Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0609-G/07
Nachlass mit beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-G/07vom 17.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 5. März 2007 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 1.5.2005 verstarb WR, lt. Todfallsaufnahme
österreichischer Staatsbürger und wohnhaft gewesen in Stuttgart, BRD,
unter Hinterlassung eines Testaments vom 24.3.2005, wonach die erbl. Witwe BR
(in der Folge kurz Bw. genannt) zur Alleinerbin bestimmt wurde und die erbl.
Tochter u.a. als Legat die Hälfte der erbl. Liegenschaft EZGB im Bezirk M
erhalten soll. Beide, sowohl die Bw. als auch ihre Tochter, sind deutsche
Staatsbürgerinnen. In der Folge gab die Bw. eine bedingte
Erbserklärung ab. Die erbl. Tochter verzichtete auf ihren
Pflichtteilsanspruch und nahm das Legat lt. Testament in Anspruch. Mit
Amtsvermerk vom 11.12.2006 wurde das Inventar erstellt, bestehend aus der oa.
Liegenschaft, belastet mit einem Wohnungsrecht zugunsten der erbl. Mutter,
welches mit 7.588,37 € bewertet wurde.
Am 5.3.2007 setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer
für die Bw. fest, dabei ausgehend von der Hälfte des dreifachen
Einheitswertes abzüglich der anteiligen inländischen Todfallskosten,
der Hälfte des Wertes des Wohnungsrechtes (bezeichnet mit sonstige
Verbindlichkeiten) sowie des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 2
ErbStG.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass der Grundstückswert zweimal erfasst
und versteuert worden sei und zwar nach § 8 Abs. 1 ErbStG mit 3% und nach
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2%. Der Grundstücksanteil sei bereits in der
deutschen Erbserklärung angegeben. In Deutschland habe der Ehegatte
erhebliche Freibeträge und nicht nur 110,-- €. Im Übrigen wurde
auf das Doppelbesteuerungsabkommen verwiesen.
Am 11.6.2007 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Der verstorbene Ehegatte sei österreichischer Staatsbürger gewesen und
damit Inländer. Außerdem sei nicht ersichtlich wie sich der Betrag
sonstige Verbindlichkeiten mit 3.794,18 € zusammensetze. Schließlich
wird noch auf den auf dem Grundstück haftenden Nießbrauch zugunsten
der Mutter verwiesen und die Frage gestellt, ob diese Belastung
Berücksichtigung gefunden hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erwerbe von Todes wegen unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuersteuergesetz 1955 (ErbStG) der Steuer nach diesem
Bundesgesetz.
Als Erwerb von Todes wegen gilt nach
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG. der Erwerb durch
Erbanfall.
Die persönliche Steuerpflicht ist im
§ 6 ErbStG geregelt: Gemäß Abs. 1 ist die
Steuerpflicht gegeben 1. für den gesamten Erbanfall, wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der
Steuerpflicht ein Inländer ist (= unbeschränkte Steuerpflicht);
2. für den Erbanfall, soweit er in inländischem,
landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen, inländischem
Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen, in einem
Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht,
deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher
geknüpft ist, in allen anderen Fällen (= beschränkte
Steuerpflicht).
Gemäß Abs. 2 (idF vor dem
AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004) gelten als
Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. österreichische
Staatsbürger, es sei denn, dass sie sich länger als zwei Jahre dauernd
im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben.
................ 2. Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3.
................................
Gemäß
§ 14 Abs. 2 ErbStG beträgt der Steuerfreibetrag
"110 €", wenn sich die Besteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 auf das dort angeführte
Vermögen beschränkt.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land-
und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem
Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des
Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Nach § 20 Abs. 5 ErbStG sind
Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren
Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen. Beschränkt sich die
Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände
"(§ 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4)", so sind nur
die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes stehenden
Schulden und Lasten abzugsfähig.
Durch die Vorschriften des § 6 ErbStG wird
der Umfang der Steuerpflicht, also das Ausmaß des von der Steuer erfassten
Vermögensanfalles nach den persönlichen Kriterien des Erblassers und
des Erwerbers, und damit auch die Anknüpfung des inländischen
Besteuerungsrechtes bestimmt.
Als besonderen Ausdruck einer Personensteuer wird durch
§ 6 ErbStG zwischen einer unbeschränkten und einer
beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Eine unbeschränkte
Steuerpflicht ist demnach für den gesamten Vermögensanfall gegeben,
wenn entweder der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des
Eintritts der Steuerpflicht ein Inländer (im Sinne des Abs. 2 der
Gesetzesstelle) ist (vgl. VwGH 2.3.1955, Slg. 1114/F und
VwGH 10.12.1964, 796/64). Für die im §
6 Abs. 1 Z 2 ErbStG taxativ angeführten
Vermögensarten besteht ansonsten eine beschränkte
Steuerpflicht.
Als Inländer im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes
gelten zunächst von den physischen Personen die österreichischen
Staatsbürger, es sei denn, dass sie sich länger als zwei Jahre dauernd
im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben. Die im
ErbStG gebrauchten Begriffe Wohnsitz und Aufenthalt sind nach den Vorschriften
der BAO zu beurteilen (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat einen
Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benützen wird. Das Zutreffen des Tatbestandbildes
eines Wohnsitzes hängt vom Vorliegen von Umständen ab, die auf die
Beibehaltung und Benützung der Wohnung schließen lassen. Solche
Umstände müssen objektiv erkennbarer Art sein und sind nicht in
subjektiven Absichten des Abgabepflichtigen zu erblicken (vgl.
VwGH 30.1.1990, 89/14/0054).
Art. 1 DBA-Deutschland enthält eine
Bestimmung des Wohnsitzbegriffes, die wörtlich mit § 26 BAO
übereinstimmt. Grundsätzlich sind zwei oder mehrere Wohnsitze
möglich. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden
Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so wird das Nachlassvermögen, das nicht
nach Art. 3 zu behandeln ist, nur in dem Staat besteuert, zu dem die
stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Erblassers
bestanden (Mittelpunkt der Lebensinteressen - vgl.
Art. 5 DBA-Deutschland). Im Art. 3 dieses DBA ist
geregelt, dass das unbewegliche Nachlassvermögen, das in einem der
Vertragsstaaten liegt, nur in diesem Staat besteuert wird.
Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145).
Als Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort in jenem Staat zu erblicken, zu
dem der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (VwGH 9.3.1979, 991/78). Im Regelfall bestehen nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt (VwGH 19.2.1998, 97/16/0333). Es wird also der
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person
regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden
sein.
Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften hat nach § 26 Abs. 2 BAO jemand
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Eine Person kann gleichzeitig nur an einem Ort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (VwGH 13.12.1982, 17/1603/80). Um von
einem Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO sprechen zu
können, ist jedenfalls körperliche Anwesenheit erforderlich und dass
Umstände vorliegen (Absicht hat dabei keine Bedeutung), die die Anwesenheit
in einer stärkeren sachlichen und räumlichen Beziehung zum
Aufenthaltsort bzw. Inland rechtfertigen, als dies bei nur vorübergehendem
Verweilen der Fall ist (VwGH 30.3.1977, 1067/76 und VwGH 31.3.1992,
87/14/0096). Auf die melderechtlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an
(VwGH 7.6.2001, 98/15/0025).
Ausgehend von den bisherigen Ausführungen kommt im
ggst. Fall dem Erblasser keine Inländereigenschaft zu, da er, obwohl
österreichischer Staatsbürger, nach der Aktenlage keinen Wohnsitz im
Inland hatte und seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als zwei
Jahre am Wohnort seiner Familie in Deutschland hatte, wo er auch verstorben ist.
Er bezog eine deutsche Pension und verfügte nur in Deutschland
über Bankkonten.
Deshalb ist in diesem Fall nur die beschränkte
Steuerpflicht nach § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG
gegeben. Somit wird nur das inländische Grundvermögen, nicht aber das
übrige ausländische Vermögen, der Besteuerung unterworfen.
Für beschränktder Steuer unterliegende Vermögensanfälle ist für Personen
aller Steuerklassen einheitlich, also ohne Unterschied des
Verwandtschaftsverhältnisses, nur der im Abs. 2 des § 14
ErbStG festgelegte Freibetrag in Höhe von 110,-- € anzuwenden.
Die Differenzierung zwischen unbeschränkter und
beschränkter Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist
gerechtfertigt, bei beschränkter Erbschaftssteuerpflicht einen geringeren
Steuerfreibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorzusehen (vgl.
Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Band III B, 10. Auflage zu § 14 ErbStG).
Bei beschränkter Steuerpflicht ist die
Abzugsfähigkeit der Schulden nach dem zweiten Satz des
§ 20 Abs. 5 ErbStG auf diejenigen beschränkt, die
mit den der Besteuerung unterliegenden Erwerbsteilen in wirtschaftlicher
Beziehung stehen. Die mit dem inländischen Verlassenschaftsverfahren
angefallenen Kosten wurden bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
abgezogen.
Die Erbschaftssteuer wurde und wird daher ermittelt wie
folgt:
|
1/2 des 3-fachen EW der o.a. Liegenschaft
|
21.910,86 €
|
abzüglich 1/2 des Wohnungsrechtes der erbl. Mutter
lt. Amtsvermerk
|
- 3.794,18 €
|
Abzüglich Kosten der Regelung des Nachlasses
|
- 1.173,-- €
|
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 2 ErbStG
|
-
110,-- €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
16.833,68 €
|
|
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
(Steuerklasse I) 3% vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 16.833,-- €
|
504,99 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom maßgeblichen Wert des
Grundstückes in Höhe von 21.910,-- €
|
438,20
€
|
Erbschaftssteuer
|
943,10 €
Wie aus der Berechnung ersichtlich, wurde die Belastung
der Liegenschaft mit dem Wohnungsrecht der erbl. Mutter
berücksichtigt.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass
§ 8 Abs. 1 ErbStG den grundsätzlich auf den einzelnen (Gesamt-) Erwerb
anzuwendenden Steuersatz enthält (unter Berücksichtigung des
Verwandtschaftsverhältnisses sowie der Höhe des Erwerbs). § 8
Abs. 4 ErbStG sieht eine Erhöhung der Steuer vor, wenn - wie im
gegenständlichen Fall - ein Erwerb von Grundstücken vorliegt. Eine
verfassungsrechtlich bedenkliche Doppelbesteuerung kann in dieser Vorgangsweise
nicht erblickt werden (VfGH 24.9.2003, B 706/00).
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 17.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-G/07
- Stammnummer
- 38240
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF