Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0830-W/08
Anspruchszinsen mit Hinweis auf unrichtige Stammabgabenbescheide bekämpft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0830-W/08vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH, Wien, vertreten durch WWT
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1130 Wien, Kopfgasse 5, vom 16. März
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
14. Februar 2007 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis
2004 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Februar 2007 wurden die Anspruchszinsen
für die Körperschaftsteuer der Jahre 2000 bis 2004 der T-GmbH (in
weiterer Folge Bw.) in einer Höhe von € 27.736,97 (2000), €
14.877,36 (2001), € 23.835,45 (2002), € 21.393,71 (2003) und €
10.049,89 (2004) festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 16. März 2007, ergänzt mit Nachreichung der
Berufungsausführung im Schreiben vom 29. August 2007, die sich vor allem
gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2004 richtet,
werden zwar umfangreiche Ausführungen zu den die
Körperschaftsteuerbescheide betreffenden Berufungspunkten vorgebracht.
Außer dass die Anspruchszinsen deshalb nicht zu Recht festgesetzt worden
wären, da die zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheide unrichtig
seien, ist der Berufung nichts zu den gegenständlichen Zinsenbescheiden zu
entnehmen. Die Bw. beantragte diesbezüglich die Stattgabe der
Berufung.
In der Berufungsergänzung
vom 29. August 2007 wird um Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 18. Februar 2008 wurde die
Berufung mit dem Hinweis abgewiesen, dass infolge der abweisenden Erledigung der
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 sich keine
Änderung der Bemessung für die Anspruchsverzinsung ergeben habe.
Mit Eingabe vom 22. Februar
2008 wird um Vorlage der Berufung und Aufhebung der Vorentscheidung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Den angefochtenen Bescheiden
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Februar 2007 über
die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2004 der Bw. in einer Höhe von
€ 27.736,97 (2000), € 14.877,36 (2001), € 23.835,45 (2002),
€ 21.393,71 (2003) und € 10.049,89 (2004) liegen die in den
Körperschaftsteuerbescheiden des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
vom 14. Februar 2007 ausgewiesenen Differenzbeträge
(Abgabennachforderungen) für das Jahr 2000 von € 196.973,32,
für das Jahr 2001 von € 116.689,61, für das Jahr 2002 von
€ 192.743,72, für das Jahr 2003 von € 240.665,43 und
für das Jahr 2004 von € 185.357,21 zugrunde. Die Bw.
bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000
bis 2004 ausschließlich mit der Begründung, dass die zugrunde
liegenden Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 rechtswidrig gewesen
wären, ohne Gründe vorzubringen, die gegen die Festsetzung von
Anspruchszinsen in der berechneten Höhe sprechen würden.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im
Bescheidspruch des jeweiligen Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist
verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann der Körperschaftsteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages
(Differenzbetrages) abhängig.
Darüber hinaus setzen
Anspruchszinsenbescheide nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche
Bescheide sind daher auch nicht - wie im vorliegenden Fall - mit der
Begründung anfechtbar, die Stammabgabenbescheide wären rechtswidrig.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind,
wonach die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 nicht rechtswirksam
erlassen oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet
worden wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide allenfalls stattgegeben werden sollte und sich
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
(Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzungen erweist, ein jeweils neu
zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen
egalisiert. Die bei allfälliger Stattgabe der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide errechneten Abgabenbeträge lösen
(unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00
beträgt) somit jeweils Gutschriftszinsenbescheide aus, die bei
Gesamtbetrachtung das in der Berufung gegen die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen gewünschte Ergebnis bringen könnte.
Eine Änderung in der
bewilligten Aussetzung der Einhebung tritt infolge der mittelbaren
Abhängigkeit nicht ein.
Zu dem in der nachgereichten Berufungsbegründung vom
29. August 2007 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung nur besteht, wenn in der Berufung oder im
Vorlageantrag selbst ein entsprechender Antrag gestellt wird. Kein Anspruch
besteht, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt wird. Von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Wien, am 12.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0830-W/08
- Stammnummer
- 38174
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF