Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3825-W/08
Verspäteter Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3825-W/08vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 28. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. August 2006 betreffend Zurückweisung eines Antrages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des
Zurückweisungsbescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag als
verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 3. Juli 2006 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zur Umsatzsteuervoranmeldung für März 2000
ein und vermeinte, dass die Tilgung seiner Steuerschulden spätestens mit
der BUMI 6 vom 19.Juli 2000 hätte aufgezeigt werden müssen.
Das Finanzamt erließ am 17. August 2006 einen
Zurückweisungsbescheid und führte aus, dass die Buchung einer
Voranmeldung nicht durch Abrechnungsbescheidantrag beantragt werden könne.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. August 2006, in
der ausgeführt wird, dass der in der UVA für März 2000
angeführte Überschuss zur Tilgung der Steuerschuld hätte
verwendet werden müssen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 15.
Jänner 2007 abgewiesen und dazu begründet, dass der Bw. nicht das
Recht habe zu bestimmen, wann eine Voranmeldung zu buchen sei.
Dagegen wurde am 22. Jänner 2007 ein Vorlageantrag
eingebracht, der jedoch erst am 3. Dezember 2008 tatsächlich beim
Unabhängigen Finanzsenat eingegangen ist. Es wird wiederum vorgebracht,
dass durch die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2000
die Fälligkeit des selbstberechneten Überschusses am 6. Mai 2000
eingetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Der Antrag war daher wegen
verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 4.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3825-W/08
- Stammnummer
- 38051
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF