Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0605-S/08
Freibetrag für investierte Gewinne, Basispauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0605-S/08vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch N..,
Adresse1, vom 11. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 16. Oktober 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erzielt unter anderem Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Die Ermittlung des diesbezüglichen Gewinnes
erfolgte durch Anwendung der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 1 bis 4
EStG 1988 (gesetzliche "Basispauschalierung"). Er machte
diesbezüglich als Betriebsausgaben pauschale Aufwendungen von 12% der
Umsätze (2.765,05 Euro) sowie einen Freibetrag für investierte Gewinne
(im Folgenden: FBiG) iHv. 819,60 Euro geltend. Das Finanzamt erkannte den FBiG
im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 16. Oktober 2008 nicht an.
Gegen diesen
Bescheid erhob die steuerliche Vertretung des Bw. am 11. November 2008
Berufung, in der sie zur Begründung im Wesentlichen
ausführte: "Gemäß
§ 115 BAO hat die Abgabenbehörde die abgabenpflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind. Dabei ist der Partei Gelegenheit zur Geltendmachung Ihrer rechtlichen
Interessen zu geben. Dies drückt sich insbesondere dadurch aus, dass
Äußerungen zu behördlichen Sachverhaltsannahmen, aber auch
Gelegenheit zu - als offenkundig behandelten - Tatsachen zu gewähren ist
(siehe na. Ritz, BAO S. 349). Von der Abgabenbehörde wurden
diesbezüglich keine Nachforschungen gemacht und dieser Möglichkeit zur
parteilichen Stellungnahme, die ua. auch den Zweck hat,
verwaltungsökonomische Entscheidungen zu treffen, nicht gewährt.
(...)
In
§ 10 EStG ist die Regelung für den Freibetrag für investierte
Gewinne normiert. Die Voraussetzung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG ist für die Anwendung des § 10 EStG erforderlich und
hiermit auch erfüllt. Weiters ist unser Mandant eine natürliche Person
wodurch auch die nächste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des
§ 10 EStG Rechnung getragen wird, In weiterer Folge wurden max. 10% des
Gewinns für Investition in Wertpapieren in der Erklärung ausgewiesen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 EStG erfüllt
sind, ist der Freibetrag für investierte Gewinne bei der
Einkommensteuererklärung 2007 zu berücksichtigen. Die einzigen
Ausnahmen, die der Gesetzgeber für die Nichtgewährung dieser
Begünstigung trifft, nämlich im Gewinn enthaltene
Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinne, sind im
gegenständlichen Fall nicht zutreffend.
Nach
dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn der Bestimmungen des Gesetzes zu
§ 10 EStG lassen sich nämlich erkennen, dass mit dieser
Regelung eindeutig eine Investitionsbegünstigung geschaffen wurde,
Eindeutiger Gesetzeszweck ist somit die Schaffung von Investitionsanreizen auch
für Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG; im § 17 EStG
wird lediglich eine andere (vereinfachende) Art der Ausgabenermittlung
dargestellt und es wird ermöglicht die Betriebsausgaben mittels
Durchschnittsatz zu ermitteln. Auch den erläuternden Bemerkungen zur
Schaffung des § 10 EStG lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass - wenn
die Betriebsausgaben mittels Pauschalierung erfasst werden - dadurch diese
Gesetzesstelle für diese Gewinnermittlungsart nicht mehr gültig
wäre (siehe dazu auch: Beiser, SWK 2008/S 692 ff).
Diese
(Teil-) Pauschalierung von Betriebsausgaben (§ 17 Abs. 1 bis 3) dient nur
zur Ermittlung des Gewinnes (siehe Doralt/Heinrich, EStG §10 Rz. 13).
Betriebsausgabenpauschalien verfolgen das Ziel, den tatsächlichen Aufwand
durch eine vereinfachte Ermittlungsform zu erheben. Der § 10 EStG stellt
jedoch eine Wahlmöglichkeit, ob der Freibetrag für investierte Gewinne
genutzt wird oder nicht. Allein aus dieser Formulierung des Gesetzestextes ist
die Schlussfolgerung, dass dieser Freibetrag in den Betriebsausgabenpauschalien
nicht enthalten sein kann, nicht ablesbar (siehe Beiser, SWK 2008/S 696 ff).
(...)
Ein
weiterer Grund, warum dieser Freibetrag nicht in den pauschalierten
Betriebsausgaben nicht enthalten sein kann, ist die Veranlassung warum dieses
Gesetz beschlossen wurde. Nach einem Bericht des Finanzausschusses über den
Antrag 829/A war die Zielsetzung der Neuregelung des § 10 EStG die
Stärkung der über 300.000 Einnahmen-/Ausgabenrechner. Ziel dieser
Regelung ist eine Stärkung der Eigenkapitalquote und eine Anregung für
Investitionen. Weiters ist aus diesem Bericht auch zu entnehmen dass der Betrag
mit max. 10% des Gewinnes begrenzt ist. In diesem Bericht ist kein
Ausschließungsgrund zu finden, wonach Unternehmer, die ihre
Betriebsausgaben nach § 17 Abs. 1 bis 3 in pauschalierter Form abziehen,
von diesem Freibetrag für investierte Gewinne ausgeschlossen sind (siehe
1466 der Beilage XXII.GP - Ausschussbericht NR).
Ein
Freibetrag für investierte Gewinne ist somit auch im Fall einer
Pauschalierung von Betriebsausgaben zulässig. Es ist sinnwidrig und
sachlich (Art. 7 B-VG) nicht zu rechtfertigen, Steuerpflichtigen aufgrund einer
Betriebsausgabenpauschalierung von der Investitionsbegünstigung eines
Freibetrages für investierte Gewinne auszuschließen. Das Ziel eines
Freibetrages für investierte Gewinn, Investitionen in bestimmte Sach- oder
Finanzanlagen mit einer vierjährigen Mindestbehaltedauer auszulösen
(§ 10 EStG) darf durch Pauschalierungen von Betriebsausgaben nicht
durchkreuzt werden (Beiser, SWK 2008/S 699)".
Im
Vorlagebericht vom 13. November 2008 beantragte das Finanzamt mit folgender
Begründung die Abweisung der
Berufung: "Da
Investitionsbegünstigungen unter den gesetzlich normierten zusätzlich
abzugsfähigen Aufwendungen nicht genannt sind, sind sie durch das
Betriebsausgabenpauschale abgedeckt (vgl. RZ 3701 EStRL)".
Der in der
Berufung gestellte Antrag auf Ansetzung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 BAO als auch auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat wurde von der steuerlichen Vertreterin des
Berufungswerbers in einem Schreiben vom 9. Dezember 2008 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß
§ 161 Abs. 3 BAO sind, sofern von der Abgabenerklärung abgewichen
werden soll, dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche
Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen
Äußerung mitzuteilen.
Das
Parteiengehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur
Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen zu geben. Die im
§ 161 Abs. 3 BAO geregelte Verpflichtung entspricht dem im § 115 Abs.
2 BAO verankerten Grundsatz des Parteiengehörs. In der Berufungsschrift
erachtet sich der Berufungswerber insbesondere dadurch beschwert, als ihm keine
Gelegenheit zur Stellungnahme ermöglicht worden sei.
Dem
Berufungswerber ist einzuräumen, dass die Verletzung der im § 161 Abs.
3 BAO normierten Verpflichtung zum Parteiengehör eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften darstellt. Der Berufungswerber übersieht jedoch,
dass diese Verletzung im Berufungsverfahren als saniert anzusehen ist, stand ihm
doch im Rahmen der Berufungsschrift ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme
zur Verfügung.
Nach § 4
Abs. 1 EStG 1988 ist "Gewinn" der durch doppelte Buchführung zu
ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres. Nach Abs. 3 leg.cit. darf der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt
werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben durch den Betrieb
veranlasste Ausgaben, wozu jedenfalls (ua.) ein Forschungsfreibetrag i.H.v. bis
zu 25% bzw. bis zu 35% für Forschungsaufwendungen (zB. eigene Forschung,
experimentelle Entwicklung, Entwicklung volkswirtschaftlich wertvoller
Erfindungen oder Auftragsforschung; Z 4, Z 4a und Z 4b) bzw. ein
Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen (Z 8 und 10) sowie -
zeitlich befristet - ein Lehrlingsfreibetrag i.H.v. 1.460 € (§ 124b Z
31 EStG 1988) zählen.
Gemäß
§ 10 Abs.
1 EStG 1988 (BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007) können
natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, bei der Anschaffung oder Herstellung
von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte
Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4
Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch
100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§
7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei
Gesellschaften,(...).
(3) Der Freibetrag für
investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend
gemacht werden, in dem 1. im Falle der Anschaffung oder Herstellung
abnutzbarer Anlagegüter diese
a) eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
b) in einer Betriebsstätte
im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung
von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als
in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.
2. im Falle der Anschaffung von
Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 diese dem Anlagevermögen
ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden,
vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4) Für folgende
Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht
gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Gebäude und
Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf
ein Gebäude.
- Personen- und
Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
- Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
- Wirtschaftsgüter, die
von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des
Steuerpflichtigen steht.
- Wirtschaftsgüter,
für die der Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder
Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß
§ 108c in Anspruch
genommen wurde.
(5) Scheiden
Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne
geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(6) Im Falle der
Übertragung eines Betriebes ist (....).
(7) Voraussetzungen für
die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:
1. Der Freibetrag für
investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür
vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher
Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung) möglich.
2. Der Freibetrag für
investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3) bei den
jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen wird,
sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf
Verlangen vorzulegen ist.
Gemäß
§ 17 Abs.
1 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 100/2006) können bei den Einkünften aus
einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder
gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen
Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
- sonst 12%, höchstens
jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des
§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.
Daneben dürfen nur
folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den
Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die
nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§
128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für
Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne,
soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz
ist anzuwenden.
(2) Die Anwendung des
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die Umsätze im Sinne
des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,
3. aus der Steuererklärung
hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der Steuerpflichtige
von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes
gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im
Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 auf die
Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1
frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Im
gegenständlichen Fall ist allein die Rechtsfrage strittig, ob der vom Bw.
geltend gemachte Freibetrag für investierte Gewinne von dem im Rahmen der
Basispauschalierung ermittelten Gewinn abgezogen werden kann.
Der
Gesetzeswortlaut des § 10 EStG 1988 gibt nicht explizit
darüber Auskunft, ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine Pauschalierung in
Anspruch nehmen, auch den FBiG beanspruchen können (Atzmüller,
Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierung, SWK 31/2006, S 863).
Da der Zweck
des FBiG im Ergebnis eine Minderung des betrieblichen Ergebnisses darstellt, ist
darauf hinzuweisen, dass der vorletzte Satz des § 17 Abs. 1 EStG 1988 neben
dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die Absetzung der dort taxativ
aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zulässt . Der FBiG stellt -
unabhängig davon, ob abnutzbare Wirtschaftsgüter oder bestimmte
Wertpapiere angeschafft werden - zweifellos keine bei dieser Gewinnermittlung
eine Betriebsausgabe darstellende Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne
oder Sozialversicherungsbeiträge dar und ist jedenfalls auch keine
"Ausgabe für den Eingang an Waren, ...,
die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch
(§ 128 BAO) einzutragen wären". Er kann daher unter
diesem Titel jedenfalls nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden
(UFS 3.7.2008, RV/0588-L/08).
Demnach ist
für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage entscheidend, ob
der nach § 10 EStG 1988 von der Einkommensteuer freigestellte
Freibetrag für investierte Gewinne als (sonstige) Betriebsausgabe iSd
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist.
Bei der
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
1988 werden nicht nur tatsächliche Ausgaben als Betriebsausgaben
gewinnmindernd abgesetzt, sondern auch durch den Gesetzgeber als steuerliche
Begünstigung zuerkannte Freibeträge (Bildungsfreibetrag,
Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag gemäß
§ 124b Z 31 EStG
1988). Diese rein rechnerischen Größen und als "fiktive
Betriebsausgaben" bezeichneten Beträge stellen zweifellos ebenfalls
Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 und folglich auch des § 17
Abs. 1 EStG 1988 dar.
Es ist daher
die Frage zu klären, ob auch der FBiG eine derartige fiktive
Betriebsausgabe darstellt. Diesbezüglich vermitteln die Freibeträge
für Forschung und Bildung zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die
rechnerisch durch Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche
Aufwendungen ermittelt werden, während der Lehrlingsfreibetrag mit einem
bestimmten Betrag fixiert ist.
Die
Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG 1988 spricht im ersten Absatz
(vgl. Abs. 4) hingegen von der Möglichkeit ("können") (...) einen
Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, (...)
gewinnmindernd geltend machen", bzw. im dritten Absatz "Der Freibetrag für
investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend
gemacht werden, (...)". Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass
zunächst der vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert können über Antrag dann noch
maximal 10% abgezogen werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt
diese letzte Abzugspost funktionell ebenfalls eine fiktive Betriebsausgabe dar.
Diese Rechtsauffassung teilen auch Zorn (in Hofstätter-Reichel,
§ 10 Tz 2), nach dessen eindeutiger Formulierung "Dieser
FBiG stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd
berücksichtigt wird." und Heinrich, in Doralt/Heinrich, EStG, §10 Tz
16: "Aufwandseitige Freibeträge, die zum Zwecke der
Investitionsförderung gewährt werden, stellen Betriebsausgaben dar
(...)." Damit erweisen sich die vom Bw. auf den Artikel von Beiser in, SWK 2006,
S 905, gestützte Rechtsansicht, der Freibetrag für investierte Gewinne
sei keine Betriebsausgabe, sondern eine Investitionsbegünstigung, als
verfehlt und das Begehren des Berufungswerbers als unberechtigt (UFS 13.6.2008,
RV/0452-L/08).
Pauschalierungen
bezwecken eine Vereinfachung der Besteuerung, sie sind immer optional. Daraus
resultiert aber zwangsläufig eine weiterer Vorteil: Sie ermöglichen,
das Ergebnis einer regulären mit dem Ergebnis der vereinfachten
Gewinnermittlung zu vergleichen und nur das niedrigere Ergebnis der Besteuerung
zugrunde zu legen. Von diesem Vorteil sind Steuerpflichtige ausgeschlossen,
denen die Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht möglich ist. Es
besteht kein Zwang zur vereinfachten Gewinnermittlung durch Pauschalierung.
Verweigert man Pauschalierern den FBiG, sind sie
nicht
grundsätzlich, sondern als
Ergebnis
ihres Wahlrechtsvon der
Begünstigung ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann jederzeit durch
Verzicht auf die Pauschalierung bei Erfüllung der erforderlichen
Voraussetzungen einen FBiG in Anspruch nehmen. Der VfGH sieht im Erkenntnis vom
3. 3. 1987, G 170/86, den Umstand, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner vom
unbeschränkten Verlustvortrag ausgeschlossen sind, als verfassungsrechtlich
unbedenklich an: Der Ausschluss ist im Hinblick auf die unterschiedliche Art der
Gewinnermittlung und die Möglichkeit, die Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 1 EStG 1988
freiwillig
zu wählen, nicht verfassungswidrig (Atzmüller, Nochmals: Der
Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierung, SWK 32/2008, S
859).
Nach Ansicht
der Berufungsbehörde ist auch aus der Textierung des § 17 Abs. 1 EStG
1988 die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, neben den pauschalierten
Betriebsausgaben nur die dort taxativ aufgezählten Ausgaben als
gewinnmindernde Posten zuzulassen (vgl. VwGH 22.02.2007, 2002/14/0019). Das
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% der Umsätze nach § 17
Abs. 1 EStG 1988 übersteigt meist die Erfahrungswerte und wirkt dann wie
eine undifferenzierte Steuerbegünstigung (Doralt, aaO, §17 Tz 5). Der
Bw. hätte bei (normaler) Ermittlung ihres Gewinnes nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 (Verzicht auf die Basispauschalierung) den Freibetrag für
investierte Gewinne lukrieren können. Die vom Bw. angestrebte kumulative
Beanspruchung beider Begünstigungen - Basispauschalierung und Freibetrag
für investierte Gewinne - scheint mit dem das Einkommensteuerrecht
beherrschenden Grundsatz der Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, Band I, 9. Auflage, S 17 Rz 22) auch nicht mehr vereinbar (UFS
13.6.2008, RV/0452-L/08).
Die Berufung
war daher aus den genannten Gründen abzuweisen.
Salzburg, am
10. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0605-S/08
- Stammnummer
- 38131
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF