Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0025-K/08
Widerrechtliche Verwendung eines Beförderungsmittels.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-K/08vom 17.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. November 2008 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
23. Oktober 2008, StrNr. 2008/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. Oktober 2008 hat das Zollamt Klagenfurt Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
STRNR. 2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am
18. März 2008 und weitere dreimal in der Folge vorsätzlich den
eingangsabgabepflichtigen PKW der Marke Peugeot 606 HDI, Fg.Nr. XY, mit dem
behördlichen bosnischen Kennzeichen AB, auf welchem Eingangsabgaben in der
Höhe von € 2.467,74 lasten, vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Europäischen Union verbracht und damit das Finanzvergehen des
Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. November 2008, in welcher zur Sache im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Bf. der Meinung sei, keine Straftat
begangen zu haben. Das Fahrzeug sei von seinem Vater in Österreich gekauft
und nach Bosnien verbracht worden. Er sei mit dem Auto in Österreich mit
Zustimmung seines Vaters mehrmals gefahren. Er habe dabei Reparatur- und
Servicearbeiten durchführen lassen und auch seine Kinder in die Schule
gebracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur
in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn
die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des
Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine
Verfolgung des Täters hindern könnten.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen
(vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl. 88/16/0093). Ein Verdacht
kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne
Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt
sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die
Finanzstrafbehörde I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.
März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist
nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des
nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§ 114 FinStrG
vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung oder ein Schuldspruch (Verwarnung,
Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird (vgl. das Erkenntnis des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens stellt daher keine abschließende Beurteilung des zur
Last gelegten Verhaltens dar, sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren
vorgelagertes Verfahren mit dem Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen
und sonstiger bedeutsamer Umstände für die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu prüfen.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Die grundsätzlichen Feststellungen des Zollamtes
Klagenfurt, wonach der Bf. als Person mit normalem oder gewöhnlichem
Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union einen zuvor unter
Rückerstattung der Umsatzsteuer exportierten und im Ausland zugelassenen
PKW verwendet hat, sind unbestritten. Diese Feststellungen sind auch Grundlage
des Eingangsabgabenbescheides des Zollamtes Klagenfurt vom 9. Oktober 2008, GZ.
420000/90158/07/2008. Der inländische Wohnsitz des Bf. schließt eine
vorübergehende Verwendung des gegenständlichen, zur ausländischen
Ware gewordenen Beförderungsmittels durch ihn unter vollständiger
Befreiung von den Eingangsabgaben grundsätzlich aus. Der Vorzugsbehandlung
als Rückware steht die Ausfuhr unter Erstattung der Umsatzsteuer
entgegen.
Das Vorbringen des Bf., er hätte das Fahrzeug mit
Zustimmung (Vollmacht) seines Vaters verwendet und er sei der Meinung keine
Straftat begangen zu haben, insbesondere deshalb, weil ihm eine Zollbedienstete
gesagt habe, dies sei in Ordnung, stellt sich inhaltlich als
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren
nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und zu würdigen
sein wird.
Der Verdacht der vorsätzlichen Begehung des zur Last
gelegten Finanzvergehens ist darin begründet, dass der Bf. selbst
maßgeblich beim Erwerb und bei der Ausfuhr unter Erstattung der
Umsatzsteuer des gegenständlichen Beförderungsmittels tätig war
und deshalb den umsatzsteuerfreien Status des Fahrzeugs kannte.
Durch den vorliegenden Sachverhalt und auf Grund der
Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus denen auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen erforderlich sind. Da der von
der Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellte Sachverhalt unter
Berücksichtigung der durchgeführten Erhebungen und der vorliegenden
Aktenlage den Verdacht begründet, der Bf. könne das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf. bescheidmäßig zur
Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliegt. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich dem
nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH
vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-K/08
- Stammnummer
- 38266
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF