Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0144-Z3K/03
Zollschuld für Holzwaren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0144-Z3K/03vom 15.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Hannl u.
Hofstetter Internationale Spedition GesmbH, 4262 Leopoldschlag - Wullowitz,
vom 28. Oktober 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 29. September 2003, GZ. 500/00000/2003/51, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 10. Juni 2003, GZ.
500/00000/2003/51, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) die Eingangsabgaben
für Holzpaletten und Teilen davon in Höhe von € 737,83 (Zoll:
€ 0,18, Einfuhrumsatzsteuer: € 737,65) gemäß Art. 203 Abs.
1 und Abs. 3 1. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.
Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG und
gemäß
§ 108 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von
€ 6,30 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass ein Kraftfahrer der Bf. nach Gestellung der
verfahrensgegenständlichen Waren beim Zollamt Wullowitz die von der
Grenzspedition vorbereitete Warenanmeldung nicht eingereicht, den Amtsplatz des
Zollamtes ohne Durchführung einer Zollabfertigung verlassen und damit die
Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. durch ihre Vertreterin
mit Eingabe vom 1. Juli 2003 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des
Abgabenverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kraftfahrer
der Bf. die gegenständlichen Waren ordnungsgemäß gestellt habe
und ihm in der Folge von der Behörde ein so genannter Laufzettel
ausgehändigt wurde. Mit diesem Laufzettel habe sich der Kraftfahrer zur
Spedition A. begeben und sich dort die erforderlichen Unterlagen für eine
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit
steuerbefreiter Lieferung erstellen lassen. Diese Unterlagen habe der
Kraftfahrer beim Schalter 1 des Zollamtes eingereicht. Danach habe er sich mit
den am LKW befindlichen Waren zur Schlusskontrolle begeben und mit Zustimmung
des zuständigen Bediensteten den Amtsplatz des Zollamtes verlassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2003, GZ.
500/00000/2003/51, hat das Hauptzollamt Linz die Berufung als unbegründet
abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kraftfahrer der Bf.
beim Zollamt Wullowitz keine Warenanmeldung abgegeben habe und den Amtsplatz des
Zollamtes ohne Zustimmung der Zollbehörde mit den Waren verlassen habe.
Damit sei eine weitere Überwachung der Waren nicht mehr möglich
gewesen und diese dem Zugriff der Zollstelle entzogen worden.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 28.
Oktober 2003 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass
der Kraftfahrer der Bf. die gegenständlichen Waren nicht der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe, da er den Amtsplatz des Zollamtes Wullowitz mit
Zustimmung der Zollverwaltung verlassen habe. Dies sei aus dem Vermerk über
die Schlusskontrolle am Laufzettel ersichtlich. Außerdem hätte der
Kraftfahrer die Zollanmeldung bei der Zollstelle abgegeben und damit alle ihm
zumutbaren Handlungen gesetzt, um den von ihm gestellten Waren eine
zollrechtliche Bestimmung zu geben, weshalb die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und die Erstattung der buchmäßig erfassten Eingangsabgaben
beantragt werde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Außer Streit stehen die Feststellungen, wonach die
verfahrensgegenständlichen Waren beim Zollamt Wullowitz
ordnungsgemäß gestellt und in der Folge ohne eine weitere
zollrechtlichen Bestimmung erhalten zu haben, in das Zollgebiet verbracht worden
sind. Anhand des vorliegenden Laufzettels Za 26 ist auch eindeutig
nachvollziehbar, dass die Eingangsabfertigung am 12. Mai 2003 um 10.05 Uhr
begonnen und um 10.30 Uhr beendet worden ist. Dabei ist dem die Schlusskontrolle
durchführenden Bediensteten nicht aufgefallen, dass keine Zollabfertigung
der Waren durchgeführt und am Laufzettel auch kein Abfertigungsvermerk
angebracht worden ist. Daher ist auch das Verlassen des Amtsplatzes durch den
Kraftfahrer der Bf. mit den verfahrengegenständlichen Waren mit Zustimmung
des die Schlusskontrolle durchführenden Bediensteten völlig
unstrittig.
Anzumerken ist allerdings, dass am genannten Laufzettel im
Feld 8. Zollevidenz die WE-Nr. 560/350/603333/01/3 angebracht ist. Diese Nummer
stammt entsprechend ihrer Ziffernkombination von einem Anmelder mit
datenverarbeitungsunterstützter WE-Nr.-Vergabe mit der Berechtigung zur
Anmeldung zu allen Zollverfahrensarten. Diese WE-Nr. wurde von der Spedition A.
in Vertretung vergeben, am Laufzettel im Feld 8. vermerkt und die
dazugehörige Zollanmeldung erstellt. Ob dieser Umstand des Anbringens der
WE-NR. am Laufzettel geeignet war den offensichtlichen Irrtum des Zollorgans bei
der Schlusskontrolle zu bewirken, mag dahingestellt bleiben.
Wenn der Bf. nun vermeint, dass der Kraftfahrer den
Amtsplatz des Zollamtes mit Zustimmung des Zollorganes verlassen hätte und
daher die Waren dem Zollverfahren nicht entziehen konnte, übersieht er,
dass dieses Entziehen eine reine Tathandlung darstellt und für das
Entziehen einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S. des Art. 203 ZK
kein subjektives Element erforderlich ist. Das Tatbild ist erfüllt, sobald
der Zollverwaltung auch nur vorübergehend die Möglichkeit genommen
wird, das Vorhandensein oder den Verbleib der Ware, die der zollamtlichen
Überwachung unterliegt, zu prüfen. Für die Entstehung der
Zollschuld spielt es daher keine Rolle, wenn der Kraftfahrer der Bf. subjektiv
der Meinung war, den Amtsplatz des Zollamtes zu Recht verlassen zu haben und ein
Zollbedienstete dies irrtümlich unterstützte. (Witte, Zollkodex Art.
203 Rz 3 und 4)
Zum Prozedere der Annahme einer schriftlichen Zollanmeldung
ist auf Art. 63 ZK hinzuweisen, wonach Anmeldungen, die den Voraussetzungen des
Artikels 62 entsprechen, von den Zollbehörden angenommen werden, sofern die
betreffenden Waren gestellt worden sind. Es besteht diesfalls eine
Annahmeverpflichtung der Zollbehörden. Die Details zur Annahme einer
schriftlichen Zollanmeldung sind in den Artikeln 198 ff. ZK-DVO näher
geregelt. Besonders hinzuweisen ist auf Art. 203 ZK-DVO, wonach das Annahmedatum
auf der Zollanmeldung zu vermerken ist. Damit ist die Annahme der Zollanmeldung
und auch der Zeitpunkt der Annahme für das weitere Verfahren dokumentiert.
Die Bf. war im durchgeführten Verfahren aber nicht in der Lage die Abgabe
einer Zollanmeldung durch den beauftragten Kraftfahrer bzw. die Annahme einer
solchen Anmeldung durch die Zollbehörde nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
Die Überlassung von Waren führt bei der
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
grundsätzlich zur buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben. Die
Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gehört ebenso wie
die Einreichung einer Zollanmeldung und ihre unverzügliche Annahme zu den
Förmlichkeiten, die für die Einfuhr einer Ware vorgesehen sind und die
erfüllt sein müssen, damit eine Nichtgemeinschaftsware, die zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden ist,
den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftware erhält. Ist die
betreffende Ware - ohne Überlassung - nicht ordnungsgemäß in den
freien Verkehr überführt worden, fehlt es am Entstehungstatbestand der
Zollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a, so dass auf Grundlage
dieser Bestimmung keine Zollschuld entstehen kann. (EuGH v. 1.2.2001 C-66/99;
Witte, Zollkodex Art. 73 Rz 7)
Gegen eine Überlassung der gegenständlichen Waren
durch die Zollbehörde spricht auch Art. 249 ZK-DVO, wonach bei
schriftlicher Zollanmeldung die Überlassung der Waren und das Datum der
Überlassung auf der Zollanmeldung oder gegebenenfalls auf dem Zusatzblatt
zu vermerken und eine Kopie der Anmeldung dem Anmelder auszuhändigen ist.
Die Bf. war nicht in der Lage eine solchermaßen bestätigte Kopie
einer Zollanmeldung vorzuweisen. Darüber hinaus waren im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum die eingereichten Zollanmeldungen
unmittelbar im datenverarbeitungsgeführten
Zoll-Europa-Unterstützungssystem zu erfassen und zu bearbeiten. Eine solche
Erfassung der Warenanmeldung ist nicht erfolgt.
Da der Kraftfahrer der Bf. mit den gegenständlichen
Waren den Amtsplatz des Zollamtes mit Zustimmung des die Schlusskontrolle
durchführenden Bediensteten verlassen hat, war zu prüfen, ob sich
dieser Umstand schädlich auf eine nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Abgaben auswirkt. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK erfolgt
außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1
Unterabsätze 2 und 3 keine nachträgliche buchmäßige
Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums
der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern der
Irrtum von Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und
dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die
Zollanmeldung eingehalten hat.
Diese Bestimmung, die die nachträgliche
buchmäßige Erfassung aus Gründen der Rechtssicherheit
beschränkt, basiert auf einem berechtigten Vertrauen des Zollschuldners.
Nach der wiederholten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ist ein
Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns
für den Irrtum erforderlich. Voraussetzung ist somit ein aktiver Irrtum der
Zollbehörde. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen und ihm nicht nur
unterliegen. Neben der Gutgläubigkeit des Zollschuldners ist weitere
Voraussetzung, dass der Zollschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die
Zollanmeldung beachtet hat. Die "Freigabe" der Waren war seitens des Zollamtes
keinesfalls beabsichtigt und daher hinsichtlich der "abgabenfreien" Einbringung
von keinem aktiven Tun begleitet. Weiters war auch nicht davon auszugehen, dass
seitens der Bf. die Vorschriften betreffend der Abgabe der Warenanmeldung
eingehalten worden sind.
Ein relevanter Irrtum der Zollbehörde i.S. der
vorgenannten Bestimmung war daher genauso wenig anzunehmen wie ein berechtigtes
Vertrauen der Bf. auf ein Absehen von der buchmäßigen Erfassung der
Eingangsabgaben.
Der Hinweis auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg, wonach das Verhalten eines Zollbediensteten für die
unverzollte Einbringung einer Ware ursächlich war, geht schon deshalb ins
Leere, da Gegenstand dieser Entscheidung ein Finanzstrafverfahren war und damit
nur ein subjektiv schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten ausgeschlossen worden
ist.
Zur Entstehung der Abgabenschuld auf Grundlage der
Bestimmung des Art. 203 ZK wird auf die Ausführungen des Hauptzollamtes
Linz im Bescheid vom 10. Juni 2003, GZ. 500/09395/2003/51 und in der
Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2003, GZ. 500/11349/2003/51
verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0144-Z3K/03
- Stammnummer
- 38213
- Gültig
- 15.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF