Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1483-L/07
Erhöhte Familienbeihilfe, Grad der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1483-L/07vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27. April 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner
2007 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin, I, geboren am xx, leidet
an Zöliakie. Mit Gutachten des Bundessozialamtes vom 15.2.2004 wurde aus
diesem Grund rückwirkend ab November 2003 ein Grad der Behinderung von 50%
festgestellt und gleichzeitig festgestellt, dass eine Nachuntersuchung in drei
Jahren erforderlich sei. Mit einem am 25.12.2006 aufgrund einer Nachuntersuchung
erstellten Gutachten stellte das Bundessozialamt nur mehr einen Grad der
Behinderung von 30% fest und führte unter anderem aus, dass laut
Einschätzungsrichtlinien bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der
Grad der Behinderung mit 50% anzunehmen sei, ab Vollendung des
18. Lebensjahres mit 30%.
Da die Tochter das 18. Lebensjahr im Mai 2007
vollendete, teilte das Finanzamt der Berufungswerberin mit, dass ab Juni 2007
kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe mehr bestehe. Auf Grund dieser
Mitteilung stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Weitergewährung
der erhöhten Familienbeihilfe auch ab Juni 2007. Das Finanzamt erließ
hierauf mit 27. April 2007 einen Abweisungsbescheid, in dem festgestellt
wurde, dass der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2007
abgewiesen werde.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin sinngemäß aus, dass sich der
Abweisungsbescheid auf das Gutachten des Bundessozialamtes stütze, dieses
jedoch ihrer Ansicht nach fehlerhaft sei. Es fehle an einer verständlichen
Aussage, warum nurmehr eine 30%ige Behinderung vorliege. In den folgenden
Ausführungen legte die Berufungswerberin im Wesentlichen ihre Ansicht dar,
dass der Grad der Behinderung unabhängig vom Alter sei und sich an der
Zöliakie nichts ändern könne.
Das Finanzamt forderte hierauf vom Bundessozialamt ein
weiteres Gutachten an, das im August 2007 erstellt wurde und in dem die
bisherige Einschätzung des Grades der Behinderung bestätigt wurde, und
erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Mit Vorlageantrag hielt die Berufungswerberin ihre
bisherige Begründung weiterhin aufrecht. Im weiteren Berufungsverfahren
bestätigte das Bundessozialamt neuerlich die bisher getroffenen
Feststellungen und stellte klar, dass die Verminderung des Grades der
Behinderung mit der Volljährigkeit daraus resultiere, dass während der
Kindheit die Einhaltung der Diät überwacht werden müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Ein derartiges Gutachten liegt im gegenständlichen
Fall vor. Das Bundessozialamt hat den Grad der Behinderung betreffend die
Tochter der Berufungswerberin bis zu deren Volljährigkeit, somit bis Mai
2007, mit 50% eingeschätzt, für die danach liegenden Zeiten nur mehr
mit 30%, sodass nach diesen Feststellungen die erhöhte Familienbeihilfe bis
einschließlich Mai 2007 zu gewähren war.
Das Finanzamt hat jedoch in dem hier bekämpften
Bescheid die Feststellung getroffen, dass die erhöhte Familienbeihilfe ab
Jänner 2007 nicht zu gewähren ist, was mit dem Inhalt der Gutachten
des Bundessozialamtes nicht in Einklang steht. Da der Bescheid im April 2007
erlassen wurde, konnte die bescheidmäßige Feststellung des
Finanzamtes lediglich den Zeitraum bis einschließlich März 2007
umfassen. Da für diesen Zeitraum die Gutachten eine 50%ige Behinderung noch
bestätigen und die erhöhte Familienbeihilfe auch tatsächlich
ausbezahlt wurde, erwies sich der Bescheid in seinem gesamten Umfang als
inhaltlich unrichtigt und war daher aufzuheben.
Linz, am 12.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1483-L/07
- Stammnummer
- 38189
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF