umgangssprachliche
Berufsbezeichnung "Pferdeflüsterer" ihren Niederschlag gefunden. Die
Einordnung des Berufes im Gewerberecht würde alternativ unter den
Bezeichnungen "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw.
energetischen Ausgewogenheit ......... (Tierenergetik)" bzw. "Tierpfleger,
Tierpension sowie Tiertrainer" erfolgen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde die
Berufungswerberin aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: eine Aufstellung
aller von der Tochter absolvierten Kurse einschließlich deren Dauer und
zeitlicher Lagerung, einen Ausbildungsplan bzw. Lehrplan, und wenn möglich
eine Beschreibung des Berufsbildes.
In Beantwortung des Vorhalts legte die Berufungswerberin
folgende Aufstellung über absolvierte Kurse vor: Level 1: Abschluss
im Heimstudium. Level 2: Kurs in Liebenau 14.-17. Mai 2003, Kurs in
Hollabrunn 16.-19. Juni 2003, Kurs in Bad Leonfelden 16.-18. August 2003,
dazwischen jeweils Heimstudium, Langzeitstudium in Zürich 8. September
bis 25. Oktober 2003, Kuharbeitskurs in Zürich 26.-28. Oktober,
Abschluss des Level 2 Oktober 2003. Level 3: Kurs in Bad Leonfelden
17.-19. März 2004, Pferdemesse Hollabrunn 16.-18. April 2004,
Langzeitstudium in Zürich 9. August bis 24. Oktober 2004,
Kuharbeitskurs in Zürich 20.-22. Juli 2004, Kurs in Groß
Enzersdorf 19.-24. März 2005, Jungpferdestart Kurs in Groß
Enzersdorf 18.-30. März 2005, Kurs in Bad Leonfelden 4.-11. April
2005, Vorführung in Bad Zell 11. Mai 2005, Schule in Colorado
25. Juli bis 31. September 2005, Schule in Florida 19. März
bis 29. April 2006, Abschluss Level 3 und Aufnahme an der University of
Horsemanship im April 2006. Universität in Colorado 25. Juni -
2. September 2006, Abschluss 1 Stern Instruktor, Jungpferdestart,
Foundationspezialist im September 2006. Instruktorentraining in
Avenches, Schweiz, 27. Mai bis 14. Juli 2007, Universität in
Florida 8. Februar bis 7. März 2008, Abschluss 2 Stern
Instruktor, 1 Stern Horsemanship.
Zur Beschreibung des Berufsbildes wurden folgende
Ausführungen vorgelegt: Ich helfe
Menschen, ihre eigenen Pferde besser zu verstehen und mit ihnen zu
kommunizieren. .......... Parelli ist eine Grundausbildung, die für jeden
Reiter egal welcher Sparte hilfreich ist. ........ Tätigkeit als
selbständige Instruktorin: Stundenweiser Einzelunterricht - als
Ergänzung zu Kursen und Heimstudium und zu speziellen Problemstellungen. 2,
3 oder 4-tägige Kurse für Level 1 und 2 als Unterstützung im
Heimstudium. Jungpferdestart, Problempferdetraining für ca. 4 Wochen:
Starten von noch nicht gerittenen Pferden und Reiten von problematischen
Pferden, Zeitdauer mindestens 4 Wochen.
Vorgelegt wurde überdies der Ausbildungsplan der
University of Horsemanship, wonach nach Erreichen der Kenntnisse des Level 3
drei zehnwöchige Module vorgesehen sind. Nach erfolgreichem Abschluss der
jeweiligen Module gilt der Absolvent als 1 Stern-, 2 Stern-, 3 Stern-Instruktor
und erhält mit jedem Abschluss die Befähigung, den Inhalt bestimmter
Levels zu unterrichten bzw. auszuüben.
In der am 2. Dezember 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde in Ergänzung zu diesen
Unterlagen ein Schreiben der Schule vorgelegt, das über die Gesamtdauer der
Ausbildung Auskunft gibt. Danach ist folgender Zeitrahmen für die
Ausbildung vorgesehen: Von Beginn bis zum Abschluss des Level 3 ca. 5 Jahre,
wobei hievon auf den Level 1 drei Monate entfallen, auf Level 2 zwei Jahre und
auf Level 3 drei Jahre. Nach Abschluss des Level 3 ist bis zur Aufnahme an der
University zur Ablegung des Modul 1 üblicherweise ein Jahr vorgesehen. Nach
einem weiteren Jahr ist das Modul 2 vorgesehen.
Im Übrigen wurde der Ablauf der Ausbildung eingehend
erläutert und festgestellt, dass die Tochter aufgrund dieser Ausbildung
bereits Einkünfte erzielt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Der Begriff der
"Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135)
sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines
angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch
der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen
vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Es muss ein ernstliches und zielstrebiges nach außen erkennbares
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. An dieser
Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner späteren
Rechtsprechung stets festgehalten.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies festgestellt, dass der
Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen dann als Berufsausbildung anzuerkennen ist, wenn der Besuch
dieser Veranstaltungen im Rahmen eines als Einheit zu betrachtenden
Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Im Erkenntnis vom 26.6.2001,
2000/14/0192, wurde festgestellt, dass es auch ohne in Österreich
"gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg" möglich ist, sich die
erforderlichen Fertigkeiten in geeigneter Weise anzueignen. Geschieht dies in
einer vom Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Erkenntnissen
umschriebenen Art und liegen die weiteren Voraussetzungen eines ernstlichen und
zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den
Ausbildungserfolg vor, ist eine Berufsausbildung nicht in Abrede zu stellen.
Mit der hier strittigen
Ausbildung hat die Tochter der Berufungswerberin eine spezielle Methode des
Pferdetrainings bzw. Reittrainings erlernt, die in Österreich in dieser
Weise noch nicht unterrichtet wird. Dass sie damit grundsätzlich einen
Beruf erlernt hat, kann insbesondere deshalb nicht bestritten werden, da sie in
der Zwischenzeit bereits Einkünfte aus dieser Tätigkeit bezieht.
Inwieweit auch im Übrigen die mit der gesetzlichen Regelung des
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 geforderten Voraussetzungen einer
Berufsausbildung vorgelegen sind, war im gegenständlichen
Berufungsverfahren lediglich für den Zeitraum Jänner 2005 bis April
2007 zu beurteilen. In diesem Zeitraum hat die Tochter den Level 3
abgeschlossen, wurde an der University of Horsemanship aufgenommen und hat dort
das erste Modul absolviert.
Nach den vorliegenden
Unterlagen über die hier strittige Ausbildung ist für die Zulassung an
der Universität in Pagosa Springs/Colorado unabdingbare Voraussetzung, dass
zunächst Vorkenntnisse in der Kommunikation mit dem Pferd in 3 Levels
erreicht werden, deren Vorliegen jeweils durch eine Abschlussprüfung
festgestellt wird. Nach den in der mündlichen Berufungsverhandlung
vorgelegten Unterlagen können diese Kenntnisse etwa in 5 Jahren erreicht
werden. Betrachtet man den gesamten Ausbildungsweg der Tochter, so muss
zunächst festgehalten werden, dass für die Zeiten, in denen sie sich
die Kenntnisse des Level 1 und 2 aneignete, sowohl auf Grund der längeren
Dauer als auch des Fehlens entsprechender schulischer Lehrgänge zweifellos
von einer zielgerichteten Berufsausbildung im Sinn der maßgeblichen
Gesetzesstelle nicht gesprochen werden kann. Wenn für den Level 3 ein
Zeitraum von etwa drei Jahren vorgesehen ist sowie ein weiteres Jahr, um das
erste Modul an der University of Horsemanship zu absolvieren, so hat die Tochter
diesen Abschluss jedoch in wesentlich kürzerer Zeit erreicht.
Die Aufteilung der Ausbildung
in inhaltlich voneinander abgegrenzte Levels rechtfertigt es, diese einzelnen
Abschnitte gesondert zu beurteilen. Für den Berufungszeitraum konnte daher
festgestellt werden, dass hier ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um
den Ausbildungserfolg vorgelegen ist. Im Jahr 2005 befand sich die Tochter im
zweiten Jahr ihrer Ausbildung zum Level 3. Mit dessen Abschluss im April 2006
hat sie diesen Level bereits 2 ½ Jahre nach Abschluss des Level 2
vollendet und hat damit die vorgegebene Zeit um ein halbes Jahr unterschritten.
Trotz sonst üblicher längerer Wartezeit für die Aufnahme an der
University konnte sie noch im selben Jahr das Modul 1 an dieser Schule
absolvieren. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Modul 2 nach weiteren 1
½ Jahren hat sie auch diese beiden Universitätsmodule innerhalb des
vorgegebenen Zeitrahmens abgeschlossen. Da die Tochter im Berufungszeitraum auch
die für die Aufnahme an der Universität erforderlichen
Vorbereitungskurse an den Schulen in den USA absolviert hat und das Modul 1 in
diese Zeit fällt, ist auch eine kursmäßige Ausbildung
vorgelegen, sodass für diese Zeit Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 nicht in Abrede gestellt werden kann.
Festzuhalten ist jedoch auch,
dass die Tochter im Februar 2007 das 26. Lebensjahr vollendet hat, sodass
mit diesem Monat der Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls erloschen ist.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0674-L/07
- Stammnummer
- 38297
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF