Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1150-L/07
Fehlende Bescheidbegründung bei Wiederaufnahme von Amts wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1150-L/07vom 17.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., wohnhaft in Adresse, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft in XY,
vom 13. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC vom 10. Jänner
2007 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend
Einkommensteuer 2002 und 2003 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 vom 10.
Jänner 2007 werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der steuerlich vertretene Berufungswerber (Bw.) erzielt
seit dem Jahr 2001 gewerbliche Einkünfte aus der als nicht protokolliertes
Einzelunternehmen geführten Firma Z und seit 2003 als Politiker
außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen dieser
Einkünfte ist er abgabenbehördlich zur Einkommen- und
Umsatzsteuererhebung erfasst.
Mit Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003
legte der Bw. ua. gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
ermittelte Gewinne aus Gewerbebetrieb von 13.175,68 € bzw.
24.870,97 € offen. Aus den diesbezüglichen
Einnahmen-Ausgabenrechnungen und Anlagenverzeichnissen geht hervor, dass der Bw.
im April 2002 einen PKW der Marke Renault Espace erworben hat (Kaufpreis
24.224,17 €), der seit Anschaffung steuerlich als
Betriebsvermögen der Firma behandelt wird. Im Rahmen der Ermittlung der
gewerblichen Einkünfte für die Jahre 2002 und 2003 machte der Bw. im
gegebenen Zusammenhang deshalb jeweils eine Ganzjahres-AfA von den
KfZ-Anschaffungskosten in Höhe von 3.028,02 € und überdies
mit diesem Fahrzeug in Zusammenhang stehende tatsächliche Kosten
(Anmeldungsgebühr, Vignetten, Versicherungsprämien, Treibstoff,
Service, Reparaturen) für 2002 iHv. 3.132,96 € und für 2003
iHv. 3.693,78 € gewinnmindernd geltend. Von diesen KfZ-Aufwendungen
(2002: gesamt 6.160,98 €; 2003: gesamt 6.721,80 €) wurde bei
der Gewinnermittlung für 2002 aktenkundig kein Privatanteil bzw. bei jener
für 2003 ein Privatanteil von 342,17 € (d.s. 5,09 % von
6.721,80 €) gewinnerhöhend ausgeschieden.
Mit Bescheiden vom 13. Oktober 2003 bzw.
7. Oktober 2004 führte das Finanzamt beim Bw.
erklärungsgemäße Einkommensteuerveranlagungen für 2002 und
2003 durch, die unbekämpft blieben und rechtskräftig wurden.
Mit den Jahresumsatzsteuererklärungen für 2002
und 2003 gab der Bw. folgende Bemessungsgrundlagen bekannt:
|
|
2002
(€)
|
2003
(€)
|
KZ 000 -
Erlöse
|
34.991,21
|
53.993,39 (inkl.
KfZ-Eigenverbrauch 136,08)
|
KZ 022 - 20 %
Normalsteuersatz
|
34.991,21
|
53.993,39
|
KZ 060 - Vorsteuern o.
EuSt
|
7.159,50
|
3.205,86
|
KZ 095 - Zahllast
(+)/Gutschrift (-)
|
- 161,26
|
7.592,82
Am 13. Oktober 2003 bzw. 19. Oktober 2004
ergingen dazu erklärungsgemäße Umsatzsteuerbescheide mit
Festsetzungen einer Umsatzsteuergutschrift für 2002 in Höhe von
161,26 € bzw. einer Umsatzsteuerzahllast für 2003 von
7.592,82 €. Diese Abgabenbescheide erwuchsen ebenfalls in
Rechtskraft.
Anlässlich des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens
für 2004 wurde der Bw. vom Finanzamt mit Ergänzungsvorhalt vom
22. März 2006 ua. (Punkt 2.) zur Bekanntgabe, wie die KfZ-Kosten
zwischen Betrieb (Z ), Beruf (Politiker ) und privat aufgeteilt worden
wären, und zur Vorlage des Fahrtenbuches aufgefordert.
Dazu bezog der steuerliche Vertreter im Antwortschreiben
vom 19. Juni 2006 wie folgt Stellung: "Beim gegenständlichen Fahrzeug
handelt es sich zweifelsfrei um ein Fahrzeug des Betriebsvermögens.
Folglich ist es auch nicht notwendig, ein gesondertes Fahrtenbuch zu
führen. Die Aufteilung zwischen Betriebsfahrten und Privatfahrten wurde mit
einem Pauschalsatz von 90 % betrieblicher Anteil bzw. 10 %
Privatanteil angesetzt. Im 10 %-igen Privatanteil sind auch Fahrten
für die politische Funktion enthalten. Die einzelnen, für die
politische Funktion ausgeführten Fahrten wurden mittels Fahrtenbuch
aufgezeichnet. Dieses legen wir der Vorhaltsbeantwortung bei. In diesem
Zusammenhang ist besonders zu erwähnen, dass der Bw. das in Rede stehende
Fahrzeug de facto ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit
benötigt und nicht zuletzt auf Grund seiner politischen Tätigkeit
alles daran setzt, in seiner Freizeit das Auto so wenig wie möglich zu
benutzen."
Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse nahm das Finanzamt beim
Bw. mit Bescheiden je vom 10. Jänner 2007 die rechtskräftig
abgeschlossenen Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren für 2002 und 2003
unter gleichzeitiger Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2002
(13. Oktober 2003) und 2003 (7. Oktober 2004) sowie der
Umsatzsteuerbescheide 2002 (13. Oktober 2003) und 2003 (19. Oktober
2004) gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder auf
und erließ für diesen gleichfalls je am 10. Jänner 2007
neue Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2002 und 2003.
In den neuen Einkommensteuerbescheiden für 2002 und
2003 vom 10. Jänner 2007 gelangten dabei abweichend zu bisher
höhere Gewinne aus Gewerbebetrieb von 14.715,93 € (2002) bzw.
26.209,25 € (2003) zum Ansatz. Der neue Umsatzsteuerbescheid
für 2002 vom 10. Jänner 2007 ließ die bisherigen
Bescheidgrundlagen unverändert, berücksichtigt ergänzend dazu
jedoch auch einen dem Normalsteuersatz unterworfenen Eigenverbrauch von
1.191,12 €, was im Ergebnis eine geänderte
Umsatzsteuerfestsetzung für 2002 von 76,97 € bzw. eine
Abgabennachforderung gegenüber bisher (- 161,26 €) von
238,23 € zur Folge hatte. Mit dem neuen Umsatzsteuerbescheid
für 2003 vom 10. Jänner 2007 wurden die bislang
erklärungsgemäß mit 53.993,39 € veranlagt gewesenen
steuerpflichtigen Erlöse um den darin unrichtigerweise enthaltenen
Eigenverbrauch von 136,08 € (KfZ-Privatnutzung) auf
53.857,31 € reduziert, und in weiterer Abänderung zu bisher
nunmehr gesondert ein höherer Eigenverbrauch von 1.165,22 €
(20 % USt) zum Ansatz gebracht, was zu einer Umsatzsteuerfestsetzung
für 2003 iHv. 7.798,65 € bzw. zu einer Steuernachforderung
gegenüber dem Erstbescheid (7.592,82 €) von 205,83 €
führte.
Zur Begründung der amtswegigen Wiederaufnahmebescheide
für Einkommensteuer 2002 und Einkommensteuer 2003 vom 10. Jänner
2007 wurde aktenkundig jeweils wie folgt
angeführt: "Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 (4) BAO, weil Tatsachen neu
hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Für die am 10. Jänner 2007 nebst anderen
Sachbescheiden ergangenen neuen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide der
Jahre 2002 und 2003 erstellte das Finanzamt händisch eine einheitliche,
ebenfalls mit 10. Jänner 2007 datierte, gesonderte
Bescheidbegründung folgenden
Inhaltes: "Durch die
Vorhaltsbeantwortung vom 19. Juni 2006 wurde bekannt, dass die private
Nutzung des PKWs nicht mittels Fahrtenbuch ermittelt, sondern geschätzt
wurde. Auf Grund dieser neu hervorgekommenen Tatsache wurden die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen.
Im oben
angeführten Schreiben wurde ausgeführt, dass ein Privatanteil von
10 % ausgeschieden wurde. Tatsächlich wurde im Jahr 2002 kein
Privatanteil bzw. im Jahr 2003 ein solcher von 5,09 % ausgeschieden. Diese
Beträge entsprechen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Im oa.
Schreiben vom 19. Juni 2006 wird ausgeführt, dass es sich beim
gegenständlichen Fahrzeug zweifelsfrei um ein Fahrzeug des
Betriebsvermögens handelt, und es folglich nicht notwendig ist, ein
Fahrtenbuch zu
führen.
Diese
Ausführung (letzter Satz) ist falsch! Ein exakt geführtes Fahrtenbuch
ist die einzige Möglichkeit, den Anteil der privaten Nutzung des Fahrzeuges
nachzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seinem Erkenntnis
GZ. 97/13/0019 vom 2. August 2000
aus:
Im Sinne des
§ 184 BAO ist die Behörde verpflichtet, einen Privatanteil an den
PKW-Kosten durch Schätzung zu ermitteln. Wer dabei zu einer Schätzung
Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend
mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen.
Im Schreiben vom
19. Juni 2006 führen Sie an, dass das in Rede stehende Fahrzeug de
facto ausschließlich für die berufliche (gemeint ist offensichtlich
betriebliche) Tätigkeit benötigt wird. Die Erfahrung des
täglichen Lebens zeigt, dass ein Renault Espace ein Auto ist, das gerne von
Familien mit Kindern gefahren wird. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die
5-köpfige Familie des Abgabepflichtigen private Fahrten mit dem Kleinwagen
der Gattin und nicht mit dem vorhandenen Renault Espace durchführt. Dazu
kommt, dass neben den privaten Fahrten auch noch Fahrten für die
Tätigkeit als Politiker
hinzukommen.
Ein jährlicher
Privatanteil von unter 400,00 € entspricht somit nicht den Erfahrungen
des täglichen Lebens. Es wird deshalb ein Privatanteil von 25 % der
gesamten PKW-Kosten angesetzt. Die Gewinnermittlungen sind dem ebenfalls
beiliegenden Erledigungsentwurf zu entnehmen."
Anhand dieser Erledigungsbeilage ist ersichtlich, dass das
Finanzamt von den PKW-Gesamtkosten der Jahre 2002 und 2003 von
6.160,98 € bzw. 6.721,80 € anlässlich der für
diese Jahre wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren jeweils einen
Privatanteil von 25 %, also 1.540,25 € (2002) bzw.
1.680,45 € (2003), ausgeschieden hat, und es dadurch beim
Gewerbebetrieb des Bw. zu Gewinnerhöhungen für die Veranlagungsjahre
2002 und 2003 um 1.540,25 € (bisher kein Privatanteil) bzw.
1.338,28 € (bisheriger Privatanteil 342,17 € bzw.
5,09 %) gekommen ist.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 legte der steuerliche
Vertreter des Bw. ua. Berufung gegen die amtswegigen Wiederaufnahmebescheide
für Einkommensteuer 2002 und Einkommensteuer 2003 je vom 10. Jänner
2007 ein und beantragte dabei unter Einwendung der Unzulässigkeit der im
Berufungsfall vorgenommenen Privatanteilsschätzung bzw. -erhöhung
ersatzlose Aufhebung dieser Wiederaufnahmebescheide wegen Nichtvorliegens
tauglicher Wiederaufnahmsgründe. Außerdem wurde in diesem
Rechtsmittelschriftsatz auch Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt, falls konkretem Rechtsmittel erstinstanzlich nicht
vollinhaltlich stattgegeben werden sollte, und für diesen Fall auch der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gestellt.
Das Finanzamt legte die Berufung gegen die amtswegigen
Wiederaufnahmebescheide für Einkommensteuer 2002 und 2003 in der Folge
gemeinsam mit weiteren Berufungen des Bw. vom 13. Februar 2007 ua.
betreffend die neuen Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 vom
10. Jänner 2007 unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor. Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde der Antrag auf
mündliche Verhandlung betreffend Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide
für Einkommensteuer 2002 und 2003 vom bevollmächtigten Vertreter mit
schriftlicher Eingabe vom 28. November 2008 wirksam
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs.1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
die Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides anzuführen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003;
14.5.1991, 90/14/0262). Die Angabe der Wiederaufnahmsgründe im
Begründungsteil des Wiederaufnahmebescheides ist deshalb notwendig, weil
sich die Berufungsbehörde bei Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung laut Verwaltungsgerichtshofjudikatur auf
keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen darf (ua. VwGH 21.7.1998,
93/14/0187; 21.6.1994, 91/14/0165).
Die Rechtsmittelbehörde hat lediglich zu beurteilen,
ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe
eine Wiederaufnahme rechtfertigen oder nicht (Ritz, BAO³, § 307
Tz 3). Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der
Begründung eines mit Berufung bekämpften Wiederaufnahmebescheides ist
weder in der Berufungsentscheidung noch in einer Berufungsvorentscheidung
nachhol- bzw. sanierbar.
Die Begründung von Wiederaufnahmeverfügungen hat
je Bescheid die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben,
außerdem die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden
Tatsachen oder/und Beweismittel darzustellen, und zudem die für die
Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten (Ritz,
BAO³, § 307 Tz 3).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Verfügungen
betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 2002 und 2003
aktenkundig jeweils nur mit dem oben wiedergegebenen Gesetzeswortlaut des
§ 303 Abs. 4 BAO begründet. Eine solche, sich im
bloßen Gesetzeswortlaut der amtswegigen Wiederaufnahme erschöpfende
Begründung stellt mit Verweis auf obige Ausführungen keine taugliche
Begründung für eine amtswegige Verfahrenswiederaufnahme dar. Sie
lässt nämlich nicht erkennen, welche im Zeitpunkt der (früheren)
Bescheiderlassung bereits existent gewesenen Tatsachen oder/und Beweismittel
später neu hervorgekommen sind, und inwieweit diese geeignet gewesen
wären, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen.
Die Begründungen der gegenständlich angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide für Einkommensteuer 2002 und 2003 enthalten laut
Aktenlage jeweils aber auch keinen Verweis auf die am 10. Jänner 2007
unter anderem zu den neuen Einkommensteuerbescheiden für 2002 und 2003 vom
10. Jänner 2007 gesondert ergangene Bescheidbegründung. Somit
wurden die finanzbehördlichen Ausführungen in dieser gesonderten
Bescheidbegründung auch nicht im Verweisungsweg Begründungsbestandteil
der entscheidungsgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide, und ist damit an
dieser Stelle auch nicht weiter zu prüfen, ob diese gesonderte
Bescheidbegründungmit vom 10. Jänner 2007 allenfalls taugliche
Wiederaunahmsgründe enthält.
Da es sich bei dem die Wiederaufnahme des Verfahrens
bewilligenden Bescheid und beim damit gemäß
§ 307
Abs. 1 BAO zu verbindenden neuen Sachbescheid rechtlich um zwei
eigenständige, gesondert bekämpfbare Bescheide handelt (Ritz,
BAO³
§ 307 Rz 7), die gegenständlich angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide für Einkommensteuer 2002 und 2003
per se jedoch nicht erkennen lassen,
auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder/und Beweismittel sich die
konkreten Verfahrenswiederaufnahmen stützen, erfolgten die Verfügungen
der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren des Berufungswerbers für
2002 und 2003 im Ergebnis somit ohne
Begründung. Dieses Begründungsmanko kann im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung nicht saniert werden, weil es der Rechtsmittelbehörde
wie erwähnt verwehrt ist, allenfalls vorliegende, vom Finanzamt in den
bekämpften Wiederaufnahmebescheiden jedoch nicht angeführte
Wiederaufnahmsgründe hier durch neue Wiederaufnahmsgründe zu ersetzen
bzw. solche überhaupt erstmals anzuführen.
Gegenständlicher Berufung war daher schon aus diesen
vom Einschreiter selbst nicht gerügten Gründen spruchgemäß
unter ersatzloser Aufhebung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide
betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 vom 10. Jänner 2007
stattzugeben.
Mit der Aufhebung der amtswegigen Wiederaufnahmebescheide
für Einkommensteuer 2002 und 2003 treten diese Einkommensteuerverfahren
gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der
sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben. Das bedeutet, dass mit dieser
Berufungsentscheidung die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen neuen
Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 je vom 10. Jänner 2007
ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheiden und in einem die ursprünglichen
Einkommensteuerbescheide für diese Jahre vom 13. Oktober 2003 bzw.
7. Oktober 2004 wieder aufleben (Ritz, BAO³
§ 307
Rz 8).
Im gegebenen Zusammenhang bleibt außerhalb obiger
Entscheidungsgründe abschließend festzuhalten, dass über die
Berufung vom 13. Februar 2007 betreffend die mit dieser
Berufungsentscheidung ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidenden (neuen)
Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 je vom 10. Jänner 2007
aus verfahrenstechnischen Gründen noch nicht abgesprochen werden kann, weil
dieses Rechtsmittel beim Unabhängigen Finanzsenat unter GZ. RV/yyyL/07
gemeinsam mit den zurzeit noch nicht entscheidungsreifen weiteren Berufungen des
Bw. betreffend Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 je vom
10. Jänner 2007 erfasst ist.
Linz, am 17. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1150-L/07
- Stammnummer
- 38281
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF