Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0784-W/02
Schätzung aufgrund der Nichtordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0784-W/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Ansatz eines Gefährdungszuschlages geht von der Annahme aus, dass neben den erwiesenermaßen nicht erklärten Umsätzen weitere Umsätze getätigt wurden, die nicht erfasst sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1992 und 1993, einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre
1992, 1993 und 1994 sowie Verspätungszuschlag betreffend Umsatz- und
Gewerbesteuer 1993
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. haben in den Jahren
1989 bis 1994 einen Gewerbebetrieb zum Einbau von vorgefertigten Fenstern und
Türen in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR). Die
aus dieser Tätigkeit resultierenden gewerblichen Einkünfte wurden gem.
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt.
Anlässlich einer die
Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung (BP) wurden
nachstehende Feststellungen getroffen:
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1992
|
1993
|
1994
|
Umsatz lt. Erklärung
|
17.432.014,61
|
6.596.010,16
|
6.271.063,67
|
Gewinn/Verlust lt. Erklärung
|
900.351,00
|
968.669,00
|
-699.335,00
Bei der
rechnerischen Überprüfung der Umsätze lt. Erklärung ergaben
sich Differenzen in den Jahren 1992 und 1993, welche durch die steuerliche
Vertretung trotz Nachkontrolle nicht aufgeklärt werden
konnten.
Der Umsatz lt. Rechnungen, die
von der BP überprüft wurden ergab:
|
|
1992
|
1993
|
Umsatz lt. Erklärung
|
17.432.014,61
|
6.596.010,16
|
Umsatz lt. BP
|
17.545.175,30
|
8.872.396,28
|
Differenz
|
113.160,69
|
2.276.386,12
Schließlich
wurde von der BP auch eine Differenz bezüglich der Leistungserlöse
festgestellt:
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1992
|
1993
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Leistungserlöse lt. Erklärung
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10.945.209,18
|
4.982.313,94
|
Leistungserlöse lt. BP
|
11.488.978,00
|
3.727.007,75
|
Differenz
|
543.768,82
|
-1.255.306,19
Für das
Jahr 1994 konnte eine derartige Überprüfung nicht vorgenommen werden,
da keine Belege vorgelegt wurden.
Auf Grund der oben
festgestellten Differenzen hat die BP die Umsätze lt. Überprüfung
angesetzt und zusätzlich für die Jahre 1992 und 1993 einen
Gefährdungszuschlag in Höhe von S 250.000,00 vorgenommen. Für das
Jahr 1994 wurde den erklärten Umsätzen ein Gefährdungszuschlag in
Höhe von S 125.000,00 hinzugerechnet.
Der Gefährdungszuschlag
wird von der BP damit begründet, dass Belege teilweise nicht mehr beschafft
werden konnten und für die Angaben des steuerlichen Vertreters, bei den
Differenzen handle es sich um bisher nicht berücksichtigte
Haftrücklässe, keine Nachweise erbracht werden konnten.
In der frist- und formgerechten
Berufung wird eingewendet, die Verhängung eines Gefährdungszuschlages
sei gesetzwidrig, weil keine formelle Ordnungswidrigkeit vorliege. Die
Umsätze und damit auch die steuerlichen Ergebnisse seien in den
geprüften Jahren niedriger als festgestellt gewesen. Als zusätzlicher
Beweis würden die lückenlos geführten Aufzeichnungen über
Ausgangsrechnungen angeboten.
Die
Verspätungszuschlagsbescheide ergäben sich auf Grund der unrichtigen
Steuerfestsetzungen und seinen anzupassen.
In der Berufung werden die
Umsätze wie folgt dargestellt:
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1992
|
1993
|
1994
|
Umsatz lt. Rechnungsblatt
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17.544.415,29
|
8.933.691,19
|
6.267.677,64
|
sonst. Erlöse lt. Buchhaltung
|
0,00
|
166.666,66
|
0,00
|
Kundenskonti lt. Buchhaltung
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-86.435,08
|
-96.277,08
|
0,00
|
Erlösberichtigungen lt. BH
|
-18.269,33
|
0,00
|
0,00
|
Umsätze lt. Berufung
|
17.439.710,88
|
9.004.080,77
|
6.267.677,64
In der
Stellungnahme zur Berufung führt die BP aus, die Differenzen bei der
Überprüfung der Umsätze seien dem steuerlichen Vertreter
mitgeteilt worden. Auch die Unterlagen, welche zu diesem Ergebnis geführt
hätten, seien dem steuerlichen Vertreter übergeben worden. Die
Differenzen konnten von der steuerlichen Vertretung trotz Nachkontrolle nicht
aufgeklärt werden. Lt. steuerlicher Vertretung seien diese Differenzen auf
doppelt verbuchte Haftrücklässe sowie auf uneinbringliche Forderungen
zurückzuführen. Ein Nachweis wurde nicht erbracht. Die Hinzurechnung
eines Gefährdungszuschlages beruhe daher einerseits auf den oben
angeführten Feststellungen und auf dem Umstand, dass teilweise Unterlagen
nicht mehr beschafft hätten werden können.
Die Hinzurechnung eines
Sicherheitszuschlages gehöre zu den Elementen einer Schätzung, wobei
man davon ausgehe, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich sei,
dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern
auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
Bei genauerer Betrachtung der
eingegangenen Berufung müsse festgestellt werden, dass die angegebenen
Umsätze lt. Rechnungsblatt nicht mit den ursprünglich erklärten
Umsätzen übereinstimmten.
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1992
|
1993
|
Umsatz lt. Erklärung
|
17.432.014,61
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6.596.010,16
|
Umsatz lt. Rechnungsblatt
|
17.439.710,88
|
9.004.080,79
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|
7.696,27
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2.408.070,63
Für das
Jahr 1992 erscheine zwar die Differenz gering, desto gravierender sei jedoch das
Jahr 1993. Hier müsse festgestellt werden, dass die BP mit der
Hinzurechnung der nicht aufgeklärten Differenz und dem
Gefährdungszuschlag dem nun neu dargelegten Ergebnis lt. Berufung sehr nahe
komme.
Der Einwand, es liege keine
formelle Ordnungswidrigkeit vor, welche die Hinzurechnung eines
Gefährdungszuschlages rechtfertige, sei allein durch die Beilage zur
Berufung ad absurdum geführt. Bei einer nach Abschluss der BP durch die Bw.
selbst festgestellten Differenz in Höhe von S 2.408.070,63, welche nicht
der Umsatzsteuer unterzogen worden seien, könne diese Argument der Berufung
nicht Platz greifen.
Dagegen wird eingewendet,
sowohl die erklärten Umsätze als auch die von der BP festgestellten
Umsätze entsprechen - zumindest teilweise - nicht den
Tatsachen. Für die geprüften Jahre seien Buchhaltung,
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen außer Haus gemacht
worden. Eine genaue Überprüfung hätte nicht vorgenommen werden
können, weil die erforderlichen Fachkenntnisse gefehlt hätten.
Außerdem hätten sich die Bw auf die beauftragten Fachleute
verlassen.
Im Zuge der BP sei mehrmals
erfolglos angeboten worden, zur Überprüfung der erklärten
Umsätze die exakt geführten Ausgangsrechungs-Aufzeichnungen bzw.
Ausgangsrechnungskopien heranzuziehen. Nachdem diese Möglichkeit bisher
nicht geboten worden sei, werde die Finanzbehörde im Rechtsmittelverfahren
ersucht, diese Unterlagen anzuerkennen, sodass es zu einer korrekten Veranlagung
komme und die zu Unrecht angesetzten Gefährdungszuschläge
entfielen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weiter Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gem. § 163 BAO haben
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen,
die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung für sich und sind
der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Auf Grund der festgestellten
Nichtordnungsmäßigkeit haben die Bücher und Aufzeichnungen die
Vermutung ordnungsmäßiger Führung nicht für sich und sind
der Erhebung der Abgaben nicht zu Grunde zu legen. Die Bemessungsgrundlagen
für die Abgabenerhebung sind somit im Schätzungswege zu
ermitteln.
In der Berufung wird
ausgeführt, dass der Ansatz eines Gefährdungszuschlages gesetzwidrig
sei, da keine formelle Ordnungswidrigkeit vorliege.
Die Berufungsausführungen
selbst zeigen eine formelle Ordnungswidrigkeit auf, da die Umsätze lt.
Berufung nicht den Umsätzen lt. Erklärung und somit nicht den
Umsätzen lt. Buchhaltung entsprechen. Die diesbezüglichen
Berufungsausführungen sind somit in sich widersprüchlich.
Weiters wird in der Berufung
ausgeführt, dass, die Aufzeichnungen der Ausgangsrechnungen lückenlos
geführt worden seien. Auch diese Berufungsausführungen stehen im
Widerspruch zu den Feststellungen der BP. Von der BP wurden Ausgangsrechnungen
die Jahre 1992 und 1993 betreffend überprüft, wobei die von der BP
festgestellten Summen weder mit den Angaben lt. Erklärung noch mit den
Angaben lt. Berufung übereinstimmen. Im Jahr 1992 ist die Summe der
tatsächlich überprüften Ausgangsrechnungen höher als die
Summe der Ausgangsrechnungen lt. Berufung. Daraus kann ersehen werden, dass die
Aufzeichnungen der Ausgangsrechnungen nicht lückenlos geführt sein
kann. Im Jahr 1993 ist die Summe der Ausgangsrechnungen lt. Berufung sogar
höher als die Summe der Ausgangsrechnungen lt. BP. Dies wiederum zeigt,
dass der BP nicht alle Rechnungen vorgelegt wurden. Es kann somit der Annahme
der BP, dass neben den erwiesenermaßen nicht erklärten Umsätzen
weitere Umsätze getätigt wurden, die nicht erfasst sind, nicht mit
Erfolg entgegengetreten werden. Die Verhängung eines
Gefährdungszuschlages ist somit gerechtfertigt.
Die Richtigkeit der
Umsätze lt. Rechnungsblätter bzw. lt. Berufung konnte nicht
nachgeprüft werden, da diese weder der BP noch im Berufungsverfahren
vorgelegt wurden.
Bereits oben wurde
ausgeführt, dass die Unrichtigkeit der Rechnungsblätter auf Grund der
tatsächlich überprüften Ausgangsrechnungen im Jahr 1992 widerlegt
wurde. Für das Jahr 1993 wurden nicht alle Ausgangsrechungen vorgelegt, die
lt. Rechnungsblatt erfasst sein sollen, sodass auch hinsichtlich 1993 schon aus
diesem Grund die Richtigkeit nicht überprüft werden kann, selbst wenn
die Rechnungsblätter lt. Berufung vorgelegt worden wären.
Für das Jahr 1994 ist eine
Nachkontrolle überhaupt nicht möglich, da keine Belege vorgelegt
wurden. Auf Grund der Vorjahre kann aber davon ausgegangen werden, dass auch in
diesem Jahr Belege nicht erfasst wurden und ist der Ansatz eines
Gefährdungszuschlages gerechtfertigt.
Wenn in der Berufung
ausgeführt wird, die von der BP festgestellten Umsätze entsprechen
teilweise nicht den Tatsachen, so ist dem entgegenzuhalten, dass mit jeder
Schätzung gewisse Ungenauigkeiten verbunden sind. Diese hat jener
hinzunehmen, der zur Schätzung Anlass gibt und an der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt. Die Bw konnten keinen einzigen
Anhaltspunkt dafür liefern, dass die Ansätze in der Berufung richtig
sind bzw. wurde die Unrichtigkeit für das Jahr 1992 bereits durch die BP
aufgezeigt. Daran vermögen auch die Berufungsausführungen, dass
Buchhaltung und Jahresabschlüsse außer Haus gemacht wurden, nichts zu
ändern, weil letztendlich der Unternehmer die Verantwortung für die
Buchhaltung und die Richtigkeit der Jahresabschlüsse und
Steuererklärungen trägt. Auch vermögen die
Berufungsausführungen, es hätte den Bw an Fachkenntnissen gefehlt,
kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Es kann nicht bestritten werden, dass
unrichtige Steuererklärungen abgegeben und Umsätze nicht der
Umsatzsteuer unterzogen wurden.
Die Differenz der Umsätze
zwischen BP und Berufung zeigt, dass die BP die Schätzung nicht zu hoch
gegriffen hat. Auch wenn man die Höhe der Umsätze und die Höhe
der Gefährdungszuschläge gegenüberstellt, sind die
verhängten Gefährdungszuschläge durchaus angemessen.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0784-W/02
- Stammnummer
- 3828
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF