Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0201-S/08
Berufung betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Zusammenhang mit Verschulden, Umsatzsteuerrichtlinie Rz 2619 und Umsatzsteuerjahreserklärung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-S/08vom 15.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A, in B, vertreten durch KPMG
Treuhand-Salzburg GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
5020 Salzburg, Kleßheimer Allee 47, vom 29. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. Jänner 2008
betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 11. Jänner 2008 wurde der Berufungswerberin
(Bw) der Fa. A ein Säumniszuschlag in Höhe von € 1.547,95
vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer 2006 iHv € 77.397,52 nicht
spätestens bis zum Fälligkeitstag, dem 15. Februar 2007, entrichtet
wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom 29.
Jänner 2008 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass gem. der Rz 2619
Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten
davon ausgegangen werden kann, dass bestimmte sonstige Leistungen, die über
einen längeren Zeitraum erbracht werde und in größeren
Abständen abgerechnet werden, erst mit der Rechnungslegung ausgeführt
sind und somit die Versteuerung erst nach Maßgabe der Abrechnung erfolgen
kann.
Im
gegenständlichen Fall wurden von der Bw Leistungen an die C erbracht. Erst
im Zuge der Jahresabschlusserstellung sei eine detaillierte Ermittlung der
weiter verrechneten Kosten möglich gewesen. Demnach erfolgt die Verrechnung
bzw. Verbuchung der Forderung erst mit der Erstellung des Jahresabschlusses.
Auch eine entsprechende Rechnungslegung habe erst im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses stattgefunden. Somit liege keine Säumnis vor, da
entsprechend den Richtlinien eine Versteuerung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen
müsse.
Sollte die
Behörde der von der Bw vertretenen Rechtsansicht nicht folgen, wird in
eventu zugleich der Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlage gem.
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt. Im gegenständlichen Fall könne
von einem groben Verschulden des Bw nicht ausgegangen werden, da eine
frühere Abrechnung gar nicht möglich gewesen sei (siehe die vorherigen
Ausführungen) bzw. die Vorgangsweise im Einklang mit den
Umsatzsteuerrichtlinien erfolgt sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26. Februar 2008
wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt
der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin wurde
mit Schriftsatz vom 3. März 2008 der Antrag auf Entscheidung durch den
Unabhängigen Finanzsenat gem. § 276 BAO gestellt. Eine weitere
Begründung enthält dieser Antrag nicht. Hingewiesen wurde jedoch
darauf dass es sich nicht um Accontierungen handelt, wie dies vom Finanzamt in
der BVE angeführt wurde.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus der Rz 2619
der UStR ist zu ersehen, dass bei der Sollbesteuerung von Dauerleistungen zwecks
Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten jeweils für den
Voranmeldungszeitraum in dem die Steuerschuld entsteht, davon ausgegangen werden
kann, dass gewisse Leistungen mit der Rechnungslegung (Abrechnung) als
ausgeführt anzusehen sind.
Gemäß
Rz 2620 UStR können diese Leistungen somit nach Maßgabe der
Abrechnung versteuert werden usw..
Aus dem
Abgabenkonto der Bw ist zu ersehen dass der Umsatzsteuerbescheid für 2006
am 19. Dezember 2006 verbucht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 BAO lautet:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Bei
Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend
eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die
Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive
Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Säumniszuschlagsbescheid
auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig ist.
Somit ist auch
bei einem unrichtig ergangenen Umsatzsteuerbescheid (im gegenständlichen
Fall wird eine spätere Möglichkeit der Besteuerung behauptet) der
Säumniszuschlag zu Recht verhängt worden. Auf die Möglichkeit der
Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid mit Antragsmöglichkeit gem.
§ 217 Abs. 8 BAO wird verwiesen.
Zu dem in der
Berufung in eventu gestellten Antrag auf Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages ist folgendes auszuführen: Vorweg ist darauf
hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217
Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber
der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.
Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände
darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden
kann. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf den zweiten
Satzteil des § 217 Abs. 7 BAO gestützt. Demnach ist zu prüfen ob
die Bw bei einer selbstzuberechnenden Abgabe an der Unrichtigkeit dieser
Selbstbemessung kein grobes Verschulden trifft.
Ein
Anwendungsfall des § 217 Abs. 7 zweiter Satzteil BAO ist jedoch nicht
gegeben. Eine unrichtige Selbstbemessung setzt voraus, dass diese
rechtzeitig erfolgt und damit zum Fälligkeitszeitpunkt zumindest der
unrichtige - zu niedrige Abgabenbetrag - entrichtet wird (siehe dazu auch
Kommentar zur BAO, Ritz, dritte Auflage, Tz 48). Im gegenständlichen
Fall ist jedoch eine Abrechnung von im Jahr 2006 erfolgten Leistungen erst im
Zuge des Jahresabschlusses, somit erst nach Fälligkeit der ausgewiesenen
Umsatzsteuer im Jahr 2007 und damit verspätet erfolgt (Umsatzsteuerbescheid
vom Dezember 2007). Wie sich aus Tz 2620 der UStR ergibt, wird dem
Abgabenpflichtigen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Besteuerung bei
Dauerleistung, jedoch nur für den Kalendermonat und nicht für die
Jahresumsatzsteuer, eingeräumt. Gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 ist unter
Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat zu verstehen. Auf die
Umsatzsteuerjahreserklärung kann die zitierte Textziffer daher nicht
angewendet werden. Nimmt die Bw von dieser, ohnedies nur für den
Voranmeldungszeitraum bestehenden, Möglichkeit nicht Gebrauch und
erklärt sie die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen periodengerecht in der
Umsatzsteuererklärung für 2006, liegt eine unrichtige Versteuerung
somit ein Fehler nicht vor. Dadurch, dass die Bw selbst die Dauerleistung
(welche zudem konkret nicht bekannt gegeben wurden), die sich nicht gerade als
geringfügig darstellen (die Nachforderung lt. Jahresbescheid betrug
€ 77.397,52; abgeführt wurden bis dahin Umsatzsteuern in
Höhe von € 106.521,11), als Umsätze im Jahr 2006 erklärt
hat, kann sie nicht mit Erfolg behaupten, dass eine frühere Abrechnung
nicht möglich gewesen sei. Damit ist aber ein Anwendungsfall im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zweiter Satzteil nicht gegeben, da eine richtige
Berechnung ganz einfach zu spät erfolgt ist. Dazu ist auch darauf
hinzuweisen dass die Bw seit dem Jahr 2005 durch eine
Steuerberatungsgesellschaft vertreten war, der auch die Einreichung der
Steuererklärungen für das Jahr 2006 oblag.
Da seitens der
Bw kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet wurde, kann der Nachweis des
Nichtvorliegens eines groben Verschuldens an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung (hier für eine Umsatzsteuerjahreserklärung) nicht als
erbracht angesehen werden.
Insgesamt kommt
der Berufung somit keine Berechtigung, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
15. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-S/08
- Stammnummer
- 38205
- Gültig
- 15.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF