Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0303-L/08
Arbeitszimmer für Versicherungsagentur bei zeitlichem Überwiegen des Innendienstes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-L/08vom 05.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch MGI Kremstal
Steuerberatung GmbH, 4560 Kirchdorf an der Krems,
Adalbert-Stifter-Straße 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2006
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die im Jahr 2006 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO in folgender Höhe festgestellt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(inkl. Sonderbetriebseinnahmen und
-ausgaben)
|
15.049,96 €
Die Anteile
der Beteiligten sind der angeschlossenen Beilage zur Berufungsentscheidung zu
entnehmen. Sie bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt eine Versicherungsagentur in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft
und erklärte im berufungsgegenständlichen Jahr 2006 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (1.5.2006 - 31.12.2006).
Das Finanzamt stellte
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO in Höhe von
30.099,93 € fest (Bescheid vom 17. Dezember 2007).
In ihrer "korrigierten"
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften
(Feststellungserklärung) 2006 erklärte die Bw. Einkünfte in
Höhe von 15.049,96 €; ua. machte sie Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer in Höhe von 3.560,43 € (Nutzungseinlage Büro
1.191,52 €, Zinsen und Spesen 1.894,01 €, Betriebskosten
10,74 % - 474,90 €) als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt berichtigte
daraufhin den Bescheid vom 17. Dezember 2007 gemäß
§ 293b BAO, anerkannte die geltend gemachten Betriebsausgaben
für das Arbeitszimmer nicht und stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 18.610,39 € fest (Bescheid vom
30. Jänner 2008).
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom
4. März 2008 (eingelangt beim Finanzamt am
6. März 2008) Berufung und beantragte, die Aufwendungen für
das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Zur Begründung verwies sie auf die
Berufungsausführungen ihres Kommanditisten Eugen S. betreffend
Einkommensteuer 2003: Das Arbeitszimmer werde in zeitlicher Hinsicht über
70 % der Gesamtarbeitszeit benützt. Dazu folgende begründende
Fakten:
- Laut Stockliste vom 7. März 2005
verfüge die Bw. nunmehr über einen Kundenstock von mehr als 3.241
Bestand-Verträgen, die es ständig zu betreuen gelte und die laufend zu
prüfen und zu überarbeiten seien. Dies geschehe fast nur im
Arbeitszimmer.
- In den Jahren seit 2000 seien im Arbeitszimmer
jährlich zwischen 300 und 400 Verträge bearbeitet, konvertiert bzw.
geändert (laut Erstprämienliste 2003 in diesem Jahr 341) worden. Die
unzähligen Bank-, Adress-, Fälligkeits- und sonstigen Änderungen
seien darin noch nicht enthalten. Diese Arbeiten führe der Kommanditist
Eugen S. außerhalb seiner hauptberuflichen Tätigkeit und daher
größtenteils abends und nachts aus. Zum Teil unterstütze ihn
seine Tochter im Arbeitszimmer dabei, weil er den anfallenden Arbeitsaufwand
sonst nicht bewältigen könne. Der Kontakt mit den Kunden sei zwar
äußerst wichtig, in seinem Fall aber von der Zeit her sehr begrenzt.
Er sei daher bestrebt bzw. gezwungen, fast durchwegs mit fertigen
Vorschlägen und Varianten beim Kunden zu erscheinen, um die Aufenthaltszeit
dort so kurz wie möglich zu gestalten. Auch Schadensaufnahmen und alle
damit verbundenen Wege (oft doppelt und dreifach) müssten ohne
Zeitvergeudung besorgt werden.
- Im Jahr würden im Arbeitszimmer im Durchschnitt ca.
200 Schäden angelegt, bearbeitet und kontrolliert etc.
- Unzählige Stunden gingen auch für den gesamten
Schriftverkehr, ua. Interventionen, Kulanzansuchen, Anboterstellungen (auch ohne
Erfolg) auf, ebenso für laufende Überprüfungen der ausgestellten
Polizzen und deren Ablage.
- Anfragen, Auskünfte, Mitteilungen etc., die die
Geschäftsführerin Christine S. während des Tages beim
Telefondienst entgegen nehme, müssten größtenteils wieder im
Arbeitszimmer erledigt bzw. telefonisch beantwortet werden.
- Allgemein gültig werde angesehen, dass als
nebenberuflicher Versicherungsagent ein Kundenstock mit einem
Prämienaufkommen von maximal 350.000,00 € bis
400.000,00 € als ordentlich bewältigbar gelte. Im konkreten Fall
habe sich das Prämienaufkommen von maximal 9.305,00 € im Jahre
1971 auf 606.879,65 € (laut Stockliste vom
7. März 2005) erhöht. Daraus allein sei schon zu erkennen,
wie enorm der Kundenstock während der 34 Jahre gewachsen sei und wie
notwendig die Errichtung des Arbeitszimmers im Jahr 2000 gewesen sei.
- Laut genauen Aufzeichnungen in den letzten Monaten bewege
sich der Anteil des zeitlichen Arbeitsaufwandes, der im Arbeitszimmer verrichtet
werde, zwischen 70 % und 80 % der Gesamtarbeitszeit. Dieser Anteil sei
seit Jahren in etwa unverändert gleich hoch.
- Es sei schon richtig, dass die geltend gemachten
Autokosten auf Grund der Größe des Einzugsgebietes hoch erschienen,
zu bedenken sei jedoch, dass wegen der Größe des Kundenstockes es gar
nicht anders möglich sei, als die enorm wichtigen und notwendigen
Kundenbesuche in zeitlicher Hinsicht so zu limitieren, dass auch alle anderen
überwiegenden Aufgaben erfüllt werden könnten, damit der
beachtlich gewachsene Kundenstock bewältigbar bleibe.
- Überdies werde die Errichtung des Arbeitszimmers im
Jahr 2000 auch vom Land OÖ, Abteilung Gewerbe, im Rahmen des
Wirtschaftsimpulsprogrammes gefördert.
- Durch den stets wachsenden Kundenstock habe sich ergeben
und ergebe sich auch eine Häufung von Kundenbesuchen, die ebenfalls im
Arbeitszimmer abgewickelt würden.
- Das Arbeitszimmer habe jedenfalls neu gebaut werden
müssen, weil in den Räumlichkeiten des Wohnhauses für all die
kaufmännische und technische Betriebseinrichtung, Vorräte, Ablagen und
Archiv etc. einfach kein Platz mehr gewesen sei. Dieses Büro
(Arbeitszimmer) sei für seinen Betrieb unverzichtbar und bilde unbestritten
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Versicherungstätigkeit.
In weiterer Folge legte das
Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
In seiner Stellungnahme vom
26. November 2008 zu den vorgelegten Fahrtenbüchern ging das
Finanzamt davon aus, dass der zeitliche Tätigkeitsbereich eines
Versicherungsvertreters überwiegend im Außendienst liege. Aus den
Fahrtaufzeichnungen sei ersichtlich, dass Eugen S. fast täglich im
Außendienst tätig sei. Auch könne wegen seiner
Vollzeittätigkeit beim Gemeindeamt R. die verbleibende Zeit für
Büroarbeiten nur in geringem Ausmaß möglich sein.
Zusammengefasst ergibt sich auf
Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
folgender Sachverhalt:
Mit Schenkungsvertrag vom
10. April 2006 hat der nunmehrige Kommanditist Eugen S. von seiner
bisher als Einzelunternehmen betriebenen Versicherungsagentur mit Wirkung
30. April 2006 folgende Anteile verschenkt: 74 % an seine Gattin
Christine S. und je 2 % an seine Kinder Harald S., Ulrike S. und Barbara
S.. Somit verbleiben 20 % bei Eugen S..
Die Bw. wurde am
30. April 2006 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gegründet.
Laut Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom
12. Juli 2007 erfolgte auf Antrag der Gesellschafter die Änderung
der Rechtsform der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft mit den gleichen
Beteiligungsverhältnissen (Komplementärin und
Geschäftsführerin: Christine S., Kommanditisten: Eugen S., Harald S.,
Ulrike S., Barbara S.).
Laut Bauplan befindet sich das
gegenständliche Büro im Ausmaß von 14,07 m² im
Erdgeschoss in einem neu errichteten Zubau und ist südseitig durch einen
separaten Eingang und nordseitig über den Eingangsbereich zu den
Wohnräumlichkeiten erreichbar.
Das Kundengebiet der Bw. befindet
sich zum Großteil nicht am Sitz des Unternehmens in W., sondern
hauptsächlich in R., weiters in E., P., V., H., O. etc.
An Autokosten wurden insgesamt
5.735,54 €, davon 59,65 % d.s. 3.421,54 € für
Versicherungstätigkeit geltend gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 erfordert eine mehrstufige Prüfung
unter besonderer Beachtung der einzelnen vom Gesetz vorgegebenen und durch die
Judikatur geschaffenen Tatbestandsmerkmale: Bildet ein "Arbeitszimmer", das "im
Wohnungsverband" gelegen ist, den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung -
entsprechend den von der Judikatur aufgestellten Kriterien - auch nur dann
abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum
Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, so sind die Aufwendungen für im Wohnungsverband gelegene
Arbeitsräume - einschließlich jener für
Einrichtungsgegenstände - nicht abzugsfähig, selbst wenn im
Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt
werden (sh. zB VwGH 25.9.2002, 97/13/0098; Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 20 Tz 104/1).
Ein Arbeitszimmer liegt nur dann
"im Wohnungsverband", wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Eigenheimes
darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den
Wohnräumlichkeiten verfügt (VwGH 13.10.1999, 99/13/0093; VwGH
28.11.2000, 99/14/0008; UFS 21. November 2006, RV/0601-S//02), dies
aber selbst dann, wenn das Arbeitszimmer (zB über einen gemeinsamen Flur
oder Vorraum) ohne Betreten des Wohnbereiches unmittelbar vom Eingang her
erreicht werden kann (VwGH 19.12.2000, 99/14/0283; VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004;
UFS 29. Dezember 2004, RV/0720-L/03) oder das Büro im Dach- oder
Kellergeschoss durch einen Stiegenaufgang und eine gesonderte Türe vom
Wohnbereich getrennt ist (VwGH 30.5.2001, 95/13/0292; UFS
10. Oktober 2003, RV/0011-I/03; UFS 31. Jänner 2006,
RV/0144-L/05) oder ein eigener Zugang von Außen besteht (UFS
1. September 2005, RV/0839-W/03). Auch wenn die Begehbarkeit des
Arbeitszimmers von den privaten Räumen nicht dauerhaft, sondern nur
temporär durch Versperren der Zugangstüre oder Verstellen von
Schränken usw. verhindert wird, ist der Wohnungsverband nach der
Verkehrsauffassung noch nicht aufgehoben (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176); daran
ändert sodann auch das Vorliegen weiterer Zugänge von Außen
nichts (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176; UFS 2. Jänner 2007,
RV/3001-W/02).
Der gegenständliche Raum ist
sowohl durch einen separaten Eingang als auch über den Eingangsbereich zu
den Wohnräumlichkeiten erreichbar.
Es kann davon ausgegangen werden,
dass sich der gegenständliche Raum im Wohnungsverband befindet. Dass das
Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von Außen
vefügt, ist dabei - wie bereits ausgeführt - nicht von entscheidender
Bedeutung (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176).
Somit ist die
Abzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen
nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 zu beurteilen.
Die Tatsache, dass dieser Raum
ausschließlich berufsbedingt genutzt wird, ändert nichts daran, dass
es sich um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt. Die
ausschließlich oder nahezu ausschließlich betriebliche bzw.
berufliche Verwendung eines Raumes ist vielmehr notwendig, um überhaupt von
einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können (VwGH 2.6.2004,
2003/13/0166; VwGH 28.11.2000, 99/14/0008).
Zu prüfen ist, ob dieses im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw. bildet.
Der Mittelpunkt einer
Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen
(Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 20
Tz. 6.1), somit nach dem "typischen Berufsbild" (VwGH 24.10.2005,
2001/13/0272), nicht nach den Gegebenheiten im Einzelfall (Jakom, EStG,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 1. Auflage 2008, § 20
Tz 51). Dient das Arbeitszimmer daher einer Tätigkeit, die im
Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind
die Aufwendungen generell (also auch unabhängig von der darin verbrachten
Zeit) nicht abzugsfähig (Doralt, a.a.O., § 20 Tz 104/5 und
104/6). Liegt der materielle Schwerpunkt schon aufgrund des typischen
Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer, so wird die Abzugsfähigkeit auch nicht
durch die überwiegende zeitliche Nutzung begründet (VwGH 19.4.2006,
2002/13/0202).
Nur im Zweifel (dh. bei
Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt) ist
darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr
als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (VwGH 21.6.2007, 2004/15/0060 Account Manager; VwGH 24.6.2004,
2001/15/0052 Lehrerin und Konzertpianistin; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166
Versicherungsvertreter; Jakom, a.a.O. § 20 Tz 51).
Im zeitlich überwiegenden
Ausmaß der Außendiensttätigkeit ist ein maßgebendes
Kriterium für die Versagung der Abzugsfähigkeit zu erblicken (VwGH
8.5.2003, 2000/15/0176; VwGH 19.12.2000, 99/14/0283). Tätigkeiten mit
Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers: Versicherungsvertreter, der
zeitlich überwiegend im Außendienst tätig ist (VwGH 19.12.2000,
99/14/0283; VwGH 28.11.2000, 99/14/0008; Jakom, a.a.O., § 20
Tz 52).
Die Bw. benützt das
Büro ausschließlich für ihre Versicherungstätigkeit. In
diesem Raum finden sämtliche Bürotätigkeiten statt. Diese werden
von Eugen S., Christine S. und Ulrike S. durchgeführt. Für den
Außendienst ist Eugen S. zuständig. Nach seinen eigenen Angaben
arbeitet er nach Kundenbesuchen die aufgenommenen Daten im Büro auf.
Es ist durchaus glaubwürdig,
dass der überwiegende Anteil der Versicherungstätigkeit im
Arbeitszimmer erledigt wird. Eugen S. hat als Einzelunternehmer im Laufe seiner
langjährigen Tätigkeit von mehr als 34 Jahren einen beachtlichen
Kundenstock erworben, aus dem laut Stockliste vom 7. März 2005
3.241 Bestand-Verträge resultieren. Diesen Kundenstock hat die Bw.
übernommen.
Dass der alleinige Verwaltungsaufwand für die bereits
bestehenden Verträge wie zB die laufende Überprüfung und
Überarbeitung (Bank-, Adress-, Fälligkeits- und sonstige
Änderungen) sich zeitmäßig stark zu Buche schlägt, liegt
auf der Hand. Weiters werden im Jahr durchschnittlich 200 Schadensfälle neu
angelegt, bearbeitet, kontrolliert. Der gesamte Schriftverkehr (ua.
Interventionen, Kulanzansuchen, Anboterstellungen, Anfragen) wird im
Arbeitszimmer abgewickelt.
Nach den Fahrtaufzeichnungen ist
Eugen S. fast täglich zu Kunden, Behörden ua. unterwegs. Es existieren
über die Auswärtstätigkeiten zwar keine Zeitaufzeichnungen, die
Bw. hat jedoch glaubhaft dargetan, dass diese Tätigkeiten in einem strengen
zeitlichen Rahmen gehalten werden, um den Aufenthalt bei Kunden so kurz wie
möglich zu gestalten. Ansonsten wäre die Betreuung eines derart
großen Kundenstockes nicht bewältigbar.
Allein aus der Tatsache, dass
Eugen S. ganztägig beim Gemeindeamt R. arbeitet und zudem fast täglich
für seine Versicherungstätigkeit im Außendienst unterwegs ist,
kann nicht geschlossen werden, dass die verbleibende Zeit nur in einem geringen
Ausmaß für Büroarbeiten ausreicht. Nicht zu vergessen ist in
diesem Zusammenhang, dass die Bürotätigkeiten teilweise von seiner
Frau und Tochter verrichtet werden. Diese Zeiten sind im Gesamten zu
berücksichtigen.
Es ist der Bw. - nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates - gelungen, glaubhaft zu machen, dass das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte ihrer
Betätigung im Rahmen der Versicherungstätigkeit benützt
wird.
Die für das Arbeitszimmer
geltend gemachten Aufwendungen können daher als Betriebsausgaben anerkannt
werden.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ermitteln sich daher wie folgt:
Gewinnermittlung
auf Gesellschaftsebene:
|
Gewinn laut
Veranlagung
|
18.610,39
€
|
Aufwendungen Arbeitszimmer
|
-3.560,43
€
|
Zwischenergebnis
|
15.049,96 €
Gewinnermittlung
auf Gesellschafterebene:
|
Übertrag
|
15.049,96 €
|
Aufwendungen Pkw
(Sonderbetriebsvermögen)
|
3.421,54
€
|
Gewinn laut
Berufungsentscheidung (zu verteilender Gewinn)
|
18.471,50
€
Gewinnverteilung:
|
Christine S.
74 %
|
13.668,91 €
|
Eugen S.
20 %
100 %
(Sonderbetriebsausgaben)
|
3.694,30 €
-3.421,54
€
272,76 €
|
Harald S.
2 %
|
369,43 €
|
Ulrike S.
2 %
|
369,43 €
|
Barbara S.
2 %
|
369,43 €
Beilage:
1 Darstellung der Aufteilung der Einkünfte 2006
(Beilage I)
Linz, am 5.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-L/08
- Stammnummer
- 38072
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF