Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0716-W/06
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0716-W/06vom 16.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Astoria
Wirtschaftstreuhand GesmbH, 3500 Krems, Edmund-Hofbauer-Strasse 1,vom
24. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 21. Oktober 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 2000-2003 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden setzte
das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag (DB)und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(DZ) für die Jahre 2000 bis 2003 fest.
In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendet
sich die Berufungswerberin gegen die Vorschreibung und bringt im wesentlichen
für ihren Standpunkt vor, Herr F. übe seine Tätigkeit zu 85% im
Rahmen eines Werkvertrages aus. Für diese Tätigkeit sei kein
Dienstgeberbeitrag und kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorzuschreiben, die
Bemessungsgrundlage müsse daher um 85% gekürzt werden.
Den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat
der Bw. für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide
gemäß
§ 289 Abs.2 BAO zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den in Berufung gezogenen Bescheiden des Finanzamtes ist
lediglich die Nachforderung an DB und DZ für die Kalenderjahre 2000 bis
2003, nicht jedoch die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben zu
entnehmen.
Gemäß
§ 198 BAO haben Abgabenbescheide
jedenfalls die Art und Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu
enthalten.
Damit ist auch die Bemessungsgrundlage der festgesetzten
Abgabe der Rechtskraft fähig.
Der Spruch des Abgabenbescheides hat somit den mit einer
Festsetzung verbundenen Abgabenanfall dadurch zu individualisieren und
konkretisieren, dass er einem bestimmten Abgabepflichtigen zuzurechnende
Sachverhalt umschrieben und durch die Nennung des Abgabepflichtigen, der
Besteuerungsgrundlagen und des Gegenstandes der Abgabe, des Zeitraumes oder
Zeitpunktes, für den die Abgabe festgesetzt wird, bezeichnet wird.
Bei DB und DZ handelt es sich um so genannte
Selbstbemessungsabgaben für die gemäß
§ 201 BAO in der
für die Streitjahre geltenden Fassung ein Abgabenbescheid nur zu erlassen
ist, bzw. erlassen werden kann, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer
Erklärung, zu der er verpflichtet ist unterlässt oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
Festsetzungsbescheide (zB gemäß
§ 201 BAO)
sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten,
die sich aus den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs. 2 BAO ergeben. Die
bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich -
wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt - auf die
gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht auf eine
restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende
Abgabennachforderung zu erstrecken (vg. VwGH vom 15.12.2004,
2002/13/0118).
Da sich die berufungsgegenständlichen Bescheide
alleine auf die aus dem Geschäftsführerbezug resultierende
Abgabennachforderung beziehen und zudem nur den Nachforderungsbetrag und keine
Bemessungsgrundlage (die Summe der Arbeitslöhne je Kalendermonat/-jahr)
enthalten, welcher Umstand mangels Erkennbarkeit der Sache des Abgabenbescheides
und damit erstmaliger Festsetzung von Abgaben im Rechtsmittelverfahren rechtlich
nicht sanierbar ist, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich
rechtswidrig und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden (siehe auch
VwGH vom 28.05.2008, 2008/15/0136).
Wien, am 16.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0716-W/06
- Stammnummer
- 38211
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF