Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0053-I/08
Vorliegen der Bauherreneigenschaft bezüglich eines zum Kaufzeitpunkt des Grundstückes bereits geplanten und baubehördlich gegenüber einem Initiator bewilligten Doppelhauses.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-I/08vom 16.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.K., Adresse, vertreten durch RA.A,
vom 4. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
21. August 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 14. Juli 2005 schlossen der Verkäufer A.R. und die
beiden Käufer G.J/ M.K. einen Kaufvertrag mit auszugsweise folgendem
Inhalt:
"I.
Herr
A.R., geb. 1948, ist
grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZl 477, GB
Z, bestehend aus GST- Nr. 1498 (ho.
Anmerkung: lt. Grundbuchsauszug Fläche 592
m2).
........
Mit
Vermessungsplan des Vermessungsbüros
F vom 06.08.2004, GZ 4615/04, wurde die
gegenständliche GSt- Nr. 1498 geteilt in die GSt- Nr. 1498/1 und GSt- Nr.
1498/2.
Die GSt-Nr. 1498/1, die
kaufgegenständlich ist, weist ein Flächenausmaß von 332 m2
auf.
...........
Die
Teilung ist derzeit im Grundbuch noch nicht durchgeführt. Der entsprechende
Teilungsplan liegt dem Vertragsverfasser vor.
.........
Ebenso
wurde die GST- Nr. 1498/2 bereits mit Kaufvertrag vom 17.5.2005 vom nunmehrigen
Verkäufer an Ki veräußert.
Die Verbücherung dieses Vertrages wird in den nächsten Tagen
erfolgen.
II.
Nunmehr verkauft
und übergibt Herr A.R., geb. 1948,
und Herr G.J, geb. 1977, und Frau
M.K., geb. 1978, kaufen und
übernehmen aus der Liegenschaft in EZ 477, GB
Z, die GSt- Nr. 1498/1 in einem
Flächenausmaß von 332
m2.
Die Vertragsteile halten fest,
dass mit der gegenständlichen Liegenschaft Miteigentumsrecht zu 1/8 an der
GSt- Nr. 1507 für Gst- Nr. 1498 verbunden ist. Durch die nunmehrige Teilung
der gegenständlichen GSt- Nr. 1498 in GSt- Nr. 1498/1 und GSt-Nr. 1498/2
soll das Miteigentumsrecht zu 1/8, sohin zu je 1/16 sohin je zur Hälfte auf
die beiden neu gegründeten und geteilten Parzellen übertragen werden.
Es verkauft und übergibt
daher Herr A.R., geb. 1948, und Herr
G.J, geb. 1977, und Frau
M.K., geb. 1978, kaufen und
übernehmen daher auch den ideellen Miteigentumsanteil von 1/16 an der GSt-
Nr. 1507 (A2- LNr 2).
III.
Kaufpreis
Der angemessene
Kaufpreis für die gegenständliche Grundparzelle beträgt €
75.500,00 (in Worten: Euro fünfundsiebzigtausendfünfhundert).
Der gegenständliche Kaufpreis
ist........."
Auf Grund der vom Vertragsverfasser zusammen mit dem
Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung, worin die Gegenleistung
für diesen Grundstückserwerb mit 75.500 € angegeben war, setzte
das Finanzamt gegenüber M.K. mit Bescheid vom 25. Juli 2005 für deren
Hälfteerwerb von der (anteiligen) Gegenleistung die Grunderwerbsteuer mit
1.321,25 € (= 3,5 % von 37.750 €) fest.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer
Außenprüfung wurde mit dem im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Sachbescheid vom 21. August 2007 gegenüber M.K. (Bw) ausgehend
von einer Gegenleistung von 89.342,47 € die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer mit
3.126,99 € festgesetzt. Zur Begründung des berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheides dienten eine Ablichtung der Tz. 6 des
Prüfungsberichtes und die Prüfungsfeststellungen, dass die Errichtung
des Doppelhauses bis zur Rohbaufertigstellung einschließlich Fenster und
Außentüren durch Herrn N.Ma organisiert worden sei. Da vom
Organisator nur jene Interessenten zum Kauf der Liegenschaftsanteile zugelassen
worden seien, die sich für das vorliegende Projekt entschieden hätten,
würden neben dem Kaufpreis Grundstück von 37.750 € auch noch die
Vertragserrichtungskosten von 566,25 € und die gleichzeitig dargestellten
Kosten der Gebäudeerstellung von insgesamt 51.026,22 € zur
Gegenleistung zählen.
Die einen Teil der Begründung bildende Tz 6 des
Betriebsprüfungsberichtes lautete wie folgt:
"Mit
nachfolgendem Kaufvertrag wurden Anteile aus der EZ 477 KG Z.
Liegenschaftsanteil zur Errichtung eines
Doppelwohnhauses erworben.
|
Käufer J.G.
und K.M
|
KV
vom
14.7.2005
|
GST-
Nr.
1498/1
|
Größe
332 m2
|
Kaufpreis
€
75.500
Aus den, dem
Finanzamt vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass Herr
Ma sowohl die Errichtung von Rohbauten
einschließlich des Einbaues von Fenster und Außentüren sowie
die Zusammenführung mit dem Grundstückseigentümer
organisierte.
Von ihm wurden also
folgende Arbeiten
durchgeführt:
1. Auf obige
Liegenschaft wurde Herr Ma durch die
Sch aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde Zg abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 27.7.2004 das Bauansuchen bei der Gemeinde ein und erhielt am
4.4.2005 den Baubescheid.
2.
Gleichzeitig stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher
bereits Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben (Die Kosten wurden lt.
Ma nicht entsprechend der Anteile
aufgeteilt, sondern geteilt).
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
Bauherrengemeinschaft Zg, am 4.3.2005 den
Werkvertrag mit dem Baumeister und am 24.11.2005 jenen mit dem Zimmerer, am
9.12.2005 jenen mit der Fa. L. und jenen
mit der Fa. R, Spenglerei
unterschrieben.
4. Um obige
Verträge unterschreiben zu können, ließ er sich am 14.7.2005
eine Spezialvollmacht erteilen.
Laut ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, wenn sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer in ein Vertragskonzept einbinden lässt, das
sicherstellt, dass nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben
können, die sich an ein im wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden,
auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerlichen
Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH vom 23.6.1992, Zl. 90/16/0154 u.a.). Die
Rolle des Bauherrn kann nur dem Initiator des Bauherrenmodells zugeordnet
werden.
Lt. Pkt. IX des
Kaufvertrages haben die Vertragsteile RA A
mit der Errichtung des Vertrages bevollmächtigt. Lt. Pkt. XI werden die
dafür anfallenden Kosten von den Käufern übernommen.
Lt. Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 91/16/0031 v. 25.2.1993 sind in einem solchen Fall
die halben Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer
miteinzubeziehen.
Die Kosten
betragen 2,5 % der Vertragssumme zuzüglich der
Umsatzsteuer.
75.500,00 x 2,5 % =
1.887,50 + 20 % USt = 2.665,00 : 2 = 666,25"
Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete Berufung
bestreitet ausschließlich die Rechtmäßigkeit der darin
vorgenommenen Einbeziehung von Baukosten in die Gegenleistung dem Grunde, nicht
der Höhe nach im Wesentlichen mit der Begründung, die jeweiligen
Käufer des Grundstückes hätten ein Interesse daran gehabt
kostengünstigst einen fassadenfertigen Rohbau zu erhalten. Im
gegenständlichen Fall seien daher die vorliegenden Angebote des Herrn N.Ma
geprüft worden und habe sich der Bauherr für den jeweiligen Bestbieter
entschieden. Es wäre aber im Wirkungsbereich des Käufers der
Grundparzelle gestanden, selbst ein besseres Angebot einzuholen oder eine andere
Firma mit der Durchführung zu beauftragen. Die Ausschreibungen des Herrn
N.Ma hätten ja nur den Sinn gehabt, einen Kostenrahmen für den
jeweiligen Grundkäufer abzustecken, mit dem er rechnen müsse, wenn er
einen fassadenfertigen Rohbau erstelle. Von einer wirtschaftlichen Verflechtung
zu sprechen sei daher hier verfehlt. Der Erwerb des Grundstückes stehe in
keinem Kausalzusammenhang mit der Vergabe an die Professionisten, sondern
lediglich auf Grund einer Vollmacht sei Herr N.Ma beauftragt worden, gegen
Entgelt die Koordination der Vergabe der Baumeisterarbeiten und
Zimmermeisterarbeiten auf Rechnung und Kosten der Grundeigentümer
durchzuführen. Überdies hätte für jeden Grundeigentümer
die Möglichkeit bestanden, dass durch Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen
bauliche Veränderungen durchgeführt würden. Im Bereich des
Innenausbaues konnte ohnehin jeder Bauherr selbst seine Wünsche und
Vorstellungen einbringen, so dass es sich bei der Planung nur um eine Empfehlung
keinesfalls aber um eine zwingende Vorgabe des Organisators N.Ma gehandelt habe.
An Sachverhalt wurde außer Streit gestellt, dass N.Ma am 27. Juli 2004 ein
Bauansuchen bei der Gemeinde Zg eingebracht, dieser den Baubescheid vom 4. April
2005 erhalten und in weiterer Folge auf seiner Homepage das Projekt vorgestellt
und auch für die fassadenfertige Erstellung des Projektes Kosten ermittelt
habe. Auch die Richtigkeit hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der
Unterzeichnung der Werkverträge mit den Professionisten blieb
unwidersprochen.
Das Finanzamt begründete die abweisende
Berufungsvorentscheidung wie folgt:
"Unter
einer Gegenleistung iSd § 5 Abs.1 Z 1 GrEStG ist auch alles zu verstehen,
was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Wenn Grundstückskäufer auf Grund eines ihnen
vorgegebenen Vertragsgeflechts in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt
eingebunden werden, sind auch die Baukosten zur Gegenleistung zu zählen.
Dass in einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf
mehrere Vertragspartner aufgespalten wird, vermag daran nichts zu ändern
(vgl. VwGH vom 09.11.2000, 2000/16/0039,0040).
Laut Feststellungen des
Finanzamtes wurde Herr Ma vom
Grundstücksmakler der Bank.X darauf
aufmerksam gemacht, dass das Grundstück 1498 aus der EZ 477 GB
Zg zum Verkauf angeboten wird. Sodann hat
er sich mit Herrn A.R. und der Gemeinde
Zg bezüglich der
Bebauungsmöglichkeiten in Verbindung gesetzt. Er ließ einen Plan
zeichnen, reichte diesen bei der Gemeinde
Zg am 27.7.2004 mit einem Bauansuchen ein
und erhielt den Baubescheid vom 4.4.2005. Gleichzeitig ließ er sich
Angebote von Gewerken machen. In weiterer Folge stellte er das Projekt auf
seiner Homepage "XY" vor.
Nachdem die Berufungswerberin sich
bei Herrn Ma gemeldet und sich für
das Projekt entschieden hatte, wurde eine Vollmacht ausgestellt, die den
Organisator zum Abschluss der Werkverträge mit den Professionisten
berechtigte. Die Errichtung des Doppelhauses wurde bis zur Rohbaufertigstellung
einschließlich Fenster und Außentüren durch Herrn
Ma organisiert. Aus dem Gesamtbild des
dargestellten Ablaufes konnte die Berufungswerberin die Liegenschaft von Herrn
AR nur erwerben, da sie sich für das
von Herrn Ma geplante Objekt entschieden
hatte. Die Baukosten waren deshalb zur Gegenleistung zu zählen. Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung des Finanzamtes war folglich rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Die Bw. stellte daraufhin ohne auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung zu replizieren den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG
1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die
auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind,
sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers ist also dann zu verneinen, wenn der Erwerber
in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege
eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne Bedeutung ist es außerdem,
wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt
und erst danach- wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung
des Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert
einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw. als Bauherrin eines zum
Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten und baubehördlich bewilligten
Doppelhauses anzusehen war. Da unstrittig blieb, dass die im bekämpften
Bescheid angesetzten Baukosten als solche betragsmäßig richtig
ermittelt waren, entscheidet somit den vorliegenden Berufungsfall, ob das
Finanzamt zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Bw. die behauptete
Bauherreneigenschaft nicht zukam, denn diesfalls zählen die angefallenen
anteiligen Herstellungskosten bis zur fassadenfertigen Fertigstellung zur
Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053).
Dem Berufungsfall liegen folgende
Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung zugrunde:
"Aus
den, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass Herr
Ma sowohl die Errichtung von Rohbauten
einschließlich des Einbaues von Fenster und Außentüren sowie
die Zusammenführung der Kaufinteressenten mit dem
Grundstückseigentümer organisierte. Von ihm wurden also folgende
Arbeiten durchgeführt. 1. Auf
obige Liegenschaft wurde Herr Ma durch die
Sch aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde Zg abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 27.7.2004 das Bauansuchen bei der Gemeinde ein und erhielt am
4.4.2005 den Baubescheid.
2.
Gleichzeitig stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher
bereits Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben (Die Kosten wurden lt.
Ma nicht entsprechend der Anteile
aufgeteilt, sondern geteilt).
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
Bauherrengemeinschaft Zg, am 4.3.2005 den
Werkvertrag mit dem Baumeister und am 24.11.2005 jenen mit dem Zimmerer, am
9.12.2005 jenen mit der Fa. L. und jenen
mit der Fa. R, Spenglerei
unterschrieben.
4. Um obige
Verträge unterschreiben zu können, ließ er sich am 14.7.2005
eine Spezialvollmacht erteilen. "
Im vorliegenden Berufungsfall blieb die Richtigkeit des im
bekämpften Bescheid dargestellten und in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung kursorisch wiederholten chronologischen Ablaufes der
"Projektabwicklung" unbestritten. An Sachverhalt ist daher unbedenklich davon
auszugehen, dass N.Ma, nachdem er von diesem zum Verkauf stehenden GSt. Nr. 1498
(Flächenausmaß: 592 m2) erfahren hatte, sich mit dem
Grundstücksverkäufer und der Gemeinde bezüglich einer
Bebauungsmöglichkeit in Verbindung gesetzt hat. N.Ma ließ für
dieses Grundstück einen Plan zeichnen und hat am 27. Juli 2004 als
Bauwerber für das Bauvorhaben "Doppelhaus" ein Baugesuch inkl.
Baubeschreibung samt Einreichpläne und Lagepläne bei der
zuständigen Gemeinde eingebracht. Gleichzeitig ließ er sich Angebote
von Gewerken machen und bewarb dieses "Einfamilienhaus" (in der Berufung wurde
hinsichtlich des geplanten und baubehördlich bewilligten Doppelhauses von
einem "zusammengebauten Einfamilienhaus" gesprochen) auf seiner Homepage. Mit
Baubescheid vom 4. April 2005 wurde diesem Bauwerber gegenüber die
baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit
Garage und Carport für das Gst. Nr.1498 erteilt. Nachdem mit
Vermessungsplan vom 6. August 2004 dieses Grundstück in die GSt. Nr. 1498/1
(332 m2) und GSt- Nr. 1498/2 (260 m2) (zum Kaufzeitpunkt war die Teilung
bücherlich noch nicht durchgeführt) geteilt worden war, kauften M.K./
G.J mit Kaufvertrag vom 14. Juli 2005 vom Grundeigentümer das
Teilgrundstück Nr. 1498/1. Der Kaufvertrag bezüglich des zweiten
Teilgrundstückes Nr.1498/2 war am 17. Mai 2005 von Ki abgeschlossen worden.
Der Kaufgegenstand entsprach augenscheinlich der jeweils dafür vorgesehenen
Grundstücksfläche der lt. Berufung zu einem Doppelhaus
"zusammengebauten Einfamilienhäuser". Das Teilgrundstück wurde
unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft, als nicht nur die Planung für das
Doppelhaus schon vollständig abgeschlossen war, sondern überdies die
Baubewilligung dafür gegenüber dem Bauwerber N.Ma
(=Initiator/Organisator des Doppelhauses) bereits erteilt war und von diesem
durch Ausschreibungen verbindliche Angebote von den Professionisten für die
Errichtung des Doppelhauses eingeholt worden waren. Am 14. Juli 2005 (und damit
gleichzeitig zum Kaufzeitpunkt) schlossen nämlich die beiden
Grundstückserwerber M.K./ G.J mit N.Ma eine Spezialvollmacht ab, worin
auszugsweise Folgendes steht:
"Mit
Kaufvertrag vom 14. Juli 05 haben wir von Herrn
A.R.,
Adresse2, die Grundparzelle zur Errichtung
einer Doppelhaushälfte auf der Gst- Nr. 1498/1 aus der Liegenschaft in EZl.
...... erworben.
Nunmehr erteile
ich Herrn N.Ma den unwiderruflichen
Auftrag, auf Grundlage dieser Vollmacht entsprechende Werkverträge mit den
notwendigen Professionisten nach erfolgter Ausschreibung abzuschließen und
zwar bis zum folgenden vereinbarten maximalen
Gesamtpreis der Professionistengruppe a-j
(Beilage: vorliegende verbindliche Angebote): "
Diese Sachverhaltsfeststellungen sprechen als gewichtiges
Indiz dafür, dass die Erwerber bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses an dieses von einem Organisator erstellte,
vollständig geplante und baubehördlich bereits bewilligte Konzept
eines Doppelhauses gebunden waren. Dass aber die Grundstückskäufer der
jeweiligen Teilgrundstücke in die Projekterstellung und Planung des
Doppelhauses bzw. Einreichung bei der Baubehörde in irgendeiner Form
eingebunden bzw. dies nach Vorliegen eines darauf gerichteten gemeinsamen
Beschlusses über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in der Berufung
weder behauptet geschweige denn nachgewiesen und dagegen spricht außerdem
die im bekämpften Bescheid angeführte Chronologie der Abwicklung des
Bebauungsprojektes "Doppelhaus". An Sachverhalt war vielmehr in freier
Beweiswürdigung davon auszugehen, dass N.Ma von sich aus und damit
eigenständig des Projekt eines fassadenfertigen Doppelhauses entwickelt,
bereits Monate vor Abschluss der Kaufverträge das Bauansuchen samt
Einreichplan bei der Gemeinde gestellt, ihm gegenüber mit Baubescheid
dieses Bauvorhaben genehmigt und er zeitgleich alle Ausschreibungen gemacht bzw.
die Verhandlungen mit den Professionisten betreffend verbindlicher Angebote zur
fassadenfertigen Erstellung des Hauses geführt hat. Danach hat N.Ma auf
seiner Homepage Interessenten für das von ihm entwickelte Doppelhaus
gesucht und damit das Kaufgeschäft "angebahnt".
Durch den Ankauf des entsprechenden Teilgrundstückes
hat sich die Bw. unter Beachtung des für den Bauplatz GSt-Nr. 1498
(Grundstückfläche: 592 m2) geplanten und baubehördlich schon
bewilligten Doppelhauses ohne jeden Zweifel in das von N.Ma für die
Verbauung dieses Grundstückes entwickelte Bebauungskonzept einbinden
lassen, ohne dass die Grundstückserwerber auf die Gestaltung des geplanten
und genehmigten Doppelhauses Einfluss nehmen konnten. Der Wille der
Vertragspartner (Veräußerer des Grundstücksanteils und des mit
diesem in irgendeiner Form zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der
Grundstückskäufer andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf
gerichtet, ein bestimmtes Teilgrundstück samt eines von ihnen ausgesuchten
Teiles des darauf nach den baubehördlich bereits bewilligten Plänen
errichteten Doppelhauses (lt. der Diktion in der Berufung: eines der beiden
projektierte "zusammengebauten Einfamilienhäuser") zu den als Folge der vom
Projektentwickler eingeholten Ausschreibungen zum Kaufzeitpunkt schon
vorliegenden verbindlichen Angebotspreisen der Professionisten zu erhalten. Der
Erwerb des Teilgrundstückes stand mit der Errichtung des vom Initiator
für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen Doppelhauses zweifelsfrei
in einer finalen Verknüpfung, denn hätte sich ein potentieller
Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden lassen, dann
wäre er letztlich nicht als Käufer des Grundstücksanteiles in
Frage gekommen. Dies deshalb, weil N.Ma es ohne Zweifel sachlich in der Hand
hatte, nur jene Kaufinteressenten dem Grundstücksverkäufer
anlässlich der Vertragsunterzeichnung "zuzuführen" und damit zum
Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der Doppelhausanlage nach den
vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der ihnen von N.Ma
unterbreiteten finanziellen Vorgaben betreffend der fassadenfertigen
Hauserrichtung bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
Diese finale Verknüpfung dokumentiert sich im Gegenstandsfall schon darin,
dass gleichzeitig mit dem Grundstückskauf die unwiderrufliche
Spezialvollmacht unterfertigt worden war. Außerdem wurde von N.Ma der
Werkvertrag mit dem Baumeister schon zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, als er
von den Grundstückskäufern noch gar nicht mittels Spezialvollmacht
beauftragt gewesen ist. Dies zeigt aber wohl unbedenklich, dass zum
Kaufzeitpunkt die Realisierung der Errichtung des Doppelhauses von diesem
Organisator bereits eingeleitet und damit insoweit schon "auf den Weg gebracht"
war.
Dem Vorbringen, es wäre für jeden Erwerber ohne
weiteres möglich gewesen, durch Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen noch
bauliche Veränderungen vorzunehmen, wird entgegengehalten, dass eine solche
Möglichkeit der nachträglichen Änderung für die Beurteilung
des tatsächlich vollzogenen Erwerbsvorganges keine Bedeutung hat, ist doch
entscheidend für die Beurteilung der Frage des Erwerbsgegenstandes auf den
Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen (VwGH 21.03.2002, Zl. 2001/16/0429).
Überdies wurde von der Bw. selbst gar nicht behauptet, dass es nach dem
Grundstückserwerb zu einer Änderung des geplanten Doppelhauses
gekommen ist (vgl. auch VwGH 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 und VwGH 28.3.1996,
95/16/0019,0022 bis 0025,0040). Das weitere Vorbringen, im Bereich des
Innenausbaues hätte jeder Erwerber ohnehin seine eigenen Wünsche und
Vorstellungen einbringen können, übersieht zum einen, dass auf Grund
der Prüfungsfeststellungen in freier Beweiswürdigung davon auszugehen
war, dass von N.Ma ohne ein gemeinsames Tätigwerden der
Grundstückskäufer das Doppelhaus geplant und ihm gegenüber
baubehördlich genehmigt wurde. Außerdem hat am 4. März 2005 der
Projektentwickler bereits den Werkvertrag mit der Baufirma "i.V.
Bauherrengemeinschaft" unterzeichnet, zu einem Zeitpunkt also, zu dem die
Bauherrengemeinschaft rechtlich noch gar nicht bestanden hat. Erst in der Folge
haben nämlich mit den Kaufverträgen vom 17. Mai bzw. 14. Juli 2005 die
Erwerber die auf die von ihnen ausgesuchten "zusammengebauten
Einfamilienhäuser" jeweils entfallende Grundstücksfläche gekauft.
Der behauptete nach den Vorstellungen und Wünschen der jeweiligen
Käufer umgesetzte Innenausbau führte, Gegenteiliges wurde von der Bw.
selbst nicht aufgezeigt geschweige denn nachgewiesen, nicht zu einer auf
(gemeinsamen) Beschluss der Grundstückseigentümer zurückgehenden
Änderung des gesamten Doppelhauses bzw. der "zusammengebauten
Einfamilienhäuser" und ändert nichts daran, dass sie mit dem
Grundstückskauf auch an den Erwerb eines bestimmten vorgegebenen
Gebäudes gebunden waren. Zum anderen bleibt noch festzuhalten, dass vom
Finanzamt in die Gegenleistung lediglich die anteiligen (geteilten)
Gestehungskosten für das angebotene fassadenfertige Doppelhaus, nicht aber
die weiteren Ausbaukosten z.B. für den Innenausbau, einbezogen wurden. Bei
der Ermittlung der angesetzten Baukosten wurde folglich der vereinbarten
Fertigungsstufe Rechnung getragen.
Zusammenfassend war bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass auf Grund
von mit dem Kaufvertrag in einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden
Vereinbarungen sich die Bw. bei Vertragsabschluss in das vom Organisator im
Bauherrenmodell bereits erstellte, baubehördlich ihm gegenüber schon
bewilligte Planungs- aber auch Finanzierungskonzept des "Doppelhauses" einbinden
ließ, das insgesamt zu dem Erfolg führen sollte, dass die Erwerberin
das kaufgegenständliche Grundstück mit dem von ihr ausgesuchten
"zusammengebauten Einfamilienhaus" (Fertigungsstufe: fassadenfertiges Haus) zu
den von den Professionisten verbindlich angebotenen Fertigungspreisen
erhält. In diesem Zustand wurde der Grundstücksteil zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht. Dass in diesem Zusammenhang das Vertragswerk auf
mehrere Vertragspartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern.
Das Finanzamt hat demzufolge (vgl. insbesondere VwGH vom 9. 11.2000,
2000/16/0039) zu Recht neben den Grundkosten auch die betragsmäßig
unstrittig gebliebenen (geteilten) Errichtungskosten für das
fassendenfertige Doppelhaus in die Gegenleistung des angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheides miteinbezogen. Es war somit wie im Spruch
ausgeführt die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 16. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-I/08
- Stammnummer
- 38228
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF