Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0785-W/02
Schätzung aufgrund der Nichtordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0785-W/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1992 bis 1994 sowie Gewerbesteuer 1992
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den Jahren
1989 bis 1994 gewerbliche Einkünfte durch Fenstermontage. Der Gewinn wurde
gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch Einnahmen- Ausgabenrechnung
ermittelt.
Anlässlich einer die
Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung (BP) wurden
nachstehende Feststellungen getroffen:
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1992
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1993
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1994
|
Umsatz lt. Erklärung
|
155.635,61
|
923.988,34
|
0,00
|
Gewinn/Verlust lt. Erklärung
|
154.546,00
|
4.555,00
|
-65.438,00
Da die
Aufzeichnungen in den Streitjahren nicht vollständig beschafft werden
konnten und damit eine lückenlose Überprüfung nicht möglich
war, hat die BP dem Umsatz und Gewinn für die Streitjahre einen
Gefährdungszuschlag in Höhe von je S 50.000,--
hinzugerechnet.
Bei der Überprüfung
der Leistungserlöse und Teilrechnungen ergaben sich für die Jahre 1992
und 1993 folgende Differenzen:
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|
1992
|
1993
|
Leistungserlöse lt.
Erklärung
|
161.378,24
|
931.563,00
|
Leistungserlöse lt. BP
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206.058,24
|
931.563,00
|
Teilrechnungen lt. Erklärung
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736.861,00
|
589.951,00
|
Teilrechnungen lt. BP
|
745.861,00
|
167.440,00
Diese
Abstimmungsdifferenzen wurden seitens der steuerlichen Vertretung nicht
aufgeklärt. Aufwandsbelege wurden nicht vorgelegt.
In der frist- und formgerechten
Berufung wird eingewendet, die Verhängung eines Gefährdungszuschlages
sei gesetzwidrig, weil keine formelle Ordnungswidrigkeit vorliege. Die
Umsätze und damit auch die steuerlichen Ergebnisse seien in den
geprüften Jahren niedriger als festgestellt gewesen. Als zusätzlicher
Beweis würden die lückenlos geführten Aufzeichnungen über
Ausgangsrechnungen angeboten.
In der Berufung werden die
Umsätze wie folgt dargestellt:
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1992
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1993
|
1994
|
Umsatz lt. Rechnungsblatt
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161.378,24
|
931.563,00
|
0,00
|
Kundenskonti lt. Buchhaltung
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-5.743,01
|
-7.574,66
|
0,00
|
Umsätze lt. Berufung
|
155.635,23
|
923.988,34
|
0,00
In der
Stellungnahme zur Berufung führt die BP aus, bei einer am 7. Juli 1998
abgehaltenen Besprechung sei nochmals auf die Abstimmungsdifferenzen hingewiesen
und die Folgen der Nichtbeibringung der Nachweise (Hinzurechnung eines
Gefährdungszuschlages) hingewiesen worden. Im Zuge dieser Besprechung sei
auch mitgeteilt worden, dass man nicht mehr bereit sei, weitere Unterlagen zu
besorgen.
Da nicht alle Belege zur
Einsicht vorgelegt worden seien, sei es der BP formell und materiell nicht
möglich gewesen, die Richtigkeit des vorgelegten Ergebnisses aufgrund der
Einnahmen- Ausgabenrechnung zu überprüfen. Da eine weitere Mitwirkung
nicht erfolgt sei, habe die BP dem Umsatz und Gewinn einen
Gefährdungszuschlag hinzugerechnet.
Dagegen wird eingewendet,
sowohl die erklärten Umsätze als auch die von der BP festgestellten
Umsätze entsprechen - zumindest teilweise - nicht den
Tatsachen. Für die geprüften Jahre seien Buchhaltung,
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen außer Haus gemacht
worden. Eine genaue Überprüfung hätte nicht vorgenommen werden
können, weil die erforderlichen Fachkenntnisse gefehlt hätten.
Außerdem hätten sich die Bw auf die beauftragten Fachleute
verlassen.
Im Zuge der BP sei mehrmals
erfolglos angeboten worden, zur Überprüfung der erklärten
Umsätze die exakt geführten Ausgangsrechungs-Aufzeichnungen bzw.
Ausgangsrechnungskopien heranzuziehen. Nachdem diese Möglichkeit bisher
nicht geboten worden sei, werde die Finanzbehörde im Rechtsmittelverfahren
ersucht, diese Unterlagen anzuerkennen, sodass es zu einer korrekten Veranlagung
komme und die zu Unrecht angesetzten Gefährdungszuschläge
entfielen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weiter Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gem. § 163 BAO haben
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen,
die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung für sich und sind
der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund der festgestellten
Nichtordnungsmäßigkeit haben die Bücher und Aufzeichnungen die
Vermutung ordnungsmäßiger Führung nicht für sich und sind
der Erhebung der Abgaben nicht zugrunde zu legen. Die Bemessungsgrundlagen
für die Abgabenerhebung sind somit im Schätzungswege zu
ermitteln.
In der Berufung wird
ausgeführt, dass der Ansatz eines Gefährdungszuschlages gesetzwidrig
sei, da keine formelle Ordnungswidrigkeit vorliege. Weiters wird in der Berufung
ausgeführt, dass die Aufzeichnungen der Ausgangsrechnungen lückenlos
geführt worden seien. Diese Berufungsausführungen stehen im
Widerspruch zu den Feststellungen der BP. Von der BP wurden die
Ausgangsrechnungen 1992 überprüft, wobei die von der BP festgestellten
Summen weder mit den Angaben lt. Erklärung noch mit den Angaben lt.
Berufung übereinstimmen. Im Jahr 1992 ist die Summe der tatsächlich
überprüften Ausgangsrechnungen höher als die Summe der
Ausgangsrechnungen lt. Berufung. Daraus kann ersehen werden, dass die
Aufzeichnungen der Ausgangsrechnungen nicht lückenlos geführt sein
kann.
Darüber hinaus liegen im
Jahr 1992 Differenzen hinsichtlich der Summe der Teilrechnungen vor, die nicht
aufgeklärt werden konnten. Die Summe der Teilrechnungen lt. BP ist
höher als die Summe der Teilrechnungen lt. Erklärung.
Im Jahr 1993 ist die Summe der
Teilrechnungen lt. Berufung höher als die Summe der Teilrechnungen lt. BP.
Dies wiederum zeigt, dass der BP nicht alle Rechnungen vorgelegt wurden. Es kann
somit der Annahme der BP, dass neben den erwiesenermaßen nicht
erklärten Umsätzen weitere Umsätze getätigt wurden, die
nicht erfasst sind, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die
Verhängung eines Gefährdungszuschlages ist somit
gerechtfertigt.
Die Richtigkeit der
Umsätze lt. Rechnungsblätter bzw. lt. Berufung konnte nicht
nachgeprüft werden, da diese weder der BP noch im Berufungsverfahren
vorgelegt wurden.
Bereits oben wurde
ausgeführt, dass die Unrichtigkeit der Rechnungsblätter aufgrund der
tatsächlich überprüften Ausgangsrechnungen im Jahr 1992 widerlegt
wurde. Für das Jahr 1993 wurden nicht alle Teilrechungen vorgelegt, die lt.
Rechnungsblatt erfasst sein sollen, sodass auch hinsichtlich 1993 schon aus
diesem Grund die Richtigkeit nicht überprüft werden kann, selbst wenn
die Rechnungsblätter lt. Berufung vorgelegt worden wären.
Für das Jahr 1994 ist eine
Nachkontrolle überhaupt nicht möglich, da keine Belege vorgelegt
wurden. Aufgrund der Vorjahre kann aber davon ausgegangen werden, dass auch in
diesem Jahr Belege nicht erfasst wurden und ist der Ansatz eines
Gefährdungszuschlages gerechtfertigt.
Im Jahr 1994 hat der Bw keine
Einnahmen erklärt. Stellt man die Summe der in den Jahren 1992 und 1993
ausgestellten Teilrechnungen lt. Erklärung in Höhe von S 1.326.812,00
der Summe der Leistungserlöse im gleichen Zeitraum in Höhe von S
1.092.941,24 gegenüber, so ergibt sich eine Differenz in Höhe von S
233.879,76. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht als Einnahme erklärt
wurde. Die Zuschätzung im Streitzeitraum beträgt in Summe
S 150.000,00, was bedeutet, dass davon ausgegangen wird, dass pro Jahr
weitere S 50.000,00 vereinnahmt wurden, die nicht erklärt wurden.
Hinsichtlich des Restbetrages von S 83.879,76 wird davon ausgegangen, dass
dieser auf Kundenskonti und nichteinbringliche Forderungen
entfällt.
Wenn in der Berufung
ausgeführt wird, die von der BP festgestellten Umsätze entsprechen
teilweise nicht den Tatsachen, so ist dem entgegenzuhalten, dass mit jeder
Schätzung gewisse Ungenauigkeiten verbunden sind. Diese hat jener
hinzunehmen, der zur Schätzung Anlass gibt und an der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt. Der Bw konnte keinen einzigen
Anhaltspunkt dafür liefern, dass die Ansätze in der Berufung richtig
sind bzw. wurde die Unrichtigkeit für das Jahr 1992 bereits durch die BP
aufgezeigt. Daran vermögen auch die Berufungsausführungen, dass
Buchhaltung und Jahresabschlüsse außer Haus gemacht wurden, nichts zu
ändern, weil letztendlich der Unternehmer die Verantwortung für die
Buchhaltung und die Richtigkeit der Jahresabschlüsse und
Steuererklärungen trägt. Auch vermögen die
Berufungsausführungen, es hätte den Bw an Fachkenntnissen gefehlt,
kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Es kann nicht bestritten werden, dass
unrichtige Steuererklärungen abgegeben und Umsätze nicht der
Umsatzsteuer unterzogen wurden.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0785-W/02
- Stammnummer
- 3819
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF