Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0040-I/08
Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates; Einstellung im Zweifel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0040-I/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Thomas Karner und Franz Pittracher als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch die
Opperer Schartner Rechtsanwälte GmbH, Wallnöferplatz 1, 6410
Telfs, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Juli 2008 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
30. Oktober 2007, StrNr. 081/2004/00000-001, nach der am
11. November 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Verteidigers
Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Webhofer für die Verteidigerin, des
Amtsbeauftragten HR Dr. Werner Kraus, sowie des Schriftführers Nikolaus
Weihrauter durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten
wird Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend
abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Das gegen Bw beim Finanzamt
Innsbruck unter der StrNr. 081/2004/00000-001 anhängige Strafverfahren
wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der I-KG betreffend die
Vorauszahlungszeiträume März 2003 bis März 2004 eine
Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von insgesamt
€ 51.466,86 begangen, wird im Zweifel zugunsten des Beschuldigten
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
30. Oktober 2007, StrNr. 081/2004/00000-001, hat der
Spruchsenat I als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck als
verantwortlicher Prokurist der Fa. I-KG fortgesetzt vorsätzlich
hinsichtlich der Monate 03-12/2003 und 01-03/2004 unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 51.466,86 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.500,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Laut den Feststellungen des
Erstsenates war der finanzstrafrechtlich bislang unbescholtene Bw im hier
gegenständlichen Zeitraum geschäftsführender und steuerlich
verantwortlicher Prokurist der Fa. I-KG, die den Nachtclub "X" in Innsbruck
betrieben hat. Im Firmenbuch sei der Berufungswerber als Prokurist eingetragen
mit einer selbständigen Vertretungsbefugnis seit 29. Jänner
2003.
Er sei für die Einhaltung
der abgabenrechtlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich
gewesen.
Er habe gewusst, dass
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten bzw. entsprechende Voranmeldungen zu
erstatten sind, habe dies jedoch aufgrund finanzieller Schwierigkeiten im
Betrieb unterlassen, um sich bzw. dem Unternehmen einen ungerechtfertigten
Steuervorteil zu verschaffen.
Im Zuge einer UVA-Prüfung
für die gegenständlichen Zeiträume wurden die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund
telefonischer Angaben des Berufungswerbers gemäß
§ 184 BAO
geschätzt und die Umsatzsteuer für März 2003 bis März 2004
mit insgesamt € 51.466,67 festgesetzt.
Der Berufungswerber habe sich
im gegenständlichen Strafverfahren im Wesentlichen damit verantwortet, dass
nicht er, sondern N für die steuerlichen Agenden zuständig gewesen
sei. Dieser habe, zeugenschaftlich einvernommen, glaubwürdig
ausgeführt, dass er seit Anfang 2003 nicht mehr in diesem Unternehmern
Firma mitgearbeitet habe. Er habe weder mit Lohnverrechnung noch mit
steuerlichen Angelegenheiten etwas zu tun gehabt. Die Kontakte mit dem
Steuerberater habe der Berufungswerber gehalten, er habe auch der
Betriebsprüferin gegenüber Feststellungen abgegeben.
In der schriftlichen
Stellungnahme vom 17. August 2004 habe der Beschuldigte eingeräumt,
als Prokurist die Verantwortung für die steuerlichen Angelegenheiten gehabt
zu haben.
Dem Vorbringen des
Berufungswerbers, er habe in der genannten Stellungnahme lediglich das Wort
"nicht" vergessen, schenkte der Spruchsenat keinen Glauben, ebensowenig seinem
Vorbringen im Hinblick auf einen angeblichen Virenbefall und Diebstahl seines
Laptops. Vielmehr habe Bw sich - so der Erstsenat - ungerechtfertigte
Steuervorteile verschaffen wollen, um die finanziellen Schwierigkeiten des
Betriebes zu überbrücken.
Bei der Strafzumessung wurde
als erschwerend der lange Deliktzeitraum, als mildernd die Unbescholtenheit und
das lange Zurückliegen des deliktischen Verhaltens
berücksichtigt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
15. Juli 2008, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe in "keinster" Weise die
ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlungen begangen.
Unbestritten bleibe lediglich,
dass er im fraglichen Zeitraum im Firmenbuch mit einer selbständigen
Vertretungsbefugnis seit 29. Jänner 2003 als Prokurist eingetragen
gewesen sei. Weiters sei richtig, dass N seit dem 2. Juli 2002 als
Geschäftsführer allein vertretungsbefugt gewesen sei und die
Geschäftsführerfunktion des T mit 13. Juli 2002 gelöscht
worden sei.
Die Feststellungen der
Finanzstrafbehörde, dass er für die Einhaltung der
abgabenbehördlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich gewesen
sei, auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten im Betrieb es jedoch unterlassen
habe, entsprechende Voranmeldungen zu erstatten bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen
zu entrichten, um sich bzw. dem Unternehmen dadurch eine ungerechtfertigte
Steuervorteil zu verschaffen, seien aufgrund des vorliegenden Beweisverfahrens
in "keinster" Weise nachvollziehbar bzw. mit dem vorliegenden Beweisergebnissen
nicht in Einklang zu bringen.
Im Tatsächlichen stelle
sich der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Grunde gelegte
Sachverhalt völlig anders da und sei der Berufungswerber für die
steuerlichen Angelegenheiten nicht zuständig gewesen, sondern habe mehrfach
in diversen Besprechungen betont, dass er aufgrund seiner Erfahrungen nur bereit
sei, den konzeptionellen Teil zu übernehmen.
Wegen der angespannten
finanziellen Situation der Firma I-KG sei Ende 2002/Anfang 2003 Herr S, zu
dieser Zeit stiller Gesellschafter der gegenständlichen Firma, an ihn
herangetreten und habe ihm das Angebot unterbreitet, die
Geschäftsführung der Firma zu übernehmen.
Er sei sich der damit
einhergehenden Verantwortung, so insbesondere auch was die steuerlichen Agenden
betrifft, völlig bewusst gewesen und habe dieses Angebot ausdrücklich
abgelehnt. Dies auch im Zusammenhang damit, dass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt
bekannt gewesen sei, dass sich das Unternehmen in einer finanziell angespannten
Situation befunden habe und die Kontakte zum Steuerberater auf ein Minimum
reduziert bzw. nicht mehr vorhanden gewesen wären.
In Anbetracht dieser Ablehnung
seien weitere Gespräche mit dem Geschäftsführer N sowie dem
Firmenanwalt Z geführt worden und man sei übereingekommen, dass der
Berufungswerber die Prokura übernehmen solle, allerdings sich seine
Zuständigkeit nur auf Personal- und organisatorische Entscheidungen
beziehen solle.
Ausdrücklich habe der
Berufungswerber mehrfach im Beisein des Geschäftsführers N sowie des
Firmenanwaltes Z erklärt, dass er in "keinster" Weise bereit sei, die
abgabenrechtlichen Agenden zu übernehmen, sondern wie erwähnt,
bloß im konzeptionellen Teil tätig sein wolle.
In der Folge habe sich der
Berufungswerber mit den genannten Personen darauf geeinigt, dass er lediglich
für die erwähnten Agenden der Firma I-KG arbeiten werde.
Für die abgabenrechtlichen
Belange sei daher weiterhin der Geschäftsführer N zuständig
gewesen.
Selbstverständlich sei dem
Berufungswerber auch der Gesellschaftsvertrag bekannt gewesen, aus dem sich eine
selbstständige Vertretungsbefugnis des Prokuristen
nichtergebe. Warum in der Folge auf
Antrag der I-KG der Berufungswerber mit Beschluss der Handelsgerichtes Innsbruck
vom 11. Februar 2003, GZ 123, als selbstständig vertretungsbefugter
Prokurist eingetragen worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
Tatsache sei also, dass er
mehrfach betont habe, nicht für das Unternehmen "nach außen in
Erscheinung treten zu wollen", sondern sich seine Tätigkeit lediglich auf
Personal- und organisatorische Entscheidungen beziehen solle.
Auch sei in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass er mehrfach in Beisein von B - die zeitweise im Lokal
anwesend gewesen sei und ebenso für die I-KG tätig gewesen sei - den
Geschäftsführer N aufgefordert habe, seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachzukommen.
Er sei also für die
Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften weder zuständig noch
verantwortlich gewesen und wäre die genannte Eintragung ins Firmenbuch ohne
seine Kenntnis erfolgt.
Allein der Verweis der
Finanzstrafbehörde erster Instanz darauf, dass seine Verantwortung weder
nachvollziehbar noch glaubwürdig erscheine, insbesondere aufgrund seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 17. August 2004, reiche nicht aus, ihn als
Verantwortlichen für die steuerlichen Angelegenheiten anzusehen.
Vielmehr sei der genannten
schriftlichen Stellungnahme im Gesamtkontext zu entnehmen, dass er lediglich das
Wort "nicht" vergessen habe, ansonsten Stellungnahme keinen Sinn ergeben
würde.
Des Weiteren stütze die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihre Feststellungen offensichtlich
darauf, dass der Berufungswerber schon in der ursprünglichen Gesellschaft,
die das Lokal "X" betrieben habe, als persönlich haftender Gesellschafter
und vertretungsbefugter Geschäftsführer aufgetreten sei. Inwiefern
dies für den gegenständlichen Sachverhalt relevant sei, lasse die
Behörde völlig offen.
Schließlich stütze
die Behörde ihre Feststellungen lediglich auf die Aussage des Zeugen N und
führe in dieser pauschalen Beweiswürdigung keinerlei Gründe an,
wie sie zu dieser Überzeugung gelange. Diese Art der Beweiswürdigung
entspreche nicht einer gesetzeskonformen Vorgehensweise und hätte die
Erstbehörde vielmehr eine entsprechende Abwägung der vorliegenden
Beweisergebnisse vornehmen müssen. Dies habe sie unterlassen, ansonsten sie
zum Schluss gekommen wäre, dass der Berufungswerber für den
abgabenrechtlichen Teil nicht zuständig gewesen sei und somit das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG nicht begangen haben könne.
In rechtlicher Hinsicht sei
auszuführen, dass laut Firmenbuch Herr N seit 2. Juli 2002 bis zur
Beendigung der Geschäftstätigkeit der I-KG deren selbstständig
vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen
sei.
Stehe die Uneinbringlichkeit
bestimmter Abgabenbeiträge bei der Primärschuldnerin (gemeint
offenkundig: bei der vom Beschuldigten verwalteten Gesellschaft) fest, sei es
nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen
Sache darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge getragen habe, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat.
Wenn der
Geschäftsführer einer GmbH nunmehr auch einen Prokuristen - was
ausdrücklich bestritten wird - mit den steuerlichen Agenden betraut habe,
habe er ihn zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es
ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen
bleiben.
Die Verantwortung des
Geschäftsführers N, dass er nur formell Geschäftsführer der
I-KG gewesen sei, während die faktische Geschäftsführung dem
Berufungswerber übertragen worden sei, und sämtliche finanziellen
Belange, insbesondere auch die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten, in dessen
ausschließlicher Verantwortung gelegen sei, könne den
Geschäftsführer nicht von seiner Haftung befreien.
Allein diese Rechtsprechung
führe zu einer Haftung des Geschäftsführers N und sei die seitens
der Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Berufungswerber angelastete
Verantwortung nicht nachvollziehbar.
Ein Geschäftsführer
einer GmbH würde selbst dann haften, wenn er in Folge tatsächlicher
Beschränkungen - die im gegenständlichen Fall allerdings nicht
vorgelegen seien - seinen Rechtspflichten gegenüber Dritten nicht mehr
nachkommen könne und habe selbst in diesen Fall sofort alles ihm rechtlich
zu Gebote stehende zu unternehmen und diesen Zustand abzustellen bzw. sei er
verpflichtet, die Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen;
andernfalls verletze der weiterhin als Geschäftsführer Tätige
auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH
betreffenden Abgaben. Ein für die Haftung relevantes Verschulden sei dann
gegeben, wenn der Geschäftsführer trotz dieser ihn an der
ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben hindernden Situation in
seiner Funktion verbleibe.
Der Geschäftsführer N
sei sohin unter zu Zugrundelegung dieser Rechtsprechung in "keinster" Weise
seinen ihn zukommenden Verpflichtungen als Geschäftsführer
nachgekommen und sei die nunmehrige Vorgehensweise der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, so insbesondere dem Berufungswerber die alleinige Verantwortung
zu unterstellen, nicht begründbar.
Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass die dem Beschuldigten zu Last gelegten
Abgabenverkürzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt
worden seien, wobei diese, wie sich aus dem Prüfungsprotokoll ergebe,
unvollständig erfolgt sei, da die der Gesellschaft zustehenden
Vorsteuerbeträge zur Gänze nicht berücksichtigt worden
seien.
Aus den zwischenzeitig von der
I-KG eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen ergebe sich nämlich, dass,
sofern dem Berufungswerber - was ausdrücklich bestritten werde -
überhaupt eine Abgabenverkürzung zur Last gelegt werden könne,
der Abgabenbetrag einen Bruchteil des ihm nunmehr zur Last gelegten Betrages
ausmachen würde.
In diesem Zusammenhang sei
festzuhalten, dass sich das Finanzamt Innsbruck, Prüfungsabteilung, Frau H,
am 27. April 2004 mit der I-KG telefonisch hinsichtlich der
UVA-Prüfung in Verbindung gesetzt habe. Da der Geschäftsführer N
nicht im Betrieb gewesen sei, habe der Berufungswerber das Gespräch
entgegengenommen. Seitens der Betriebsprüferin sei beabsichtigt gewesen,
einen Prüfungstermin festzulegen. Der Berufungswerber habe
ausdrücklich darauf verwiesen, dass dies in den Zuständigkeitsbereich
des N als Geschäftsführer fallen würde und sie einen
entsprechenden Termin mit diesem vereinbaren müsse.
Nachdem der Berufungswerber
mehrmals gegenüber Frau H bekräftigt habe, dass er lediglich für
das operative Geschäft im Bereich Marketing, Einkauf, Verkauf und
Personalwesen verantwortlich sei, habe die Betriebsprüferin beim
Berufungswerber zu eruieren versucht, ob er ihr irgendwelche Daten betreffend
die Umsätze mitteilen könnte. Aufgrund seiner angesprochenen
Tätigkeit, unter die natürlich auch die Warenwirtschaft des
Unternehmens falle, habe der Berufungswerber entgegenkommenderweise der
Prüferin "aus dem Stegreif geschätzte" Umsatzzahlen mitgeteilt.
Die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen sei in der Folge allein auf Grund dieser Angaben
erfolgt und seien - wie bereits ausgeführt - der Gesellschaft zustehende
Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei
auch aus diesem Telefonat ersichtlich, dass der Berufungswerber in "keinster"
Weise für die abgabenrechtlichen Agenden zuständig gewesen sei.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde die gegenständliche Beweislage
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO)
haben die Abgabepflichtigen bzw. die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen
derselben die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften gegenüber dem
Fiskus vollständig und wahrheitsgemäß insbesondere in
Abgabenerklärungen offen zu legen.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer (bzw.
der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen) spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer (bzw. der
Wahrnehmende für das Unternehmen) hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 11
FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern
auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst
zu seiner Ausführung beiträgt.
Bedingt vorsätzlich, also
im Bereich der untersten Stufe der Vorsatzdelikte, handelt dabei nach
§ 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der
den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt,
nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Das geforderte Tatbild nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist also dann gegeben, wenn der
Täter zumindest bedingt vorsätzlich (im Sinne des § 8
Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die Verletzung der Pflicht
zur Einreichung der Voranmeldungen nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 und
zumindest wissentlich in Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg
(Abgabenverkürzung) handelt, wobei allerdings nicht erforderlich ist, dass
der zuletzt angeführte Vorsatz auch den Verkürzungsbetrag
umfasst.
Ob Sachverhalte erwiesen sind,
welche dem obgenannten Tatbild entsprechen, haben die Finanzstrafbehörden
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen. Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen derartige Tatsachen
nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Aus der Verpflichtung zur
amtswegigen Sachverhaltsermittlung ergibt sich dabei, dass die Beweislast die
Finanzstrafbehörden trifft. Allfällige Zweifel daran, ob solche
Tatsachen als erwiesen angenommen werden können oder nicht, kommen dem
Beschuldigten zu Gute (vgl. z.B. VwGH 14.6.1988, 88/14/0024; VwGH 14.12.1994,
93/16/0101).
Vorgänge
tatsächlicher Art sind dann als bewiesen anzusehen, wenn die
Finanzstrafbehörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden
Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen
logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist,
dass es sich so ereignet hat (für viele VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; VwGH
26.5.1993, 90/13/0155).
Eine Analyse
der vorgelegten Akten ergibt:
Mit Gesellschaftsvertrag vom
19. Dezember 2001 errichteten N und T die I-KG mit Sitz in Innsbruck.
Persönlich haftende Gesellschafterin war die X-GmbH, Kommanditisten die
Herren N und T (Pkt. V des Gesellschaftsvertrages).
Die Kommanditisten waren von
der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Ihnen konnte mit
Gesellschafterbeschluss Prokura zur alleinigen oder kollektiven
Geschäftsführung der Gesellschaft erteilt werden (Pkt. VII des
Gesellschaftsvertrages).
Die Gesellschaft hat das
Gastlokal "X" in Innsbruck betrieben.
Der Berufungswerber war vom
29. Jänner 2003 bis zur Konkurseröffnung am 16. Dezember
2004 Prokurist der I-KG.
Im Firmenbuch war der
Berufungswerber als Prokurist mit einer selbständigen Vertretungsbefugnis
eingetragen.
Für die hier
gegenständlichen Zeiträume März 2003 bis März 2004 wurden
für die Firma I-KG keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
Für diese Zeiträume
fand zu AB-Nr. 205004/04 eine USt-Sonderprüfung statt. Dabei wurde
festgestellt, dass noch keine Verbuchung der Belege stattgefunden hat.
Die Bemessungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer wurden gemäß
§ 184 BAO
geschätzt. Grundlage für die Schätzung war ein Telefonat der
Prüferin mit dem Berufungswerber, in dem er von ihm geschätzte
Umsatzzahlen bekannt gab.
Die Umsatzsteuer wurde aufgrund
dieser geschätzten Umsatzzahlen für 03/2003 mit € 5.833,33,
für 04/2003 mit € 5.833,33, für 05/2003 mit
€ 4.166,67, für 06/2003 mit € 3.333,33, für
07/2003 mit € 1.400,00, für 08/2003 mit € 1.400,00,
für 09/2003 mit € 3.333,33, für 10/2003 mit
€ 4.166,67, für 11/2003 mit € 5.000,00, für
12/2003 mit € 5.000,00, für 01/2004 mit € 4.166,67,
für 02/2004 mit € 2.000,00 und für 03/2004 mit
€ 5.833,33 festgesetzt und der I-KG mit Bescheiden vom 8. Juni
2004 vorgeschrieben.
Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Entscheidend
für das Berufungsverfahren ist die Frage nach der abgabenrechtlichen
Verantwortung für die I-KG.
Zu Recht ist die Vorinstanz
jedenfalls vom Verdacht ausgegangen, dass der Berufungswerber der
tatsächliche Entscheidungsträger des Unternehmens war:
Dafür sprachen
nämlich neben dem Umstand, dass er für den gegenständlichen
Zeitraum im Firmenbuch als Prokurist mit selbständiger Vertretungsbefugnis
eingetragen war, insbesondere die Aussagen des zweimal zeugenschaftlich
einvernommenen N, der im Wesentlichen angab, er sei bis Anfang 2003
gewerberechtlicher Geschäftsführer und bis August 2004
handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Mit Lohnverrechung und
steuerlichen Angelegenheiten habe er nichts zu tun gehabt, die Kontakte zum
Steuerberater hätten der Berufungswerber und der Partner von N gehalten,
der aber schon ca. ein Jahr nach Geschäftsbeginn ausgestiegen sei.
N - so seine Angaben - sei
Anfang 2003 aus dem Unternehmen ausgeschieden und habe keinerlei Aufgaben mehr
in diesem wahrgenommen. Er habe nie Schreiben vom Finanzamt bekommen, diese
seien alle an den Berufungswerber adressiert gewesen.
Demgegenüber hat sich der
Berufungswerber sowohl im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren als auch vor
dem Berufungssenat dahingehend verantwortet, dass er nicht für die
abgabenrechtlichen Agenden der I-KG verantwortlich gewesen sei. Seine
Tätigkeit habe die Einstellung und Aufsicht über die Arbeitnehmer im
Nachtgeschäft umfasst, weiters die Warenwirtschaft, Programmgestaltung,
Ausrichten von Werbeaktivitäten und Sponsoring.
Hingegen sei die Wahrnehmung
der steuerlichen Interessen der I-KG nicht seine Aufgabe gewesen und er habe
dies auch nie so gesehen. Er sei nicht faktischer Geschäftsführer der
Gesellschaft gewesen.
N sei nach wie vor
handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter und sein
Vorgesetzter gewesen, der aber seinen Aufgaben nicht mehr nachgekommen
sei.
Zustellungsbevollmächtigter
der I-KG sei der Berufungswerber erst nach Beginn der gegenständlichen
UVA-Prüfung geworden.
Aus dem Veranlagungsakt der
I-KG, StNr. 045/6376, ist ersichtlich, dass im strafrelevanten Zeitraum keine
Zustellvollmacht des Berufungswerbers bestanden hat und auch tatsächlich
keine Zustellungen an den Berufungswerber ergingen.
Anhaltspunkte für eine
abgabenrechtliche Verantwortung des Berufungswerbers für den
strafrelevanten Zeitraum ergeben sich sohin aus den dem Berufungssenat
vorliegenden Akten nicht.
Nach Ansicht des
Berufungssenates bleiben damit Zweifel bestehen, ob nicht der Version des
Berufungswerbers zu folgen ist, dass in Wirklichkeit der lediglich als Zeuge in
das Verfahren gezogene N als handelsrechtlicher Geschäftsführer im
Unternehmen dafür verantwortlich gewesen wäre, die entsprechenden
Veranlassungen zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu
treffen und dass der Berufungswerber diesem entsprechende Vorhaltungen gemacht
hat.
Die Darstellung des
Beschuldigten, er sei für die gegenständlichen abgabenrechtlichen
Agenden nicht zuständig gewesen und auch stets der Ansicht gewesen, nicht
zuständig zu sein, ist mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht
gänzlich widerlegbar, weshalb der Beweis, dass der Berufungswerber
vorsätzlich gehandelt habe, nicht mit der für ein Strafverfahren
erforderlichen Sicherheit zu führen ist.
Denkbar ist es auch, dass der
Beschuldigte tatsächlich in abgabenrechtlicher Hinsicht aufgrund der
geänderten faktischen Entscheidungsträgerschaft im Unternehmen als
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten KG anzusehen gewesen
ist. Es bleibt dabei aber aufgrund der in sich schlüssigen und
widerspruchsfreien Verantwortung des Beschuldigten vor dem Berufungssenat in
Verbindung mit den eher weitschweifigen Ausführungen in der
Berufungsschrift Zweifel bestehen, ob ihm dieser Umstand im strafrelevanten
Zeitraum zur Kenntnis gelangt ist. Eventuell hat er die ihm gebotene,
mögliche und zumutbare Sorgfalt insoweit verletzt, als er nicht bei
fachkundiger Stelle Erkundigungen eingezogen hat, welche Aufgaben ihm durch die
geänderte faktische Arbeitseilung im Betrieb auferlegt worden sind. Eine
solche bloß fahrlässige Begehungsweise, welche damit geendet hat,
dass sich offenbar niemand im Unternehmen für die Einreichung der
Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen für zuständig
erachtete, erfüllt aber ebenfalls keinen finanzstrafrechtlichen
Tatbestand.
Im Ergebnis war der Berufung
daher Folge zu geben und dieses gegen den Berufungswerber anhängige
Finanzstrafverfahren im Zweifel zugunsten des Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Innsbruck,
am 11. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-I/08
- Stammnummer
- 38231
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF