Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0028-W/02
Fremdleistungen eines Universitätslektors an seine Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-W/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 6. Mai 2003 über die Berufung des Bw. ,
vertreten durch Dr. Sepp Zacek gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1993 vom 26. Juli 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Angestellter der
Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG sowie Lektor an der
Technischen Universität in Wien.
Strittig ist die
Nichtanerkennung von geltend gemachten Aufwendungen hinsichtlich
Bewirtungsspesen i.H.v. S 22.233,60 und Fremdleistungen für Schreibarbeiten
i.H.v. S 9.008,- im Streitjahr 1993, sowie die Beurteilung der
Lektorentätigkeit als Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO.
Im Zuge eines
Vorhalteverfahrens des Finanzamtes führte der Bw. aus, dass im Rahmen einer
Vorlesung am Ende des Studiums der Energietechnik zu Gastvorträgen zur
Präsentation der beruflichen Erfahrungen eingeladen wurde. Diese
Gastvorträge fanden mit einer 20minütigen Pause im Anschluss an die
Vorlesung statt, in welcher den Studenten eine kleine Stärkung gereicht
wurde. Damit verbunden wären auch Anregungen und Diskussionen über
Themen für Diplomarbeiten geführt worden. Zum Nachweis wurden
Originalbelege sowie weiters eine Honorarnote betreffend Schreibarbeiten von der
Mutter vorgelegt.
Das Finanzamt kürzte in
der Folge u.a. die geltend gemachten Bewirtungsspesen an Studenten,
Gastvortragende bzw. Fachkollegen als Repräsentationsausgaben sowie die
geltend gemachten Fremdleistungen für Schreibarbeiten an die Mutter des Bw.
mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses.
In der form- und fristgerechten
Berufung wird eingewendet, dass die Bewirtungskosten zum Anreiz des Besuches der
Vorlesung geboten wurden. Die Bewirtungskosten für die herangezogenen
Gastvortragenden seien daher Werbungskosten. Die Mutter wäre als ehemalige
Geschäftsfrau für Schreibarbeiten am Vorlesungsskriptum am besten
geeignet gewesen, und wäre auf Grund der Geringfügigkeit des Betrages
und der erbrachten Leistung von der Erstellung eines Werkvertrages Abstand
genommen worden.
Im Verlaufe des
Berufungsverfahrens beurteilte das Finanzamt die Lehrtätigkeit des Bw. als
Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 LVO, und führte als Begründung
wie folgt aus. Die Einnahmen durch den erteilten Lehrauftrag sind begrenzt und
lauten im Streitjahr auf nur S 22.678,60. Die Ausgaben i.H.v. insgesamt S
46.313,80 würden somit einen Jahresverlust i.H.v. S -23.635,-- ergeben. Auf
Grund der begrenzten Einnahmemöglichkeiten und ständig über den
Einnahmen liegenden Ausgaben - ohne erkennbaren Bemühungen um eine
Verbesserung der Ertragssituation - könne das Finanzamt keine Absicht zur
Erzielung eines Gesamtgewinnes sehen.
Dagegen wurden ein
Vorlageantrag eingebracht und eingewendet, dass der Bw. die feste Absicht habe
eine Einkunftsquelle aufzubauen, intensive Vorleistungen über einen
mehrjährigen Zeitraum seien daher unerlässlich. Im Vortragsjahr
1993/1994 hätte ein neues Programm mit dem Titel "Planung und Betrieb von
Schaltanlagen" aufgebaut werden müssen, sodass die wirtschaftlichen
Ergebnisse durch den Aufbau eines zweiten Programmes verschlechtert worden
wären. Darin sei lt. Bw. ein objektiv nachvollziehbarer und relevanter
Umstand des Einzelfalles i.S.d. LVO zu sehen.
Auch sei das Gesamtbild der
künftigen Einnahmenentwicklung dynamischer zu sehen und bereits für
das Folgejahr 1994 ein Gewinn zu erwarten. Der Bw. sei auf seinem Fachgebiet
eine international anerkannte Größe (über 35 wissenschaftliche
Publikationen seit seiner Dissertation im Jahre 1987) und mit einer
Habilitierung bzw. Professur zu rechnen. Die entsprechenden wissenschaftlichen
Kontakte wären in der Anlaufzeit der selbständigen Tätigkeit
geschaffen worden, und die Aufgabe der bisherigen nichtselbständigen
Tätigkeit nicht auszuschließen. So hätte der Bw. z.B. einen
Vortrag im Rahmen des internationalen Symposiums über Hochspannungstechnik
an der TU Graz gehalten. Der Bw. ist weiters Zivilingenieur für
Elektrotechnik, wodurch ebenso eine rasche und jederzeitige
Geschäftsausweitung zu erwarten ist.
Ergänzt wird, dass lt.
Aktenlage mit Schreiben vom 20.10.1988 die Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) in Hinblick auf positiven
Rückfluss für die Aufgaben der Verbundgesellschaft ihre Zustimmung zur
Aufnahme der Lehrtätigkeit erteilte, und anmerkte, dass die dafür
notwendige Zeit in die Dienstzeit eingerechnet werde.
Mit Schreiben vom 23. April
2003 zog der Bw. den Antrag auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Liebhaberei)
Im ggstdl. Streitjahr 1993 sind
die Einkünfte des Bw. als Lektor der Technischen Universität den
Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen. Lt. Bundesministerium
für Finanzen vom 26.11.1997 werden Bezüge von Lehrbeauftragten ab dem
Jahre 1998 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet.
Unter Berücksichtigung des
Tätigwerdens in der Dienstzeit des Angestelltenverhältnisses und der
steuerlichen Beurteilung der Tätigkeit in den Folgejahren als
nichtselbständige Arbeit wird die Tätigkeit im Streitzeitraum 1993 als
Einkunftsquelle beurteilt.
ad Bewirtungsspesen)
Bewirtungsspesen sind lt. hL
und st. Rspr. abzugsfähig, wenn der Nachweis gelingt, dass die Bewirtung
der Werbung gedient hat und die betriebliche und berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen, wie diverse
Geschenke, Einladungen zu Konzertveranstaltungen und dgl. sind nach § 20
EStG 88 grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Bei freiberuflich
Tätigen tritt lt. hL darüber hinaus ein Werbeeffekt i.d.R. deutlich
hinter die Repräsentation, wie Arbeitsessen mit selbständigen
Mitarbeitern, Bewirtung i. Z. mit Schulungen, Bewirtung von (Fach)Kollegen
anlässlich von Fachveranstaltungen (Quantschnigg-Schuch, ESt-Handbuch, Tz
27.2 zu § 20). Bei Nichtselbständigen gilt i.d.R. die Bewirtung nur
dann der Werbung, wenn der Lohn erfolgsabhängig ist.
Im vorliegenden Fall wurden
Aufwendungen für die Bewirtung
der Studenten zwischen der Vorlesung und den Gastvorträgen i.H.v. S
1.814,60, betreffend Geschenke
für die Organisation und Durchführung von Gastvorträgen
i.H.v. S 5.161,-- sowie betreffend
Einladungen für die Besprechung
der Gastvorträge, Vergabe von Diplomarbeiten und Unterlagen für die
Vorlesung i.H.v. S 15.258,-- beantragt.
Die geltend gemachten
Aufwendungen für die Bewirtung von Studenten sind daher entsprechend der
st. Rspr. nicht anzuerkennen, da der Werbecharakter von Bewirtungsaufwendungen,
Geschenken der Organisation und dgl. i. Z. mit Studenten keinesfalls als gegeben
anzusehen ist. Auch die Bewirtung von Fachkollegen (Gastvortragende) stellt lt.
hL und st. Rspr. i.d.R. keine Kundenwerbung sondern Repräsentationsaufwand
dar. Es handelt sich dies bzgl. um reine Repräsentationsaufwendungen, wo
primär die Person des Bw. und nicht die berufliche Tätigkeit im
Vordergrund steht. Die Aufwendungen wurden auch nicht erfolgsabhängig in
Hinblick auf eine Einnahmensteigerung der Lektorentätigkeit aufgebracht.
ad Schreibarbeiten durch die
Mutter)
Nach st. Rspr. setzt die
steuerliche relevante Anerkennung von Vereinbarungen bzw. Leistungsbeziehungen
zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie
-
nach außen hinreichend zum
Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten
(Publizität),
- einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
-
auch zwischen Fremden unter gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Kriterien sind im Rahmen
der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. u.a. E 15.12.1994, 93/15/0002).
Zahlungen für
gelegentliche Hilfeleistungen, die typischerweise auf familienrechtlicher
Grundlage erbracht werden und im Hinblick auf den geringen Zeitaufwand gar nicht
als Inhalt eines Arbeitsverhältnisses geeignet wären, wie Schreib- und
Zeichenarbeiten, sprechen lt. hL weiters nicht für ein über die
familienhafte Mitwirkungspflicht hinausgehend erkennbares Tätigwerden.
Pauschale Zahlungen deuten darüber hinaus lt. hL und st. Rspr. auf eine
fremd unübliche Vertragsgestaltung hin (vgl. Quantschnigg-Schuch,
EStG-Handbuch, Tz 52.2 zu § 20).
Im vorliegenden Fall scheitert
die steuerliche Anerkennung der streitggstdl. Aufwendungen schon an der
fehlenden Vereinbarung, nicht nur an der mangelnden Publizität der
Vereinbarung, bzw. dass die Vereinbarung gegenüber Dritten erkennbar ist.
Eine Vereinbarung (Werkvertrag) über den Inhalt der Tätigkeit als
entscheidendes Kriterium für die familienhafte Mitarbeit wurde lt. Bw. auf
Grund der Geringfügigkeit des Betrages nicht erstellt.
Im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens wurde zwar ein Beleg betreffend die Honorarzahlung an die
Mutter vorgelegt, der zufolge für die Änderungen des
Vorlesungsskriptums "Projektierung und Betrieb von Schaltanlagen" ein
Rechnungsbetrag von S 9.750,-- in Rechnung gestellt wird. Auch wurden lt.
Aktenlage bereits in den Vorjahren Zahlungen für Fremdleistungen an die
Mutter des Bw. in ähnlicher Höhe getätigt.
Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung können jedoch schon mangels Vorliegen einer
Vereinbarung die geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen nicht
anerkannt werden. Das Tätigwerden der Mutter ist als familienhafte
Mitarbeit zu beurteilen, ein über die familienhafte Mitwirkungspflicht
hinausgehendes Tätigwerden ist nicht erkennbar.
Die Berufung war daher
abzuweisen. Dadurch tritt gegenüber dem Erstbescheid vom 26. Juli 1994
keine Änderung ein.
Wien, 25.
April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-W/02
- Stammnummer
- 3813
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF