Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0521-I/06
Höhe der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0521-I/06vom 11.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J., Adresse, vertreten durch StB.X,
vom 4. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
22. April 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer mit 8.362,62 € (= 2 % von
418.131,24 €) festgesetzt.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 20. Dezember 2002 übergab S, geb. 1931
seinem Sohn J, geb. 1960 mit Wirkung zum 1.1.2003 eine in seinem Alleineigentum
stehende Liegenschaft samt darauf befindlichem Gebäude und seinen
Gesellschaftsanteil an der "T.KG" mit allen Aktiven und Passiven zu Buchwerten
lt. Bilanz zum 31.12.2002. Festgehalten wurde, dass der Übernehmer den
Übergeber hinsichtlich aller den Gewerbebetrieb betreffenden
Verbindlichkeiten vollkommen schad- und klaglos zu halten habe wie
überhaupt hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und der übernommenen
Verpflichtungen beim Übernehmer keinerlei Unklarheiten bestehen
würden. Neben dieser vereinbarten Schuldübernahme verpflichtete sich
der Übernehmer dem Übergeber und dessen Ehegattin ein lebenslanges,
unentgeltliches Wohnungsrecht an der im zweiten Stock liegenden abgeschlossenen
Wohnung des Gasthauses einzuräumen. Weiters hatte der Übernehmer im
Ablebensfall des Übergebers und seiner Ehegattin sämtliche Auslagen
für ein ortsübliches Begräbnis zu tragen und für die
Errichtung und Erhaltung einer ordentlichen Grabstätte zu sorgen.
Das Finanzamt ermittelte die auf das Grundstück
entfallende anteilige Gegenleistung mit 250.169,77 € und setzte
gegenüber dem J (Bw) mit dem gegenständlichen Bescheid
Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.003,40 € (= 2 % von 250.169,77 €)
fest. Außerdem wurde für den oben bezeichneten Rechtsvorgang mit
einem vorläufigen Schenkungssteuerbescheid auch noch Schenkungssteuer in
Höhe von 9.740,92 € vorgeschrieben. Bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Erwerbes von 113.776,59 € und des steuerlich
maßgeblichen Wertes des Grundstückes von 88.830 € wurde die
anteilige darauf entfallende Gegenleistung abgezogen (siehe bekämpfte
Bescheide bzw. das gesondert übermittelte Berechnungsblatt).
Der Bw. brachte mit einheitlichem Schriftsatz sowohl gegen
den Grunderwerbsteuer- als auch gegen den Schenkungssteuerbescheid Berufung ein.
Die Berufungen richteten sich gegen die angesetzte Gegenleistung im Wesentlichen
mit der Begründung, auch das negative Kapitalkonto des Übergebers
zähle zur Gegenleistung, weshalb begehrt werde, die Steuern unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegenleistung neu zu
berechnen.
Die über die Grunderwerbsteuerberufung absprechende
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2006 begründete das Finanzamt unter
Verweis auf das VwGH- Erkenntnis vom 16.11.1995, 93/16/0051 damit, das negative
Kapitalkonto des Übergebers sei deshalb nicht als Teil der Gegenleistung
anzusehen, da der Kommanditist im Falle seines Ausscheidens nicht verpflichtet
sei dieses negative Konto aufzufüllen.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wurde im
Wesentlichen noch ausgeführt, es komme auf die Rechtsnatur des
Kapitalkontos an. Ein negatives Kapitalkonto sei nur dann nicht
aufzufüllen, wenn es auf Grund von Verlustzuweisungen entstanden sei. Nur
in diesem Fall sei der Kommanditist bei voll geleisteter Einzahlung seines
bedungenen Kapitals vor einer weiteren Inanspruchnahme von wem auch immer
geschützt. Ist jedoch - wie im vorliegenden Fall - das negative
Kapitalkonto auf Grund von Entnahmen entstanden, so liege eine Forderung der
Gesellschaft an ihren Gesellschafter vor, die auch entsprechend einbringlich
gemacht werden könne. Zudem habe wie im vorliegenden Fall der Kommanditist
zusätzlich auf Grund früherer geleisteter Haftungen der Bank
gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gehaftet. Ohne
diese persönliche Haftung des Gesellschafters- Bonität auf Grund
seines Sonderbetriebsvermögens- wären die Entnahmen zu Lasten der
Gesellschaft überhaupt nicht möglich gewesen. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise habe der Kommanditist sein Sonderbetriebsvermögen
belastet und dem Bw. eben ein um seine Entnahmen vermindertes Vermögen
übergeben. Wie aus dem Übergabevertrag klar ersichtlich sei, habe der
Bw. in einem Zuge das Liegenschaftsvermögen - Sonderbetriebsvermögen-
des Übergebers, dessen Kommanditanteil und eben klarerweise auch dessen
Verbindlichkeiten an die Gesellschaft in einem übernommen. Das
buchmäßig negative Kapitalkonto sei aber- in Anlehnung an das
Erkenntnis 93/16/0051- in das positive Kapitalkonto- bedungene und geleistete
Einlage- einerseits und ein Forderungskonto der KG gegenüber ihrem
Kommanditisten, aufzuspalten. Für beide Vertragsteile, also Übergeber
und Übernehmer sei klar gewesen, dass das Sonderbetriebsvermögen mit
dieser Verbindlichkeit untrennbar verbunden sei. Für den Übergeber,
weil er aus seinen Pensionseinkünften nicht in der Lage gewesen wäre,
diese Verbindlichkeiten abzudecken, für den Übernehmer wäre diese
Verbindlichkeit ohne gleichzeitiger Übergabe der Liegenschaft schlichtweg
nicht finanzierbar gewesen. Die als negatives Kapital dargestellte
Verbindlichkeit des Übergebers, die vom Bw. übernommen werden musste,
sei daher zu berücksichtigen und mangels Vorliegen einer Bereicherung sei
der Schenkungssteuerbescheid gänzlich zu beheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG idF vor dem
SchenkMG 2008 waren ua. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils
entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der
(Grunderwerbs)Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den
Wert der Gegenleistung übersteigt. Durch diese Bestimmung soll klargestellt
werden, dass auch bei gemischten Rechtsgeschäften der entgeltliche Teil der
Grunderwerbsteuer unterliegt.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht ausschließlich
Streit darüber und entscheidet diesen, ob neben den vom Finanzamt bislang
angesetzten und unstrittig gebliebenen Beträgen (siehe Berechnungsblatt)
auch noch das zum Stichtag 31.12.2002 bestehende negative Kapitalkonto des
Kommanditisten (Übergebers) zur Gegenleistung zählt. Unter
Berücksichtigung der "tatsächlichen Gegenleistung" kommt es nach
Meinung des Bw. zu einem gänzlichen Wegfall der Schenkungssteuer, weil dann
für eine Schenkungssteuervorschreibung keine Bemessungsgrundlage mehr
verbleibt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG erklärt die
Gegenleistung grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Im § 5 GrEStG ist der Umfang und der Begriff der Gegenleistung näher
erläutert. Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Diese Bestimmung gilt auch für andere einen
Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte (VwGH 26.2.2004,
2003/16/0146). Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist im
wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Zur Gegenleistung
gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des
Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt
für die Veräußerung des Grundstückes empfängt.
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist somit die Summe
dessen, was der Käufer (hier: Übernehmer) an wirtschaftlichen Werten
dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält; oder mit
anderen Worten alles, was der Käufer einsetzen muss, um das Grundstück
zu erhalten. Zur Gegenleistung gehört auch die Übernahme von Schulden
durch den Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen
Gunsten auswirkt. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende
Innenverhältnis maßgeblich, das heißt, die Schuldübernahme
ist dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen,
wenn sich der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer
bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten.
Nach Vornahme ergänzender Sachverhaltserhebungen ist
von folgendem Sachverhalt auszugehen: Das negative Kapitalkonto des
Übergebers S entstand erst auf Grund seiner Entnahmen im Dezember 2002. Im
Zuge der Übertragung des Kommanditanteiles und des zum seinem
Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstückes hat nämlich
der Übergeber für die Erbansprüche der übrigen Kinder zu
sorgen gehabt und zudem mit dieser Entnahme Vorsorge zur Aufbesserung der
Pension zwecks Aufrechterhaltung seines Lebensstandards getroffen. Die
Unbedenklichkeit dieser Aussage ergibt sich bezogen auf die anderen Geschwister
des Übernehmers durch den vorliegenden Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag, erklärten doch darin die drei namentlich
erwähnten Geschwister des Übernehmers mit ihrer Unterschrift, dass
diese hinsichtlich ihres Pflichtteilsrechtes gegenüber dem Übergeber
zur Gänze abgefertigt sind und dass sie darüber hinaus keine weiteren
Pflichtteilsansprüche gegen ihren Vater stellen.
Ein Kommanditist hat ex lege kein Recht auf Kaptalentnahme,
sondern kann sich nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB lediglich seinen
Gewinnanteil auszahlen lassen. Wenn daher der Übergeber im Dezember 2002
zur Abfindung der übrigen Geschwister und zur Wahrung seines künftigen
Lebensstandards zu Lasten seines Sonderbetriebsvermögens eigenständig
eine Bankverbindlichkeit eingegangen und das entnommene Geld als Privatentnahme
verbucht wurde, was bei diesem Gesellschafter (Kommanditist) zum Bilanzstichtag
per 31.12.2002 zu einem negativen Eigenkapital von 173.709,73 €
geführt hat, dann liegt darin - wie dies im ergänzenden Schriftsatz
ausgeführt wurde- eine vom (vertretungsbefugten) Komplementär nicht
genehmigte Entnahme. Solche unzulässigen Entnahmen, die als echte Schulden
zwischen Gesellschafter und Gesellschaft auszuweisen wären, vermindern
nicht den Kapitalanteil, sondern begründen vielmehr als echte
Verbindlichkeit einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegenüber
dem Kommanditisten (siehe VwGH 29.6.2006, 2003/16/0497). Als Besonderheit des
Einzelfalles liegt des weiteren vor, dass laut Berufungsvorbringen der
Kommanditist zu Lasten des übergebenen Sonderbetriebsvermögens die
Bankverbindlichkeit eingegangen ist und mit der Übertragung des
Sonderbetriebsvermögens auch zwangsweise diese Verbindlichkeit auf den Bw.
übergegangen ist. Diesbezüglich wird noch erwähnt, dass laut
Übergabevertrag sich der Übernehmer verpflichtete, den Übergeber
hinsichtlich aller den Vertragsgegenstand betreffenden Verbindlichkeiten
vollkommen schad- und klaglos zu halten, wobei hinsichtlich der
übernommenen Verbindlichkeiten für den Übernehmer J keinerlei
Unklarheiten bestanden.
Verpflichtet sich also der Übernehmer des
Grundstückes (Sonderbetriebsvermögen) und des Kommanditanteiles dem
Übergeber gegenüber im Ergebnis zur Übernahme der hinsichtlich
des Vertragsgegenstandes übernommenen Verpflichtungen und ihn dabei
vollkommen schad- und klaglos zu halten, dann zählt im Streitfall auch das
auf unzulässige Entnahmen zurückzuführende "negative
Kapitalkonto" von 173.709,73 € zu den vom Bw. übernommenen Schulden
und bildet als sonstige Leistung einen Teil der vereinbarten Gegenleistung.
Unter Übernahme der unbestritten gebliebenen Ansätze lt. FA-
Berechnungsblatt ergibt sich daher eine Gegenleistung von insgesamt 432.445,18
€ (= bisherige Gegenleistung gesamt 258.735,45 + 173.709,73 €), wovon
96,69 %, somit 418.131,24 € auf die Übergabe des Grundstückes
samt darauf befindlichem Gebäude entfällt.
Dem Berufungsbegehren war folglich wie im Spruch
ausgeführt dahingehend zu entsprechen, dass bei der Berechnung der
Grunderwerbsteuer von einer Gegenleistung von 418.131,24 € ausgegangen und
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer mit 8.362,62 €
(= 2 % von 418.131,24 €) festgesetzt wird.
Innsbruck,
am 11. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0521-I/06
- Stammnummer
- 38163
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF