Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0520-I/06
Vorliegen einer schenkungssteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0520-I/06vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J., Adresse, vertreten durch StB.X,
vom 4. Mai 2004 gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. April 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 20. Dezember 2002 übergab S, geb. 1931
seinem Sohn J, geb. 1960 mit Wirkung zum 1.1.2003 eine in seinem Alleineigentum
stehende Liegenschaft samt darauf befindlichem Gebäude und seinen
Gesellschaftsanteil an der "T.KG" mit allen Aktiven und Passiven zu Buchwerten
lt. Bilanz zum 31.12.2002. Festgehalten wurde, dass der Übernehmer den
Übergeber hinsichtlich aller den Gewerbebetrieb betreffenden
Verbindlichkeiten vollkommen schad- und klaglos zu halten habe wie
überhaupt hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und der übernommenen
Verpflichtungen beim Übernehmer keinerlei Unklarheiten bestehen
würden. Neben dieser vereinbarten Schuldübernahme räumte der
Übernehmer dem Übergeber und dessen Ehegattin ein lebenslanges,
unentgeltliches Wohnungsrecht an der im zweiten Stock liegenden abgeschlossenen
Wohnung des Gasthauses ein. Weiters hatte der Übernehmer im Ablebensfall
des Übergebers und seiner Ehegattin sämtliche Auslagen für ein
ortsübliches Begräbnis zu tragen und für die Errichtung und
Erhaltung einer ordentlichen Grabstätte zu sorgen.
Das Finanzamt ermittelte die auf das Grundstück
entfallende anteilige Gegenleistung mit 250.169,77 € und setzte
gegenüber dem J (Bw) mit Bescheid Grunderwerbsteuer in Höhe von
5.003,40 € (= 2 % von 250.169,77 €) fest. Außerdem wurde
für den oben bezeichneten Rechtsvorgang mit dem streitgegenständlichen
vorläufigen Schenkungssteuerbescheid auch noch Schenkungssteuer in
Höhe von 9.740,92 € vorgeschrieben. Bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Erwerbes von 113.776,59 € und des steuerlich
maßgeblichen Wertes des Grundstückes von 88.830 € wurde die
anteilige darauf entfallende Gegenleistung abgezogen (siehe bekämpfte
Bescheide bzw. das gesondert übermittelte Berechnungsblatt).
Der Bw. brachte mit einheitlichem Schriftsatz sowohl gegen
den Grunderwerbsteuer- als auch gegen den Schenkungssteuerbescheid Berufung ein.
Die Berufung richtetet sich gegen die angesetzte Gegenleistung im Wesentlichen
mit der Begründung, auch das negative Kapitalkonto des Übergebers
zähle zur Gegenleistung, weshalb begehrt werde, die Steuern unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegenleistung neu zu berechnen.
Dadurch komme es zu einem gänzlichen Wegfall der Schenkungssteuer.
Die über die Schenkungssteuerberufung absprechende
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2006 begründete das Finanzamt unter
Verweis auf das VwGH- Erkenntnis vom 16.11.1995, 93/16/0051 damit, das negative
Kapitalkonto des Übergebers sei deshalb nicht als Teil der Gegenleistung
anzusehen, da der Kommanditist im Falle seines Ausscheidens nicht verpflichtet
sei dieses negative Konto aufzufüllen.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wurde im
Wesentlichen noch ausgeführt, es komme auf die Rechtsnatur des
Kapitalkontos an. Ein negatives Kapitalkonto sei nur dann nicht
aufzufüllen, wenn es auf Grund von Verlustzuweisungen entstanden sei. Nur
in diesem Fall sei der Kommanditist bei voll geleisteter Einzahlung seines
bedungenen Kapitals vor einer weiteren Inanspruchnahme von wem auch immer
geschützt. Ist jedoch - wie im vorliegenden Fall - das negative
Kapitalkonto auf Grund von Entnahmen entstanden, so liege eine Forderung der
Gesellschaft an ihren Gesellschafter vor, die auch entsprechend einbringlich
gemacht werden könne. Zudem habe wie im vorliegenden Fall der Kommanditist
zusätzlich auf Grund früherer geleisteter Haftungen der Bank
gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gehaftet. Ohne
diese persönliche Haftung des Gesellschafters- Bonität auf Grund
seines Sonderbetriebsvermögens- wären die Entnahmen zu Lasten der
Gesellschaft überhaupt nicht möglich gewesen. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise habe der Kommanditist sein Sonderbetriebsvermögen
belastet und dem Bw. eben ein um seine Entnahmen vermindertes Vermögen
übergeben. Wie aus dem Übergabevertrag klar ersichtlich sei, habe der
Bw. in einem Zuge das Liegenschaftsvermögen -Sonderbetriebsvermögen-
des Übergebers, dessen Kommanditanteil und eben klarerweise auch dessen
Verbindlichkeiten an die Gesellschaft in einem übernommen. Das
buchmäßig negative Kapitalkonto sei aber- in Anlehnung an das
Erkenntnis 93/16/0051 in das positive Kapitalkonto- bedungene und geleistete
Einlage- einerseits und ein Forderungskonto der KG gegenüber ihrem
Kommanditisten, aufzuspalten. Für beide Vertragsteile, also Übergeber
und Übernehmer sei klar gewesen, dass das Sonderbetriebsvermögen mit
dieser Verbindlichkeit untrennbar verbunden sei. Für den Übergeber
weil er aus seinen Pensionseinkünften nicht in der Lage gewesen wäre,
diese Verbindlichkeiten abzudecken, für den Übernehmer wäre diese
Verbindlichkeit ohne gleichzeitiger Übergabe der Liegenschaft schlichtweg
nicht finanzierbar gewesen. Die als negatives Kapital dargestellte
Verbindlichkeit des Übergebers, die vom Bw. übernommen werden musste,
sei daher zu berücksichtigen und mangels Vorliegen einer Bereicherung sei
der Schenkungssteuerbescheid gänzlich zu beheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet die Höhe
der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, denn davon hängt ab, ob nach
deren Abzug für eine Schenkungssteuervorschreibung überhaupt eine
Bemessungsgrundlage noch verbleibt. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die Begründung der ebenfalls gegenüber dem Bw.
ergangenen Berufungsentscheidung vom 11. Dezember 2008, RV/0521-I/06 (die
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid betreffend) verwiesen, die einen
integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet. Ausgehend von
der darin festgesetzten grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung von 432,445,18
€ sind unter Übernahme der unstrittigen Ansätze des
Berechnungsblattes die Bemessungsgrundlagen der Schenkungssteuer wie folgt zu
ermitteln:
|
3- facher Einheitswert
Grundvermögen+
Betriebsvermögen
Gegenleistung
gesamt
|
557.212,04
€
432.445,18
€
|
3- facher Einheitswert
Grundvermögen
anteilige
Gegenleistung auf EW Grundvermögen (96,6894 % von 432.445,18
€)
Schenkung
Betriebsgrundstücke
abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG (maximal 182.500
€)
Wert der Grundstücke
|
521.500,26
€
418.128,65
€
103.371,61
€
- 103.371,61
€
0 €
|
Sonstiges Vermögen
(Betriebsvermögen)
anteilige
Gegenleistung auf Betriebsvermögen (3,3106 % von 432.445,18 €)
Schenkung
Betriebsvermögen
abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG (maximal 182.500
€)
sonstiges
Vermögen
|
35.711,78
€
14.316,53
€
21.395,25
€
- 21.395,25
€
0 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
0
€
Für die Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles folgt aus dieser Darstellung, dass der Berufung
gegen den Schenkungssteuerbescheid im Ergebnis Berechtigung zukommt, verbleiben
doch "unter Berücksichtung der
tatsächlichen Gegenleistung" für die Berechnung (Festsetzung)
der Schenkungssteuer keine Bemessungsgrundlagen mehr. Der Berufung war deshalb
unter Aufhebung des bekämpften Schenkungssteuerbescheides stattzugeben.
Innsbruck, am 12. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0520-I/06
- Stammnummer
- 38177
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF