Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2059-W/08
Sprachkurs in Südafrika
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2059-W/08vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ZT, 1160Wien, vom 4. Juli 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk,
vertreten durch Herrn AD Mold, vom 20. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) übermittelte die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 am 9. Juli 2008. Als
Werbungskosten erklärte er unter anderem Reisekosten in Höhe von
€ 5.691,37.
Am 26. Februar 2008 ersuchte das Finanzamt den Bw. die
beantragten Werbungskosten belegsmäßig nachzuweisen und eine
detaillierte Aufstellung beizulegen.
Hinsichtlich der Reisekosten gab der Bw. in seiner Antwort
bekannt, dass es sich erstens um ein berufsspezifisches Sprachpraktikum der Fa.
MH-A in Cape Town, weiters um eine Fortbildungsveranstaltung für
Sachverständige für Schäden an Gebäuden der Fa. E in
Dresden, sowie um Vorstellungsgespräche in Berlin, M handele.
Berufsspezifisches
Sprachpraktikum - Fa. MH-A - Cape Town
Fa. MH-A H-Str Cape Town
Sprachpraktikum 2 Monate: Bauphysik + Akustik Zeitraum 13.04.
bis 10.06.
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Flugreise
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884,60
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EURO
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Automiete
(6000 R)
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631,57
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EURO
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Nächtigungsgelder
für 30 Tage (a 34 EUR)
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1020,00
|
EURO
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Summe:
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2536,17
|
EURO
Fortbildung
- Sachverständiger für Schäden an Gebäuden - E Dresden
E Dresden, Bildungszentrum
Dresden, M-Str, 01237 Dresden 4 Studienkurse in
Dresden 28.-29.09.2007; 26.-27.10.2007; 23.-24.11.2007; 14.-15.12.2007
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4x2
Übernachtungen (je 27,90 EUR)
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223,20
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EURO
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4x2
Tagesgelder (je 35,30 EUR)
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282,40
|
EURO
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km-Gelder (4x
980 km x 0,38 EUR)
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1489,60
|
EURO
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Summe:
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1995,20
|
EURO
Vorstellungsgespräche
- BERLIN - M
M GmbH, X-Str, 14163 Berlin
2 Vorstellungsgespräche in Berlin 02.-04.02., 16. bis
18.03.2007
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2x1
Übernachtung (je 27,90 EUR)
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55,80
|
EURO
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2x1 Tagesgeld
(je 35,30 EUR)
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70,60
|
EURO
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km-Gelder (2x
1360 km x 0,38 EUR)
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1033,60
|
EURO
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Summe:
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1160,00
|
EURO
Weiters seien Fortbildungskosten für die Sprachschule
Kapstadt in Höhe von 254,73 Euro sowie das Austro-American Institute of
Education in Höhe von 260,00 Euro angefallen.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 erklärte der
Bw., dass er Ingenieur für Bauphysik, Akustik und technischen Schallschutz
sei und als Konsulent für Architekten, Bauherren etc. tätig werde.
Seine Konsulententätigkeit führe ihn auch zu internationalen
Baustellen, wo vor allem Englisch gesprochen werde. Da er in einem speziellen
Fachgebiet am Bau tätig sei, sei das Erlernen und die richtige Anwendung
der berufsspezifischen Fremdsprachenkenntnisse in einem nicht englischsprachigen
Land sehr schwierig. Deshalb habe er sich im Jahr 2007 für die
Durchführung eines Praktikums in einem Ingenieurbüro in einem
englischsprachigen Land, begleitet von einem Sprachschulbesuch entschieden.
Beigelegt war ein Schreiben der Fa. MH-A, in dem
bestätigt wird, dass der Bw. m 16.4.2007 bis 8.6.2007 in deren Büro in
Cape Town gearbeitet hat. Während dieser Zeit sei er mit nachfolgenden
Projekten beschäftigt gewesen:
RSG
Glass: Attenuator design confirmation for glass molding fans
Liberty
Grande Building: Assessment of glazing requirements for traffic noise isolation
Cape
Town International Airport; Assessment of noise in VIP lounge area.
Weiters übermittelte der Bw. ein Schreiben der M GmbH
vom 23. Juli 2007, mit dem dem Bw. mitgeteilt wurde, dass er trotz zweier
Vorstellungsgespräche in Berlin nicht beschäftigt werden könne.
Gemäß der Bestätigung der Sprachschule in
Cape Town nahm der Bw. vom 9.5.-10.5. weiters vom 15.5.-31.5. (insgesamt
fünf Lektionen) an einem Sprachkurs teil.
Das Austro-American Institute of Education
bestätigte, dass der Bw. an einem Kurs Intermediate Conversation im
Zeitraum vom 8.-25. Jänner 2007 teilgenommen hat.
Weiters liegt im Akt ein Teilnehmervertrag der
Bildungszentrum Dresden auf. Demgemäß nahm der Bw. an einer
Fortbildungsveranstaltung für Sachverständige für Schäden an
Gebäuden der Stufe 1 Matrikel 33 teil. Die Maßnahme habe am 28.9.2007
begonnen und am 26.4.2008 geendet und insgesamt 142 Unterrichtsstunden umfasst.
Am 20. Juni 2008 erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007, in dem
es Werbungskosten in der Höhe von insgesamt 3.865,60 €
berücksichtigte. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland nach Lehre
und Rechtsprechung nach jenen Merkmalen richte, welche für die steuerliche
Anerkennung von Studienreisen erforderlich seien. Demnach seien die Reise- und
Aufenthaltskosten soweit nicht ihre ausschließlich berufliche Bedingtheit
nach Organisation, Ausrichtung von Programm und Durchführung
ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen sowie
Zeitrahmen für allgemein interessante Programmpunkte und Freiheit
zweifelsfrei erkennbar sei, die nicht abzugsfähigen Kosten der privaten
Lebensführung zuzuordnen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei nicht
feststellbar, inwieweit allgemein interessante Programmpunkte bzw. Freizeit
involviert seien. Somit hätten lediglich die eigentlichen Kurskosten, nicht
aber auch die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt werden
können.
Am 8. Juli 2008 brachte der Bw. die
Berufung ein und führte aus, dass
es sich bei den von ihm angegebenen Kosten, für das im Ausland
durchgeführte berufsspezifische Sprachpraktikum bzw. Studienreise nicht um
einen gewöhnlichen Sprachkurs gehandelt habe, der auch im Inland absolviert
werden hätte können, sondern um ein spezielles Praktikum in einem
Ingenieursbüro, wo man durch den direkten Kontakt mit den Mitarbeitern
dieses Büros bei der täglichen Arbeit vor allem die berufsspezifischen
Sprachfertigkeiten trainieren und lernen könne. Dieses berufsspezifische
Sprachpraktikum habe er in einem Ingenieursbüro für Bauphysik, Akustik
und technischen Schallschutz in Cape Town durchgeführt. Neben der bei der
Bearbeitung von Projekten notwendigen Kommunikation im Büro habe er auch
Baustellen besucht und habe an Baustellenbesprechungen teilgenommen. Dadurch
habe er seinen berufsspezifischen, auf sein Fachgebiet bezogenen
Sprachwortschatz in Englisch erweitern und trainieren können. Im Zeugnis
des Ingenieursbüros sei der Aufenthalt angegeben sowie die Projekte, bei
denen er mitgearbeitet habe. Durch dieses Sprachpraktikum habe er seine Stellung
bei seinem derzeitigen Arbeitgeber, dem technisch-wissenschaftlichen Büro B
festigen können, da er nunmehr in der Lage sei, auch internationale
Baustellen als Konsulent für Bauphysik und Akustik zu betreuen. Derzeit
bearbeite er gerade ein Projekt in St. Petersburg in Russland, wo der
Generalunternehmer aus England komme und eben die Kommunikation in Englisch
erfolge. Das berufsspezifische Sprachpraktikum habe er komplett selbst
finanziert und organisiert. Er habe keinerlei finanzielle Unterstützung
bekommen. Vergleichbare Schulungen oder Praktika von einem Unternehmen
organisiert, würden ein Vielfaches kosten bzw. würde so etwas nicht
angeboten. Er sei während des Praktikums von Montag bis Freitags tätig
gewesen, also fünf Tage in der Woche. Die Wochenenden habe er bereits als
Freizeit (Privat) herausgerechnet, weshalb er auch nur 2/3 der angefallenen
Kosten als Werbungskosten angegeben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn der Bw. in seiner Begründung vorbringt, dass er
während seines Praktikums bei der Fa. MH-A von Montag bis Freitag
gearbeitet hätte und die Wochenenden als Freizeit ausgeschieden habe,
weshalb er nur 2/3 der angefallenen Kosten geltend gemacht hätte, sind
diese Angaben durchaus glaubhaft und nachvollziehbar. Darüber hinaus kann
nicht verlangt werden, dass Kurse an mehr als 5 Tagen pro Woche besucht werden.
Hinsichtlich dieses Praktikums ist weiters festzuhalten,
dass das Vorbringen, dass es sich um ein berufsspezifische Sprachpraktikum im
speziellen um ein Praktikum in einem Ingenieursbüro, in dem er durch den
direkten Kontakt mit den Mitarbeitern bei der täglichen Arbeit und bei der
Mitarbeit an Projekten vor allem die berufsspezifischen Sprachfertigkeiten in
Englisch erweitern trainieren und lernen können scheint der berufliche
Zusammenhang, vor allem wenn man die Bestätigung der Fa. MH-A in Betracht
zieht, als in ausreichendem Maß gegeben erscheint.
Der Berufung war deshalb statt zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2059-W/08
- Stammnummer
- 38143
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF