Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3021-W/08
Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Zeitpunktes des Eintrittes einer erheblichen Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3021-W/08vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A., Adresse, vertreten durch XXX, vom
22. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 16. Mai
2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. April 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verfahrenssachwalter von A. , Rechtsanwalt XXXX,
stellte am 7. April 2008 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe rückwirkend für maximal 5 Jahre. A. sei aufgrund
einer psychischen Erkrankung, ausgelöst durch Drogenmissbrauch nicht in der
Lage weiter zu studieren bzw. ein Erwerbseinkommen zu erzielen.
Das Finanzamt forderte ein Sachverständigengutachten
des Bundessozialamtes an. Im Zuge einer Untersuchung durch einen Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie stellte dieser folgende Diagnose:
Polytoxicomnie Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD:
F19.0 Rahmensatzbegründung: Mittlerer Rahmensatz, da
Therapieerfordernis gegeben
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab 1. März 2008
möglich.
Nach den von der Untersuchten im Zuge der Anamnese
gemachten Angaben habe sie nach Matura und 3 Semestern Studium 1996 mit dem
Konsum von Drogen (Heroin) begonnen, sie leide an Hepatitis C, habe Entzüge
1997- 2000 gehabt und sei seit 2003 in einem Substitutionsprogramm. Bei der
Untersuchung am 2. Mai 2008 wurden lt. Gutachten keine relevanten Befunde
vorgelegt.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 wies das Finanzamt den Antrag
vom 9. April 2008 unter Hinweis auf das Gutachten des Bundessozialamtes
ab.
Dagegen wurde vom Sachwalter der Antragstellerin am 22. Mai
2008 Berufung erhoben. Darin wird ausgeführt, die Antragstellerin sei seit
1995 drogenabhängig. Der anlässlich der Sachwalterbestellung vom
Bezirksgericht Liesing beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten
vom 31. August 2007 festgestellt, dass bei der Antragstellerin durch den langen
Drogenkonsum bereits hirnorganische Veränderungen eingetreten seien. Nach
Ansicht des Sachwalters sei die Antragstellerin bereits vor dem 21. Lebensjahr,
jedenfalls aber vor dem 27. Lebensjahr während des Studiums derart
erkrankt, dass sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte und daher
außer Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In weiterer Folge erschien die Antragstellerin zu einer
neuerlichen Untersuchung beim Bundessozialamt nicht. Dazu wurde vom Sachwalter
mitgeteilt, dass sich die Antragstellerin in Weißrussland in Haft
befinde.
Das Finanzamt wies daraufhin die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2008 als unbegründet ab.
Mit Vorhalt vom 6. November 2008 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat um Vorlage von Unterlagen, aufgrund derer auf den
gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geschlossen werden könne. Dazu wurde ergänzend ausgeführt, dass
dies erforderlich sei , weil die bisherigen Angaben zum Verlauf der Erkrankung
lediglich auf den Angaben der Anntragstellerin selbst beruhten und
diesbezügliche Unterlagen weder dem Vom Gericht bestellten Gutachter noch
der vom Bundessozialamt bestellten Gutachterin vorgelegt worden seien.
Mit Schreiben vom 21. November 2008 teilte der Sachwalter
mit, dass ihm auch nach Rücksprache mit den Eltern keine Befunde vorliegen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden
von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Diese Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der
materiellen Wahrheit entbindet die Abgabepflichtigen aber keineswegs von der sie
treffenden Mitwirkungspflicht.
Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der Begünstigungswerber hat
die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH 23.2.1989, 88/16/0187, 12.6.1990, 90/14/0100;
22.12.1993, 90/13/0160; 24.1.1996, 93/13/0237, 0238; 28.5.1997, 96/13/0110;
4.3.1999, 98/16/0325, 0326, 0327; 30.3.2000, 99/16/0100;
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, 1. Band, Tz 10ff zu § 115).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des
Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 22.10.1996,
92/14/0224; 30.9.1998, 94/13/0099).
Wenn es also wie im Berufungsfall um die Ermittlung des
Zeitpunktes des Eintrittes der erheblichen Behinderung geht und dieser nach den
Angaben der Antragstellerin schon mehrere Jahre zurückliegt, so ist klar,
dass dieser Zeitpunkt nur unter Mitwirkung der Antragstellerin ermittelt werden
kann, insbesonders durch Vorlage geeigneter Unterlagen über den
Krankheitsverlauf.
Die Bw. hat diese Mitwirkungspflicht nicht im
erforderlichen Ausmaß eingehalten.
Der unabhängige Finanzsenat musste daher aufgrund der
Aktenlage entscheiden.
Da aufgrund der fachärztlichen Untersuchung im
Gutachten des Bundessozialamtes der Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen
Behinderung erst mit 1. März 2008 bescheinigt werden konnte liegen somit
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten)
Familienbeihilfe nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3021-W/08
- Stammnummer
- 38194
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF