Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0475-G/08
Unternehmereigenschaft - Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-G/08vom 11.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., K., vom 12. August 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
6. August 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergabe einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den am 11. Juli 2008
eingelangten Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit
nachstehender Begründung abgewiesen:
Gemäß
Art. 28 UStG 1994 habe das Finanzamt Unternehmern im Sinne des
§ 2 UStG unter bestimmten Voraussetzungen eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Da der Berufungswerber (Bw.)
nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Unternehmer im Sinne des
§ 2 UStG 1994 sei, sei die Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht möglich. Auf Grund der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Dienstgebers liege keine selbständige Tätigkeit und somit auch
keine Unternehmereigenschaft vor. Für die Nichtselbständigkeit
würden folgende Fakten sprechen: Weisungsgebundenheit, Arbeitsmittel
würden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, Arbeitsort und
Arbeitszeit seien vorgegeben, Zeitlohn und Bindung an die Arbeits- und
Geschäftszeiten des Arbeitgebers.
Dagegen hat der Bw. mit folgender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Er arbeite auf selbständiger Basis im
Erdbewegungsgewerbe und sei bemüht von verschiedenen Firmen Aufträge
zu bekommen, wobei vereinbart werde, dass ein bestimmter Arbeitsvorgang
selbständig bei freier Zeiteinteilung ausgeführt werden müsse.
Lediglich im Zeitpunkt der mündlichen Erhebung sei er nur mit einem Auftrag
der Fa. L. betraut gewesen, während er mittlerweile in der Lage
gewesen sei, einige weitere neue Aufträge von anderen Firmen zu erlangen.
Da er diese Aufträge mit eigenen Maschinen und nicht weisungsgebunden
ausführe, sei er ein Unternehmer, dem auch von der Bezirkshauptmannschaft
die Gewerbeberechtigung erteilt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung
von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von Leistungen ist (noch)
nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene
Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen
angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt.
Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend. Als Steuerpflichtiger gilt, wer
die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche
Tätigkeit selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben
hiefür tätigt. Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit ist
anzusehen, wenn bezogene Gegenstände (Leistungen) ihrer Art nach nur zur
unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sein können oder in
einem objektiven und zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der
beabsichtigten Tätigkeit stehen (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar,
Wien 2005, § 2, Tz 134).
Ob eine natürliche Person selbständig oder
unselbständig tätig ist, ist in erster Linie nach dem
Innenverhältnis zu entscheiden. Wesentliches Kriterium der
Unselbständigkeit ist neben der Weisungsgebundenheit das Fehlen eines
Unternehmerrisikos (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005,
§ 2, Tz 73 bis 77).
Ob eine Tätigkeit selbständig oder
unselbständig ausgeübt wird, ist für jeden Veranlagungszeitraum
gesondert nach den Verhältnissen in diesem Veranlagungszeitraum zu
beurteilen (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005,
§ 2, Tz 81).
Bei natürlichen Personen ist die Selbständigkeit
bezüglich jeder einzelnen Leistungsbeziehung zu prüfen.
Natürliche Personen können somit einen Teil ihrer Leistungen
selbständig, einen anderen Teil unselbständig erbringen (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 2,
Tz 72).
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen
Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind,
bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, dass er auf die Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung
bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.
Gemäß
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern
im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen
erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Abweichend vom ersten Satz
erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich
gemäß
§ 22 versteuern oder die nur Umsätze
ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für
innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe
benötigen.
Nach dem ersten Satz dieser
Bestimmung hat das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
grundsätzlich jedem Unternehmer auf Antrag zu erteilen. Dieser Grundsatz
erfährt im nächsten Satz eine Einschränkung, weil Unternehmern,
die ihre Umsätze ausschließlich nach § 22 versteuern (deren
unternehmerische Tätigkeit sich somit in der Führung eines
pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erschöpft), und
solchen, die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom
Vorsteuerabzug führen (zB Kleinunternehmer) eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur dann erteilt wird, wenn sie diese
für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe benötigen. In
diesem Fall muss der Antrag somit zusätzlich eine entsprechende
Begründung enthalten (vgl. VwGH 30.3.2006, 2003/15/0011).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage war
der Berufung aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Der Bw. hat im Rahmen der nach
§ 89 Abs. 3 EStG 1988 durchgeführten
Einvernahme bezüglich seiner ab 1. Juni 2008 an die
Fa. L. GmbH auf Grund einer mündlichen Vereinbarung erbrachten
Bauhilfsarbeiten (Stemmarbeiten) ausgesagt, dass der vor Ort anwesende
Vorarbeiter seines Auftraggebers den Arbeitsort, die Arbeitszeit und
Arbeitsdauer bestimmt habe. Das wöchentlich abgerechnete, nach
Arbeitsstunden vereinbarte Entgelt habe € 24,00 betragen. Die
wöchentliche Arbeitszeit habe durchschnittlich 38,5 Stunden betragen, wobei
seine Arbeitszeit an die Arbeitszeiten des Auftraggebers gebunden gewesen sei.
In der Erbringung der Arbeitsleistungen sei er an die Weisungen des Poliers bzw.
Vorarbeiters gebunden gewesen. Die Arbeitsmittel seien vom Auftraggeber
beigestellt worden.
Da der Bw. demnach bezüglich der Erbringung der
geschuldeten Arbeitsleistung den Weisungen seines Auftraggebers unterworfen war
und bedingt durch die Entgeltsberechnung nach tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden sowie durch die Beistellung der Arbeitsmittel auch keinerlei
Unternehmerrisiko zu tragen hatte, sind diese Leistungen als unselbständige
Tätigkeit zu qualifizieren. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache,
dass der Bw. diese Leistungen mit der Rechnung vom 16. Juni 2008 -
"Div. Hilfsarbeiten
46 Std. a 24 € = 1104 € - Keine
Umst. da Kleinunternehmer!" - abgerechnet hat, nichts zu ändern, da
für die Beurteilung nicht das Auftreten nach außen entscheidend ist,
sondern ob im Innenverhältnis die Elemente der Unselbständigkeit
überwiegen.
Es ist hingegen unbestritten, dass der Bw. seit
September 2008 auch als selbständiger Unternehmer verschiedene
Leistungen - "diverse Erdarbeiten", "Untergrund herrichten für Pflasterung"
und "Diverse Aushubarbeiten" - an drei private Auftraggeber erbracht und unter
gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer fakturiert hat. Das in Rechnung gestellte
Entgelt für diese Leistungen beträgt insgesamt € 8.214,00.
Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass der Bw. mittlerweile auch diverse
Arbeitsmittel - Stemmmaschine und Rüttelplatte sowie einen Pickup Hebekran
- gekauft und lt. Mietvereinbarung vom 21. November 2008 auch einen
Minibagger auf unbestimmte Zeit gemietet hat, besteht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates bezüglich der Unternehmereigenschaft
nunmehr wohl kein Zweifel mehr.
Die vom Bw. bevollmächtigte Selbständige
Bilanzbuchhalterin hat bezüglich der Höhe der getätigten
Umsätze nach entsprechendem Vorhalt dem Unabhängigen Finanzsenat mit
der Eingabe vom 4. Dezember 2008 Nachstehendes mitgeteilt:
"Der Jahresumsatz meines Klienten wird die
Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten, da sich der Umsatz bis
einschließlich Buchungen bis 26. November 2008 auf
€ 15.651,15 beläuft.
Da in der Baubranche (Baunebengewerbe) saisonale
Engpässe bzw. Auftragserteilungen üblich sind, hat Herr Bw. das
Gewerbe per 01. Dezember 2008 wieder ruhend gemeldet, wobei die
Wiederaufnahme auf den Zeitraum März/April des nächsten Jahres geplant
ist.
Auf Grund der Tatsache, dass Herr Bw. mittlerweile
durch bereits erbrachte Aufträge mit möglichen weiteren Auftraggebern
persönlich bekannt gemacht wurde, ist anzunehmen, dass im Jahr 2009 die
Auftragslage verbessert werden wird."
Da der Bw. aber mit der beim Finanzamt am
11. Juli 2008 eingelangten "Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994" (U 12) auf die
Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem
Kalenderjahr 2008 rechtswirksam verzichtet hat und nunmehr auf Grund der obigen
Erwägungen Zweifel an der Unternehmereigenschaft im Sinne des
§ 2 UStG 1994 nicht mehr obwalten, war der angefochtene
Bescheid ersatzlos aufzuheben. In weiterer Folge ist vom Finanzamt zufolge der
zwingenden Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 dem
Bw. eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 11.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-G/08
- Stammnummer
- 38159
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF