Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1279-W/08
Berufung bereits erledigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1279-W/08vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 22. Februar 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
14. Februar 2008 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 26. Juli 2007 einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Monat Februar 2005 ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2008 mit
der Begründung die Berufung sei nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 22. Februar 2008, in
der ausgeführt wird, dass ein nicht rechtskräftiger Bescheid keine
normative Kraft entfalten könne. Über die die Vorzeiträume
betreffende Entscheidung zu RV/0256-W/07 sei noch ein Verfahren beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Die Erledigung der Berufung wurde mit Bescheid vom 13. Mai
2008 bis zur Erledigung des beim VwGH schwebenden Verfahrens zu GZ 2004/13/0124
ausgesetzt.
Am 5. Dezember 2008 wurde nunmehr nach Abschluss des o. a.
Verfahrens vor dem VwGH über das Berufungsverfahren zur
Umsatzsteuerfestsetzung für Februar 2005 und zur Umsatzsteuer für das
Jahr 2005 mit Berufungsentscheidung zu RV/1574-W/05 und RV/0264-W/07
abgesprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Nach Erlassung der Berufungsentscheidung vom 5. Dezember
2008 ist das Berufungsverfahren nicht mehr offen. Daher ist die
gegenständliche Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages - im
nach Aussetzung wieder aufgenommenen Verfahren - nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 3.10.1996, 96/16/0200, 4.12.2003,
2003/16/0496) als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1279-W/08
- Stammnummer
- 38193
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF