Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3097-W/08
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gemäß § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. § 3 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. 142/2004, kommt noch zur Anwendung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3097-W/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., inP., vertreten durch Hofbauer
& Wagner Rechtsanwälte KG, 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1,
vom 28. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten, vom 11. Juli 2008 betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder KM, KB und KA für
den Zeitraum Mai 2005 bis November 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), ihr Gatte und ihre Kinder sind
Staatsangehörige der Russischen Föderation. Den am 06.05.2005
gestellten Asylanträgen wurde mit Bescheiden vom 7. Dezember 2005
stattgegeben.
Am 27. Juni 2008 brachte die Bw. einen Antrag auf
Nachzahlung von Familienbeihilfe rückwirkend von Mai 2005 bis November 2005
(bis zum Datum der Asylgewährung) für die drei Kinder
KM, Versicherungsnummer x
KB, Versicherungsnummer xx
KA, Versicherungsnummer xxx
ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass in den
Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 angeordnet werde, dass
Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig gewesen seien,
noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen seien (§
75 Abs.1 Asylgesetz 2005). § 55 FLAG verknüpfe das Inkrafttreten des
§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den
Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG sei dahingehend zu verstehen, dass
§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen,
denen gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das
Asylverfahren noch nach dem Asylgesetz 1997 abgeführt werde, auch für
den Zeitraum ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden sei. Für diesen
Personenkreis komme daher § 3 FLAG unbeschadet zunächst noch nach der
Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur
Anwendung. (VwGH 2007/15/0170 vom 20080115)
Weiters wurde die Gewährung der
Familienbeihilfe vom Jänner 2007 bis März 2007 für die drei o.a.
Kinder beantragt.
Vorgelegt wurden die Bescheide des Bundesasylamtes.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid mit dem es den
o.a. Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Kinder
abwies.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass §
3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung bis 31. Dezember 2005
grundsätzlich zur Anwendung zu bringen sei, jedoch sei dabei zwingend, dass
der Antragsteller oder der andere Elternteil bei einem Dienstgeber
beschäftigt gewesen sei und Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in diesem Zeitraum bezogen hätte. Da im Abweisungszeitraum
(Mai 2005 bis November 2005) weder die Bw. noch ihr Gatte nicht
nichtselbständig beschäftigt gewesen seien, sei der Antrag abzuweisen
gewesen.
Die Familienbeihilfe für den Monat Jänner 2007
sei bereits am 10.01.2007 und für die Monate Februar bis März 2007 am
13.02 2007 ausbezahlt worden.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht.
Begründend führte die Bw. aus, dass die erstinstanzliche Behörde
selbst eingestanden habe, dass im gegenständlichen Fall § 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung bis 31. Dezember 2005
anzuwenden sei. Sofern die Behörde vermeine, dass diesbezüglich
zusätzlich die Voraussetzung für die Auszahlung der Familienbeihilfe
sei, dass ein Elternteil Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielt hätte, sei dem, entgegenzuhalten, dass sich diese Voraussetzung aus
dem Gesetzeswortlaut nicht ergebe. Sofern eine derartige Voraussetzung
angenommen werde, wäre dies als verfassungswidrig dahingehend zu
qualifizieren, als diese Voraussetzung gegenüber Inländern nicht
bestehe. Die Bw. stellte den Antrag, dem Antrag vom 26.06.2008 Folge zu
geben.
Unterlagen für den Zeitraum ab 06.10.2006
(Gewerbeanmeldung, ....) wurden vorgelegt. Versicherungsdatenauszüge der
Bw. und des Gatten der Bw. lassen erkennen, dass die Bw. und ihr Gatte von
06.05.2005 bis 28.04.2006 Asylwerber
bzw. Flüchtlinge waren. Eine nichtselbständige Tätigkeit wurde
nicht angeführt.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
mit der es die Berufung für den Zeitraum vom Mai 2005 bis November 2005 mit
folgender Begründung abwies:
"Die für
den Zeitraum Mai 2005 bis November 2005 (streitgegenständlichen Zeitraum)
geltende Bestimmungen im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) idF BGBl I
142/2004 lauten:
§3
FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004
Abs.1: Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe,
wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet
beziehen
; kein Anspruch besteht jedoch
wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein
Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Abs.2:
Abs.1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Abs.3: Ist der
Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs.1),
nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs.1 oder 2
erfüllt.
Den
Ausführungen in der Berufungsschrift, dass ein Elternteil Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit erzielt für den Anspruch auf
Familienbeihilfe und sich diese Voraussetzungen im Gesetzeswortlaut nicht
ergibt, tritt § 3 Abs.1 (oben zitiert in Fettdruck) entschieden entgegen.
Damit musste in diesem Punkt die Berufung als unbegründet abgewiesen
werden.
Mit den
Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 in Verbindung mit § 55
FLAG ist gemeint, dass § 3 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004 auch für
Zeiträume nach dem 31.12.2005 zur Anwendung zu bringen ist und nicht §
3 i.d.F. BGBl 2005/100. Damit kann für den Streitzeitraum nichts gewonnen
werden.
In der Berufungsschrift
wird weiters ausgeführt: "Sofern eine derartige Voraussetzung angenommen
werden würde, wäre diese als verfassungswidrig dahingehend zu
qualifizieren, als diese Voraussetzung gegenüber Inländern nicht
besteht." Dazu ist zu bemerken, dass die Finanzämter gemäß BVG
bei der Erledigung von Anträgen an die bestehende Bundesgesetze gebunden
sind und eine abweichende Erledigung nicht möglich ist. Die Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit obliegt den
Verfassungsrichtern."
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde
gelegt: Die Bw., ihr Gatte und ihre Kinder sind Staatsangehörige der
Russischen Föderation. Am 06.05.2005 wurden von ihnen Asylanträge
eingebracht, über die mittels Bescheide vom 07.12.2005 stattgegebend
entschieden wurde.
Laut der im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszüge
waren die Bw. und ihr Gatte von 06.05.2005 bis 28.04.2006 Asylwerber bzw.
Flüchtlinge. Eine nichtselbständige Tätigkeit wurde von der Bw.
auch nicht erklärt.
Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
§ 3 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch das Fremdenrechtspaket 2005) lautete
auszugsweise:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; (2) Abs. 1 gilt nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
Artikel 12 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr.
100/2005, lautet auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie
folgt geändert: ...
2. § 3 lautet:
§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
3. Nach § 54 wird folgender § 55 angefügt:
§ 55: Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner
2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft."
Die §§ 73 und 75 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"Zeitlicher Geltungsbereich § 73. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(Asylgesetz 1997, AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42
Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des
Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden."
"Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen
Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu
führen.
§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27
ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde
zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur
Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.
Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren
mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.
Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen
führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis
zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen
und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG
1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen
des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des
Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre
Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des
Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie
des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem
Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§
68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die
Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner
Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist,
der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete
Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des
AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten
als zuerkannt."
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005
wird somit angeordnet, dass Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits
anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu
führen sind (§ 75 Abs 1 Asylgesetz 2005). § 55 FLAG
verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen
des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3
FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen
gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch
nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in
der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur
Anwendung.
Im Hinblick auf das am 31. Dezember 2005 anhängige
Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden."
Im vorliegenden Fall hat die Bw., ihr Gatte und ihre Kinder
am 06.05.2005 in Österreich Asylanträge gestellt, über die
mittels Bescheid stattgebend entschieden wurde. Der Bw., dem Gatten und den
Kindern der Bw. wurde am 07.12.2005 Asyl gewährt.
Laut Versicherungsdatenauszug waren die Bw. und auch der
Gatte der Bw. vom 06.05.2005 bis 28.04.2006 Asylwerber bzw. Flüchtlinge.
Laut Versicherungsdatenauszüge waren sie nicht nichtselbständig
tätig. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer
Beschäftigung wurden auch von der Bw. nicht erklärt. Für
den Zeitraum Mai 2005 bis November 2005 ist daher keine Familienbeihilfe zu
gewähren (vgl. § 3 Abs.1 FLAG idF. BGBl. I Nr. 142/2004).
Die Berufung war daher abzuweisen.
Den Ausführungen betreffend die Verfassungswidrigkeit
wird entgegengehalten: Es ist nicht Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates
die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu prüfen. Selbst wenn die
Bestimmung verfassungswidrig sein sollte, könnte dies im
gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil der
unabhängige Finanzsenat an das in Art 18 B-VG verankertes
Legalitätsprinzip gebunden ist.
Wien, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 75 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3097-W/08
- Stammnummer
- 38197
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF