Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3916-W/02
Keine Heimunterbringung auf Kosten der Sozialhilfe bei Bezug von Pflegegeld.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3916-W/02vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vormals wohnhaft in
Adresse2, nunmehr vertreten durch SW, vom 26. Juli 2001 gegen den Bescheid
des Finanzamtes X. vom 27. Juni 2001 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Familienbeihilfe und
Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs.4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) ab Mai 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die erheblich behinderte Berufungswerberin (im Folgenden
Bw.), geb. am Datum1, war zunächst in einer Wohngemeinschaft für
Jugend am Werk untergebracht gewesen und die Mutter hatte die Familienbeihilfe
für die Bw. bezogen. Im September 1999 übersiedelte die Bw. in eine
Wohngemeinschaft des Vereines "Y. ". Über Antrag der zum Zeitpunkt der
Antragstellung bestellten Sachwalterin wurde der Bw. die Familienbeihilfe nach
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 inkl.
Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 leg.cit. sowie der
Kinderabsetzbetrag bis April 2001 gewährt.
Mit Eingabe vom 1. April 2001 (beim Finanzamt eingelangt am
5. April 2001) beantragte die Bw. die Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe. Im Zuge der Anspruchsüberprüfung wurde
durch das Finanzamt erhoben, dass die Unterbringung der Bw. einer
Heimunterbringung gleichzusetzen war und die Bw. nur Pflegegeld der Stufe 1
sowie Taschengeld aus einer Tätigkeit in einer geschützten
Werkstätte bezog.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 wies das Finanzamt den durch
die Sachwalterin eingebrachten Antrag der Bw. auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2001 bis auf weiteres ab und
begründete den Bescheid wie folgt:
"Gem. § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise nach Abs. 1 bis 3 Anspruch
hat.
Bei der Entscheidung, ob eine
Heimerziehung im Sinne des § 6 vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung
der Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, an, sondern auf die
Gegebenheiten in der Institution, in der das Kind
lebt.
Hat sich das Kind um die
allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern (dauernde Pflege
bzw. Beaufsichtigung durch Pflegepersonal), liegt Heimerziehung im Sinne der
genannten Bestimmungen vor. In diesem Fall besteht nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, wenn das erheblich
behinderte Kind zumindest in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe zu
seinen Lebenshaltungskosten beiträgt.
Da im vorliegenden Fall
offensichtlich eine Heimerziehung vorliegt und Sie über keine eigenen
Einkünfte in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe verfügen,
muss spruchgemäß entschieden werden."
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
beantragte die Bw. mit folgender Begründung, der Bescheid möge
aufgehoben und Familienbeihilfe bzw. die erhöhte Familienbeihilfe
antragsgemäß gewährt werden:
"Im Abweisungsbescheid
wurde in der Begründung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine
Heimerziehung vorliege und die Einschreiterin über keine eigenen
Einkünfte in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe verfüge. Ein
Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe bestehe nur
dann, wenn das erheblich behinderte Kind zumindest in der Höhe der
erhöhten Familienbeihilfe zu seinen Lebenshaltungskosten
beitrage.
Die Einschreiterin
trägt jedoch sehr wohl in hohem Ausmaß zu Ihren Lebenshaltungskosten
aus eigenen Einkünften bei. Die Einschreiterin muss folgende Kosten aus
eigenen Einkünften
tragen:
Essen auf Rädern,
Essenskosten, Kostenbeiträge für Krankenhausaufenthalt,
Urlaubsaktionen, Bekleidung, Hygieneartikel, Bankspesen, Jahreskarte für
öffentliche Verkehrsmittel, Fahrtkosten, ferner die laufenden Kosten
für die Sozialtherapeutische Gemeinschaft, Sozialhilfekosten,
Behandlungskosten für ärztliche Behandlungen, Rettungs- und
Krankenbeförderungskosten, Therapeutische Sitzungen etc. Außerdem
muss die Einschreiterin auch noch die Kosten der Sachwalterin aus eigenen
Einkünften bezahlen.
Wie aus
der beiliegenden Pflegschaftsabrechnung über das Sachwalterschaftskonto
hervorgeht, hatte die Einschreiterin erhebliche Ausgabe in den Jahren 1999 bis
2001.
Aus all diesen
Gründen hätte daher wegen dieser beträchtlichen Ausgaben der
Einschreiterin aus eigenen Einkünften die Gewährung der
Familienbeihilfe bzw. der erhöhten Familienbeihilfe nicht abgewiesen werden
dürfen."
Das Finanzamt gab der Berufung teilweise statt und
gewährte der Bw. ab Februar 2002 wieder die Familienbeihilfe. In der
Begründung der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus
(auszugsweise Wiedergabe):
"
... Heimerziehung wird dann gegeben sein, wenn die Institution, in der das Kind
untergebracht ist, dieses der Sorgen um seine Lebensführung weitgehend
enthebt, d. h. Pflege und ggf. dauernde Beaufsichtigung durch diese Institution
erfolgt, sodass sich das Kind um die allgemeinen Dinge der Lebensführung
nicht zu kümmern braucht. Wenn im Falle des Vorliegens einer Heimpflege das
Kind selbst zumindest in Höhe der Familienbeihilfe (erhöhten
Familienbeihilfe) zu seinen Lebenshaltungskosten beiträgt, ist davon
auszugehen, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet und somit Anspruch auf
Familienbeihilfe hat. Anstaltspflege ist dann anzunehmen, wenn in der jeweiligen
Einrichtung außerdem eine (ständige) ärztliche Betreuung
vorgesehen ist. In diesem Fall besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der Behinderte selbst für die Unterbringungskosten aufkommt oder durch
Leistungen Dritter aufgebracht werden.
Auf
Grund der Wohnsituation in der Wohngemeinschaft ist im vorliegenden Fall von
Heimpflege im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen, daher ergibt sich
auf Grund der Höhe Ihrer eigenen Einkünfte (Pflegegeld der Stufe 1 und
Taschengeld der Werkstatt), da diese geringer als der Betrag an Familienbeihilfe
und erhöhter Familienbeihilfe sind, der Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe.
Im Falle einer
Heimpflege sind nicht die Kosten, für die Sie selbst aufkommen müssen,
sondern die Höhe Ihres möglichen Beitrages zu den Unterbringungskosten
entscheidend, daher muss Ihre Berufung für den Zeitraum Mai 2001 bis
Jänner 2002 abgewiesen werden.
Da sich Ihre
Wohnsituation im Feber 2002 geändert hat, Sie wohnen nunmehr in einer
Trainingswohnung, kann ab diesem Zeitpunkt eine Heimpflege nicht mehr
unterstellt werden, Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe wird
daher ab diesem Zeitpunkt wieder gewährt."
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte
die Bw. im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wie folgt:
"In der
Berufungsvorentscheidung wurde in der Begründung ausgeführt, dass im
vorliegenden Fall im Zeitraum Mai 2001 bis Jänner 2002 Heimpflege vorlag,
und ergäbe sich daher auf Grund der Höhe der eigenen Einkünfte
der Einschreiterin (Pflegegeld der Stufe 1 und Taschengeld der Werkstätte),
dass diese geringer sind als die Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe. Da im Falle einer Heimpflege nicht die Kosten, für welche
die Einschreiterin selbst aufkommen muss, sondern die Höhe ihres
möglichen Beitrages zu den Unterbringungskosten entscheidend ist, wurde die
Berufung abgewiesen.
Die Einschreiterin
trägt jedoch sehr wohl zumindest in Höhe der Familienbeihilfe zu ihren
Lebenshaltungskosten bei, und befindet sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung und hat sie somit
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Einschreiterin muss
folgende Kosten, laut beiliegender Pflegschaftsrechnung 2000 - 2001, aus eigenen
Einkünften tragen. (Die Pflegschaftsrechnung 2002 wird
nachgereicht):
Urlaubsaktionen,
Fahrtkosten, Behandlungskosten, Kleidung, Hygieneartikel, Jahreskarte für
öffentliche Verkehrsmittel, laufende Kosten für die
sozialtherapeutische Gemeinschaft. Außerdem muss die Einschreiterin auch
noch die Kosten der Sachwalterin aus eigenen Einkünften
bezahlen.
Die Familienbeihilfe
betrug monatlich ca. S 4.500,00 / € 327,03, hingegen betrugen die
monatlichen Ausgaben der Einschreiterin im Jahr 2000 S 4.983,28 / € 362,16
und im Jahr 2001 betrugen die monatlichen Ausgaben der Einschreiterin S 5.875,94
/ € 427,03 (inklusive der SW - Belohnung).
Aus all diesen
Gründen hätte daher wegen dieser beträchtlichen Ausgaben der
Einschreiterin aus eigenen Einkünften die Gewährung der
Familienbeihilfe bzw. der erhöhten Familienbeihilfe nicht abgewiesen werden
dürfen. ...."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2
lit.d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und sie wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 4 leg.cit.
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf
Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach Absicht des Gesetzgebers
soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung
in Anstaltspflege (§ 6 Abs.2 lit. d FLAG 1967) bzw. in einem Heim durch die
öffentliche Hand (§ 6 Abs.5 FLAG) sichergestellt ist, kein Anspruch
auf Familienbeihilfe bestehen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw. wegen
einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, dass die Eltern der Bw. keinen Unterhalt leisten, obwohl die
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht gegeben ist. Ebenso steht
außer Streit, dass die Bw. im strittigen Zeitraum im Rahmen des Vereines
"Y." in einer Wohngemeinschaft untergebracht war und Pflegegeld der Stufe 1
sowie Taschengeld aus der Tätigkeit in einer geschützten
Werkstätte bezog.
Strittig ist im Berufungsfall
für den Zeitraum Mai 2001 bis Jänner 2002, ob sich die Bw. im Sinne
des § 6 Abs. 5 FLAG auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung befunden
hat.
Laut
Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis v. 15. April 1997, Zl. 96/14/0140, kommt es
bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befindet, nicht
auf die Bezeichnung der Einrichtung (Anstalt, Heim, Wohnheim) an, in der das
Kind untergebracht ist, sondern auf die tatsächliche Art der Unterbringung.
Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung im Sinne der genannten
Gesetzesstelle von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung
unterscheiden, können darin bestehen, dass bei der Heimerziehung das Kind
sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern
braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufes und einer
regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm - soweit erforderlich - eine
regelmäßige Pflege gewährt wird.
Wenn nach den vorstehenden
Ausführungen Heimerziehung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob die
Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe erfolgt, nur ausschlaggebend, ob die
gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand erfolgt. Wird ein
Teil des Pflegegeldes für die Unterbringungskosten aufgewendet und somit
zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst beigetragen, liegt keine
Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe vor. Eine bloß teilweise
Kostentragung durch die Sozialhilfe steht dem Beihilfenanspruch nicht entgegen.
(VwGH 25.04.2002, 99/15/0210; 19.06.2002, 2000/15/0152; 24.10.2002, 2001/15/0220
u. 2001/15/0216; 28.01.2003, 99/14/0320).
Im gegenständlichen Fall
ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen (u.a. ein neurologisch-psychiatrisches
Sachverständigengutachten vom 2.04.2001) für den strittigen Zeitraum
zweifellos davon auszugehen, dass die Unterbringung der Bw in der
Wohngemeinschaft bis Februar 2002 als Heimunterbringung zu qualifizieren war -
auch von der Bw wurde in der Berufung nichts Gegenteiliges vorgebracht. Da
monatlich ein Teil des der Bw. zustehenden Pflegegeldes für den Unterhalt
aufgewendet wurde, trifft es nicht zu, dass sich die Bw. zur Gänze auf
Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung befunden hat. Vielmehr hat
sie auf Grund ihres Anspruches auf das Pflegegeld zu diesen Kosten teilweise
beitragen.
Damit lag im Fall der Bw. nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Heimerziehung auf Kosten
der Sozialhilfe im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vor und für den
strittigen Zeitraum war Anspruch auf Familienbeihilfe und damit auch auf den
Erhöhungsbetrag gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden
Wien, am 12.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3916-W/02
- Stammnummer
- 38183
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF