Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0001-S/05
Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0001-S/05vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 11. September
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 16. August 2004
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Das Finanzamt
forderte mit Bescheid vom 28. Mai 2004 die steuerlicher Vertretung des
Berufungswerbers auf, die Abgabenerklärungen betreffend Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 bis 21. Juni 2004 einzureichen. Nachdem
keine Erklärungen vorgelegt wurden, erließ das Finanzamt am 16.
August 2004 den Einkommensteuerbescheid und den Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2002, wobei sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer mit
0,00 Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung führte das Finanzamt aus,
dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen gem.
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden.
Dagegen
brachte der Berufungswerber am 10. September 2004 das Rechtsmittel der Berufung
ein. Dabei legte er im Wesentlichen dar, dass hinsichtlich der in den Bescheiden
angeführten Begründung, der zuständige Finanzbeamte
ausdrücklich auf die Nichtexistenz einer Einzelfirma sowie auf die
Ruhendmeldung der Gewerbeausübung hingewiesen worden sei. Der
Berufungswerber verwies auf eine Beilage, wonach am 2. August 2002 über das
Vermögen des Gemeinschuldners (Bw.) der Konkurs eröffnet worden sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2004 wies das Finanzamt die Berufungen
als unbegründet ab. Wie man aus den Bescheiden ersehen könne, habe das
Finanzamt im Schätzungswege angenommen, dass keine unternehmerische
Tätigkeit mehr ausgeübt werde. Somit würden die Bescheide dem
Berufungsbegehren entsprechen.
Daraufhin
beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass die
Berufungsvorentscheidungen inhaltlich an seiner Berufung vorbeigingen, da er
gegen das Instrumentarium des Schätzungsweges auftrete. Die Schätzung
sei missbräuchlich angewendet worden, und diene dazu Menschen einen Schaden
nicht nur an Vermögen sondern auch an Geist, Seele und Nervensystem
zuzufügen.
Eine
Schätzung könne als Sachverständigeninstrumentarium für
Erfahrungswerte optischer, atmungsaktiver bzw. akustischer Wahrnehmungen dienen,
jedoch niemals als Förderinstrumentarium moralischer, geistiger und
charakterlicher Gewaltbereitschaft dienlich sein. Es sei anzuführen, dass
er nicht gegen das Ergebnis selbst berufen habe.
Gemäß
§ 243 BAO sind Berufungen gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in
erster Instanz erlassen, zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht
anderes bestimmt ist.
§ 250
BAO lautet: "(1) Die Berufung muss enthalten: a) die Bezeichnung
des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden; d) eine
Begründung. (2) Wird mit der Berufung die Einreihung einer Ware in
den Zolltarif angefochten, so sind der Berufung Muster, Abbildungen oder
Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen
Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den
Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern,
Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt."
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig war oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde. Eine Berufung darf gemäß Abs. 2 nicht
deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der
Berufungsfrist eingebracht wurde.
Eine
Rechtsverletzung im Sinne des Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur durch den Spruch
des Bescheides, nicht durch dessen Begründung zugefügt werden (vgl.
VwGH B 21.4.1949, 598/49, Slg 786/A VwGH 7.4.1975, 1624/73). Mit einem
Rechtsmittel kann nur der Spruch eines Bescheides, nicht ein in dessen
Begründung vorkommender Ausdruck, der dem Rechtsmittelwerber nicht genehm
ist, bekämpft werden. Ein Rechtsmittel, das nur gegen die Begründung
des Bescheides gerichtet ist, ist demnach zurückzuweisen (vgl. VwGH
22.1.1960, 0353/57, Slg 2154/F).
Das
subjektive öffentliche Recht des Abgabepflichtigen, nicht zu Unrecht zu
einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, wird nicht verletzt. Im
Berufungsfall war das Vorbringen des Berufungswerbers weder darauf gerichtet
noch geeignet, eine Änderung des Spruches der angefochtenen Bescheide
herbeizuführen.
Zusammenfassend
kann nur der Spruch eines Abgabenbescheides mit einem Rechtsmittel angefochten
werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb, weil nur der Spruch jene
normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des
Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar Band 3,
Seite 2787).
Die Berufung
war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Salzburg, am
12. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0001-S/05
- Stammnummer
- 38188
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF