Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1846-W/06
1. Nicht aufgeklärte Erlösdifferenzen berechtigen zur Schätzung 2. Rechnungen ohne Leistungszeitraum berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1846-W/06vom 17.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NF-KEG, Adr., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 2 /20 betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2001 bis 2003
im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Maurer nach der am 16. Dezember
2008, 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Gesellschaft ist lt. Beschluss des Handelsgerichtes
Wien vom 5.3.2007 in Folge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckenden Vermögens gem. § 39 FBG aufgelöst.
Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist N.F., Kommanditist ist W.M.. Die
Bw. betrieb im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2001 bis 2003 eine
Bauspenglerei. Im Jahr 2005 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung statt.
Folgende Feststellungen wurden getroffen:
1. Fremdarbeit Am 22.1.2001 habe die Firma S.GmbH
eine Rechnung über Spenglerarbeiten gelegt. Diese enthalte jedoch keinen
Leistungszeitraum und entspreche damit nicht den Formvorschriften des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994. Ein Vorsteuerabzug stehe daher nicht zu. Im
Übrigen sei festgestellt worden, dass die besagte Firma bereits am
15.9.2000 in Folge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages
aufgelöst worden sei. Die Rechnungslegung sei somit nach Auflösung der
Gesellschaft erfolgt. Weiters enthielten Rechnungen der P.KEG, der A.GmbH und
der H. GmbH ebenfalls keinen Leistungszeitraum, wodurch auch aus diesen
Rechnungen der Vorsteuerabzug nicht zustehe. Für 2001 seien daher
Vorsteuerbeträge in Höhe von € 5.823,58 und für 2002 in
Höhe von € 5.068,38 nicht anzuerkennen.
2. Erlösdifferenzen Im Wirtschaftsjahr 2001
seien Erlöse iHv. S 1,604.876,47 verbucht worden. Die Buchungen seien
mittels Sammelbuchung der erhaltenen Rechnungsbeträge der
Ausgangsrechnungen erfolgt. Anlässlich der Überprüfung der
Erlöse sei festgestellt worden, dass die Ausgangsrechnungen Nr. X und
XY nur teilweise bezahlt und verbucht worden seien. Die Verbuchung der
Restzahlung iHv. insgesamt S 85.411,33 sei nicht aufzuklären gewesen.
Es seien auch Erlösbuchungen vorgenommen worden, zu denen eine Zuordnung
von Ausgangsrechnungen nicht möglich gewesen sei, da es sich um
Sammelbuchungen gehandelt habe und keine betragsmäßig entsprechenden
Belege in der Belegsammlung enthalten seien. Die Betriebsprüfung gehe daher
zur Erlösermittlung von der Summe der Ausgangsrechnungen für die
entsprechenden Zeiträume aus. Diese Summe sei den Gesamterlösen lt.
Steuererklärung gegenüber gestellt worden.
Nicht geklärt werden konnte, wieso die Erlöse lt.
Buchhaltung in den Jahren 2001 bis 2003 niedriger als die Summe der in der
Rechnungssammlung des Pflichtigen enthaltenen seien. Daher sei die Berichtigung
lt. Betriebsprüfung auf Grund der Daten des Pflichtigen erfolgt.
Es erben sich daher folgende Gewinnerhöhungen: 2001: S
287.625,41, 2002: € 2.728,07, 2003: € 56.922, 59.
3.) Lohnzettel des Kommanditisten W.M. :
In den Jahren 2003 und 2004 seien für den
Kommanditisten W.M. Lohnzettel der Firma NF-KEG eingespeichert worden.
Diese seien jedoch richtigerweise als Gewinnanteil gem. § 23
Abs. 2 EStG anzusetzen.
Gegen die in der Folge ergangenen Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 wurde mit Schriftsatz
vom 27. Jänner 2006 fristgerecht berufen und als Begründung
folgendes vorgebracht.
1. Dienstnehmer W.M. : Dieser sei seit
1. August 1999 in der NF-KEG als Arbeiter beschäftigt. Er sei als
solcher bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet. Er sei als
Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung abgerechnet worden und die Lohnabgaben seien
sowohl an die Gebietskrankenkasse, an das Finanzamt und an die Stadtkasse
abgeführt worden. Der Gesellschaftsvertrag sei mündlich abgeschlossen
worden. Die Geschäftsführung der NF-KEG besorge der Komplementär
N.F.. W.M. arbeite in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit,
seine Tätigkeitsvergütung sei abhängig von seiner Mitarbeit und
daher liege ein echtes Dienstverhältnis vor.
2. Erlösdifferenzen Die Buchhaltung der Bw.
werde als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, sodass die
Ausgangsrechnungen erst dann verbucht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt
werden. Deshalb seien Zahlungen, die den Rechnungsbetrag nicht entsprochen
hätten, weil Abzüge, Skonti oder sonstige Nachlässe gewährt
worden seien oder überhaupt kein Zahlungseingang erfolgt sei, mit dem
einbezahlten Betrag verbucht worden. Erlösdifferenzen bzw. nicht bezahlte
Forderungen seien nicht eigens auf einem Berichtigungskonto verbucht worden.
Daher seien die Erlösdifferenzen der Jahre 2001, 2002 und 2003 als
Skontoaufwendungen, sonstige Nachlässe und Forderungsausfälle zu
qualifizieren.
3. Fremdleistungen Es werde ausgeführt, dass
sämtliche gem. § 11 Abs. 1 UStG erforderliche Merkmale in
den gelegten Rechnungen enthalten seien. Betreffend Leistungszeitraum könne
durch anderweitige Aufzeichnungen eine Detaillierung vorgenommen werden, sodass
dieser Mangel korrigierbar erscheine.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung führte die
Betriebsprüfung folgendes aus:
1. Erlösdifferenzen Wie dem
Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen sei, sei es nicht möglich
gewesen, die Verbuchung aller Ausgangsrechnungen nachzuvollziehen. Es sei daher
zur Erlösermittlung von der vom Abgabepflichtigen zur Verfügung
gestellten Sammlung der Ausgangsrechnungen ausgegangen worden. Aus der
Gegenüberstellung der Summe der Erlöse lt. Rechnungssammlung mit der
Summe der in der Buchhaltung enthaltenen Erlöse seien so große
Differenzen entstanden, dass diese nicht nur aus dem Abzug von Skonti
resultieren könnten. Diese Begründung sei im Übrigen schon bei
der Schlussbesprechung vorgebracht worden, jedoch habe keinerlei Nachweis
über Preisnachlässe bzw. Stornos von Ausgangsrechnungen beigebracht
werden können.
2. Fremdleistungen Die Betriebsprüfung bleibe
bei ihrer Feststellung, wonach die bereits im Bericht angeführten
Rechnungen keinen Leistungszeitraum aufwiesen und daher nicht den
Formvorschriften des § 11 Abs. 1 UStG entsprächen.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen worden war, stellte die Bw. mit Schriftsatz vom 27. März
2006 den Vorlageantrag.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
2.4.2008 wurde die Bw. aufgefordert, zu folgenden Berufungspunkten Stellung zu
nehmen und allfällige Nachweise zu erbringen:
1. Fremdleistungen:
Hinsichtlich der Rechnungen "XXGmbH, Y.KEG und X.GmbH werde
auf § 11 UStG verwiesen, wonach die Angabe des Leistungszeitraums
unabdingbares Formerfordernis des § 11 UStG sei.
2. Erlösdifferenzen:
Die Erlösdifferenzen, die sich durch den Vergleich der
Erlöse lt. Umsatzsteuererklärungen und der Summe der
Ausgangsrechnungen lt. des von der Bw. zur Verfügung gestellten
Datenträgers ergaben, seien in der Berufung lediglich ohne konkrete
Nachweise mit Skonti, sonstigen Nachlässen und Forderungsausfällen
begründet worden.
3. Kommanditist W.M.:
Die Bw. habe selbst noch in der Steuererklärung
für das Jahr 2003 W.M. als Kommanditisten angeführt. Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallen die Einkünfte eines
angestellten Kommanditisten nicht unter die Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 25.8.2008 wurde zum Punkt
"Erlösdifferenzen" folgendes ausgeführt:
Im Jahr 2001 seien für die Firma "Wolfgang A. "
Leistungen erbracht und darüber Rechnungen gelegt worden, und zwar die AR
200123 vom 19.3.2001 über S 229.495,87 und die AR 2001030 vom 19.4.2001
über S 88.684,78. Diese Rechnungen seien nicht bezahlt worden, weil die
Firma A. ihrerseits die Fa. F. beauftragt habe, dies aber in Konkurs gegangen
sei und die Firma A. somit einen 100%-igen Forderungsausfall hatte. Diese habe
die Rechnungen nicht bezahlen können, sonst wäre sie selbst
konkursgefährdet gewesen.
Die angeführten Rechnungen wurden vorgelegt.
Für 2003 wurde auf eine nicht bezahlte Rechnung vom
11.11.2003 an die Firma Dr. L.. verwiesen, die i.H. von € 11.367.04 nicht
bezahlt worden sei. Von einer Einbringung im Klagsweg wurde im Hinblick darauf,
dass die Firma ihren Sitz in England habe, abgesehen.
Im Vorhalt vom 23.9.2008 wurde die Bw. darauf hingewiesen,
dass lt. Aufstellung der Betriebsprüfung die AR 200130 vom 19.4.2001 sehr
wohl bezahlt worden sei.
Hinsichtlich des behaupteten Forderungsausfalles durch den
Konkurs der Firma F. mögen zunächst als Nachweis für den Bestand
der Forderung Leistungsvereinbarungen sowie Rechnungen zwischen der Firma A. und
der Firma F. bezügl. der in den Rechnungen der Bw. an die Firma A.
angeführten Bauvorhaben "Hackengasse" und "Huglgasse" sowie als Nachweis
für den Forderungsausfall bei der Firma A. durch entsprechenden
Schriftverkehr (etwa Mahnungen) und die Forderungsanmeldung im Konkurs der Firma
F. vorgelegt werden.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 14.11.2008 wurden jedoch
lediglich die Insolvenzmitteilung und eine Firmenbasisinformation des KSV in
Kopie vorgelegt.
Zum Sachverhalt ist weiters auszuführen, dass das
Aktenstudium des Unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich der von der
Betriebsprüfung nicht anerkannten Vorsteuerbeträge für
Fremdarbeiten ergab, dass folgende Rechnungen keinen Leistungszeitraum aufwiesen
(der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag ist in Klammer angeführt):
1. X.GmbH vom 22.1.2001 (S 14.354,01)
2. Y.KEG vom 2.7.2001 (S 4.913,60)
3. H.GmbH vom 15.12.2001 (S 16.000.-) und vom 21.12.2008 (S
38.000 und S 6.866,67)
4. H.GmbH vom 25.1.2002 (€ 2758,66)
5. XXGmbH vom 6.8.2002 (€ 2.309.72)
In der am 16. Dezember 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Bezüglich des Projektes mit der Firma L. . im Jahr
2003 habe der Geschäftsführer mit Herrn G. als Vertreter dieser Firma
in Österreich verhandelt. Es habe einen Kostenvoranschlag gegeben, die
Auftragsvergabe sei aber dann mündlich erfolgt. Er habe dann erfahren, dass
die Firma nicht mehr existiere, aber keine weiteren Schritte unternommen.
Hinsichtlich des Projektes "Hackengasse", für das die
Rechnung der Bw. an die Firma A. vom 19.3.2001 in Höhe von S 229.495,87
bereits im Vorhalteverfahren des UFS vorgelegt wurde, legte die Bw. nunmehr in
der mündlichen Verhandlung den Kostenvoranschlag der Firma A. an die Firma
F. vor. Die Bw. habe keine Forderungen im Konkurs der Firma F. geltend gemacht.
Ob die Firma A. Forderungen im Konkurs geltend gemacht habe, sei nicht
bekannt.
Die Bw.. stellte den Beweisantrag, den Auftrag zwischen der
KEG und der Firma A. betreffend "Hackengasse" vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
Abs. 2 leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen,
Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des
Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Gemäß
§ 138 Abs.1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der
Abgabenbehörde und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß
Abs.2 sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und
Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie
für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs.1 BAO hat Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
Abs.2 leg.cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu den Feststellungen der Betriebsprüfung ist
folgendes auszuführen:
1. Fremdarbeiten:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Zif. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Einen Rechnung im Sinne des § 11 UStG liegt dann vor,
wenn sie folgende Merkmale aufweist:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer
Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Bei sonstigen Leistungen, worum es sich bei den diversen
von der Bw. durchgeführten Bauausführungen zweifellos handelt, ist
daher unabdingbares Formerfordernis einer Rechnung die Angabe des
Leistungszeitraumes über den sich diese Leistung erstreckt hat.
Von der Betriebsprüfung wurden folgende Rechnungen
diesbezüglich als mangelhaft festgestellt:
1. X.GmbH vom 22.11.2001
2. Y.KEG vom 2.7.2001
3. H.GmbH vom 15.12.2001 und vom 21.12.2001
4. H.GmbH vom 26.1.2002
5. XXGmbH vom 6.8.2002
In der Berufung wurde ausgeführt, dass dieser Mangel
durch andere Aufzeichnungen korrigierbar erscheine. Solche "Aufzeichnungen"
wurden bis dato nicht vorgelegt. Auch in der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich nichts ergänzt.
Sämtliche Rechnungen, die der Feststellung der
Betriebsprüfung zu Grunde liegen, (vgl. die Aufstellung wie sie in den
Entscheidungsgründen dargestellt ist) entsprechen nicht den
Formerfordernissen des § 11 UStG 1994
Die Versagung des Vorsteuerabzuges erfolgte daher im
Hinblick auf die §§ 138 BAO, 11 und 12 UStG 1994 zu Recht.
Für das Jahr 2001 sind somit Vorsteuern in Höhe
von € 5.823,58 (S 80.134,28) und für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 5.068,38 nicht anzuerkennen.
2. Erlösdifferenzen:
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden von der Bw.
sämtliche Ausgangrechnungen der Jahre 2001 bis 2003 vorgelegt. Bei der
Gegenüberstellung der Erlöse lt. den
Umsatzsteuerjahreserklärungen und der Summe der Ausgangsrechnungen ergab
sich, dass diverse Rechnungen nicht oder nur teilweise verbucht worden
sind.
Ausdrücklich erwähnt wurden im
Betriebsprüfungsbericht die Rechnungen 2001069 und 2001070, die nur
teilweise verbucht worden seien.
Für das Jahr 2001 ergab sich somit eine
Erlösdifferenz von S. 287.501,88, für 2002 von S 2.728,07 und für
2003 von S 56.922,59.
In der Berufung wurde zunächst ohne konkrete Nachweise
behauptet, dass es sich bei den Erlösdifferenzen um Skonti, sonstige
Nachlässe und Forderungsausfälle gehandelt habe. Eine Aufklärung,
warum die Rechnungen 2001069 und 2001070 nur teilweise verbucht bzw. bezahlt
worden sind erfolgte nicht. Ein Hinweis auf allenfalls vereinbarte Skonti oder
sonstige Forderungsnachlässe findet sich auf den Rechnungen nicht.
Die Bw. gab in der Vorhaltsbeantwortung vom 25.8.2008
zunächst von sich aus an, dass die an die Fa A. gelegte Rechnung in
Höhe von S 229. 495,87 nicht bezahlt worden sei. Als Begründung wurde
angeführt, dass die Firma A. wiederum den Auftrag an die Firma F.
weitergegeben habe, diese aber in Konkurs gegangen sei, sodass es bei der Firma
A. zu einem Forderungsausfall gekommen sei. Um nun die Höhe des
Forderungsausfalles bei der Bw. bestimmen zu können, wurde diese
aufgefordert, den Entstehungsgrund der Forderung bei der Bw. und bei der Firma
A. durch die entsprechenden Leistungsvereinbarungen sowie den behaupteten
Forderungsausfall durch entsprechenden Schriftverkehr und die Geltendmachung der
Forderung der Firma A. im Konkurs der Firma F. nachzuweisen.
Diese Nachweise wurden nicht erbracht. Die vorgelegte
Insolvenzmitteilung und Firmenbasisinformation des Kreditschutzverbandes dienen
der öffentlichen Bekanntmachung von Insolvenzen sagen aber nichts über
die tatsächlichen Leistungsbeziehungen zwischen der Bw. der Firma A. und
der Firma F. aus. Dass die Firma F. in Konkurs ging ist weder ein Nachweis
dafür, dass und in welcher Höhe eine Leistung mit der Firma A.
vereinbart war, ob diese erbracht wurde und ob bzw. in welcher Höhe diese
bezahlt wurde, noch ein Nachweis dafür welche Leistung zwischen der Bw. und
der Firma A. vereinbart war und in welcher Höhe eine allenfalls bei der Bw.
bestehende Forderung nicht erfüllt wurde.
Zu dem von der Bw. in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisantrag, den Auftrag zwischen ihr und der Firma Aigner
vorzulegen, ist folgendes auszuführen:
Selbst wenn ein solcher vorliegen sollte, sagt dieser noch
nichts über die Höhe des Forderungsausfalles bei der Bw. aus. Daher
wurde die Bw. auch mit Vorhalt vom 23.9.2008 aufgefordert,
Leistungsvereinbarungen und Rechnungen zwischen der Firma A., die von der Firma
F. beauftragt worden war, sowie den Forderungsausfall bei der Firma A. durch den
Konkurs der Firma F. nachzuweisen und hatte somit bereits Gelegenheit, ihr
Vorbringen zu beweisen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Vorhalt vom 23.9.2008 mit Fristsetzung von vier Wochen erst mit Schriftsatz vom
14.11.2008 beantwortet wurde und die Bw. für die Beantwortung des Vorhaltes
vom 1.4.2008 (Frist vier Wochen, vgl. die Sachverhaltsdarstellung) bis zum
25.8.2008 benötigte wird der Beweisantrag gemäß
§ 183 Abs.
3 BAO abgelehnt.
Als Nachweis für Erlösdifferenzen im Jahr 2003
legte die Bw. eine Rechnung vom 11.11.2003 an die Firma L.. mit Sitz in
Großbritannien vor, die angeblich nicht bezahlt worden sei. Auf eine
Einbringung im Klagsweg sei verzichtet worden. Dazu ist auszuführen, dass
ein Nachweis über den Entstehungsgrund der Forderung trotz Aufforderung
nicht erbracht wurde. Ein Kostenvoranschlag und eine bloß mündliche
Erteilung des Auftrages, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht,
reichen als Nachweis ob und in welcher Höhe eine Forderung bestand nicht
aus, selbst wenn es glaubhaft erscheint, dass die Rechung nicht bezahlt worden
sei.
Im Übrigen belief sich der Rechungsbetrag auf
insgesamt € 11.376,24, die Betriebsprüfung stellte hingegen für
das Jahr 2003 Erlösdifferenzen von insgesamt € 56.922,59 fest.
Hinsichtlich des € 11.376,24 übersteigenden Betrages wurde nicht
einmal der Versuch einer Aufklärung unternommen.
Zusammenfassend ist daher folgendes
auszuführen:
Hinsichtlich der im Betriebsprüfungsbericht
ausdrücklich erwähnten Rechnungen 200169 und 200170, die nur teilweise
verbucht worden sind, erfolgte diesbezüglich keine Aufklärung.
Die Bw. versuchte die Erlösdifferenzen dadurch zu
begründen, dass sie für die Jahre 2001 und 2003 jeweils einzelne
Rechnungen, die nicht verbucht wurden, herausgriff und Forderungsausfälle
geltend machte. Hinsichtlich der weiteren Erlösdifferenzen sowie jener des
Jahres 2002 wurde nicht einmal der Versuch unternommen jene
aufzuklären.
Da die Erlösdifferenzen, die sich aus der
Gegenüberstellung der Erlöse lt. Umsatzsteuerjahreserklärungen
und der Ausgangsrechnungen ergaben, jedoch von der von der Bw., wie oben
ausgeführt, nicht aufgeklärt werden konnten, waren die Erlöse der
Jahre 2001 bis 2003 in Höhe der Ausgangsrechnungen gemäß
§
184 Abs. 4 BAO zu schätzen. Auch wenn jeder Schätzung eine gewisse
Ungenauigkeit immanent ist (vgl VwGH vom 9.12.2004, Zl. 2000/14/0166), so ist im
gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass diese Schätzungsmethode
den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe kommt (vgl. z.B. VwGH vom
2.7.2002, Zl. 2002/14 0003).
3. Kommanditist W.M.
Gemäß
§ 23 Zif. 2 EStG 1988 in der im
Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung zählen zu den Einkünften
aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind sowie
Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre
Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhalten haben.
Bei der KEG handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft im
Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung. Im Sinne der Judikatur ist auch Lohn
für arbeitsrechtliche Dienstleistungen, z. B der Lohn des angestellten
Kommanditisten, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren (vgl.
VwGH vom 21.2.1990, Zl. 89/13/0060). Dass W.M. Kommanditist ist, wurde von der
Bw. nicht in Abrede gestellt.
Die Betriebsprüfung hat daher zu Recht die
Einkünfte lt. Lohnzettel in Höhe von € 15.606,14 den
Einkünften der Bw. hinzugerechnet.
Wien, am 17.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1846-W/06
- Stammnummer
- 38264
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF