Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0017-W/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens trotz konkludenter Selbstanzeigen, wobei die UVZ für mehrere Monate ohne Aufschlüsselung keine strafbefreiende Selbstanzeige darstellt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-W/08vom 05.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen A.B., Wien, vertreten durch ERC Eilenberger Reschenhofer
Consulting Steuerberatung GmbH, 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
der Beschuldigten vom 27. Juli 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. Juni 2007, Strafnummer-1
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf
einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für Umsatzsteuer 3/2007 erhoben wurde.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Juni
2007 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 7-12/2006 in
Höhe von € 18.169,82 (7-9/2006 in Höhe von € 8.219.96,
10-12/2006 in Höhe von € 9.949,86) und für 1-3/2007 in noch
festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bf. aufgrund der Aktenlage Kenntnis von ihren
abgabenrechtlichen Verpflichtungen wie insbesondere der zeitgerechten Meldung
und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gehabt habe und sie diesen trotz
eines bereits durchgeführten Finanzstrafverfahrens nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 27. Juli 2007, die
mit Eingabe vom 6. August 2007 ergänzt wurde. Darin wird ausgeführt,
dass ersucht werde, die verspäteten Einzahlungen und Meldungen der
laufenden Umsatzsteuer zu entschuldigen; letztendlich seien die fälligen
Umsatzsteuern bis 3/2007 bis 25. Juni 2007 entrichtet worden (Zahlungsanweisung
der Umsatzsteuer 1-3/2007 in der Höhe von € 6.754,00 zum 25. Juni
2007; Zustellung des Bescheides zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens zum 27.
Juni 2007).
Die Bf. habe sich gegen Ende
des Jahres 2006 in einer schweren privaten und beruflichen Situation befunden.
Der Ziehvater der Bf. sei kürzlich verstorben; darüber hinaus sei es
beim Sohn der Bf. (3 Jahre alt) in letzter Zeit zu einigen gesundheitlichen
Komplikationen gekommen, die die Bf. belastet haben. Darüber hinaus sei von
der Hausbank die immer wieder in Aussicht gestellte Erhöhung des
Kreditrahmens bei laufender Steigerung des Umsatzes im betreffenden Zeitraum
nicht gewährt worden.
Um in Hinkunft die laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich an die Abgabenbehörde zu
entrichten sei die Buchhaltung und das Rechenwesen mit 1. Juli 2007 an die
Steuerberatungskanzlei ausgelagert worden.
Es werde ersucht, die bisher
aufgetretenen Verzögerungen im Rahmen der laufenden Buchhaltung zu
entschuldigen und werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer bis
3/2007 vor Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 26. Juni 2007 entrichtet
worden seien. Es werde ersucht, von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG abzusehen.
In einer weiteren
Ergänzung vom 7. August 2007 wird mitgeteilt, dass betreffend Umsatzsteuer
01-03/2007, da diese gleichzeitig mit der Einzahlung mit dem Symbol 1-3/2007
gemeldet worden sei, kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vorliege.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 2
bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht
entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat
ausgeschlossen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Die Bf. bestreitet nicht, die
abgabenrechtliche Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen gekannt zu haben und
für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 7-9/2006 und 10-12/2006 und
1-2/2007 die Abgaben nicht fristgerecht entrichtet oder gemeldet zu haben. Auch
wenn im angefochtenen Bescheid die Umsatzsteuer für 1-3/2007 in noch
festzustellender Höhe dargestellt wird widerspricht es nicht dem
Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der der
Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird
(VwGH 2.8.1995, 93/13/0167). Aus dem Strafakt ist dazu ersichtlich, dass die am
11. Juli 2007 verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für
3/2007 ein Guthaben von € 1.910,06 ausgewiesen hat. Zusammengefasst ist
somit der Verdacht der Verwirklichung des objektiven Tatbildes für
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ausgenommen den Zeitraum März 2007 unbestritten. Da für den
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum März 2007 keine Verkürzung bewirkt
wurde, war der Beschwerde insoweit stattzugeben und der Bescheid
diesbezüglich aufzuheben.
Soweit die Bf. darauf hinweist,
dass die Umsatzsteuer bis 3/2007 vor Zustellung des angefochtenen Bescheides vom
26. Juni 2007 entrichtet worden ist, ist festzuhalten, dass eine formelle
Selbstanzeige, sollte die Bf. diese hier angedeutet haben, aus dem Akt nicht
ersichtlich ist. Vielmehr wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für die
Monate 7-9/2006 mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 sowie für die Monate
für 10-12/2006 mit Bescheid vom 24. April 2007 festgesetzt. Selbst
wenn die Bf. noch vor Einleitung des Strafverfahrens beim Finanzamt eine
Selbstanzeige eingebracht hätte, hindert eine Selbstanzeige, deren
strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht (VwGH 29.11.2000, 2000/13/0207). In der
nachträglichen Zahlung von bereits festgesetzten Umsatzsteuerbeträgen
allein kann eine Selbstanzeige, der strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden
könnte, nicht erblickt werden.
Zum Vorbringen, dass betreffend
Umsatzsteuer 01-03/2007 kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vorliegt, ist
festzuhalten, dass der steuerliche Vertreter in einem Fax vom 6. Dezember
2007 gegenüber dem Finanzamt mitgeteilt hat, dass "die (vorläufige)
Zahlung für die Umsatzsteuer 1-3/2007 von € 6.754,00 am
28. Juni 2007 am Finanzamtskonto gebucht wurde. Danach wurde richtigerweise
die Umsatzsteuer monatlich abverlangt und gemeldet (UVA 1/2007, UVA 2/2007 und
UVA 3/2007 am 11. Juli 2007)". Damit wird jedoch einerseits bekannt gegeben,
dass die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten gewesen wären,
andererseits die möglicherweise als Selbstanzeige gedachte vorläufige
Zahlung der UVA 1-3/2007 jedenfalls keine (wenn auch konkludente) Darlegung der
Verfehlungen bzw. der Besteuerungsgrundlagen für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2007 beinhaltet
hat, da die Beträge der jeweils betroffenen Monate nicht gesondert
ausgewiesen wurden, obwohl die gegenteilige monatsweise abgabenrechtliche
Verpflichtung bekannt war. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
genügt zwar eine verspätet erstattete Umsatzsteuervoranmeldung als
Darlegung der Verfehlung (VwGH 17.12.2003, 99/13/0083) bzw. ist bei
Selbstberechnungsabgaben die Selbstanzeige durch bloße Entrichtung
möglich (vgl. VwGH 20.1.2003, 2002/17/0062), doch müssen mit dem
Einzahlungsabschnitt alle bedeutsamen Umstände im Sinne des § 29 Abs.
2 FinStrG offen gelegt erscheinen. Das bedeutet jedoch, dass auf dem
Einzahlungsabschnitt nicht nur die Abgabenart, sondern auch die
Entrichtungszeiträume mit den entsprechenden monatlichen Beträgen
genau anzugeben sind, für die Selbstanzeige erstattet wird. Wenn schon eine
pauschale vorläufige Zahlung für mehrere Tatzeiträume als
Selbstanzeige gewertet werden hätte sollen, hätte dem Einzahlungsbeleg
eine Aufgliederung der strafbestimmenden Wertbeträge nach den jeweiligen
Tatzeitpunkten zu entnehmen sein müssen. Da im vorliegenden Fall eine
Offenlegung der bedeutsamen Umstände für die Monate Jänner und
Februar 2007 vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend
erfolgt und eine Zuordenbarkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht
möglich ist, konnte der erwähnten vorläufigen Zahlung keine
strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden.
Zieht man in Betracht, dass
für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige das
tatsächliche Einlangen der Selbstanzeige bei der zuständigen
Behörde maßgeblich ist (vgl. Schrottmeyer, Kommentar zur
Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG, RZ. 773 ff), der angefochtene
Bescheid der Bf. am selben Tag (Beginn der Abholfrist) zugestellt worden ist, an
dem auch die konkludente Selbstanzeige erstattet wurde (gemäß
§
17 Abs. 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem
die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Sendungen
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten), erscheint zudem die
Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige nicht gegeben.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung
der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim
Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils - wie im
gegenständlichen Verfahren - den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Für die Verwirklichung
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die
Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in
Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Die Bf. bringt zwar vor, sich
gegen Ende des Jahres 2006 in einer schweren privaten und beruflichen Situation
befunden zu haben. Zudem ist ihr Ziehvater verstorben und beim Sohn der Bf. (3
Jahre alt) ist es in letzter Zeit zu einigen gesundheitlichen Komplikationen
gekommen, die die Bf. belastet haben, wobei noch finanzielle Probleme mit der
Hausbank hinzugekommen sind. Aus dem Akt ist zu ersehen, dass der Verdacht
besteht, dass unter anderem Vorsteuern ohne ausreichende Grundlagen geltend
gemacht wurden und auch im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren die zugrunde
liegenden Rechnungen nicht beigebracht werden konnten. Angesichts dieser
Sachlage besteht der begründete Verdacht einer wissentlich unrichtigen
Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen. Zudem sind die erwähnten
finanziellen Probleme ein Indiz dafür, dass die Entrichtung der
Umsatzsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten auch aufgrund von
temporären Liquiditätsengpässen unterlassen wurde, wobei die von
der Bf. gesetzten Schritte (siehe Probleme mit der Hausbank) nicht dazu
geführt haben, dass die angefallenen Umsatzsteuerzahllasten fristgerecht
entrichtet worden wären. Zudem weist der Umstand, dass die Bf. einfach die
strafbestimmenden Beträge verspätet entrichtet hat, darauf hin, dass
sie sich offensichtlich der Tatsache bewusst war, die Abgaben entgegen ihrer
abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht fristgerecht zu den Fälligkeitstagen
entrichtet bzw. gemeldet zu haben, zumal bereits großteils
bescheidmäßige Festsetzungen dieser Beträge erfolgt sind, ihr
damit die (zumindest vorübergehenden) Verkürzungen bewusst waren und
sie sich dadurch einen Zinsvorteil verschafft zu haben. Angesichts der Tatsache,
dass gegen die Bf. bereits ein Finanzstrafverfahren wegen nicht fristgerechter
Entrichtung von Umsatzsteuerbeträgen geführt worden ist, das mit
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 17. Juli 2006 zu einer Verwarnung der Bf. geführt hat,
ist somit auch der Verdacht der für das angeschuldete Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderten
subjektiven Tatseite gegeben.
Die Beantwortung der Frage, ob
der erhobene Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG im Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, die
Bf. habe das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen,
bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Feststellung der endgültigen
strafbestimmenden Wertbeträge für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2007, wobei die
geschilderte schwierige persönliche, finanzielle bzw. familiäre
Situation der Bf. sowie der Umstand, dass sämtliche fälligen Abgaben
vor Bescheiderlassung entrichtet wurden, bei einer allfälligen
Strafbemessung zu berücksichtigen sein werden.
Wien, am 5.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-W/08
- Stammnummer
- 38066
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF