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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3825-W/08

Verspäteter Antrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3825-W/08vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 28. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17. August 2006 betreffend Zurückweisung eines Antrages entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Zurückweisungsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird. Entscheidungsgründe Der Bw. brachte am 3. Juli 2006 einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Umsatzsteuervoranmeldung für März 2000 ein und vermeinte, dass die Tilgung seiner Steuerschulden spätestens mit der BUMI 6 vom 19.Juli 2000 hätte aufgezeigt werden müssen. Das Finanzamt erließ am 17. August 2006 einen Zurückweisungsbescheid und führte aus, dass die Buchung einer Voranmeldung nicht durch Abrechnungsbescheidantrag beantragt werden könne. Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. August 2006, in der ausgeführt wird, dass der in der UVA für März 2000 angeführte Überschuss zur Tilgung der Steuerschuld hätte verwendet werden müssen. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2007 abgewiesen und dazu begründet, dass der Bw. nicht das Recht habe zu bestimmen, wann eine Voranmeldung zu buchen sei. Dagegen wurde am 22. Jänner 2007 ein Vorlageantrag eingebracht, der jedoch erst am 3. Dezember 2008 tatsächlich beim Unabhängigen Finanzsenat eingegangen ist. Es wird wiederum vorgebracht, dass durch die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2000 die Fälligkeit des selbstberechneten Überschusses am 6. Mai 2000 eingetreten sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Der Antrag war daher wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen.   Wien, am 4. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

verspäteter Antrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3825-W/08
Stammnummer
38051
Gültig
04.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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