Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0748-L/06
Ausschlaggebender Differenzbetrag für die Bemessung der Anspruchszinsen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0748-L/06vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Putschögl und die weiteren
Mitglieder Mag. Johann Fischerlehner, Dr. Werner Loibl und Leopold Pichlbauer
über die Berufung des Bw., vertreten durch Brunnmayr & Poimer
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- Ges.m.b.H., 4020 Linz,
Museumstraße 31/4, vom 22. Juni 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried
Buchroithner, vom 14. Juni 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
2004 nach der am 10. Dezember 2008 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Mai 2006 wurde gegenüber dem
Berufungswerber (Bw.) die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit
0,00 € festgesetzt. Da bisher 36.448,54 € vorgeschrieben
waren, ergab sich eine Gutschrift in Höhe von 36.448,54 €. Das
Finanzamt hat gleichzeitig einen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 erlassen. Darin wurden vom Differenzbetrag in Höhe von
-36.448,54 € für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 8. Mai 2006
Anspruchszinsen mit einer Gutschrift in Höhe von 767,89 €
festgesetzt.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 wurde auf Grund eines
Feststellungsbescheides des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu
Steuernummer 301/4249 vom 9. Juni 2006 die Einkommensteuerfestsetzung für
2004 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert und mit
38.293,46 € festgesetzt. Dieser Bescheid hatte eine Nachforderung in
Höhe von 38.293,46 € zur Folge.
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die
Anspruchszinsen vom Differenzbetrag in Höhe von 38.293,46 €
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 15. Juni 2006 mit
965,38 € festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 22. Juni 2006
wurde vorgebracht, dass die Berechnung der Anspruchszinsen nur vom
Differenzbetrag erfolgen dürfe. Die Vorauszahlung hätte
36.448,54 € betragen. Die Nachzahlung laut Bescheid betrage
38.293,46 €, dies entspreche einem Differenzbetrag von
1.844,92 €. Laut Berechnung dürften keine Anspruchszinsen
anfallen, da sie unter der Bagatellgrenze liegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2006 wurde die
gegenständliche Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde darauf
hingewiesen, dass mit Bescheid vom 2. Mai 2006 Anspruchszinsen in Höhe
von 767,89 € gutgeschrieben wurden. Mit Bescheid vom 14. Juni
2006 sei eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 und gleichzeitig
eine Neuberechnung der Anspruchszinsen erfolgt. Die effektive Belastung betrage
daher 197,49 €.
Im Vorlageantrag vom 26. Juli 2006 wurde vorgebracht, die
Anspruchszinsen seien auf Basis des Nachzahlungsbetrages von
1.844,92 € für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum
15. Juni 2006 zu berechnen. Der Anspruchszinsenbescheid vom 2. Mai 2006 sei
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO aufzuheben. Es wurden die
Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Die Berufung wurde am 2. August 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Dezember
2008 ist trotz wirksam zugestellter Ladung weder der Bw. noch sein steuerlicher
Vertreter erschienen. In der am 10. Dezember 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurden keine Neuerungen vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur Zulässigkeit
der Berufung:
Der angefochtene automationsunterstützt erstellte
Anspruchszinsenbescheid hat Bescheidqualität (vgl. VwGH 14. 12. 2006,
2005/14/0014). Die gegenständliche Berufung ist daher zulässig.
2) Zu den
Anspruchszinsen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I
2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt (hier: für die Einkommensteuer
2004 mit Ablauf des Jahres 2004) entsteht, die Abgabenfestsetzungen aber zu
unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom 14. Juni 2006 -
erfolgte.
Schon aus dem Wortlaut des § 205 Abs. 1 BAO ergibt
sich, dass sich der für die Festsetzung der Anspruchszinsen
maßgebliche Differenzbetrag entweder aus der Gegenüberstellung mit
den Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergibt. Im
gegenständlichen Fall ist die zweite Alternative maßgeblich, da die
erste Alternative (Gegenüberstellung mit den Vorauszahlungen) bereits dem
Anspruchszinsenbescheid vom 2. Mai 2006 zu Grunde lag. Daher hatte zur
Berechnung des Differenzbetrages iSd. § 205 Abs. 1 BAO die
Gegenüberstellung der mit Bescheid vom 14. Juni 2006 festgesetzten
Einkommensteuer für 2004 (38.293,46 €) mit der mit Bescheid vom
2. Mai 2006 festgesetzten Einkommensteuer 2004 (0,00 €) zu erfolgen.
Daraus ergibt sich auch der der Anspruchszinsenfestsetzung zu Grunde liegende
Differenzbetrag von 38.293,46 €. Die vom Berufungswerber angesprochene
Gegenüberstellung mit den Vorauszahlungen (36.448,54 €) kommt
somit nicht in Betracht, da sich die zinsenrelevanten Differenzbeträge
durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld mit dem "Vorsoll" ergeben (vgl.
Ritz, BAO³, § 205
Tz. 10). Das "Vorsoll" war zum Zeitpunkt der Einkommensteuerfestsetzung
für 2004 mit Bescheid vom 14. Juni 2006 0,00 € und nicht
36.448,54 €. Der vom Berufungswerber angenommene hypothetische
Sachverhalt kann der Anspruchszinsenfestsetzung nicht zu Grunde gelegt werden.
Damit steht auch fest, dass die entstandenen Anspruchszinsen nicht unter der
Bagatellgrenze des § 205 Abs. 2 BAO in Höhe von 50,00 €
liegen. Auch in diesem Punkt ist die gegenständliche Berufung
abzuweisen.
Hinsichtlich der Anregung, den Anspruchszinsenbescheid vom
2. Mai 2006 sei gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO aufzuheben,
wird darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand dieses Verfahrens
ist und daher darüber keine Aussagen gemacht werden können.
Linz, am 10.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0748-L/06
- Stammnummer
- 38169
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF