Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0447-S/04
Schätzung von Fahrtkosten, über die keine Aufzeichnungen geführt wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0447-S/04vom 18.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Prodinger
& Partner Wirtschaftstreuhand GesmbH, 5760 Saalfelden,
Leopold-Luger-Straße 1, vom 3. April 2004 und 5. März 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
12. Jänner 2004 und 7. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
1998 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird teilweise Folge gegeben und der
bekämpfte Bescheid für endgültig erklärt.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1998 bis 2002 bleiben unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2003 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom
17. Juni 2005 unverändert und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat in den
berufungsgegenständlichen Zeiträumen 1998 bis 2003 neben
Pensionseinkünften gewerbliche Einkünfte aus seiner Tätigkeit als
Versicherungsagent erzielt.
In den Jahren 1998, 1999, 2001 und 2002 reichte der Bw.
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, die vom
Finanzamt als Einkommensteuererklärungen gewertet wurden, sowie im Jahr
2000 eine Einkommensteuererklärung ein. Aus den Erklärungen, den
Provisionsbestätigungen und den Werbungskostenaufstellungen ermittelte das
Finanzamt folgende gewerbliche Einkünfte: -7.547,00 S(1998), 515,00 S
(1999), -9.085,00 S (2000), 7.099,00 S (2001) und 964,00 € (2002) und
berücksichtigte diese bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2001
erklärungsgemäß.
Am 21. Oktober 2001 erfolgte beim Bw. ein
Begrüßungsbesuch anlässlich eines im Mai 2003 begonnen
Kleinhandels mit Kraftfahrzeugen. Im Zuge dieser Nachschau wurde hinsichtlich
der Provisionseinkünfte festgestellt, dass für das Jahr 2003, ebenso
wie für die Vorjahre, kein Fahrtenbuch und auch keine Unterlagen über
die Reisegebühren vorgelegt werden konnten und die diesbezüglichen
Betriebsausgaben vom Bw. geschätzt wurden. Ebenso konnte der Kilometerstand
des für die betrieblichen Fahrten genutzten PKW nicht abgelesen werden, da
dieser nach Angaben des Bw. nicht zu Hause stand.
Im Dezember 2003 fand beim Bw. eine Betriebsprüfung
über die Jahre 1998 bis 2002 statt. Ua. wurde die vom Bw. im
Schätzungswege ermittelten betrieblichen Fahrtkosten (Kilometergelder),
für die keinerlei Unterlagen vorgelegt werden konnten, nicht anerkannt. Im
Betriebsprüfungsbericht vom 12. Jänner 2004 wird unter Tz 12 zur
Führung von Aufzeichnungen ua. vermerkt, dass im Prüfungszeitraum vom
Bw. keinerlei Aufzeichnungen über die betrieblich veranlassten Fahrten
geführt worden seien. Damit Fahrtkosten als Betriebsausgaben absetzbar
seien, sei die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches
erforderlich. Dieses habe die Aufzeichnung aller betrieblichen sowie privaten
Fahrten samt Datum, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der Fahrt (ausgenommen bei
Privatfahrten) sowie die gefahrenen Kilometer zu enthalten und sei fortlaufend
und übersichtlich zu gestalten. Die zurückgelegten Fahrten seien den
verschiedenen Einkunftsquellen genau zuzuordnen (Vermietung, Versicherung,
Einnahmen X , Autohandel, Privatfahrten). Weiters sei darauf zu achten, ob beim
Fahrzeug eine überwiegend betriebliche Nutzung vorliege. Sei dies der Fall
könnten nur die tatsächlichen Fahrzeugkosten und nicht das
Kilometergeld geltend gemacht werden. Die diesbezüglichen anzuerkennenden
Betriebsausgaben wurden von der Betriebsprüfung mit dem Kilometergeld
geschätzt. Dazu wird unter Tz 13 ausgeführt, dass die betrieblichen
Fahrten unter Berücksichtigung der bei der Schlussbesprechung vom Bw.
gemachten Angaben mit 8.000 Kilometer (S 39.200,00 bzw. € 2.848,00)
pro Jahr geschätzt worden seien.
Das Finanzamt erließ auf der Grundlage der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung - 1998 bis 2001 nach
Verfahrenswiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO -Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2002.
Nach mehrmals verlängerter Rechtsmittelfrist erhob der
steuerliche Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom 3. April 2004 Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002. Die Schätzung der betrieblichen
Fahrten mit 8000 Kilometer liege wesentlich unter den tatsächlich
getätigten betrieblichen Fahrten. Der Bw. habe Versicherungskunden in ganz
Österreich, was einen entsprechenden Aufwand an Betriebsfahrten zur Folge
habe. Seit Oktober 2003 würden diesbezügliche Aufzeichnungen
geführt. Das in Kopie beiliegende Fahrtenbuch weise im Zeitraum 22. Oktober
bis 31. Dezember 2003 insgesamt 3.306 beruflich gefahrene Kilometer, das
seien rund 38 Prozent der gesamt in dieser Zeit mit dem Tojota gefahrenen 8.506
Kilometer, aus. Das Fahrzeug Audi 80 habe per 31. Dezember 2002 einen
Kilometerstand von 152.600 Kilometer ausgewiesen. Am 26. Oktober 2003 sei
dieses Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 190.000 abgemeldet worden. Daraus
gehe hervor, dass in der Zeit vom 1. Jänner bis 26. Oktober 2003 insgesamt
rund 37.400 Kilometer gefahren worden seien. Insgesamt seien 45.906 Kilometer
gefahren worden. Der Bw. habe 1998 12.300 km, 1999 20.346, 2000 17.360, 2001
12.840 und 2002 13.500 - im Durchschnitt 15.269 - betrieblich veranlasste
Kilometer geltend gemacht. Aufgrund ähnlicher Verhältnisse würden
die seit 2003 geführten Aufzeichnungen durchaus Rückschlüsse
zulassen. Lege man die von Oktober bis Dezember 2003 geführten
Aufzeichnungen auf ein volles Kalenderjahr um, so ergebe sich ein Jahreswert von
rund 17.000 betrieblich gefahrenen Kilometern. Man sei daher der Auffassung,
dass die in der Vergangenheit geltend gemachten betrieblich gefahrenen Kilometer
durchaus den Tatsachen entsprechen würden. Aus den
Prüfungsfeststellungen sei keine Grundlage für eine Kürzung auf
8.000 Kilometer zu ersehen.
In der dazu von der Betriebsprüfung abgegebenen
Stellungnahme wird entgegnet, dass das vorgelegte Fahrtenbuch keinesfalls als
Grundlage für die Berücksichtigung von Kilometergeldern für
frühere Jahre herangezogen werde könne. Das Fahrtenbuch sei offenbar
nachgeschrieben worden, weil dies weder bei Prüfungsbeginn am 2. Dezember
2003, noch bei den darauf folgenden Besprechungen vorgelegt worden sei. In der
Niederschrift vom 2. Dezember 2003 sei angeführt worden, dass der Bw.
keine Fahrtenbücher führe. Wäre dieses bereits geführt
worden, wäre dies sicherlich anders in der Niederschrift festgehalten
worden. Das Fahrtenbuch sei mangelhaft geführt und weise nicht alle
notwendigen Voraussetzungen auf. So würden zB. der Zweck der Fahrten und,
mit Ausnahme 22. Oktober und 31. Dezember, die Kilometerstände fehlen. Das
Fahrtenbuch beginne mit einem Kilometerstand von 178.000, wobei bei den ersten 3
Stellen eine Ausbesserung vorgenommen worden sei. Es ende am 31. Dezember 2003
mit einem Endstand von 181.306 (wiederum seien die Tausenderstellen
ausgebessert). Mit anderer Schrift sei nach dem 31. Dezember 2003 noch
angeführt, dass privat 5.200 Kilometer gefahren worden seien und dass der
Kilometerendstand am 31. Dezember 2003 186.506 betragen habe. Im
Betriebsprüfungsbericht sei festgehalten worden, dass die
zurückgelegten Fahrten den verschiedenen Einkunftsquellen zuzuordnen seien.
Neben seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter habe der Bw. eine
Vermietung in A betrieben, weiters in X Häuser gekauft, renoviert und
wieder verkauft. 2003 habe der Bw. zudem einen Autohandel betrieben. Von den
angeführten 3.306 Kilometern würden fast die Hälfte der
gefahrenen Kilometer Fahrten nach Wiener Neustadt (686 km) und Wien (820 km)
betreffen. Bereits im Zuge der Vorbesprechung sei dem Bw. mitgeteilt worden,
dass derartige Fahrten nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht der
Versicherungsvertretung zuzuordnen seien, weil diese Fahrten in erster Linie der
Objektverwaltung in X gedient haben dürften. Laut Bw. sei dort erstmals
2003 ein Haus verkauft worden. Der Bw. habe seine Kunden großteils in der
Kaserne während seiner dortigen Berufsausübung geworben, daher sei
anzunehmen, dass ein Teil der Kundenbetreuung nach wie vor in B abgewickelt
werde. Ohne Angabe der Kundennamen sei eine diesbezügliche
Überprüfung nicht möglich. Tatsache sei jedoch, dass ein Teil der
Versicherungsnehmer Dienst in B verrichte, obwohl deren Wohnsitz woanders
liege.
In seinem Schreiben vom 24. Mai 2004 gibt der Bw. dazu an,
dass bei der jährlichen Vorlage seiner Steuerausgleiche nie ein Fahrtenbuch
verlangt und er nie aufgefordert worden sei, ein solches zu führen. Ab dem
21. Oktober 2003 habe er die beruflich gefahrenen Kilometer festgehalten und von
seiner Tochter für die Berufung in ein Fahrtenbuch übertragen lassen.
Das Fahrtenbuch sei nicht mangelhaft geführt, Zweck der Fahrten könnte
er noch zum größten Teil nachtragen. Das Fahrtenbuch habe berichtigt
werden müssen, da seine Tochter vorerst die Kilometer bei Kauf des
Fahrzeuges angeführt habe (170.000 km). Der Kilometerstand habe bei Beginn
der beruflichen Fahrten 178.000 betragen. Vorher habe er das KFZ bis zum Verkauf
des Audi 80 verliehen. Der PKW Audi 80 habe bei Verkaufsdatum einen
Kilometerstand von 190.000 gehabt. Hinsichtlich des Hauskaufes in X und des
Autohandels sei lediglich im November eine Fahrt in Verlängerung von Wien
nach X absolviert worden um die Heizung aufzudrehen. Ab Oktober habe er ein
Probekennzeichen erhalten und die Fahrten "Autohandel" mit diesem
durchgeführt. Der Bw. habe in Wiener Neustadt bei Familie W eine komplette
Versicherung der Hausvilla inkl. KFZ zu betreuen und betreue bei der Fahrt
dorthin die Kunden von St. Georgen, Taxenbach und Hallein mit. Richtig sei, dass
er viele seiner Kunden in der Kaserne geworben habe und nicht zuletzt auch als
Judoobmann innerhalb von 24 Jahren als Trainer, Kampfrichter und
Mannschaftsführer zu den Bezirks-, Landes- und Staatsmeisterschaften. Viele
Jungmänner seien nach Ablauf des Präsenzdienstes wieder in ihre
Heimatorte zurückgekehrt und hätten weiterhin betreut werden
müssen. Er habe auch viele Kaderleute, Offiziere und Unteroffiziere
während ihres Kursbesuches bei der Jägerschule versichert, so habe er
schließlich Versicherungskunden in allen Bundesländern.
Mit Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO vom 26. August
2004 wurde die V-AG vom Finanzamt um Bekanntgabe der in den Jahren 1998 bis 2003
getätigten Versicherungs-/Bausparkassenabschlüsse bzw. -vermittlungen
samt Namen und Anschriften der Kunden sowie um die Zusammensetzung der
Provisionen ersucht.
Dazu wurde von der V-AG zunächst telefonisch
mitgeteilt, die Kundennamen könnten aus technischen Gründen nicht zur
Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben vom 24. September 2004 wurde
für die Jahre 1998 bis 2001 die Aufgliederung in Abschluss- und
Folgeprovisionen und für die Jahre 2002 und 2003 die Gesamtprovisionen
bekannt gegeben.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2004 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Obwohl sich der Anteil an
Abschlussprovisionen von 58 % im Jahr 1998 auf 35 % im Jahr 2001 verringert habe
und sich der Anteil an Folgeprovisionen von 42 % im Jahr 1998 auf 65 % im Jahr
2001 erhöht habe, seien 1998 67 %, 1999 90 %, 2000 81 % und 2001 78 % der
gesamten Provision als Kfz-Kosten geltend gemacht worden. Es werde angenommen,
dass für den Bezug von Folgeprovisionen ein weitaus geringerer Aufwand
verbunden sei als für die Erwirtschaftung von Abschlussprovisionen. Die
Finanzverwaltung gehe daher davon aus, dass der Bw. einen Teil der von ihm
geschätzten Kfz-Kosten unrichtigerweise als Betriebsausgaben angesetzt und
somit über Jahre hinweg seine betrieblichen Erträge verringert habe.
Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Tätigkeit aus
beruflichen Gründen über Jahre ohne nennenswerten Ertrag ausgeübt
werde. Der Bw. unterstütze seine Tochter bei ihrer Tätigkeit als
Mitarbeiterin der V-AG. Weiters halte der Bw. die Beziehungen zu den
(ehemaligen) Kunden, die er als Unteroffizier und als Judoobmann innerhalb von
24 Jahren als Trainer, Kampfrichter und Mannschaftsführer geworben habe,
aufrecht. Es werde nicht bestritten, dass durch diese Tätigkeiten
Fahrtkosten entstehen. Dabei handle es sich jedoch zum Teil um Ausgaben für
die Lebensführung und seien nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nicht abzugsfähig. Das vom Bw. für den Zeitraum 22. Oktober bis 31.
Dezember 2003 vorgelegte Fahrtenbuch sei mangels Vollständigkeit der von
der Rechtsprechung geforderten Eintragungen nicht aussagekräftig und
könne weder für diesen Zeitraum noch für frühere
Zeiträume als Nachweis für die betriebliche Nutzung des
Kraftfahrzeuges herangezogen werden.
Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Er sei am
2. Dezember 2003 für die Erhebung der Abgabenpflicht zum Finanzamt
vorgeladen worden. Ua. sei ihm aufgetragen worden, eine Kundenaufstellung von
1998 bis 2002 vorzulegen, was natürlich absurd sei. Da bei der
"Auto-Nachschau" am 21. Oktober 2003 die Führung eines Fahrtenbuches mit
den dazugehörigen Diäten verlangt worden sei, habe er dies ab diesem
Zeitpunkt getan. Es sei unfair, für fünf Jahre zurück wegen des
Fahrtenbuches aufgrund von Schätzungen des Finanzamtes die bereits
erledigten Steuerbescheide zu Ungunsten des Steuerzahlers zu berichtigen, zumal
sich der Steuerzahler nicht wehren könne. In Bezug auf die
Berufungsvorentscheidung habe er seine Kundin Frau W angeführt. Es komme
ihm wie gerufen, dass er bzw. seine Tochter am 18. Oktober 2004 die Nachricht
erhalten habe, dass der Schadensfall vom 8. Oktober 2004 positiv erledigt worden
sei. In Bezug auf die geschätzten 8000 beruflich gefahrenen Kilometer seien
die Betriebsprüfer zunächst von 6000 Kilometer ausgegangen. Nach
seinem Einwand "dies sei der helle Wahnsinn", sei auf 8000 Kilometer erhöht
worden. Er sei bei dieser Schlussbesprechung total überrumpelt worden und
habe auch keine Aufzeichnungen gehabt, wie viele Kilometer er in den Jahren 1998
bis 2002 ausgewiesen habe. Was die 45.000 gefahrenen Kilometer im Jahr 2003
betreffe, habe er in einem Schreiben an das Finanzamt erklärt, dass er ca.
8 bis 10 Fahrten nach X gemacht habe. Schätze man diese auf ca. 10.000
Kilometer würden 2003 35.000 privat und beruflich gefahrene Kilometer
verbleiben. Das Fahrtenbuch sei nachträglich auch auf die
Auswärtskunden berichtigt worden. Er halte auch eine prozentuelle
Aufteilung nach Folge- und Abschlussprovisionen für falsch.
Folgeprovisionen bekomme man nicht geschenkt, diese würden für die
Kunden- bzw. Vertragsbetreuung bezahlt. Der Einwand, dass es jeglicher
Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Tätigkeit aus beruflichen
Gründen über Jahre ohne nennenswerten Ertrag ausgeübt werde, sei
auf das Schärfste zurückzuweisen. Bei Kundenbeziehungen von über
30 Jahren sei man verpflichtet, auch bei der Kündigung behilflich zu sein.
Wenn die Fahrtkosten mit den Ausgaben seiner Lebensführung in Bezug auf
seine Judotätigkeit zurückgeführt würden, so teile er mit,
dass die Tätigkeit schon 15 Jahre zurückliege und er daher nur noch
die Judofreunde, die tatsächlich noch seine Kunden seien, zu betreuen habe.
Beigelegt waren ein Frau S zur Kenntnis gebrachtes Schreiben der V-AG an Frau W
betreffend Schadensabwicklung vom 14. Oktober 2004, eine Bestätigung der M
über den Kilometerstand des PKW Audi 80 sowie die Entgegnung auf die
Stellungnahme der Betriebsprüfung.
Für das Jahr 2003 reichte der Bw. wiederum eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein. Laut
beiliegender Bestätigung der V-AG erzielte der Bw. Provisionseinnahmen in
Höhe von 5.124,45 €. Als "Werbungskosten" machte er 6.675,436 €,
davon 5.235,33 € Kilometergelder (14.706 km), geltend. Der erklärte
Verlust aus seiner Tätigkeit als Versicherungsagent betrug somit 1.813,67
€.
Mit Ergänzungsersuchen vom 12. Mai 2004 forderte das
Finanzamt den Bw. zur Vorlage eines ordnungsgemäß geführten
Fahrtenbuches zum Nachweis der geltend gemachten Kilometergelder bzw.
Tagesdiäten auf, da ansonsten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Anlehnung an die Betriebsprüfung 1998 bis 2002 im Schätzungswege
ermittelt würden. Weiters wurde er ersucht, die Einkünfte aus dem seit
Mai 2003 betriebenen Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen nachzureichen, da diese
sonst ebenfalls zu schätzen seien. Schließlich wurde er aufgefordert,
die Einkünfte aus dem Hausverkauf in X zur Beurteilung eines eventuellen
Progressionsvorbehaltes bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2004 teilte der Bw. ua. mit, das
Fahrtenbuch werde erst ab 22. Oktober 2003 geführt. Die vorhergehenden
Kilometergelder und Diäten hätten leider im Schätzungswege
ermittelt werden müssen. Nach Ausführungen zum Kfz-Handel nahm der Bw.
zum Hausverkauf in X Stellung. Er habe das Haus im November 2001 verkauft und
dafür im April 2002 ein anderes gekauft. Da der Käufer, ein Wiener,
die zweite Hälfte des Kaufbetrages nicht bezahlen habe können, habe er
ein weiteres Ratengeschäft eingehen müssen, das noch nicht erledigt
sei.
Anlässlich der Abgabe obigen Schriftsatzes am 19. Juli
2004 teilte der Bw. ua. mit, ein Fahrtenbuch liege bereits im Finanzamt auf, die
Ergänzungen würden ehest nachgereicht. Weiters gab er an, er sei
derzeit Eigentümer von drei Häusern in X , wobei eines von den Kindern
für Urlaubszwecke genutzt werde und eines sehr reparaturbedürftig sei
und nur vom Bw. benutzt werde. Beim dritten Haus sei er noch
grundbücherlicher Eigentümer, da die Kaufsumme noch nicht zur
Gänze entrichtet worden sei.
Am 2. September 2004 reichte der Bw. für das Jahr 2003
eine Einkommensteuererklärung ein. Er erklärte einen Verlust aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 1.810 ,09 € und einen Verlust
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.081,98 €.
Am 7. Februar 2005 erging der vorläufige
Einkommensteuerbescheid 2003. Ua. wurde das Kilometergeld auf 2.848,00 €
(8.000 km) gekürzt, die Einkünfte aus dem Kfz-Handel mit null €
und der Spekulationsgewinn aus dem Verkauf eines Hauses in X zur Ermittlung des
Progressionsvorbehaltes mit 8.503,00 € geschätzt.
Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob fristgerecht
Berufung. Diese richtet sich gegen den Ansatz von Auslandseinkünften zur
Progressionsermittlung sowie - mit Verweis auf die Begründung der gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 eingebrachten Berufung - gegen die
Kürzung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Fahrtkosten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2005 gab das
Finanzamt der Berufung hinsichtlich des Ansatzes ausländischer
Einkünfte für den Progressionsvorbehalt statt, bezüglich der
Kürzung der Kilometergelder wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde eine als Vorlageantrag zu
wertende Berufung eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, in welcher Höhe die geltend gemachten
Fahrtkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend
gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der
Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht
möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (Hofstätter/Reichel,
ESt-Kommentar, § 4 Abs. 4 allgem., TZ 13). Die Betriebsausgaben sind dem
Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (glaubhaft zu machen).
Fahrtkosten in Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit sind stets in der tatsächlich angefallenen Höhe als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Gleichwohl kann das amtliche
Kilometergeld zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Ergebnis führen (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit
einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Die Führung eines Fahrtenbuches kann
entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung
möglich ist. Ein Fahrtenbuch bildet nur dann einen tauglichen Nachweis der
Fahrtkosten, wenn es fortlaufend und übersichtlich geführt wird, das
Datum der beruflichen Fahrten, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn
und Ende der Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der
gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene
Kilometer, enthält (vgl. VwGH 23.5.190, 86/13/0181; 16.9.1979, 030/70).
Führt der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen über die betrieblichen
Kfz-Kosten, sind diese der Höhe nach zu schätzen (vgl. VwGH 19.5.1993,
91/13/0045).
In den Streitjahren 1998 bis 2003 schätzte der Bw.
seine betrieblichen Fahrten mit 12.300 km (60.270,00 S), 20.346 km (99.695,50
S), 17.360 km (85.064,00 S), 12.840 km (62.916,00 S), 13.500 km (4.860 €)
und 14.700 km (5.235,33 €). In diesen Jahren erzielte er
Provisionseinnahmen in Höhe von 89.948,00 S (1998), 110.907,00 S
(1999), 105.160,00 S (2000), 81.017,00 S
(2001), 8.535,89 € (2002) und 5.124,45 € 2003). Die geltend gemachten
Kilometergelder betrugen 1998 67 %, 1999 90 %, 2000 81 %,2001 78 %,2002 57
% und 2003 103 % der Provisionseinnahmen. Laut Abgabenerklärungen erzielte
der Bw. in den Jahren 1998 bis 2002 saldiert einen Gesamtverlust von 1.504,59
€ aus seiner Tätigkeit als Versicherungsagent. Über die, in
Relation zu den Einnahmen außergewöhnlich hohen Fahrtaufwendungen,
führte der Bw. bis zum 21. Oktober 2003 keine Aufzeichnungen. Zu den
durchgeführten Fahrten konnten überhaupt keine Unterlagen vorgelegt
werden. Auch die vom Finanzamt verlangte Kundenaufstellung für die Jahre
1998 bis 2002 wurde nicht beigebracht. Für das Jahr 2003 legte er ein
Fahrtenbuch vor, in das seine Tochter anlässlich der Berufung die vom Bw.
ab 21. Oktober 2003 festgehaltenen betrieblichen Fahrten übertragen
hatte. Darin sind bis zum 31. Dezember 2003 3.306 betrieblich gefahrene
Kilometer ausgewiesen. Diese Aufzeichnungen entsprechen aber nicht oben
angeführten Voraussetzungen eines ordnungsmäßig geführten
Fahrtenbuches. Das Fahrtenbuch wurde nicht laufend geführt und enthält
lediglich die betrieblichen Fahrten, wobei die Kilometerstände zu Beginn
und Ende der einzelnen Fahrten nicht erfasst wurden. Es beginnt am 22. Oktober
2003 mit einem Kilometerstand von 178.000 und weist am 31. Dezember 2003 einen
Kilometerendstand von 181.306 aus, ergänzend wurde festgehalten, dass
privat 5.200 km gefahren worden seien und dass der Kilometerendstand am 31.
Dezember 2003 186.506 betragen habe. Auch im Juni 2004 konnte der Bw. dem
Finanzamt kein ordnungsmäßiges, aktuelles Fahrtenbuch vorlegen. Trotz
Darstellung der Erfordernisse eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuches im
Betriebsprüfungsbericht vom 12. Jänner 2004 wurden wiederum nur
diesen Anforderungen nicht entsprechende Aufzeichnungen geführt.
Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht in Frage
gestellt, dass der Bw. in den Streitjahren Versicherungskunden in ganz
Österreich hatte. Damit sind die ohne Nachweis geltend gemachten
Fahrtkosten aber noch nicht glaubhaft gemacht. Bei fehlenden Fahrtaufzeichnungen
wäre zumindest die Bekanntgabe der in den Streitjahren betreuten Kunden
erforderlich gewesen, um die beantragten Fahrtkosten überprüfen und
als glaubhaft beurteilen zu können. Eine Kundenaufstellung über die
Streitjahre wurde vom Bw. aber trotz Aufforderung des Finanzamtes nicht
vorgelegt. Diesen Auftrag bezeichnete er im Vorlageantrag sogar als absurd. Dem
ist entgegenzuhalten, dass die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden
Aufzeichnungen und Belege nach § 132 BAO über einen Zeitraum von
sieben Jahren aufzubewahren sind. Es hätte für den Bw. daher ohne
weiteres möglich sein müssen, die angeforderte Kundenaufstellung
beizubringen. Diesbezügliche weitere Ermittlungsschritte des Finanzamtes
bei der V-AG zeigten gleichfalls keinen Erfolg, da die Versicherungsgesellschaft
die gewünschten Daten aus technischen Gründen nicht zur Verfügung
zu stellen vermochte. Somit liegen aber keine Unterlagen vor, die Aufschluss
über die bei der Betreuung der in größerer Entfernung wohnhaften
Kunden angefallenen Fahrtaufwendungen geben könnten.
Die Meinung des steuerlichen Vertreters des Bw., wonach die
von Oktober bis Dezember 2003 geführten Aufzeichnungen auf Grund
ähnlicher Verhältnisse Rückschlüsse auf die Vorjahre
zuließen, wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht geteilt. Nachdem
der Bw. für diese Zeiträume keinerlei Fahrtaufzeichnungen und nicht
einmal die der Glaubhaftmachung dienenden, einer Überprüfung
zugänglichen Kundenaufstellungen vorgelegt hat, fehlen zur Beurteilung auch
dieser Frage jegliche Grundlagen. Zudem entsprechen die vorgelegten
Aufzeichnungen, wie oben dargestellt, nicht den Erfordernissen eines
ordnungsmäßig geführten Fahrtenbuches. So ist zum Beispiel wegen
des fehlenden Ausweises der Privatfahrten nicht erkennbar, ob die ausgewiesenen
zwei Fahrten nach Wien bzw. Wiener Neustadt in Fahrten nach X eingebunden waren
und möglicherweise der privaten Lebensführung oder anderen
Einkünften zuzurechnen wären. Der Bw. räumt in diesem
Zusammenhang selbst ein, dass im November eine Fahrt in Verlängerung von
Wien nach X absolviert worden sei, um dort die Heizung aufzudrehen. Damit zeigt
sich aber, dass in den in den Streitjahren als Betriebsausgaben geltend
gemachten Fahrtkosten durchaus etliche der Privatsphäre zuzurechnende
Fahrten enthalten sein können. Auch aus diesem Grund können die
vorgelegten Aufzeichnungen weder der Glaubhaftmachung der Fahrtkosten im
restlichen Streitzeitraum dienen, noch stellen sie für den Zeitraum 22.
Oktober bis 31. Dezember 2003 einen Nachweis der betrieblichen
Kilometerleistung dar.
Weiters ist festzuhalten, dass der Bw. seine Tochter, Frau
S , bei ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin der V-AG unterstützt. Diesen
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, der Vorhaltcharakter zukommt,
ist der Bw. nicht entgegen getreten. Im Gegenteil, im Vorlageantrag verweist er
auf den Schadensfall der Kundin Frau W (Wiener Neustadt), wo er bzw. seine
Tochter die Nachricht erhalten habe, dass der Schadensfall positiv erledigt
worden sei. So ist auch nicht auszuschließen ist, dass in den geltend
gemachten Fahrtkosten Aufwendungen enthalten sind, die bei Unterstützung
seiner Tochter angefallen sind und daher beim Bw. nicht einkunftsmindernd
berücksichtigt werden können. Auch dieses Frage lässt sich auf
Grund der fehlenden Unterlagen und Aufzeichnungen nicht klären.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bei der gegebenen
Sachlage nicht möglich ist, festzustellen, in welcher Höhe dem Bw.
letztendlich Fahrtkosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Versicherungsagent erwachsen sind. Nachdem der Bw. die geltend gemachten
Fahrtaufwendungen weder durch Führung eines Fahrtenbuches noch auf andere
Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, sieht der Unabhängige
Finanzsenat keine Veranlassung von der vom Finanzamt eingeschlagenen
Vorgangsweise - Schätzung der jährlichen betrieblichen
Kilometerleistung mit 8.000 - abzuweichen. Wer zur Schätzung Anlass gibt
und bei Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss
die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. zB. VwGH
19.3.2002, 98/14/0026 und 27.8.2002, 96/14/0111).
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis
2002 war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 war im
Sinne der vorläufigen Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2005 - keine
Berücksichtigung ausländischer Einkünfte zur Ermittlung eines
Progressionsvorbehaltes - teilweise stattzugeben. Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung
unverändert und mögen dieser entnommen werden.
Endgültigerklärung
des Einkommensteuerbescheides 2003
Das Finanzamt hat die Einkommensteuer 2003 vorläufig
veranlagt. Die Endgültigerklärung des Einkommensteuerbescheides 2003
erfolgt, da kein gesetzlicher Grund für
dessenVorläufigkeit
gemäß
§ 200 BAO vorliegt. Die
Änderungsbefugnis der zweiten Instanz umfasst auch die
Endgültigerklärung von Bescheiden. Diese Berechtigung bzw.
Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus § 279 Abs. 1 BAO und
§ 280 BAO (vgl. VwGH 26.1.1994, 92/13/0097 und 21.1.2004,
99/13/0187).
Salzburg, am
18. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0447-S/04
- Stammnummer
- 38295
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF